B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-619/2014
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 29. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben
entsprechend am 6. November 2009 und gelangte am 27. Februar 2010
in die Schweiz, wo er gleichentags sein erstes Asylgesuch einreichte.
Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass er aufgrund eines
Sportunfalls ([…]), durch welchen sein Trainingspartner gestorben sei,
von dessen Brüdern verfolgt werde.
Mit Verfügung vom 9. April 2010 trat das BFM in Anwendung von aArt. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht ein, da er innerhalb der Frist von 48 Stunden weder rechtsgenügli-
che Identitäts- bzw. Reisepapiere einreichte noch entschuldbare Gründe
dafür vorlagen und er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. Eine dage-
gen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. August 2011 (E-
2588/2010) vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.
A.b Mit Eingabe vom 16. September 2011 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer beim BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. April 2010, wel-
che indes an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung
überwiesen wurde. Mit Urteil vom 4. Oktober 2011 (E-5283/2011) trat das
Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch mangels Revisionsgründen
nicht ein.
B.
Am 8. November 2011 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge-
such und begründete dieses an seiner Befragung zur Person im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 29. November
2011 im Wesentlichen damit, dass er zuhause – er habe vor seiner Aus-
reise bei seiner Schwester und ihrem Ehemann in Kabul gelebt – immer
noch von den Brüdern seines ehemaligen Trainingspartners gesucht wer-
de, wie seine Schwester ihm telefonisch mitgeteilt habe.
Da das BFM beabsichtigte, auf das zweite Asylgesuch nicht einzutreten,
wurde der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2011 im Rahmen der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs erneut zu seinen Asylgründen summa-
risch befragt, wobei er erwähnte, am 4. bzw. 5. Dezember 2011 das letzte
Mal Kontakt mit seinem Schwager gehabt zu haben.
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C.
Am 10. Januar 2014 stellte das BFM fest, der Sachverhalt sei erstellt und
es beabsichtige weiterhin, auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Es for-
derte den Beschwerdeführer auf, sich zu seiner Situation schriftlich zu
äussern.
In seinem Schreiben vom 20. Januar 2014 informierte der Beschwerde-
führer das BFM, dass er in Kabul keine Verwandten mehr habe, da seine
Schwester und ihr Ehemann mit ihren zwei Kindern die Stadt aufgrund
der ständigen Bedrohungen mutmasslich verlassen hätten oder bei einem
Attentat ums Leben gekommen seien. Seit Dezember 2011 habe er kei-
nen Kontakt mehr zu ihnen gehabt, niemand wisse, wo sie sich aufhalten
würden, weshalb eine Rückkehr für ihn unzumutbar sei.
D.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 trat das BFM auf das zweite Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein (aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), wies
den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug
dieser Wegweisung an. Es gebe keine Hinweise darauf, so das BFM,
dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten
seien, die sich für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen
würden. Hinsichtlich eines Vollzugshindernisses gelangte das BFM zum
Schluss, dass es nicht der allgemeinen Erfahrung entspreche, dass eine
Familie aus Kabul spurlos verschwinde. Folglich sei der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Durch seinen Rechtsvertreter erhob der Beschwerdeführer am 5. Februar
2014 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte dabei die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Disposi-
tivs der angefochtenen Verfügung in Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
prozessrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
gestützt auf BVGE 2011/7 eine sorgfältige Überprüfung des Sachverhalts
vorzunehmen und festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers unzumutbar sei, da dieser schon längere Zeit
landesabwesend sei und in Kabul auf kein familiäres Netz zurückgreifen
könne. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sich die Sicherheit in Kabul
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seit dem Grundsatzurteil weiterhin verschlechtert habe; die Übergabe der
Verantwortung für die Sicherheitslage des gesamten Landes von den in-
ternationalen Truppen an die afghanischen Kräfte sei eine grosse Her-
ausforderung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rer nach Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu
leisten, welcher innert Frist der Gerichtskasse einbezahlt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine sol-
che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG
(insbesondere das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] betreffend).
3.
3.1 Die Bestimmung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, auf welche sich der
vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid abstützt, ist per
1. Februar 2014 aufgehoben worden. Abs. 2 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 sieht indes
vor, dass bei Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom
1. Januar 2008 anzuwenden ist.
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (aArt. 32-35
AsylG, bzw. Art. 31a AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz nach Lehre und Praxis im Hauptpunkt grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des
Vollzugs, bei der das BFM eine materielle Prüfung und Entscheidung vor-
zunehmen hat, besteht demgegenüber keine vergleichbare Einschrän-
kung der Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
3.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet lediglich
die Frage, ob die verfügte Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle
des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Damit sind die Zif-
fern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen.
3.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 m.w.H.; 2009/50 E. 9 m.w.H.).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
4.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
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ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituati-
on in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.3.1 Gemäss der aktuellen und nach wie vor zutreffenden Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine Analyse der Lage in
Afghanistan ein äusserst düsteres Bild. Experten sind sich einig, dass in
diesem Land nach wie vor kriegerische Zustände herrschen (vgl. BVGE
2011/7 E. 9.7.4). Aber auch hinsichtlich der humanitären Situation muss
von einem der ärmsten Länder ausgegangen werden, wobei erhebliche
Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten ausgemacht
wurden (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.8). Auf diese an und für sich gefährliche
Situation weisen auch neueste Berichte hin, welche zusammenfassen,
dass die afghanische Regierung ihren Bürgern weder Sicherheit noch ef-
fiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienst-
leistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten könne
(vgl. CORINNE TROXLER GULZAR, Afghnistan Update, Die aktuelle Sicher-
heitslage, Hrsg. SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Bern 2013, S. 1).
Angesichts des Umstandes, dass sich in Kabul die Sicherheitslage nicht
dermassen verschlechtert hat, wie in anderen Gebieten, und die humani-
täre Situation im Vergleich weniger dramatisch ist, ist der Vollzug der
Wegweisung nach Kabul grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Es gilt
indes zu beachten, dass bezogen auf den Einzelfall begünstigende Um-
stände vorzuliegen haben. So muss für die Rückkehr eines jungen und
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gesunden Mannes ein tragfähiges soziales Netz vorhanden sein, das ihn
bei der Heimkehr unterstützen könnte (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2).
4.3.2 Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer ist in Kabul geboren und
aufgewachsen und hat dort das Gymnasium B._______ im Jahr (…) ab-
geschlossen (A1 S. 2 ff., A9 S. 2). Danach hat er fünf Jahre an einer Uni-
versität persische Literatur studiert, wobei er nur zwei Semester ab-
schloss (B7 S. 4). Daneben übte er sich schon als kleiner Junge in ver-
schiedenen (…) und war Mitglied des Klubs "C._______" (A1 S. 7, B7
S. 4).
Seine Eltern und ein Bruder sind im Jahr (…) verstorben, seit diesem
Zeitpunkt lebte er mit seiner Schwester D._______ und deren Ehemann
in seinem Elternhaus im E._______([…]) in Kabul zusammen, welche die
Obhut über ihn übernahmen. Den von seinem Vater geerbten Textilhandel
führte er nach dessen Tod zusammen mit seinem Schwager bis zu seiner
Ausreise im Jahr 2009 weiter (A1 S. 2 ff., A9 S. 2, B7 S. 5).
Nach dem Trainingsunfall im (…) 2009 habe er sich aus Angst vor einer
Rache der Brüder des Opfers bei einem Schulkollegen F._______ ver-
steckt, welcher auch der Kontaktmann – zumindest in dieser Zeit – zu
seiner Schwester und ihrem Ehemann gewesen sei (A1 S. 7, A9 S. 6 f.,
10 und 13). Nach seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer mit seinem
Schwager und seiner Schwester jeweils telefonisch Kontakt gehabt (A9
S. 2 f. und 14, B7 S. 9); in der Regel tagsüber mit seinem Schwager,
abends mit seiner Schwester (B10 S. 2).
4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Prüfung des
Sachverhalts den Erwägungen des BFM an, dass die Behauptung, der
Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester und ih-
rem Ehemann, nicht glaubhaft ist, und verweist auf die Ausführungen der
Vorinstanz. Nicht nur verfügen die in Kabul wohnhaften Verwandten, wel-
che zwei Kinder haben, über einen Textilhandel und somit – mutmass-
lich – über ein wirtschaftliches Existenzminimum und über Kontakte, auch
sind sie Besitzer des Elternhauses (B7 S. 5). Folglich ist es in der Tat un-
plausibel, weshalb sie ein solches Netz in ihrem Quartier ([…], bzw. […],
[…]) aufgeben sollten, um sich in der ungewissen Ferne ein neues Leben
aufzubauen. Dass weder die Schwester noch ihr Ehemann während des
angeblich letzten telefonischen Kontaktes am 4. bzw. 5. Dezember 2011
(B10 S. 2) den Beschwerdeführer über einen möglichen Wegzug nicht in-
formiert hätten, erscheint angesichts der engen Beziehung – schliesslich
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wohnte der Beschwerdeführer als einziger naher Verwandter seit dem
Tod seiner Eltern im Jahr (…) bei ihnen – unrealistisch; zumal der Kontakt
schon ein mal unterbrochen war, dann aber über eine Drittperson wieder
hergestellt werden konnte (B7 S. 9).
Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht nur davon aus, dass der Be-
schwerdeführer über nahe Verwandte in Kabul verfügt, auch ist anzu-
nehmen, dass er aufgrund seiner Verbundenheit zu dieser Stadt und auf-
grund seiner persönlichen Kontakte sich wieder integrieren können wird –
auch wenn er sich schon vier Jahre ausserhalb von Afghanistan aufhält,
was im Übrigen keine aussergewöhnlich lange Abwesenheit darstellt (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 D-6284/2012
E. 4.4.1). Schliesslich hat er sein ganzes Leben bis zu seiner Ausreise in
Kabul verbracht, durchlief dort die allgemeine Schulzeit (von zwölf Jah-
ren) und nahm am sozialen Leben – durch seine Jahre an der Universität
und seine Aktivitäten im (…) – teil.
Neben der Existenz eines tragfähigen sozialen Netzes ist auch auf seine
wirtschaftlichen Ressourcen hinzuweisen, mit welchen er erneut eine Le-
bensgrundlage aufbauen kann: eine überdurchschnittliche Bildung – u.a.
spricht er verschiedene Sprachen (B7 S. 4) – sowie Arbeitserfahrung aus
dem afghanischen Textilhandel und aus der schweizerischen Gastrono-
mie (B7 S. 5). Der Inhalt der Akten lässt zudem nicht darauf schliessen,
dass der Beschwerdeführer medizinische Probleme hätte, weshalb er als
gesund gelten kann.
4.3.4 Zusammengefasst sind den Akten keine spezifischen individuellen
Unzumutbarkeitskriterien zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Kabul in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
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der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer
am 6. März 2014 den in gleicher Höhe liegenden Kostenvorschuss geleis-
tet hat, ist dieser mit den Verfahrenskosten zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-619/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: