B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6192/2016
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Livia Kunz,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 25. Januar 2015
auf dem Luftweg. Er reiste am 26. Januar 2015 in die Schweiz ein, wo er
am Tag darauf um Asyl nachsuchte. Am 5. Februar 2015 wurde er zur Per-
son befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 31. August 2015 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, im Jahr 2013 sei auf
seinem Grundstück ein Film des Regisseurs B._______ gedreht worden.
Er habe daran mitgearbeitet und seine Kinder hätten im Film mitgespielt.
Am (…) sei der Film veröffentlicht worden. Am 17. Januar 2015 sei er von
einer fremden Person zum Mitkommen aufgefordert worden. Man habe ihn
sodann in ein Militärcamp gebracht und ihn fünf Tage lang festgehalten und
gefoltert. Seine Mutter habe ihn schliesslich frei gekauft und umgehend
seine Ausreise organisiert.
B.
Mit Verfügung vom 8. September 2016 – eröffnet am 10. September 2016
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug
der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 1, 2 und
3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, er sei als Flüchtling an-
zuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm die unterzeich-
nende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
Er reichte eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
30. September 2016 zu Sri Lanka, eine Bestätigung der Fürsorgeabhän-
gigkeit sowie eine Kostennote zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im
Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
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dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So mache er in der
BzP und der Bundesanhörung widersprüchliche Angaben zu seiner fünftä-
gigen Haft und der Folter. Weiter sei schwer verständlich, weshalb die sri-
lankischen Behörden erst zirka (…) Monate nach der Ausstrahlung des
Films auf ihn zugekommen seien. Schwer vorstellbar sei auch, warum der
Beschwerdeführer nicht genauer habe wissen wollen, wie seine Mutter ihn
frei bekommen habe. Seltsam wirke ebenfalls, dass seine Mutter die ganze
Ausreise organisiert habe und er einfach nur getan habe, was ihm aufge-
tragen worden sei. Zudem würde die Darstellung der fünftägigen Haft reich-
lich oberflächlich und undifferenziert ausfallen. Er weiche den diesbezügli-
chen Fragen oft aus und antworte knapp. Zusammenfassend könne nicht
geglaubt werden, dass er in seiner Heimat asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen sei, auch wenn einzelne Elemente sei-
ner Erzählungen durchaus der Wahrheit entsprechen mögen würden.
Schliesslich bestehe kein begründeter Anlass, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt sein werde.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es müsse berücksichtigt
werden, dass er im Zeitpunkt der BzP psychisch und körperlich angeschla-
gen gewesen sei. Seine Aussagen seien entgegen der Ansicht der Vor-
instanz stringent und würden übereinstimmen. Im Sri-Lanka-Kontext sei es
durchaus möglich, dass jemand längere Zeit beobachtet werde, bevor er
festgenommen werde. Warum er seine Mutter nicht nach dem Umständen
seiner Freilassung gefragt habe, habe er in der Anhörung ausgeführt. Auf-
grund der Folter sei er dazu nicht in der Lage gewesen und hinterher aus
der Schweiz zu fragen, sei zu gefährlich gewesen. Seine Schilderungen
würden verschiedenste Realkennzeichen enthalten. Auch Einzelheiten,
nach denen er nicht direkt gefragt werde, gebe er zu Protokoll. Seine Vor-
bringen seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz detailliert und glaubhaft.
Zudem würden die eingereichten Beweismittel seine Aussagen unterstüt-
zen. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri
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Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe und Be-
handlung drohe.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des
Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist.
4.3.1 So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer
widersprüchliche Angaben zu seiner angeblichen Festnahme und Folte-
rung mache. Erstaunlich ist, dass er die angeblich massiven Folterungen
mit einem permanenten Wasserstrahl auf dem Kopf, welche er in der An-
hörung breit darlegt, in der BzP nicht erwähnt. Dort führt er lediglich aus,
dass er nicht geschlagen worden sei, jedoch in einer Art und Weise gefol-
tert. Man habe ihn nicht schlafen lassen (SEM-Akten, A3/16 S. 9). Da der
Beschwerdeführer in der BzP ausführlich zu seinen Gesuchsgründe be-
fragt wurde, wäre zu erwarten gewesen, dass er die angeblichen massiven
Folterungen mit Wasser bereits damals erwähnt. Ebenfalls zutreffend führt
die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer schildere in der BzP, dass er
beschuldigt worden sei, Goldschmuck von Leuten der LTTE (Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam) zu besitzen (SEM-Akten, A3/16 S. 9). In der Anhörung
hingegen macht er hierzu keine Ausführungen. Erst auf Nachfrage führt er
aus, dass es auch hierzu Anschuldigungen gegeben habe (SEM-Akten,
A16/19 F106). Zudem wirkt stossend, dass der Beschwerdeführer die
Frage nach dem Grund der Festnahme in der BzP nicht beantworten kann
(SEM-Akten, A3/16 S. 10), er in der Anhörung jedoch klar kundgibt, dass
der Grund für die Festnahme seine Mitwirkung am Film gewesen sei (SEM-
Akten, A16/19 F68). Hingegen kann man dem Beschwerdeführer nicht vor-
werfen, dass er nicht genau wisse, ob er von Armee-Leuten oder Geheim-
dienst-Mitarbeitern mitgenommen worden sei, da er sowohl in der BzP als
auch in der Anhörung klar ausführt, dass es sich dabei nur um eine Vermu-
tung handelt (SEM-Akten, A3/16 S. 10 und A16/19 F80).
Auf Beschwerdeebene entgegnet der Beschwerdeführer hauptsächlich,
dass er in der BzP psychisch und körperlich angeschlagen gewesen sei
und dies berücksichtigt werden müsse. Für diese Behauptung finden sich
im Protokoll jedoch keinerlei Anzeichen. Zudem wird der Beschwerdeführer
am Ende der Befragung gefragt, ob er gesundheitliche Beeinträchtigungen
habe. Er antwortet darauf, dass er gesund sei (SEM-Akten, A3/16 S. 12).
Seine divergierenden Aussagen können somit nicht mit seinem Gesund-
heitszustand erklärt werden.
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4.3.2 Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass der Beschwerdeführer erst
rund (…) Monate nach der Veröffentlichung des Filmes festgenommen
wurde, zumal die Behörden gemäss seinen Aussagen von Anfang an Be-
scheid gewusst hätten (SEM-Akten, A16/19 F36). Ebenfalls nicht nachvoll-
ziehbar ist, aus welchem Grund der Beschwerdeführer überhaupt die Auf-
merksamkeit der sri-lankischen Behörden hätte erwecken sollen. Am Film
hat er nur niederschwellig mitgewirkt, indem er dem Film-Team sein Land
zur Verfügung gestellt hat und seine Kinder im Film mitspielen lassen hat.
Dass er nicht anderweitig am Film beteiligt war, ergibt sich bereits aus den
Film-Credits, gemäss denen der Film vom Regisseur selbst produziert wor-
den ist. Überdies handelt es sich offensichtlich nicht um einen regimekriti-
schen Film. Dies zeigt allein schon die Aussage des Beschwerdeführers,
wonach der LTTE wohlgesinnte Parteien die Ausstrahlung des Filmes in
Indien verhindern wollten und ihnen dies kurze Zeit danach auch gelungen
sei (SEM-Akten, A16/19 F45 f.). Dies bestätigen ebenfalls die Aussagen
des Regisseurs ([…]). Zudem verfügt er gemäss eigenen Angaben über
keinerlei Verbindungen zur LTTE oder hatte anderweitig Probleme mit den
Behörden. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, warum die Behör-
den den Beschwerdeführer fünf Tage inhaftieren und foltern sollten.
4.3.3 Die Vorinstanz bringt schliesslich vor, die Darstellung der fünf Tage,
während derer der Beschwerdeführer festgehalten und befragt worden sei,
sei reichlich oberflächlich und undifferenziert ausgefallen. Hierzu gilt es
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung ausführ-
lich und teilweise detailliert Auskunft gibt. So erzählt er umfassend und in
freier Rede, wie er zu diesem Film gekommen ist, wie die Dreharbeiten
abgelaufen sind und wie er schliesslich von einer fremden Person mitge-
nommen und in ein Militärcamp gebracht wurde (SEM-Akten, A16/19 F32
ff.). Auffallend ist jedoch, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, so-
bald er Aussagen zu seiner fünftägigen Festhaltung, der Befragung und
der angeblichen Folter macht, viel kürzer, oberflächlicher und weniger de-
tailliert als der Rest seiner Erzählungen ausfällt (vgl. SEM-Akten, A16/19
F55 ff.). So erscheint tatsächlich seltsam, dass er das Gebäude im Militär-
camp, in das er gebracht worden sei, mit dem (…) vergleicht (SEM-Akten,
A16/19 F62). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdefüh-
rer während der ganzen fünf Tage, die er dort angeblich festgehalten
wurde, keine Person, weder die sechs bis sieben Befrager noch andere
Gefangene, gesehen hat (SEM-Akten, A16/19 F71 und F77 ff.). Seine dies-
bezüglichen Schilderungen weisen zwar vereinzelt Realkennzeichen auf,
können aber insgesamt, auch unter Berücksichtigung der vorigen Erwä-
gungen, nicht als glaubhaft qualifiziert werden.
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4.3.4 Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass der Beschwer-
deführer zwar seine Mitwirkung am Film, jedoch nicht die daraus resultie-
rende Verfolgung hat glaubhaft machen können.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte
Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung
sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfall-
prüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht
werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Gesuchsgrün-
den unglaubhaft ausgefallen sind, erfüllt er keine der oben erwähnten stark
risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der
Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Die Beschwerde
zeigt sodann nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr
ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches
lässt sich auch nicht annehmen und ergibt sich auch nicht aus der auf Be-
schwerdeebene eingereichten Schnellrecherche der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe.
4.5 Er hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor-
instanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkeh-
rern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein-
schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR
R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). We-
der aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
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und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet
werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus C._______ im Jaffna-Dis-
trikt (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung:
BVGE 2011/24 E. 12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass er
die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen. Im Übri-
gen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen ge-
sunden Mann mit einer guten Schulbildung und Arbeitserfahrung. Sodann
hat er ein Beziehungsnetz beziehungsweise Familienangehörige (unter an-
derem seine Frau und seine Kinder) in Sri Lanka, auf deren Unterstützung
er zählen kann.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers ist durch die eingereichte Bestätigung der Fürsorgeab-
hängigkeit ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos
im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben. Es sind demnach keine Ver-
fahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.
8.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, seine Rechtsvertreterin, MLaw
Livia Kunz, sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Gestützt
auf Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG wird das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen. Der amtlichen Vertreterin ist
durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gemäss der
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eingereichten Kostennote in der Höhe von Fr. 2‘382.80 (inkl. Auslagen und
MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Vertreterin, MLaw Livia
Kunz, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der
Höhe von Fr. 2‘382.80 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: