B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6192/2017
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Jemen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (…) und gelangte nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Ku-
wait am (…) auf dem Luftweg im Besitz eines gültigen Schengen Visums
in die Schweiz, wo er am 23. Februar 2015 im B._______ um Asyl nach-
suchte. Am 26. Februar 2015 erfolgte die summarischen Befragung zur
Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten […]) und am 22. Juli 2015 die
Anhörung zu seinen Asylgründen (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten
[…]).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei jemeniti-
scher Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, wo er gebo-
ren und aufgewachsen sei. Nach der Beendigung des Gymnasiums habe
er (…) die Ausbildung zum (...) abgeschlossen und danach im (…) seines
Vaters ausgeholfen. Als Südjemenit sei er Diskriminierungen ausgesetzt
und ohne Chancen auf eine Anstellung gewesen. Am (…) sei er im Rah-
men einer Demonstration gegen die Besetzung Südjemens in D._______
festgenommen worden. Bei der Inhaftierung seien ihm ohne Registrierung
seiner Personendaten lediglich die Fingerabdrücke abgenommen worden.
Er habe gegenüber den Sicherheitsbehörden ausgesagt, als Passant un-
gewollt in die Demonstration geraten zu sein. Nach seiner am (…) erfolgten
Freilassung habe er eine Zeit lang nichts gemacht.
Nachdem ihn ein Mitglied der E._______ aus seinem Viertel davon über-
zeugt habe, sich für die Unabhängigkeit Südjemens einzusetzen, habe er
damit angefangen, (…)-Broschüren in verschiedenen Bezirken zur Vertei-
lung zur Verfügung zu stellen. Zudem habe er jeweils in der Nacht zusam-
men mit (…) Kollegen Parolen an die Wände geschrieben und Broschüren
im Bezirk (...) verteilt. Am (…) sei sein Vater krank gewesen, weshalb er
nicht wie geplant Broschüren verteilt, sondern seinen Vater im (…) vertre-
ten habe. Nachdem sein (…) F._______, dem er sein Auto für das Verteilen
der Broschüren ausgeliehen habe, nicht zurückgekehrt und sein Telefon-
anruf unbeantwortet geblieben sei, hätten (…) Männer in der darauffolgen-
den Nacht sein Haus gestürmt und unter seinem Bett Broschüren der (...)
gefunden. Die Männer hätten ihn daraufhin gefesselt und ihn mit verbun-
denen Augen mitgenommen. Während der anschliessenden Haft, wo er
(…) zugegeben habe, F._______ Broschüren gegeben zu haben, habe er
erfahren, dass F._______ beim Verteilen der Broschüren verhaftet und (…)
inhaftiert worden sei. Er habe nicht gewusst, an welchen Ort er verbracht
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worden sei, in der Einzelzelle sei er (…) worden. Man habe ihm vorgewor-
fen, mit seinen Aktivitäten die nationale Sicherheit und Einheit Jemens zu
gefährden, und ihm mit der Todesstrafe gedroht. Am (…) sei er aus der Haft
entlassen worden, nachdem er ein Dokument unterschrieben und zur
Kenntnis genommen habe, bei einer Fortführung seiner separatistischen
Aktivitäten zum Tode verurteilt zu werden.
Ungefähr eine Woche nach seiner Entlassung sei er zu (…) nach
G._______ gegangen. F._______ sei im (…) tot auf der Strasse aufgefun-
den worden. Er habe den Medienberichten, wonach die Al-Kaida für den
Tod von F._______ verantwortlich sei, keinen Glauben geschenkt. Sein Va-
ter habe ihm schliesslich nahegelegt, den Jemen zu verlassen und mit Hilfe
eines Freundes aus Kuwait ein kuwaitisches Visum für ihn organisiert. Ei-
nes Tages sei sein Vater mit einem Offizier nach G._______ gekommen,
der ihn nach H._______ begleitet und ihm bei der Beschaffung des Visums
sowie eines Flugtickets behilflich gewesen sei. Er vermute, dass sein
Name damals auf einer Liste für Leute mit (…) gestanden habe. Im (…) sei
er nach Kuwait gereist.
In Kuwait habe er zuerst bei seinem damals in Kuwait wohnhaft gewesenen
(…) gewohnt und sofort angefangen zu arbeiten. Er habe sich weiterhin für
den Südjemen engagiert, indem er sich mit anderen Jemeniten in einem
Café getroffen und über die Probleme des Südjemens diskutiert habe. Aus-
serdem habe er ungefähr (…) Jahre nach seiner Ankunft in Kuwait zusam-
men mit einem (…)-Mitglied aus seinem Viertel damit begonnen, monatlich
Geld für gute Zwecke im Südjemen zu sammeln. Im (…) habe er seine
Arbeit bei der (…) aufgenommen. Vom (…) bis (…) sei er bei seinen in (…)
lebenden (…) und (…) zu Besuch gewesen.
Nach seiner Rückkehr aus (…) habe er in Kuwait zusammen mit (…) eine
Vorlesung eines (…) namens I._______ zum Südjemen und zu den exilpo-
litischen Aktivitäten der Jemeniten besucht. Im (…) habe ihn ein (…) Ange-
stellter der jemenitischen Botschaft in Kuwait namens (…) telefonisch kon-
taktiert und ihm mitgeteilt, dass die jemenitischen Behörden der Botschaft
eine Liste mit Namen von ihm und anderen im Exil politisch aktiven Jeme-
niten hätten zukommen lassen. (…) habe ihn weiter darüber informiert,
dass diese Personen als Gefahr für die Einheit des Jemens eingestuft wür-
den und nach Jemen zurückkehren müssten. Er habe ihm zur Flucht gera-
ten, ansonsten ihm Haft und eine Rückschiebung nach Jemen drohe. Da-
raufhin habe er bei der Schweizer Botschaft in Kuwait ein Visum beantragt
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und auch erhalten. Seinen jemenitischen Reisepass habe er nach der An-
kunft in der Schweiz an seinen Vater nach Jemen zurückgeschickt, weil er
befürchtet habe, sonst nach Jemen weggewiesen zu werden.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der BzP und der Anhörung
mehrere Dokumente (…) zu den Akten.
A.d Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 informierte der damalige Rechtsver-
treter das SEM über seine Mandatsübernahme und dahingehend, sein
Mandant sei Mitglied im Verein (…) und habe am (…) in J._______ an einer
Demonstration dieses Vereins im Zusammenhang mit der damals bevor-
stehenden (…) teilgenommen. Er habe dabei Parolen durch ein Megafon
gerufen. Ausserdem seien auf Facebook Bilder und ein Video von der De-
monstration sichtbar. Des Weiteren sei in einer viel gelesenen elektroni-
schen Zeitschrift ein Artikel über die Demonstration publiziert worden, in
dem er zu erkennen sei. Der Beschwerdeführer habe kurze Zeit später von
seiner Familie im Jemen erfahren, dass sie aufgrund seiner Demonstrati-
onsteilnahme Drohungen erhalten hätten. Milizionäre seien zur Familie des
Beschwerdeführers gegangen und hätten damit gedroht, sie würden (…)
mitnehmen, sollte er mit den Demonstrationen und Reden gegen das je-
menitische Regime nicht aufhören. Zudem habe der (…) einen Brief an den
(…) geschrieben.
A.e Mit Eingabe vom 26. September 2016 liess der Beschwerdeführer
mehrere Dokumente (…) einreichen.
A.f Mit Eingabe vom 15. November 2016 reichte der damalige Rechtsver-
treter ein weiteres Schreiben von (…) ein, gemäss welchem der Beschwer-
deführer an (…) im Rahmen einer am (…) stattgefundenen Demonstration
beteiligt gewesen sei.
A.g Am 23. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben der (…)
zu seinem freiwilligen Engagement im Team (…) und seine Teilnahme am
(…) zu den Akten reichen.
B.
Mit am 4. Oktober 2017 eröffneter Verfügung vom 3. Oktober 2017 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 23. Februar 2015 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es
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zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur
Begründung führte es aus, die geltend gemachten Vorfluchtgründe ver-
möchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Zu-
dem seien die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schweiz – sollten die jemenitischen Behörden überhaupt Kenntnis davon
erlangen – aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet, ihn als eine
Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und per-
sönlichem Agitationspotential erscheinen zu lassen, die zu einer Gefahr für
das Regime werden könnte. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung
seines Asylgesuchs grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflich-
tet. Der Vollzug der Wegweisung werde jedoch aufgrund der Lage in Je-
men als nicht zumutbar erachtet, weshalb er in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen sei.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. November 2017 gelangte der Beschwer-
deführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualtier sei er unter Feststel-
lung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Befreiung von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten. Als Beilagen reichte er eine Kopie der an-
gefochtenen Verfügung und eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit
vom (…) ein.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Am 8. November 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Be-
schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und verfügte, er könne
den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2017 teilte die Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten und
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies sie nach ei-
ner summarischen Prüfung der Akten mit entsprechender Begründung we-
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gen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerde-
führer auf, bis am 21. Dezember 2017 einen Kostenvorschuss von
Fr. 750.– zu bezahlen.
Der Kostenvorschuss wurde am 20. Dezember 2017 fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit in
Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe – sowohl hinsichtlich
des Ausreisezeitpunktes aus Jemen als auch in Bezug auf den Ausreise-
zeitpunkt aus Kuwait – nicht genügen. Das SEM erwog ferner zu Recht,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft auch nicht auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe (exilpolitische Aktivitäten). Um Wieder-
holungen zu vermeiden, kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Einschätzung in der
Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2017 bestätigt sich des Weiteren
auch nach vollumfänglicher Aktenprüfung.
Auffallend oberflächlich sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu sei-
nem Einsatz für die Unabhängigkeit Südjemens und insbesondere seiner
Motivation, sich einer daraus resultierenden Gefahr auszusetzen (…), ge-
blieben, weshalb der Schluss des SEM, der Beschwerdeführer verfüge
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nicht über ein eigenes politisches Profil, zutreffend ist. Am Ende der Anhö-
rung gibt er im Übrigen selbst an, er habe die Politik gehasst (…). Nicht
nachvollziehbar ist etwa auch, weshalb das Verteilen von separatistischen
Broschüren in verschiedenen Vierteln und das Anbringen von Parolen an
Hauswänden weniger heikel sein sollte als die Teilnahme an Demonstrati-
onen, wovon der Beschwerdeführer in seinen Aussagen ausgeht (…). Zu-
treffend sind auch die Erwägungen der Vorinstanz zu den beiden geltend
gemachten Inhaftierungen. Selbst wenn der Beschwerdeführer die zweite
Haft mit etlichen Details schildert (…), wirkt seine Erzählweise aufgesetzt
und nicht erlebnisgeprägt; dies gilt ganz besonders für die Schilderung der
Befragungen. Warum gerade er so viel länger festgehalten worden sein
soll als sein Kollege F._______, der auf frischer Tat mit den Broschüren
ertappt worden sei (…), ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Gänzlich unlo-
gisch ist, dass die Personen – der Beschwerdeführer vermag im Übrigen
nicht auszusagen, ob es sich dabei überhaupt um Behördenmitglieder ge-
handelt habe (…) – den Vater unbehelligt gelassen hätten, also nur am
Beschwerdeführer Interesse bekundet haben sollen (…), obwohl die Bro-
schüren im (…) aufgefunden worden seien, (…), wie der Beschwerdeführer
anlässlich der BzP ausgesagt hatte, (…). Angesichts des Gesagten ist
auch nicht anzunehmen, der Name des Beschwerdeführers sei im Zeit-
punkt seiner damaligen Ausreise unter dem Aspekt „Regimekritiker“ auf ei-
ner Liste der jemenitischen Behörden vermerkt gewesen sei; diesbezüglich
führt er im Übrigen selbst aus, dabei handle es sich einzig um eine Vermu-
tung (…). Schliesslich weist das SEM zu Recht darauf hin, dass der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise um einen Ar-
beitsvertrag und ein Visum für Kuwait bemüht habe, auf eine längere Vor-
bereitungszeit hindeute. Ein solches Verhalten lässt sich aber nicht mit ei-
ner angeblich unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr vereinbaren. Ähn-
liches gilt im Übrigen für seine spätere Ausreise aus Kuwait. Tatsächlich
stellt sich dort die Frage, weshalb er, hätte er sich tatsächlich auf die von
ihm umschriebene Weise bedroht gefühlt, nicht in ein Land ausgereist
wäre, für das keine Visumspflicht bestand (…). Die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer seinen Reisepass im Original, den er noch bei der Einreise
in die Schweiz bei sich gehabt habe, bis heute nicht nachgereicht hat, ob-
wohl er dazu im Stande gewesen wäre – die Erklärungen anlässlich der
Anhörung (…) überzeugen jedenfalls nicht – ist als Verletzung seiner Mit-
wirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) und auch als weiteres gewichtiges
Indiz dafür zu werten, dass seine Aussagen im Zusammenhang mit der
(zweiten) Namensliste – die es im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Kuwait
gegeben habe – nicht der Wahrheit entsprechen. In Bezug auf die geltend
gemachten Aktivitäten in Kuwait, aus denen er ableitet, auf eben dieser
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zweiten Namensliste vermerkt zu sein, führte das SEM zu Recht aus, der
Beschwerdeführer habe bei der Anhörung kaum etwas zur Person von
I._______ sagen können. Zudem habe er auf die Fragen, wo (…) genau
stattgefunden habe und wie viele Leute daran teilgenommen hätten, nur
knapp geantwortet (…), obwohl er angesichts dieses zentralen Elementes
seiner Asylvorbringen in der Lage hätte sein sollen, spontan und frei dar-
über zu berichten. Ergänzend fällt diesbezüglich auf, dass der Beschwer-
deführer noch anlässlich der BzP ausgeführt hatte, mit I._______ ein Inter-
view geführt zu haben (…), während er später angibt, keinen persönlichen
Kontakt zu ihm gehabt zu haben (…).
Zudem treffen auch die Ausführungen zu den exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers in der Schweiz zu, wonach eine Demonstrationsteil-
nahme und die Mitorganisation einer weiteren Demonstration insgesamt in
einem sehr kleinen Rahmen stattgefunden hätten und er dabei in keiner
Weise besonders aufgefallen sei. Der Beschwerdeführer machte, wie be-
reits erwähnt, bei der Anhörung selber geltend, er sei in der Schweiz in
keiner Organisation aktiv und er habe die Politik gehasst. Die Schlussfol-
gerungen des SEM, es sei nicht von einem herausragenden Willen zum
politischen Engagement für die Unabhängigkeit des Südjemens auszuge-
hen, und auch mangels glaubhafter Vorfluchtgründe seien seine bisherigen
Aktivitäten in der Schweiz – sollten die jemenitischen Behörden überhaupt
davon Kenntnis erlangen – nicht geeignet, ihn als Gefahr für das Regime
erscheinen zu lassen, erweisen sich als zutreffend.
5.2 Die Entgegnungen in der Beschwerde sind offensichtlich nicht geeig-
net, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Insbesondere ist das Vor-
bringen in Ziffer (…), er habe am (…) in D._______ an einer Demonstration
gegen die Besetzung und Unterdrückung des Südjemen teilgenommen,
nicht in Einklang zu bringen mit seinen diesbezüglichen Aussagen bei der
BzP und der Anhörung, diese Demonstration, an der er verhaftet worden
sei, habe am (…) stattgefunden. Soweit das SEM ihm – zu Recht – vorhält,
er habe bereits am (…) eine Hotelbuchung in der Schweiz gemacht, auch
die Bestätigung von (…) datiere vom (…), obwohl er eigenen Aussagen
zufolge erst am (…) von der Namensliste erfahren habe und sich erst da-
nach um ein Visum für die Schweiz gekümmert habe, nimmt der Beschwer-
deführer in Ziffer (…) der Beschwerde Stellung. Er gibt dort an, er habe
zwar gedacht, das Gespräch, an dem er von der Namensliste erfahren
habe, habe am (…) stattgefunden, es könne aber auch früher gewesen sei.
Er habe auch schon bei der Anhörung angedeutet, dass er sich über das
genaue Datum nicht sicher sei. Dieser Einwand überzeugt in keiner Weise
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und der Hinweis auf (…) geht völlig fehl. Hinzu kommen schliesslich seine
Erklärungen in Ziffer (…) der Beschwerde, er habe nach seiner Einreise in
die Schweiz mit dem Einreichen des Asylgesuchs noch (…) Tage zugewar-
tet, weil er mit einem Visum in die Schweiz eingereist sei und sich deshalb
nicht in der gleichen Situation wie die meisten asylsuchenden Personen
befunden habe; das Visum habe ihm bis zu dessen Ablauf ermöglicht, noch
bei (…) zu sein. Auch dieses Verhalten lässt sich nicht mit demjenigen einer
verfolgten Person, die in der Schweiz um Schutz ersucht, in Einklang brin-
gen. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung
mit den weiteren Beschwerdevorbringen.
5.3 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen,
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Das SEM hat mit seiner Verfügung vom 3. Oktober 2017 zufolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Daher erübrigt sich praxisge-
mäss eine Prüfung der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 11
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 20. Dezember 2017 einbezahlte Kostenvorschuss
in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: