B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6192/2019
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. November 2019 / N (…).
E-6192/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 13. September 2019 in der
Schweiz um Asyl nach. Ein am 19. September 2019 erfolgter Abgleich mit
der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac)
ergab, dass sie am 24. März 2018 in Griechenland um Asyl nachgesucht
haben und ihnen am (…) 2018 ein Schutzstatus gewährt wurde.
B.
Am 20. September 2019 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die
ihnen zugewiesene Rechtsvertretung.
C.
Am 23. September 2019 fanden die Personalienaufnahmen statt (PA). Da-
bei gaben die Beschwerdeführenden an, sie hätten sich in Europa zuerst
in Griechenland aufgehalten.
D.
Im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 1. Oktober 2019 gemäss
Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, gaben die Be-
schwerdeführenden an, sie seien via Türkei am 11. März 2018 in Griechen-
land eingereist. Ihr Kind sei in der Türkei geboren worden. In Griechenland
sei ihnen Schutz gewährt worden. Nach Aufenthalten in Camps in
D._______ und E._______ sei ihnen eine Wohnung zugeteilt worden, wel-
che sie jedoch wieder hätten verlassen müssen. Am (…) September 2019
seien sie von Athen nach Berlin geflogen.
Gegen eine Überstellung nach Griechenland wendeten die Beschwerde-
führenden ein, dort sei ihnen die medizinische Behandlung verweigert wor-
den und es gäbe keine Arbeit. Überall gäbe es Drogen und Kriminalität. Ihr
Kind habe dort keine Zukunft und sie befürchteten, es würde mit Drogen in
Kontakt kommen.
E.
E.a Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäi-
schen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemein-
same Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal
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aufhältiger Drittstaatstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. Au-
gust 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit ir-
regulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz Grie-
chenland am 17. Oktober 2019 um Rückübernahme der Beschwerdefüh-
renden.
E.b Am 30. Oktober 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Über-
nahmeersuchen zu und führten aus, den Beschwerdeführenden sei sub-
sidiärer Schutz gewährt worden und sie würden über einen bis am (…)
2021 gültigen Aufenthaltstitel verfügen.
F.
F.a Am 12. November 2019 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführen-
den den Entscheidentwurf zu und gewährte ihnen das rechtliche Gehör
zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach
Griechenland.
F.b Die Beschwerdeführenden nahmen am 14. November 2019 Stellung
und führten aus, alle drei Familienmitglieder hätten gesundheitliche Prob-
leme, die in Griechenland nicht behandelt worden seien. Zudem habe sich
ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Sodann hätten sie ihre Wohnung
verlassen müssen und weder eine Familie noch ein soziales Netz in Grie-
chenland. Bei einer Rückkehr würden sie in eine Notlage geraten.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden einen Bericht (…) vom
4. November 2019 betreffend den Beschwerdeführer sowie einen Bericht
von Dr. med. F._______, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin,
vom 4. November 2019 zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 15. November 2019 trat die Vorinstanz auf die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg
und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang
nach Griechenland zurückgeführt werden. Gleichzeitig beauftragte die
Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und
stellte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis zu.
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Seite 4
H.
Am 15. November 2019 legte die den Beschwerdeführenden zugewiesene
Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
I.
Mit Eingabe vom 22. November 2019 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfü-
gung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesu-
che einzutreten. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Subeventualiter sei die Sache
zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Prozessual sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu gewähren, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Ent-
scheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzuse-
hen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeistän-
dung zu gewähren.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein undatiertes medi-
zinische Datenblatt der «ors service ag» und einen Arztbericht von
Dr. med. G._______, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, vom
22. Oktober 2019, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, erweist
sich der entsprechende Antrag als gegenstandslos.
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Seite 5
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
5.
5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
5.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorge-
nommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
6.
6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Re-
gel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann,
in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun-
gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den
Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche
Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandels-
assoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
7.
7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
auf die Asylgesuche sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzu-
treten.
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Seite 6
Zur Begründung führte sie aus, der Bundesrat habe Griechenland als si-
cheren Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen
bestehen, dass die Beschwerdeführenden die Bedingungen für eine vor-
läufige Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) erfüllen würden, da sie in
Griechenland subsidiären Schutz erhalten hätten. In diesem Zusammen-
hang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestim-
mung sei einem Begehren auf Feststellung von Wegweisungshindernissen
in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Inte-
resse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne den Beschwerdefüh-
renden nicht gelingen, weil ihnen bereits ein Drittstaat Schutz vor Verfol-
gung gewährt habe. Die Beschwerdeführenden könnten nach Griechen-
land zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Re-
foulement-Prinzips zu befürchten.
7.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht sodann hervor,
dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführenden subsidiären
Schutz gewährt und der Rückübernahme am 30. Oktober 2019 zugestimmt
haben. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelver-
mutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustos-
sen, liegen nicht vor. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylge-
suche nicht eingetreten.
8.
Lehnt das SEM die Asylgesuche ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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Seite 7
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die
Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im
Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrecht-
liche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATTHEY, IN: CODE ANNOTÉ DE DROIT
DES MIGRATIONS, ART. 6A ASYLG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen
Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte An-
haltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden
Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwen-
digen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen
aussetzen würden (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer E-2360/2019
vom 22. Mai 2019 E. 8.3).
9.3.2 Den Beschwerdeführenden wurde am (…) 2018 subsidiärer Schutz
in Griechenland gewährt und sie sind im Besitz von bis zum (…) 2021 gül-
tigen griechischen Aufenthaltsbewilligungen. Diese wurden ihnen vor In-
krafttreten des neuen Asylgesetzes in Griechenland erteilt, wonach Aufent-
haltsbewilligung nur noch für zwölf Monate ausgestellt würden, weshalb die
Beschwerdeführenden von der Gesetzesänderung nicht betroffen sind. Es
besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung
des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der
Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung
nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären.
9.3.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Vollzug der Wegwei-
sung sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme unzulässig. Dazu ist
Folgendes festzustellen: Gemäss dem Arztbericht vom 22. Oktober 2019
leidet der Beschwerdeführer an einem (…) nach traumatischer (…) des
(…), an einer möglichen (…) und einer (…). Zudem bestehe der Verdacht
auf eine (…). Am 4. November 2019 wurde beim Beschwerdeführer eine
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Seite 8
(…) Untersuchung durchgeführt, wobei keine (…) festgestellt wurden. Ge-
mäss dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche des EVZ Ba-
sel vom 25. September 2019 leidet die Beschwerdeführerin an (…) und
(…). Eine (…) könne ausgeschlossen werden. Beim Kind der Beschwer-
deführenden wurde am 4. November 2019 eine (…) und (…) diagnostiziert.
Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden können offen-
sichtlich nicht unter die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili
gg. Belgien), §183, genannten „other very exceptional cases“ subsumiert
werden: Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich nicht um schwer-
kranke Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei
einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und ir-
reversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit
übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenser-
wartung, ausgesetzt wären, zumal die medizinische Versorgung in Grie-
chenland gewährleistet ist. Sodann wurden die Beschwerdeführenden ge-
mäss den zahlreichen eingereichten Arztberichten in Griechenland bereits
medizinisch behandelt und erhielten Medikamente. Vor diesem Hinter-
grund kann auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden, zu-
mal die eingereichten Arztberichte nicht darauf schliessen lassen, dass die
geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden
derart schwerwiegend sind, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-
Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Die Rüge der Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes erweist sich demnach als unbegründet, weshalb
der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.
9.3.4 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerde-
führenden im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschli-
chen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausge-
setzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht fer-
ner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat
in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermu-
tungen umzustossen.
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Seite 9
9.4.2 Soweit die Beschwerdeführenden auf die desolate Lage für Flücht-
linge in Griechenland hinweisen, ist festzustellen, dass das griechische
Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen
mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechen-
land [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Be-
schwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Die Missstände im Zu-
gang zu günstigem Wohnraum oder zum Arbeitsmarkt bei anhaltender
Wirtschaftskrise, die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates oder
die Diskriminierungen gegenüber griechischen Staatsangehörigen beim
Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen einschliesslich im Bereich
der Gesundheitsversorgung werden auch durch die von den Beschwerde-
führenden erwähnten Berichte von Pro Asyl, dem UNHCR und der Asylum
Information Database (AIDA) belegt.
Obwohl die Lebensbedingungen in Griechenland nicht als einfach zu be-
zeichnen sind, ist dennoch nicht von einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung auszugehen. Zudem ist Griechenland ein sicherer
Drittstaat, in dem keine Situation von allgemeiner Gewalt herrscht. Der
Staat ist an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Aner-
kennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit
Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für
Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden. Im Kapitel VII wer-
den die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu
gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29
Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]).
Es bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde den Beschwer-
deführenden dauerhaft die gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen
Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aus-
setzen. Wie bereits festgestellt, hatten die Beschwerdeführenden in Grie-
chenland Zugang zu medizinischer Versorgung. Es darf von ihnen erwartet
werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu
wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzu-
fordern.
Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit in mehreren
Urteilen die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutz-
status in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entspre-
chende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen des SEM bestätigt
(vgl. etwa Urteile des BVGer D-5687/2019 vom 7. November 2019,
E-6192/2019
Seite 10
E-2360/2019 vom 22. Mai 2019, D-367/2019 vom 2. Mai 2019, D-992/2019
vom 17. April 2019 und E-1374/2019 vom 1. April 2019). Der Vollzug er-
weist sich somit als zumutbar.
9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG
möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Be-
schwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zuläs-
sig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos
zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht gegeben, wes-
halb die Gesuche abzuweisen sind.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandlos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6192/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: