B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6193/2016
Ur t e i l vom 3 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 7. September 2016 / N (…).
E-6193/2016
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Sachverhalt:
A.
Der eritreische Beschwerdeführer sei im (…) 2014 zu Fuss in den Sudan
ausgereist. Schliesslich sei er am 21. Oktober 2014 in die Schweiz einge-
reist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung
zur Person (BzP) vom 5. November 2014 und der Anhörung vom 24. Juni
2016 vor, sein Vater sei schon seit vielen Jahren Soldat und, gemäss letz-
ten Informationen, in B._______ stationiert. Der Beschwerdeführer habe
eine Schwester und sechs Brüder, welche alle bei der Mutter in C._______
(Subzoba D._______, Zoba E._______) leben würden. Dort sei auch der
Beschwerdeführer aufgewachsen und zur Schule gegangen; nur die
(…) Klasse habe er in F._______ besucht. Im (…) 2013 sei er – weil er,
statt die Schule zu besuchen, seiner Mutter bei der alltäglichen Arbeit ge-
holfen habe – von der Schule verwiesen worden. Nach (…) Monaten habe
er von der lokalen Verwaltung eine Vorladung für den Militärdienst erhalten,
der er nicht gefolgt sei. Anschliessend sei er von Soldaten, welche oft in
der Nacht gekommen seien, im Dorf gesucht worden. Auch eine zweite
Vorladung – etwa (…) Monate nach dem Schulabbruch – habe er ignoriert.
Daraufhin habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen.
Weiter gab er zu Protokoll, dass Polizisten ihn in der (…) Klasse für (…)
Tage festgenommen hätten; dabei hätten sie ihn befragt und misshandelt.
Schliesslich habe eine Frau für ihn gebürgt und er sei freigekommen.
C.
Mit Verfügung vom 7. September 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid dahinge-
hend, dass die Darlegungen zu den Asylgründen zahlreiche Widersprüche
und grosse logische Lücken enthalten würden (Art. 7 AsylG [SR 142.31]).
Hinsichtlich der (…) Haft bestehe ausserdem kein genügend enger zeitli-
cher und kausaler Zusammenhang zur Ausreise (Art. 3 AsylG). Ferner
liege keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor, da die vorge-
brachte Dienstverweigerung nicht glaubhaft und die illegale Ausreise asyl-
irrelevant sei. Schliesslich, so das SEM, sei auch ein Vollzug der Wegwei-
sung zulässig, zumutbar und möglich.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin eine Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, dass nach Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung dem Beschwerdeführer als Flüchtling
Asyl – eventualiter die vorläufige Aufnahme – zu gewähren sei. Subeven-
tualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen. In prozessrechtlicher Hin-
sicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin zu bestellen.
E.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 hiess die vormals zuständige Instruk-
tionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und be-
stellte die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
F.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 1. November 2016 nahm das SEM
zur Substantiierungslast, zur Praxis länderspezifischer Informationen und
zur Massgeblichkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Stellung.
G.
Am 17. November 2016 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht
wahr und hielt an seinen Anträgen fest.
H.
Im vorinstanzlichen Dossier befindet sich die eritreische Identitätskarte von
A._______ (geboren […]) aus C._______ (ausgestellt am […] 2013 in
F._______).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 In seiner Verfügung vom 7. September 2016 hielt das SEM hinsichtlich
des vorgebrachten Schulabbruchs und der darauffolgenden Refraktion
fest, dass es bereits bezüglich des angeblichen Zeitpunkts des Schulabb-
ruchs zu unvereinbaren Angaben gekommen sei. Ausserdem habe der Be-
schwerdeführer in der BzP ausgesagt, dass er einen Marschbefehl erhal-
ten habe, gemäss welchem ihm die Behörde eine (…) Meldefrist auferlegt
habe. In der Anhörung habe er jedoch von zwei Vorladungen gesprochen,
welche er innerhalb von rund (…) Monaten erhalten habe. Ferner habe er
in der Befragung nicht erwähnt, dass er wiederholt durch die Polizei res-
pektive von Mitgliedern der Miliz aufgesucht oder dass seine Mutter mit
Haft bedroht worden sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die
Schilderung seiner Ausreise aus Eritrea zahlreiche Widersprüche enthalte.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass an der geltend gemachten Ver-
folgung erhebliche Zweifel bestehen würden.
Zwischen der (…) Haft im Jahr 2012 und der Ausreise im (…) 2014 bestehe
ausserdem kein genügend enger zeitlicher und kausaler Zusammenhang.
Überdies liege keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor, da
der Beschwerdeführer nach dem Gesagten weder den Nationaldienst ver-
weigert habe noch aus diesem desertiert sei. Die vorgebrachte illegale Aus-
reise sei somit asylrechtlich unbeachtlich.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bestritt der Beschwerdeführer die Un-
glaubhaftigkeitserkenntnis des SEM. Es treffe zwar zu, dass er betreffend
das Ende seiner Schulzeit verschiedene Angaben gemacht habe, jedoch
sei wesentlich, dass er als Zeitpunkt des Schulabbruchs immer den (…)
2013 genannt habe. Hinsichtlich der Vorladungen sei festzuhalten, dass er
an der BzP nicht über deren Anzahl befragt worden sei, sondern nur, ob er
ein Aufgebot erhalten habe. Die diesbezügliche Fragestellung lasse Raum
für Missverständnisse oder eine ungenaue Übersetzung. Ferner sei zu be-
merken, dass der Beschwerdeführer an der BzP nicht zu den Behelligun-
gen seiner Mutter befragt worden sei. Stets habe er den Hauptausreise-
grund, die Aufforderung, ins Militär einzurücken, genannt. Schliesslich wür-
den auch die vorinstanzlichen Beanstandungen zur Ausreise des Be-
schwerdeführers bei genauerer Betrachtung nicht standhalten. Er sei zu
Fuss von C._______ nach G._______ gegangen und von dort mit dem Bus
via F._______ nach H._______ gefahren. Die Begegnung mit den Soldaten
an der Grenze habe er an der Befragung nicht erwähnt, weil das spätere
Zusammentreffen mit den Rashaida bedrohender gewesen sei. In Würdi-
gung aller Elemente würden diejenigen überwiegen, die dafür sprechen
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Seite 6
würden, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Ereignisse tatsäch-
lich so erlebt habe (Art. 7 AsylG).
Das Aufgebot des Beschwerdeführers zum Militärdienst sowie die Suche
nach ihm würden klare Flüchtlingsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
stellen und im Sinne der Rechtsprechung zu Asyl führen (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr 3). Vorliegend komme hinzu, dass der Beschwerdefüh-
rer illegal aus Eritrea ausgereist sei, was gemäss bundesverwaltungsrecht-
licher Rechtsprechung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-7857/2015 vom
4. März 2016) ein subjektiver Nachfluchtgrund sei (Art. 54 AsylG); daran
habe sich auch die Vorinstanz zu halten (vgl. BVGE 2010/54).
4.3 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die fluchtauslösenden Vorbringen insgesamt
nicht als vorwiegend glaubhaft gemacht erscheinen:
4.3.1 Hinsichtlich des Zeitpunkts des Schulabbruchs gab der Beschwerde-
führer an der BzP zu Protokoll, er habe bis zur (…) Klasse eine Schule in
C._______ besucht, danach sei er für die (…) Klasse nach F._______ ge-
gangen. Er verfüge jedoch über keinen Schulabschluss (A3 S. 3). Wie es
zur Frage („Wann haben Sie die […] abgebrochen“, A3 S. 4) kam, ist dem
Protokoll nicht zu entnehmen; indes gab er als Antwort: „Im (…) 2013“. An
der Anhörung präzisierte er zuerst, dass er die (…) Klasse abgeschlossen,
danach im (…) 2013 die Schule abgebrochen (A10 F17 ff., 34 und 76 ff.)
und die (…) Klasse nicht begonnen habe (A10 F20 und 27), um sodann im
Widerspruch dazu anzuführen, dass er mit der (…) Klasse begonnen habe
und von dort rausgeworfen worden sei (A10 F34). Demzufolge ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer die (…) Klasse regulär abge-
schlossen hat und nach Eintritt in die (…) Klasse – nach Kenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts beginnt ein Schuljahr jeweils im August (A10
F26; vgl. auch
yekealo-school-20182019-academic-year-begins, besucht am 19. Oktober
2018) – wegen häufigen Fehlens im (…) 2013 von der Schule verwiesen
wurde. Folglich ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er den Zeit-
punkt seines Schulabbruchs übereinstimmend auf den (…) 2013 datierte.
4.3.2 Die darauffolgenden Ereignisse sind jedoch im Ergebnis zweifelhaft.
An der Befragung schilderte der Beschwerdeführer, mit dem Marschbefehl
– an dessen Datum er sich nicht erinnern könne – habe er eine (…) Frist
bis zum Einrückungsdatum erhalten (A3 S. 7; A10 F128), jedoch sei er vor
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diesem Datum (im April 2014) aus Eritrea ausgereist. Die Aufforderung be-
finde sich bei der Gemeindeverwaltung. (A3 S. 7). Die Frage, ob das die
einzige Aufforderung gewesen sei, bejahte er (A3 S. 7). Danach gefragt,
ob (nach seinem Weggang aus dem Dorf) Soldaten zuhause gewesen
seien, führte er aus, dass die Gemeindeverwaltung der Polizei übermitteln
könne, dass er weg sei, weil das Dorf klein sei und jeder sich kenne (A3
S. 7). Auch habe er die Mutter nicht danach gefragt, diese habe aber auch
nichts gesagt (A3 S. 8). Demgegenüber sagte er an der Anhörung aus,
etwa (…) Monate seien zwischen dem Schulabbruch und der Ausreise ver-
gangen (A10 F24). Er habe eine erste Vorladung (…) Monate nach dem
Schulabbruch (also etwa im […] 2014) und eine zweite etwa (…) Monate
nach besagtem (…) 2013 (also etwa im […] 2014) erhalten (A10 F37); da-
rauf sei er aus Eritrea ausgereist. Später gab er an, dass er nach Erhalt
der ersten Vorladung (…) Monate für die Familie in der Landwirtschaft ge-
arbeitet habe und dann ausgereist sei (A10 F49). Die Familie habe die Vor-
ladung entgegengenommen; er sei nicht zuhause gewesen (A10 F39). Er
habe sie „dort“ gelassen (A10 F 46). Innerhalb eines Monats, (nachdem)
man die Vorladung erhalte, müsse man zu den Behörden gehen, was er
nach der ersten Vorladung nicht getan habe (A10 F41 f.). Er sei schliesslich
ausgereist, weil seiner Mutter mit der Festnahme gedroht worden sei (A10
F86 f.).
Die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers sind in etwa kohärent. Der
Beschwerdeführer gab an der Anhörung indes nicht mehr an, eine (…) Mel-
defrist gehabt zu haben. Auch schilderte er den Verbleib der Vorladung und
die Bedrohungslage seiner Mutter unterschiedlich. Damit bestehen Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich
angeblicher Marschbefehle, welche er weder an der Anhörung (A10
F126 ff.) noch in der Beschwerdeschrift entkräften konnte.
4.3.3 Ausserdem ist auffallend, dass er die Monate seines Schulabbruchs
und seiner Ausreise – (…) 2013 und (…) 2014 – genau benennen kann,
jedoch nicht die Zeitpunkte der Ereignisse zwischen diesen Eckpunkten.
Ferner sind die Aussagen zur Übergabe und zum Inhalt der Vorladungen
stereotyp und weisen keine Realkennzeichen auf (A10 F38 ff.). Überdies
erscheint die Aussage sinnwidrig, dass der Beschwerdeführer sich in
I._______ (resp. J._______) hätte melden müssen (A10 F44), das sich in
der Subzone K._______ befindet, während er aus der Subzone D._______
stammt (A3 S. 3). Schliesslich ist nicht klar, wo sich die Vorladungen nach
Abgabe an die Familie (A10 F39) befunden haben, einerseits befänden
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Seite 8
sich diese bei der Gemeindeverwaltung (A3 S. 7), anderseits habe er diese
„dort“ (bei der Familie?) zurückgelassen (A10 F39 und 46).
4.3.4 Zwar werden Schulabbrecher in der Regel von den lokalen Behörden
rekrutiert oder von der Polizei durch Hausdurchsuchungen oder an Stras-
sensperren (sog. gifas) aufgespürt (vgl. SFH [Schweizerische Flüchtlings-
hilfe], Schnellrecherche vom 2. April 2015 zu Eritrea: Schulverweis und
Rekrutierung). Dennoch weisen die diesbezüglichen Aussagen des Be-
schwerdeführers, wie die Soldaten nachts in das Dorf gekommen seien
(A10 F43, 53 ff. und 57 ff.) wenig Realkennzeichen auf; auffallend ist aus-
serdem, dass viele Angaben in der dritten Form – konkret mit „man“ – ge-
schildert wurden (z.B. A10 F54, 57 und 65 ff.). Auch die Umschreibung, wie
seine Mutter unter Druck gesetzt worden sei, zeugt nicht von persönlichen
Eindrücken (A10 F71 ff.).
4.3.5 Zusammenfassend ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im (…)
2013 von der Schule verwiesen wurde. Jedoch konnte er mit seinen Aus-
sagen betreffend die Rekrutierungsaufgebote in den Militärdienst nicht
überzeugen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass er mit den Be-
hörden bezüglich seines Militärdienstes in Kontakt stand.
4.4 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer solchen Bestrafung ist dann be-
gründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den
Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig dann anzuneh-
men, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte.
Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem
erkennbar wird, dass die Person rekrutiert werden sollte (z.B. durch den
Erhalt eines Marschbefehls; vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Ein solcher Kontakt
konnte im vorliegenden Fall nach dem Gesagten nicht glaubhaft dargetan
werden, weshalb im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor
Verfolgung bestand (Art. 3 AsylG). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz
ist überdies festzuhalten, dass die alleinige Befürchtung, in Zukunft mit der
Einberufung in den Militärdienst rechnen zu müssen, keine Asylrelevanz zu
begründen vermag.
4.5 Der Beschwerdeführer rügte, das SEM weiche in seinen Erwägungen
ohne stichhaltige Begründung von der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts in BVGE 2010/15 ab und berufe sich auf eine unzureichende
Quellenlage.
E-6193/2016
Seite 9
4.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2010/54 mit
der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das
SEM befasst, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Voll-
zugs von Wegweisungen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender
betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vo-
rinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der
publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.); falls
die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung des-
sen Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren
von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen; bei derartigen Verfü-
gungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit ein-
lässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotver-
fahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts
abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
4.5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz an-
gepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländer-
rechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im
Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG.
Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsuchenden
und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil
des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 erwähnten Entscheid
D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz ba-
sierte dabei nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grund-
satz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der
ARK; vgl. dazu BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
4.5.3 Die Praxisänderung wurde zudem (im Gegensatz zur Konstellation in
BVGE 2010/54) dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlich-
keit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht und
es folgte eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien
und in der Presse (vgl. etwa die Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und
im Tages-Anzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die
veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren
D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017
führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt.
E-6193/2016
Seite 10
4.5.4 Damit ist das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxis-
änderung vom Sommer 2016 auch unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden.
4.6 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner illegalen
Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. BVGE
2009/29).
4.6.1 Im besagten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat sich das
Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Erit-
reer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rück-
kehr eine Verfolgung zu befürchten haben. Es kam zum Schluss, dass nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund der illega-
len Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch
die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst ein-
gezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die
aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung
in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK
relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer
Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur
dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu
bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden.
Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrecht-
licher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise
allein keine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfak-
toren sind vorliegend nicht ersichtlich. In casu konnte der Beschwerdefüh-
rer nicht glaubhaft darlegen, dass er ein Militäraufgebot erhalten hat. Die
blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist
– wie erwähnt – asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte,
welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als
E-6193/2016
Seite 11
missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schär-
fung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor.
4.6.2 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) nicht.
4.7 Das SEM hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zurecht
abgewiesen und seine Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt.
4.8 Der Beschwerdeführer beantragte, dass, wenn das Bundesverwal-
tungsgericht die von der Vorinstanz als glaubhaft erachtete illegale Aus-
reise und seine Herkunft aus Eritrea wider Erwarten in Zweifel ziehe, ihm
das rechtliche Gehör zu gewähren sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 24). Die
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise aus Eritrea wurde vorliegend man-
gels Asylrelevanz offen gelassen. Die Herkunft des Beschwerdeführers
aus Eritrea wird nicht bezweifelt. Demzufolge besteht kein Anlass, dem Be-
schwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-6193/2016
Seite 12
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst erschienen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer D-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen]). Dabei hat es diesbezüglich die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigen Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und
die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR; vgl. Urteil M.O. vs. Schweiz vom 20. Juni 2017, Nr. 41282/2016)
beachtet (vgl. Beschwerdeschrift S. 28).
Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das
Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht
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zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung
von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vor-
hersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau
beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn
Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Le-
bensbedingungen gestalten sich sowohl in der Grundausbildung als auch
im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Natio-
naldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht im-
mer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz ein-
zelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebens-
unterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in
der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshand-
lungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2).
6.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Urteil der Grossen Kammer des EGMR Saadi gegen
Italien 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). In seinem Grund-
satzurteil führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass
keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und
sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden,
dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht da-
her kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer
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Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. a.a.O. E. 6.1.6). Dabei
hielt das Gericht explizit fest, dass die Frage eines Zwangsvollzugs nach
Eritrea sich derzeit nicht stelle (vgl. a.a.O. E. 6.3). Weitere Gründe für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich we-
der aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvoll-
zug ist folglich als zulässig zu betrachten.
Sollte ein allfälliger Abschluss eines Rückübernahmeabkommens zwi-
schen der Schweiz und Eritrea künftig die zwangsweise Rückführung er-
möglichen, wird allenfalls zu prüfen sein, ob Personen, die im dienstpflich-
tigen Alter ohne vorangehendes militärisches Aufgebot illegal ausgereist
sind – so wie allenfalls der Beschwerdeführer – im Falle einer Rückkehr
nach Eritrea als Dienstverweigerer betrachtet werden und ihnen deswegen
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aus politi-
schen Gründen willkürliche und übersteigerte Strafen beziehungsweise
Haft drohen könnten, welche als Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3
EMRK gelten würden.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist schon seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
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Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
6.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinste-
henden Mann, der keine aktuellen gesundheitlichen Beschwerden vor-
brachte (A3 S. 9) und eigenen Angaben zufolge die Schule bis zur
(…) Klasse besuchte. Zudem verfügt er über Erfahrung in der Landwirt-
schaft (A3 S. 4); seine Familie soll mit Feldbewirtschaftung ihren Lebens-
unterhalt bestreiten (A10 F49 ff.). Sein Vater ist Soldat der eritreischen Ar-
mee und soll ungefähr (…) Jahre alt sein (A10 F12). Seine Mutter und seine
sieben Geschwister sollen nach wie vor in Eritrea leben. Es ist davon aus-
zugehen, dass sie ihm bei der Reintegration behilflich sein werden. Unter
diesen Umständen ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte.
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sodann auch als möglich zu bezeich-
nen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die
zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die
Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Fest-
stellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83
Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 18. Okto-
ber 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
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gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszuge-
hen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen vom Ausgang des Ver-
fahrens zu entschädigen. Die Rechtsbeiständin reichte am 17. November
2016 eine Kostennote ein. Der geltend gemacht Zeitaufwand von acht
Stunden sowie die Spesenpauschale von Fr. 54.– erscheinen angemes-
sen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von
Fr. 1‘663.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Jana Maletic, wird zu
Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘663.20 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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