B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6194/2012
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Staatsangehörigkeit unbekannt,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2012 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Äthiopien
gemäss dortigem Kalender kurz vor dem Ende des Jahres 2000 (Anfang
September 2008) und gelangte mit dem Auto über den Sudan nach Liby-
en, wo sie sich etwas mehr als zwei Jahre aufhielt. Am 2. Juli 2011 reiste
sie nach Italien, gelangte nach dreitägigem Aufenthalt weiter in die
Schweiz und ersuchte am 6. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Altstätten um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 20. Juli 2011 und der einge-
henden Anhörung vom 25. Oktober 2012 brachte sie zur Begründung ih-
res Gesuchs im Wesentlichen vor, sie stamme aus Eritrea. Dort sei sie als
Tochter eritreischer Staatsangehöriger geboren. Als sie zwei Jahre alt
gewesen sei, sei ihre Familie nach Addis Abeba gezogen. Seit dem Jahre
1998/1999 beziehungsweise 1999/2000 habe sie keinen Kontakt mehr zu
ihrem Vater und wisse nicht, wo sich dieser aufhalte und ob er noch lebe.
Damals sei er von der Arbeit nicht mehr nach Hause gekommen. Danach
habe ihre Mutter für sie und ihren Bruder gesorgt, indem sie als Haus-
mädchen gearbeitet und Handwerkssachen beziehungsweise Brot und
Tee verkauft habe. Im Winter 2002/2003 sei ihre Mutter gestorben. In der
Folge habe sie nicht mehr zur Schule gehen können. Sie habe zunächst
ebenfalls Handwerkssachen produziert und verkauft, die jedoch nicht
nachgefragt worden seien. Ihr Bruder habe in einem Lagerhaus gearbei-
tet, während sie keine Stelle gefunden habe. Da sie die Miete nicht mehr
hätten bezahlen können, seien sie in ein anderes Quartier gezogen. Sie
hätten die aus der eritreischen Herkunft, dem illegalen Aufenthalt und ih-
rem jugendlichen Alter erwachsenen Probleme jedoch auf Dauer nicht in
den Griff bekommen. Ihr Bruder habe versucht, seinen Status zu legali-
sieren, habe nach einem Ausweis gefragt und sei daraufhin für eine Wo-
che in Haft genommen worden, bis er durch Bezahlung wieder freige-
kommen sei. Als sie es nicht mehr ausgehalten hätten, hätten sie Äthio-
pien etwa Anfang September 2008 verlassen, um nach Eritrea zurückzu-
kehren und ihren Vater und ihren Onkel ausfindig zu machen. Unterwegs,
im Sudan hätten sie jedoch Leute getroffen, die ihnen gesagt hätten, die
Lage in Eritrea sei schlecht. Aus diesem Grunde seien sie im Sudan
geblieben. Während eines halben Jahres habe ihr Bruder gearbeitet und
sie habe bei den Leuten, die ihr Unterkunft geboten hätten, etwas im
Haushalt geholfen beziehungsweise Kaffee verkauft. Da sie nicht ausrei-
chend verdient hätten, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, seien sie
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nach Tripolis gereist, wo sie beide als Hausangestellte in verschiedenen
Haushalten gearbeitet hätten. Anfang 2011 sei ihr Bruder aus Libyen aus-
gereist, worauf sie den Kontakt zu diesem verloren habe. Sie sei einige
Monate später mit einer im selben Haushalt arbeitenden Kollegin nach
Sizilien zu deren Bruder gereist. Dieser habe ihr die Weiterreise in die
Schweiz empfohlen und sie mit dem Auto nach Vallorbe gebracht.
B.
Das BFM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 30. Oktober 2012 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 30. November 2012 erhob die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Weg-
weisungs- und Vollzugspunkt (Dispositivziffern 3–5) und die Feststellung
der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Bestä-
tigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 13. November 2012 sowie einen
Kartenausschnitt von Addis Abeba zu den Akten.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 7. Dezember
2012 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG
wurde abgewiesen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
2.
Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung der Asylge-
währung betrifft (Dispositivziffern 1 und 2), in Rechtskraft erwachsen ist.
Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Weg-
weisung angeordnet und als vollziehbar erachtet hat.
3.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksich-
tigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]). Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502)
Weil sich, wie nachfolgend dargelegt wird, der Vollzug der Wegweisung
für die Beschwerdeführerin als unzumutbar erweist, ist auf eine Er-
örterung der beiden anderen Voraussetzungen eines rechtmässigen
Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-
besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre. Konkret gefährdet sind Personen, wenn sie im Heimat-
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oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozia-
ler oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, bei-
spielsweise weil sie dort die absolut notwendige medizinische Versorgung
nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherr-
schenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich
in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaf-
ten Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder so-
gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E, 11,1 S. 504 f.,
BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). Wird eine konkrete Gefährdung festge-
stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
aus (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22).
6.2.1 Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien
und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die
Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden
Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen be-
endet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008
und aus Äthiopien im August 2008 gibt es im heutigen Zeitpunkt keinen
offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea, eine Lö-
sung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den bei-
den Staaten ist jedoch nach wie vor nicht in Sicht. Die allgemeine Sicher-
heitslage in Äthiopien muss als labil bezeichnet werden. Addis Abeba und
eine Reihe von Provinzstädten hatten in den letzten Jahren vermehrt
Bombenanschläge zu verzeichnen, welche sowohl militärische als auch
zivile Opfer gefordert haben (vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil
E-147/2009 vom 20. April 2012 E. 7.3 S. 17 ff. mit weiteren Hinweisen auf
die dem Gericht vorliegenden Lageberichte und -analysen).
6.2.2 Äthiopien gilt als eines der zehn ärmsten Länder der Welt. Die Le-
bensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzmini-
mum lebenden Bevölkerung sind in verschiedener Hinsicht (Einkommen,
Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) pre-
kär. Arbeitsplätze sind trotz des Wirtschaftswachstums der letzten Jahre
auch in städtischen Gebieten rar; für weniger qualifizierte Angestellte
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stellt sich die Arbeitssituation – auch in städtischen Gebieten – besonders
schwierig dar. Auch die Gesundheitsversorgung ist mangelhaft, grosse
Teile der ländlichen Gebiete verfügen nicht über die notwendigen Ge-
sundheitseinrichtungen.
6.2.3 Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien
muss als überaus schlecht bezeichnet werden. Die Arbeitslosigkeit von
Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die
Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenstän-
digen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere
Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel
und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraus-
setzungen bleiben Frauen oft nur berufliche Aktivitäten – wie namentlich
Prostitution – die aus ethischer Sicht oder mit Blick auf gesundheitliche
Risiken nicht zumutbar wären (vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH, Äthiopien:
Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009).
Für alleinstehende, nach Äthiopien zurückkehrende Frauen ist es nach
Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts schwer, sozialen Anschluss zu
finden, da unverheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft
– auch der städtischen – nicht akzeptiert werden, weil die kulturelle Norm
für Frauen ein Leben in der Familie vorsieht (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5
S. 521 f. und dortige Hinweise sowie die zuletzt ergangenen Urteile
E-4069/2013 vom 30. August 2013 E. 5.3.2, E-1765/2011 vom 11. Ju-
li 2013 E. 7.3.3 und D-6131/2012 vom 28. Mai 2013 E. 8.1.3).
6.3 Im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
führte das BFM deren Unglaubhaftigkeit im Wesentlichen darauf zurück,
dass sie widersprüchliche Angaben hinsichtlich ihrer Lebensumstände, ih-
rer angeblich eritreischen Herkunft und Nationalität sowie den angeblich
irregulären Status in Äthiopien gemacht habe. In diesem Zusammenhang
schloss es unter anderem, es sei davon auszugehen, dass es sich bei
der Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staatsangehörige handle.
Diese Feststellungen legte das BFM sodann der Beurteilung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zu Grunde. Dabei führte es aus, die
Prüfung individueller Gründe, welche den Wegweisungsvollzug als unzu-
mutbar erscheinen lassen könnten, werde dadurch erschwert, dass die
Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren familiären, sozialen und all-
gemeinen Lebensumständen in Äthiopien nicht glaubhaft seien und daher
nicht als gesichert angesehen werden könnten. Es sei dem BFM deshalb
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nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Si-
tuation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu äussern. Bei fehlenden Hinweisen sei durch die Behörden nicht
nach Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls die Beschwer-
deführerin, wie vorliegend, ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im
Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbe-
hörden zu täuschen versuche. Für die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs spreche aufgrund der Aktenlage allerdings, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin um eine junge und gesunde Frau handle, die vor ih-
rer Ausreise in Äthiopien handgemachte Artikel hergestellt und verkauft
habe. Auch während ihres Aufenthalts in Libyen habe sie ihre Selbstän-
digkeit unter Beweis gestellt. Angesichts der obigen Ausführungen könne
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, welche in
Addis Abeba aufgewachsen und dort sozialisiert worden sei, in Äthiopien
auf ein taugliches Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Im vorliegenden
Fall sei somit von begünstigenden individuellen Faktoren auszugehen,
die eine Reintegration möglich machen und aufgrund welcher angenom-
men werden könne, dass die Beschwerdeführerin durch den Vollzug der
Wegweisung nach Äthiopien nicht an Leib und Leben gefährdet würde.
Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug zumutbar.
6.4 Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
entgegen, sie stamme aus Eritrea. Da sie das Land jedoch im Alter von
zwei Jahren verlassen habe, habe sie keinen tatsächlichen Bezug zu ih-
rem Heimatstaat. In Äthiopien habe sie sich illegal aufgehalten. Dort ver-
füge sie weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz noch eine männliche
Bezugsperson. Sie habe keine nennenswerte Schulbildung, keine Be-
rufsausbildung und von den nach dem Tod ihrer Mutter verkauften hand-
gemachten Artikeln habe sie bereits damals nicht leben können und wer-
de es mit Sicherheit auch heute nicht können. Zudem verfüge sie über
keinerlei Ersparnisse. Es sei ihr somit beinahe unmöglich, in Addis Abeba
eine Arbeitsstelle oder eine Wohnung zu finden. Damit wäre sie im Falle
einer Rückkehr kriminellen Banden ausgeliefert.
6.5 Die Klärung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin kann
vorliegend offen bleiben. Nach einlässlicher Prüfung der Akten geht das
Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass die Beschwerdeführe-
rin aufgrund der offensichtlichen Kenntnisse des Tigrinya einen Bezug zu
Eritrea hat. Zudem ist aufgrund der relativ exakten Beschreibung der
Umgebung ihres letzten Wohnsitzes davon auszugehen, dass sie den
grössten Teil ihres Lebens in Addis Abeba verbracht hat. Für das Bundes-
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verwaltungsgericht ist aufgrund ihres Aussageverhaltens überdies erstellt,
dass die Beschwerdeführerin nur über eine geringe Schulbildung (ge-
mäss eigenen Angaben 5 Jahre) verfügt.
6.5.1 Betreffend die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Äthiopien ist festzuhalten, dass keine Hinweise auf das Vorlie-
gen eines tragfähigen Beziehungsnetzes vorliegen. Der vom BFM gezo-
gene Schluss, es könne davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin (alleine) aufgrund ihrer Sozialisierung in Addis Abeba in
Äthiopien auf ein taugliches Beziehungsnetz zurückgreifen könne, ist
nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat Äthiopien vor 5 Jahren
im jungendlichen Alter von 15 Jahren verlassen. Anlässlich der vor-
instanzlichen Befragungen führte sie sodann aus, zu ihrem Vater bestehe
seit Ende der 1990er Jahre kein Kontakt mehr und ihre Mutter sei im Win-
ter 2002/2003 verstorben. Sie konnte sich in der Vergangenheit zwar mit
Hilfe ihres Bruders und dem Verkauf von handgemachten Artikeln über
Wasser halten und gab an, in Libyen während zwei Jahren und drei Mo-
naten als Hausangestellte gearbeitet zu haben. Dennoch verfügt sie we-
der über eine Berufsausbildung noch über finanzielle Mittel und wird in
Zukunft nicht mehr auf die Unterstützung und den Schutz ihres Bruders
zählen können, der gemeinsam mit ihr aus Äthiopien ausreiste und zu
dem kein Kontakt mehr besteht (vgl. die vor-instanzliche Akte A23/13 F20
S. 3). Bei dieser Aktenlage stellt sich die Rückkehrperspektive der Be-
schwerdeführerin als alleinstehende Frau mit geringer Schulbildung und
bescheidenen beruflichen Erfahrungen unter Anbetracht der Arbeits- und
Einkommensmöglichkeiten sowie der mangelnden gesellschaftlichen Ak-
zeptanz in Äthiopien als sehr ungünstig dar. Unter Würdigung des Darge-
legten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der
Lage wäre, sich aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage aufzubauen.
Daher ist überwiegend wahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zukunft in
eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien erweist sich somit als unzumutbar.
6.5.2 Auch in Eritrea verfügt die Beschwerdeführerin nicht über ein trag-
fähiges Beziehungsnetz (vgl. dazu A7/18 Ziff. 12 S. 5 und A23/13 F20
S. 3). Zudem sind keine anderen begünstigenden Faktoren ersichtlich,
die ihr als alleinstehender Frau mit geringem Bildungsstand den Aufbau
einer Existenzgrundlage ermöglichen könnten. Daher ist der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin auch nach Eritrea unzumutbar (vgl.
zu den Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
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Seite 10
nach Eritrea das Urteil D-935/2011 vom 18. März 2013 E. 4.4.2.5 f. mit
weiteren Hinweisen).
6.6 Damit steht fest, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin sowohl nach Äthiopien als auch nach Eritrea als unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Nachdem aufgrund der
Akten keine Ausschlussgründe bestehen (Art. 83 Abs. 7 AuG), sind die
Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit er-
füllt.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Ziffern
4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Oktober 2012 sind aufzu-
heben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG).
9.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Auf das
Einfordern einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwen-
dige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig ab-
schätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vor-
instanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen und
MwSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 30. Okto-
ber 2012 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.–
(inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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