B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6194/2016
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben Ende No-
vember 2014. Am 6. Juli 2015 reiste in die Schweiz ein und stellte gleichen-
tags ein Asylgesuch. Am 13. Juli 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP).
Die Vorinstanz hörte sie am 8. März 2016 und am 20. Juni 2016 zu den
Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe bereits im
Juni 2014 ein erstes Mal versucht Eritrea zu verlassen, sei jedoch festge-
nommen und für drei Wochen inhaftiert worden. Danach habe sie bei den
Behörden regelmässig Unterschrift leisten müssen. Nachdem sie dies zwei
Mal nicht getan habe, habe sie eine Vorladung erhalten. Aus diesem Grund
habe sie Eritrea illegal verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 14. September 2016 – eröffnet am 16. September 2016
– stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständi-
gen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, der angefoch-
tene Entscheid sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigen-
schaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie sei aufgrund der Unzulässig-
keit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei das Verfah-
ren zur Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und ihr sei die Unterzeichnende als amtliche Rechts-
vertreterin beizuordnen.
Sie reichte den Kurzbericht der Hilfswerkvertretung sowie eine Bescheini-
gung über die wirtschaftliche Sozialhilfe zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
setzte Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Asyl-
punkt, die Wegweisung und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die BzP habe ohne eine Vertrau-
ensperson stattgefunden. Auch würden starke Zweifel bestehen, dass die
Vorinstanz ihrer Minderjährigkeit bei der BzP Rechnung getragen habe.
Damit habe die Vorinstanz gegen Art. 7 Abs. 2bis und Art. 7 Abs. 5 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verstossen.
Diese Rügen gehen fehl. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin ist die Anwesenheit einer Vertrauensperson für unbegleitete minderjäh-
rige Asylsuchende bei der BzP nicht vorgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. b
i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AsylG; Urteile des BVGer E-8390/2015 vom 15. März
2016 E. 6.1 und D-7857/2015 vom 4. März 2016 E. 5.4). In wie weit ihrer
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Minderjährigkeit an der BzP nicht Rechnung getragen worden sei, substan-
tiiert die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit keinem Wort. Statt-
dessen beschränkt sie sich auf theoretische Ausführungen zu den Rechten
des Kindes und allgemeine Äusserungen zu Minderjährigen im Asylverfah-
ren. Daraus kann sie keine Rechtsverletzung ableiten. Eine solche ist auch
nicht ersichtlich, zumal sich aus dem Protokoll diesbezüglich nichts ergibt,
die Beschwerdeführerin bei der BzP bereits 16-jährig war und hauptsäch-
lich Fragen zu ihrer Person gestellt wurden.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt ebenfalls vor, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör verletzt, indem sie Elemente und Beweismittel, die für die
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden, falsch gewichtet und
gewürdigt habe.
Die Beschwerdeführerin substantiiert dieses Vorbringen jedoch nicht wei-
ter. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um ein Prob-
lem einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt, sondern
der Beweiswürdigung. Hierzu ist auf die nachfolgenden Erwägungen zur
Sache zu verweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5
E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine begründete Furcht vor asyl-
relevanter Verfolgung glaubhaft zu machen, da sich ihre Aussagen in
grundlegenden Punkten widersprechen würden. So mache sie unter-
schiedliche Aussagen über ihren Inhaftierungsort und ihren Ausreisegrund.
Sie lege bei den beiden Befragungen gänzlich andere Verfolgungssituatio-
nen dar. Angesprochen auf die Widersprüche antworte sie oberflächlich
und ausweichend. Daraus ergebe sich, dass ihr Vorbringen zur Situation
vor der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht zu genügen vermöge.
5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es seien keine wesentli-
chen Widersprüche von der BzP zur Anhörung ersichtlich. Sie habe in der
BzP den zentralen Asylgrund bezüglich der Festnahme im Juni 2014 beim
ersten Ausreiseversuch und die Einberufung für den Militärdienst genannt.
Erst bei der Anhörung habe sie Zeit gehabt, weitere Details zum Ort der
Inhaftierung und der Vorladung zu erläutern. Ausserdem könne nicht mit
Sicherheit angenommen werden, dass der Dolmetscher alles wortgetreu
übersetzt habe. Sowohl in der BzP als auch in der Anhörung habe sie die
wesentlichen Elemente ihrer Asylgründe genannt. Gesamthaft betrachtet
seien ihre Aussagen glaubwürdig. Sie habe sehr ausführlich erzählt und
viele Details genannt.
5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
der Beschwerdeführerin unglaubhaft ausgefallen ist.
So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin in den
Befragungen diametral andere Aussagen zu ihren Ausreisegründen macht.
In der BzP gibt sie zu Protokoll, sie habe gewusst, dass sie auf einer Liste
stehe, wonach sie in den Militärdienst einrücken müsse. Wer auf dieser
Liste stehe, werde verhaftet, weshalb sie Eritrea verlassen habe (SEM-Ak-
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ten, A8/11 S. 4). In der Anhörung führt sie hingegen aus, nach ihrer Frei-
lassung habe sie Unterschrift leisten müssen. Dies habe sie jedoch nach
einer gewissen Zeit nicht mehr gemacht, weshalb sie eine Vorladung er-
halten habe, gemäss jener sie sich beim Militär melden müsse. Aus Angst
dort verhaftet zu werden, sei sie aus ihrem Heimatland geflüchtet (SEM-
Akten, A22/29 F136 ff.). Diese krass unterschiedliche Schilderung ihrer
Ausreisegründe kann sie weder in der Anhörung (vgl. SEM-Akten, A22/29
F249) noch auf Beschwerdeebene erklären. Sie bringt dagegen einzig vor,
es sei unklar, ob der Dolmetscher in der BzP alles wortgetreu übersetzt
habe. Hierzu ist jedoch anzufügen, dass die Beschwerdeführerin in der
BzP unterschriftlich bestätigt hat, dass ihr das Protokoll in eine verständli-
che Sprache übersetzt worden sei und dass dieses der Wahrheit und ihrem
Gesagten entspreche (SEM-Akten, A8/11 S. 8). Ihre diesbezügliche Rüge
geht fehl. Ein weiterer gewichtiger Widerspruch findet sich in ihren Aussa-
gen zu ihrem Inhaftierungsort. So bringt sie noch in der BzP vor, sie sei in
B._______ inhaftiert gewesen, während sie in der Anhörung zu Protokoll
gibt, sie habe ihre Haft in einem Gefängnis zwischen C._______ und
D._______ verbracht (SEM-Akten, A22/29 F101 ff.). Dass sie, wie auf Be-
schwerdeebene vorgebracht, ausführlich erzähle und viele Details nenne,
muss angesichts ihrer eher einsilbigen und grösstenteils oberflächlichen
Aussagen verneint werden. Aus dem Bericht der Hilfswerkvertretung kann
sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin,
aufgrund gravierender Widersprüche in ihren Aussagen, nicht gelungen ist,
eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende,
asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei illegal aus Eritrea
ausgereist, weshalb sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Gemäss
Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sub-
jektive Nachfluchtgründe).
6.2 Die Vorinstanz führt hierzu in der angefochtenen Verfügung aus, die
Beschwerdeführerin erfülle auch die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie ma-
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che geltend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb ge-
prüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfol-
gung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen wür-
den. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden,
würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur
Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren,
sofern sie die sogenannte Disporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre
nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichne-
ten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen wer-
den, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Um-
gang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale
Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe
weder den Nationaldienst verweigert, noch sei sie aus dem Nationaldienst
desertiert. Sie habe demnach nicht gegen die Proclamation on National
Service von 1995 verstossen. Aus den Akten seien auch sonst keine Hin-
weise zu entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu
gewärtigen hätte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur illegalen
Ausreise aus Eritrea seine deshalb asylrechtlich unbeachtlich.
6.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das illegale Verlassen
des Heimatlandes gelte für eritreische Asylsuchende nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nach-
fluchtgrund. Die Vorinstanz habe die in BVGE 2010/54 aufgestellten Re-
geln zur Praxisänderung klarerweise nicht beachtet. Weiter liege kein
Grund für eine Änderung der publizierten Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts vor, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen wür-
den. Vielmehr könne aufgrund der vorliegenden Informationen und ange-
sichts der in Eritrea herrschenden Willkür und Unsicherheit nicht ausge-
schlossen werden, dass Personen, die illegal ausgereist seien, vom Re-
gime weiterhin als Regimegegner betrachtet würden und deshalb begrün-
dete Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Schliesslich müsse festgestellt werden,
dass die Vorinstanz die COI-Standards nicht respektiert habe.
6.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe das kor-
rekte Vorgehen nicht befolgt, welches das Bundesverwaltungsgericht ihr in
einem Grundsatzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Koordinationsentscheid (Urteil
des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [zur Publikation als Refe-
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renzurteil vorgesehen]) die Zulässigkeit der durch die Vorinstanz vorge-
nommenen Praxisänderung bestätigt. Damit hat es auch implizit das Vor-
gehen der Vorinstanz bestätigt, womit die Beschwerdeführerin aus BVGE
2010/54 nichts ableiten kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich
BVGE 2010/54 mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegwei-
sungen auseinandersetzt, vorliegend die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und die langjäh-
rige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordina-
tionsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich finden sich in der ange-
fochtenen Verfügung durchaus Hinweise auf die Praxisänderung der Vor-
instanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.) und die Vorinstanz hat die
Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlich-
keit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorge-
hensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Ebenfalls stellte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Entscheid zu Eritrea keine
Verletzung der COI-Standards fest.
6.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Verfügung der Vor-
instanz basiere auf einer ungenügenden Informationsgrundlage und sei in-
haltlich falsch.
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung
davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nach-
fluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im erwähnten Urteil D-7898/2015 nach einer eingehen-
den Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wo-
nach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht
mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung
der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der
illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Ver-
schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
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Die Beschwerdeführerin weist neben der illegalen Ausreise keine zusätzli-
chen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils auf, weshalb
sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt. Aus den
Verweisen auf die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea und die
internationale Rechtsprechung kann sie vorliegend nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
6.6 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin verneint.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
11. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 wurde der Beschwerde-
führerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsan-
wältin Jana Maletic als amtliche Vertreterin eingesetzt. Der amtlichen Ver-
treterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar ge-
mäss der eingereichten Kostennote in der Höhe von Fr. 1‘220.40 (inkl. Aus-
lagen und MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6194/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsanwältin Jana Ma-
letic wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von
Fr. 1‘220.40 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: