B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6194/2019
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus B._______ (Provinz Al Hassaka) –
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2014 und
reiste in die Türkei, wo er sich zirka zwei Jahre aufhielt und weiter nach
Griechenland, wo er zirka ein Jahr und acht Monate blieb. Am 21. August
2017 gelangte er in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nach-
suchte. Am 25. August 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am
30. August 2018 wurde er ausführlich zu seinen Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, am (…) Oktober 2011 sei nach seiner Rekrutierung in Qamishli sein
Militärbüchlein ausgestellt worden. In der Folge habe er für den (…) Januar
2012 einen Marschbefehl erhalten, um seine militärische Grundausbildung
zu absolvieren. Er habe diesem keine Folge geleistet, da er aus persönli-
chen und aus Gewissensgründen keinen Militärdienst habe leisten wollen.
Er habe sich zirka ein Jahr lang bei einem Onkel in Qamishli versteckt. Die
Militärpolizei habe ihn deswegen zweimal in B._______ gesucht. In dersel-
ben Zeit habe er an mehreren Demonstrationen gegen das Regime teilge-
nommen. Anfang 2013 sei er zu seinem Cousin nach C._______ gegan-
gen, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt aufgehalten habe.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Angaben nebst
seiner Identitätskarte im Original die folgenden Unterlagen als Beweismittel
ein:
– Militärbüchlein (im Original),
– Militärdienstvorladung vom (…) November 2011 samt Empfangsbe-
stätigung (beide im Original),
– Liste gesuchter Personen aus dem Internetportal "Zaman al-Wasel",
– Artikel aus dem Internet.
B.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Es begründete seine Verfügung
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im Wesentlichen damit, die Vorbringen würden den Anforderungen an die
Asylrelevanz nicht standhalten.
C.
Mit Eingabe vom 20. November 2019 (Poststempel: 22. November 2019)
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ersucht. Gleichzeitig wurden die bereits im vorinstanzli-
chen Verfahren eingereichten Beweismittel (in Kopie) zu den Akten ge-
reicht.
D.
Am 27. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner
Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufgenommen hat.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit,
eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Eine Analyse ver-
schiedener Quellen ergebe ferner, dass die syrischen Behörden nicht per
se allen Dienstverweigerern eine regimefeindliche Haltung zuschreiben
würden. Das Vorliegen von spezifischen politischen Faktoren könnte indes-
sen dazu führen, dass die genannten Behörden die Dienstverweigerung
als Unterstützung der Opposition ansehen und die betroffene Person ent-
sprechend bestrafen würden. Im syrischen Kontext bedeute dies, dass
eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion dann aus
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
sprochen werde, wenn weitere Risikofaktoren hinzukommen würden. Der
Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Profil. Zwar habe er in
Qamishli an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen.
Jedoch würden ihn die syrischen Behörden deshalb kaum als politischen
Oppositionellen wahrnehmen. Die eingereichte Kopie der Internetseite
"Zaman al-Wasel", gemäss der sein Name auf einer Liste von gesuchten
Personen aufgeführt sei, weise zudem aufgrund der fehlenden Sicherheits-
merkmale dieses Beweismittels keinen genügenden Beweiswert auf. Allfäl-
lige Sanktionen wegen seiner Verweigerung des Militärdienstes würden
daher keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er Sanktionen ausgesetzt
sein könnte, welche Art. 3 EMRK entgegenstehen würden, werde diesem
Umstand bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung getragen.
6.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe wegen
seiner Wehrdienstverweigerung und seiner Teilnahme an Demonstrationen
begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der
syrischen Behörden. Er werde aufgrund seiner wiederholten Teilnahme an
Demonstrationen mit grosser Wahrscheinlichkeit als Oppositioneller wahr-
genommen. Die syrischen Sicherheitskräfte würden gegen tatsächliche o-
der vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslo-
sigkeit vorgehen. Solche Personen hätten im Falle einer Rückkehr eine
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Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Entgegen der vorinstanzli-
chen Argumentation sei ihm mit individueller und gezielter Verhaftung ge-
droht worden. Aufgrund der Tatsache, dass er vom syrischen Militär wie-
derholt bei sich zu Hause gesucht worden sei, sei seine Furcht realistisch
und nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe den eingereichten Dokumente
"Militäraufgebot" und "Zaman al-Wasel" den Beweiswert abgesprochen
und somit nicht angemessen gewürdigt.
7.
7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzentscheid
BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 festgestellt, eine Wehrdienstverwei-
gerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu
begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene
Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Na-
tionalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politi-
sche Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion
eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in
Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im
Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie an-
gehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor.
Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt
aber gestützt auf die Aktenlage keiner oppositionell aktiven Familie. Auch
vermag er mit seiner Teilnahme an mehreren Demonstrationen, die sich
gegen das Regime gerichtet hätten, kein herausragendes politisches Profil
darzutun, zumal seinen Aussagen nicht zu entnehmen ist, dass er dabei
für staatliche Behörden erkennbar gewesen wäre und deshalb als Regime-
gegner gehalten wird. Auch den eingereichten Beweismitteln, insbeson-
dere dem Auszug aus der Internetseite "Zaman al-Wasel", ist keine Suche
nach ihm wegen politischer Aktivitäten zu entnehmen. Aufgrund des Ge-
sagten kann überdies offenbleiben, ob diesem im vorinstanzlichen Verfah-
ren eingereichten Auszug, gemäss welchem der Beschwerdeführer wegen
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seiner Wehrdienstverweigerung auf einer Liste des zuständigen Rekrutie-
rungsamtes als gesuchte Person aufgeführt sei, authentisch ist, zumal der
Beschwerdeführer bei einem allfälligen Einzug in den Militärdienst nicht mit
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens des Regimes zu rechnen
hätte.
7.3 Demnach hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener