Abtei lung V
E-6195/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
ohne Staatsangehörigkeit,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. August 2010 /
(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6195/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein heute aussagegemäss staatenloser
Bürger der ehemaligen UdSSR (Union der Sozialistischen Sowjet-
republiken) aus B._______ im heutigen Estland, seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge im Februar 2008 verliess und per Flugzeug
in die Niederlande reiste, wo er sich bis Anfang Juni 2010 aufhielt und
hiernach in einem Personenwagen am 9. Juni 2010 in die Schweiz ge-
langte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Juni 2010 (...) die
Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum
Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, als Angehöriger
der russischsprachigen Minderheit habe er sich (...) politisch
engagiert, indem er (...) habe,
dass er deshalb in der Heimat zur unerwünschten Person geworden
und (...) von Angehörigen des heimatlichen Sicherheitsdienstes in
einen Jeep gezerrt, in einen Wald verbracht unter Vorhalten einer
Waffe zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei,
dass ihm diese Forderung in der Folge wiederholt auch per Internet
und Telefon mitgeteilt worden sei, worauf er sich entschlossen habe,
schnellstmöglich aus Estland auszureisen,
dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Kurzbefragung
mündlich das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Zu-
ständigkeit der Niederlande gewährt wurde und er sich auf ent-
sprechende Fragen mit einer Rückkehr dorthin einverstanden erklärte,
dass das BFM am 6. Juli 2010 die estnischen Behörden – unter Hin-
weis auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO) – um Aufnahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
dass die estnischen Behörden diesem Ersuchen mit Schreiben vom
23. Juli 2010 zustimmten,
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dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
26. Juli 2010 mitteilte, man erachte Estland als für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und ihm Gelegenheit
gab sich zu diesem Sachverhalt schriftlich zu äussern,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. Juli (recte:
August) 2010 – unter Hinweis auf Art. 11 Dublin-II-VO die Zuständig-
keit der estnischen Behörden bestritt und im Weiteren ausführte, er
werde in Estland von fremdenfeindlichen und faschistischen Kreisen
bedroht und sei dort mehrmals geschlagen und gefoltert worden,
dass das BFM mit Verfügung vom vom 27. August 2010 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
6. April 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Estland anordnete
und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt,
eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, Art. 9 Dublin-II-Verordnung sehe die
Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages für jenes Land vor,
welches dem Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel ausgestellt
habe, was vorliegend Estland getan habe,
dass Art. 9 Dublin-II-VO gemäss der in Kapitel III des Vertragswerks
genannten Rangfolge vor Art. 11 Dublin-II-VO greife, weshalb die
Berufung auf diese Norm an der Zuständigkeit Estlands nichts ändere,
dass nach dem Gesagten und gestützt auf die einschlägigen staats-
vertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68] sowie Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
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Asylantrags) Estland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 23. Januar 2011 zu erfolgen
habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Estland keine Gründe geltend ge-
macht habe, die praxisgemäss einem Vollzug entgegenstünden, und er
sich bezüglich der vorgebrachten Bedrohungen in Estland an die dort
zuständigen Stellen zu wenden habe,
dass ausserdem keine Hinweise bestünden, wonach sich Estland nicht
an die massgebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen oder die ein-
schlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
halten würde,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und der Vollzug der Wegweisung nach Estland zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit vom 3. Juli 2010 datierender Eingabe
(Poststempel: 31. August 2010) an das Bundesverwaltungsgericht ge-
langte,
dass der Präsident der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts
diese Eingabe als Beschwerde entgegennahm und mit prozess-
leitender Verfügung vom 1. September 2010 im Rahmen einer vor-
sorglichen Massnahme bis zum definitiven Entscheid über die allfällige
Gewährung der aufschiebenden Wirkung den Vollzug der Wegweisung
aussetzte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
6. September 2010 feststellte, die vorgenannte Eingabe vermöge den
Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht zu genügen, zumal es
sich hierbei um eine Kopie der beim BFM eingereichten, vom 3. Juli
respektive August 2010 datierenden Stellungnahme handle, welche
keinerlei Bezug zur (damals noch ausstehenden) Verfügung des BFM
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vom 27. August 2010 aufweise und insbesondere weder Begehren
noch eine Begründung enthalte,
dass dem Beschwerdeführer daher mit gleicher Verfügung Frist zur
Beschwerdeverbesserung angesetzt wurde, er mit Eingabe vom
13. September 2010 (Poststempel) eine solche einreichte und dabei
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur
Durchführung weiterer Abklärungen und zur materiellen Überprüfung
an dieselbe zurückzuweisen, ausserdem sei die Vorinstanz anzu-
weisen, den Beschwerdeführer als staatenlose Person anzuerkennen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beantragte,
dass ferner beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, und die kantonale Migrationsbehörde sei anzu-
weisen, die Wegweisung bis zum Vorliegen eines Endurteils nicht zu
vollziehen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehältlich der nachstehenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108
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Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1
VwVG),
dass das BFM die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers nicht be-
stritten hat, weshalb auf den Antrag auf deren Feststellung infolge
fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichter licher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-
gezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die dem Dublin-Verfahren zugrundeliegenden Staatsverträge den
Zweck verfolgen, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der zur Durch-
führung des Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft –
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mithin zur Feststellung einer asylrelevanten Verfolgung im Verfolger-
staat – zuständig ist (vgl. Präambel der Dublin-II-VO),
dass schon der grundlegende Gedanke der Asylgewährung verdeut-
licht, dass der hierfür zuständige Mitgliedstaat nicht zugleich Ver-
folgerstaat sein kann,
dass der angefochtenen Verfügung – entgegen dieser auf der Hand
liegenden Erkenntnis – zu entnehmen ist, die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu angeblichen Nachstellungen in Estland ver-
möchten nichts an der Zuständigkeit Estlands zur Behandlung seines
Asylgesuchs zu ändern,
dass mit anderen Worten die Vorinstanz offenbar die Auffassung ver-
tritt, die Behörden des Verfolgerstaates seien geeignet, eine aus-
sagegemäss von ihrem eigenen Sicherheitsdienst ausgehende Ver-
folgung zu untersuchen,
dass eine Weiterführung dieser Logik – vorliegend gleichbedeutend
mit der Annahme der Zuständigkeit der estnischen Behörden – zum
Ergebnis führen würde, dass der Beschwerdeführer sich im Falle einer
Gutheissung seines Asylgesuchs weiterhin im Verfolgerstaat – in
welchem er zudem ohnehin über gültige Aufenthaltspapiere verfügt –
aufhalten dürfte,
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das BFM mit der an-
geordneten Überstellung an Estland Bundesrecht verletzt hat, wobei
insbesondere das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements hervorzustreichen ist,
dass sich im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens damit einzig
die Frage nach einer allfälligen Zuständigkeit der niederländischen
Behörden gestellt hätte, die Frist für einen emtsprechenden Antrag um
Aufnahme jedoch mittlerweile abgelaufen und die Zuständigkeit auf die
Schweiz übergegangen ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass dem Prinzip eines effektiven Zugangs zum Asylverfahren innert
vernünftiger Frist vorliegend insofern Rechnung zu tragen ist, als das
mit Gesuch vom 9. Juni 2010 eingeleitete Asylverfahren in Ausübung
des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) in der Schweiz
durchzuführen ist,
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dass deshalb die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen
ist, soweit darauf einzutreten ist, die angefochtene Verfügung vom
27. August 2010 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, das mit
dem Asylgesuch vom 9. Juni 2010 eingeleitete Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen,
dass mit vorliegendem Direktentscheid der prozessualen Antrag um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang auch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit auch das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstands-
los wird,
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer offensichtlich keine
Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. August 2010 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, das mit dem Asylgesuch vom 9. Juni 2010
eingeleitete Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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