B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6195/2017
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic.iur. Boris Banga,
Clivia Wullimann & Partner, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger aramäischer Eth-
nie und christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit aus Qamishli, Provinz
Al-Hasaka, verliess gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinen drei Töchtern
und seinem Sohn den Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 4. Au-
gust 2015 in Richtung Libanon, nachdem der Familie am 22. Juli 2015 von
der Schweizer Vertretung in Beirut ein für die Schweiz gültiges Visum aus-
gestellt worden war. Am 5. August 2015 gelangten sie von Beirut aus über
Zypern per Flugzeug in die Schweiz, wo sie am 21. August 2015 um Asyl
nachsuchten.
B.
B.a Am 28. August 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person,
dem Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befra-
gung zur Person BzP). Am 19. Januar 2017 fand eine einlässliche und
am 2. März 2017 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers zu
seinen Asylgründen statt. Seine Ehefrau wurde am 2. März 2017 angehört.
Die volljährigen Kinder des Beschwerdeführers durchlaufen eigene Asyl-
verfahren in der Schweiz (N […]; N […]; N […]).
B.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe bis
2014 mit seiner Familie in Qamishli gelebt und sei in einem Dorf ausserhalb
von Qamishli als Lehrer tätig gewesen. Wegen seiner Religionszugehörig-
keit und weil er nicht Mitglied der Baath-Partei gewesen sei, sei er in
Qamishli seit jeher Diskriminierungen im Alltag, insbesondere auch sol-
chen in administrativen Belangen ausgesetzt gewesen. So sei er beispiels-
weise bei Behördengängen gegenüber Moslems benachteiligt worden. Er
habe als Lehrer aufgrund seiner Religionszugehörigkeit keine Aufstiegs-
chancen gehabt; der Posten des Schuldirektors sei ihm verwehrt geblie-
ben. Seine Nichtmitgliedschaft in der Baath-Partei habe ihn in den Jahren
2010/2011 auch in den Fokus des Sicherheitsdienstes gerückt. Mehrfach
sei er von diesem in der Schule und zu Hause befragt worden, insbeson-
dere auch, warum er nicht an regierungsfreundlichen Demonstrationen teil-
nehme. Wegen seiner Mitgliedschaft und seines Engagements bei der ver-
botenen Partei ADO (Assyrische Demokratische Organisation), welcher er
1976 beigetreten sei, sei er ebenso zunehmend in den Fokus der syrischen
Behörden geraten. Als Parteimitglied habe er zunächst lediglich an den
Parteiversammlungen teilgenommen, dann sei er Gruppenleiter geworden.
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Diese Funktion habe er bis zu einem Verkehrsunfall im Jahre 1993 ausge-
übt. Danach habe er sich wieder darauf beschränkt, an den geheimen Ver-
sammlungen der ADO teilzunehmen. Im Jahre 2011 sei er anlässlich einer
Demonstration zusammen mit anderen Teilnehmern festgenommen und
für einen Tag zu einem Sicherheitsbüro gebracht worden. Dort habe man
ihn geschlagen und bedroht. Seither habe er sich – auch im Interesse sei-
ner Familie – nicht mehr an Demonstrationen begeben. Im Jahre 2013 sei
er anlässlich einer der regelmässigen Versammlungen der ADO, nebst an-
deren Parteimitgliedern, verhaftet und sein Name sowie sein Beruf seien
notiert worden. Der Präsident des Ortsverbandes sei für zweieinhalb Jahre
inhaftiert worden. Im Zusammenhang mit der syrischen Revolution und den
damit einhergehenden Unruhen habe man in dem vornehmlich von Chris-
ten bewohnten Quartier eine Patrouille gegründet, welche das Dorf zur Zeit
der Unruhen geschützt habe. In diesem Zusammenhang sei er mehrfach
von Mitgliedern der nationalen Verteidigung dazu angehalten worden, sich
zu bewaffnen; letztmals im April 2014. Dies habe er jedoch abgelehnt. Ab
Anfang 2014 sei er sowohl von assyrischen als auch von regierungsnahen
Paramilizen wiederholt aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen.
Nachdem sowohl regierungsnahe Paramilizen als auch kurdische Streit-
kräfte seinen damals noch minderjährigen Sohn B._______ (nachfolgend:
S.) hätten rekrutieren wollen, habe er sich im Juli 2014 mit seiner Ehefrau
und seinem Sohn nach Homs begeben. Er habe sich mit seiner Familie –
zwei der Töchter seien bereits in Homs gewesen, die dritte habe sich spä-
ter ebenfalls nach Homs begeben – zunächst in einer angemieteten priva-
ten Wohnung niedergelassen. Zwei Monate später sei das Wohnhaus
nachts bombardiert worden. Er und seine Familie seien unverletzt geblie-
ben. Seine Schwägerin, die in einem Haus zwei Strassenzüge weiter ge-
lebt habe, sei beim Bombardement getötet worden. Sie seien in der Folge
für vier Monate bei Verwandten in Homs untergekommen und hätten sich
ab Februar 2015 bis zur Ausreise in einem Flüchtlingslager (Camp Katine)
aufgehalten. Im Juni 2015 – zwei Monate vor der Ausreise aus Syrien – sei
seine Tochter C._______ (nachfolgend: A.) von Islamisten entführt und
während 20 Tagen festgehalten worden. Während ihrer Gefangenschaft
sei sie mehrfach vergewaltigt worden.
B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
folgende Beweismittel zu den Akten: syrischer Pass (im Original), Famili-
enregisterauszug (in Kopie), Familien- und Militärbüchlein, Beglaubigung
betreffend Militärdienst, zwei Lehrerzertifikate (inklusive Beglaubigung),
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zwei Wohnsitzbestätigungen (in Kopie), Bestätigungsschreiben des Syri-
schen Roten Kreuzes (in Kopie), diverse ärztliche Zeugnisse und medizi-
nische Berichte.
C.
Mit Verfügung vom 29. September 2017, eröffnet am 2. Oktober 2017, ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau (Dispositivziffer 1) und lehnte deren Asylgesuche ab (Dis-
positivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz
an (Dispositivziffer 3), schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit
auf und verfügte die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffer 4).
D.
D.a Mit Eingabe vom 2. November 2017 erhob der Beschwerdeführer, han-
delnd durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter, beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Er bean-
tragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl; eventualiter beantragte er, die Sache sei zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als
amtlichen Rechtsbeistand.
D.b Mit seiner Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer eine An-
waltsvollmacht, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) vom 25. Januar 2017 und ein undatiertes Schreiben mit dem
Titel „Augenzeugen Aussage“, unterschrieben von D._______ (in Kopie;
inklusive Übersetzung), zu den Akten.
E.
E.a Mit Verfügung vom 15. November 2017 verzichtete die zuständige In-
struktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie stellte
fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG (SR 142.31)
zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde und forderte den Be-
schwerdeführer auf, eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit nachzu-
reichen. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung
innert angesetzter Frist eingeladen.
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E.b In derselben Verfügung stellte die Instruktionsrichterin fest, dass in der
Beschwerde explizit nur auf den Beschwerdeführer Bezug genommen und
eine auf seinen Namen lautende und nur von ihm unterzeichnete Anwalts-
vollmacht zu den Akten gereicht worden sei, weshalb die vorinstanzliche
Verfügung folglich in Rechtskraft erwachsen sei, soweit sie seine Ehefrau
betreffe.
F.
Mit Vernehmlassung vom 17. November 2017 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. November
2017 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 30. November 2017 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit vom 22. November 2017 ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gut. Dem Beschwer-
deführer wurde in der Person von lic. iur. Boris Banga ein amtlicher Rechts-
beistand beigeordnet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der
asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die
erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides noch aktuell sein muss. Die asylsuchende Person muss dar-
legen, dass sie selber von einer konkreten, gegen sie gerichteten Verfol-
gungshandlung betroffen war oder begründete Furcht hat, Opfer einer der-
artigen Verfolgungshandlung zu werden.
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Seite 7
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand das SEM die
Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die Asylrelevanz nicht genügend. Es verzichtete deshalb darauf,
auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.
4.2 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei als Mitglied
der ADO verschiedenen Verfolgungsmassnahmen seitens des syrischen
Staatsicherheits- und Geheimdienstes ausgesetzt gewesen, kam das SEM
zum Schluss, dass der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammen-
hang zwischen den geltend gemachten Behelligungen und seiner Ausreise
aus Syrien fehle. Das SEM führte hierzu aus, der letzte konkrete Kontakt
mit den syrischen Sicherheitsbehörden habe im Jahre 2013 stattgefunden.
Trotz der Behelligungen, welchen der Beschwerdeführer ausgesetzt gewe-
sen sei, sei er über Jahre hinweg und bis 2014 mit seiner Familie in
Qamishli verblieben (mit Verweis auf act. A21/15, F4). Auf die Frage, wes-
halb er Qamishli schliesslich verlassen habe, habe der Beschwerdeführer
sodann nicht die geltend gemachten Behelligungen, sondern die zuneh-
menden Rekrutierungsversuche seitens der verschiedenen damals in
Qamishli aktiven Paramilizen vorgebracht (mit Verweis auf act. A21/15,
F21). Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass er im Jahre 2015 legal
aus Syrien ausgereist sei, weil er mehrere Checkpoints der Regierung
habe passieren können (mit Verweis auf act. A21/15, F10). Entsprechend
sei anzunehmen, dass die syrischen Behörden trotz seiner Mitgliedschaft
bei der ADO sowie allfälliger weiterer politischer Aktivitäten kein ernsthaftes
Interesse an seiner Person entwickelt oder in ihm gar eine Bedrohung für
nationale Interessen erblickt hätten. Es bestehe deshalb kein Anlass zur
Annahme, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfol-
gung zu befürchten habe.
4.3 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei ab Anfang
2014 von Paramilizen wiederholt aufgefordert worden, sich ihnen anzu-
schliessen, erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer damit sinn-
gemäss geltend mache, Qamishli aus Angst vor einer drohenden
(Zwangs-)Rekrutierung verlassen zu haben. Eine (Zwangs-)Rekrutierung
beruhe aber nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe, son-
dern knüpfe vielmehr an den Wohnort, das Alter und allenfalls an das Ge-
schlecht einer betroffenen Person an. Es fehle damit grundsätzlich an ei-
nem asylrelevanten Motiv (mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015). Darüber hinaus
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Seite 8
sei festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer im Zuge der verweiger-
ten Rekrutierung erlittenen Nachteile – der Beschwerdeführer habe geltend
gemacht, angeschrien, infolge einer tätlichen Auseinandersetzung am Bein
verletzt und mit Schlägen bedroht worden zu sein – ohnehin zu wenig in-
tensiv seien, um eine Asylrelevanz zu entfalten.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei mit seiner Familie
nach Homs geflohen, weil kurdische Streitkräfte und regierungsnahe Para-
milizen seinen Sohn hätten rekrutieren wollen, mache er damit Nachteile
geltend, welche nicht ihm persönlich widerfahren seien. Dasselbe gelte be-
züglich des Vorbringens, dass seine Tochter von Islamisten entführt und
vergewaltigt worden sei. Den vorgebrachten Fluchtgründen fehle es eben-
falls an der erforderlichen Gezieltheit in Bezug auf seine eigene Person. Im
Weiteren habe der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Ehefrau
nicht vorgebracht, im Zusammenhang mit diesen Vorfällen einer Reflexver-
folgung ausgesetzt gewesen zu sein (mit Verweis auf act. A22/8, F15).
4.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, wegen seiner Religionszuge-
hörigkeit und aufgrund des Umstandes, dass er nicht der Baath-Partei an-
gehört habe, verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu
sein, seien diese Nachteile nicht von derartiger Intensität gewesen, als
dass ihm und seiner Familie dadurch ein menschenwürdiges Leben verun-
möglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. Im Übrigen
sei auch der erforderliche sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang
zwischen den Diskriminierungen und seiner Flucht aus Syrien nicht gege-
ben, zumal diesbezüglich wiederum darauf zu verweisen sei, dass er sich
noch bis im Juli 2014 in Qamishli aufgehalten und als Hauptgrund für die
Ausreise die zunehmenden Rekrutierungsversuche seinen Sohn betref-
fend angegeben habe.
Im Weiteren prüfte das SEM in diesem Zusammenhang, ob die christliche
Bevölkerung in Syrien einer Kollektivverfolgung ausgesetzt sei. Es kam
zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektiv-
verfolgung nicht erfüllt seien. Mit Bezug auf den anhaltenden Bürgerkrieg
in Syrien erwog es schliesslich, dass auch die im Rahmen von Krieg oder
Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit diese nicht auf der Ab-
sicht, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen
zu treffen, beruht.
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Seite 9
5.
5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe erhebt der Beschwerdeführer zunächst
verschiedene formelle Rügen. Er macht geltend, das SEM habe sein recht-
liches Gehör und die Begründungspflicht verletzt sowie den rechtserhebli-
chen Sachverhalt falsch, unvollständig und willkürlich festgestellt.
5.2 In materieller Hinsicht rügt er im Wesentlichen, dass das SEM zu Un-
recht angenommen habe, es würden keine asylrelevanten Gründe vorlie-
gen (Beschwerde, S. 3). Aktenkundig sei nämlich, dass seine Tochter von
Islamisten entführt und vergewaltigt worden sei, und dass seinem Sohn die
Zwangsrekrutierung bevorgestanden habe (Beschwerde, S. 4). Vor diesem
Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, wenn das SEM einerseits an-
nehme, es fehle an der erforderlichen Gezieltheit und andererseits das Vor-
liegen einer Reflexverfolgung verneine. Reflexverfolgungen seien in Syrien
Alltag. Gerade das syrische Regime nehme Familienangehörige von ge-
suchten Personen fest, um letztere dazu zu bewegen, sich den Behörden
zu stellen. Vorliegend habe sein Sohn die Rekrutierung verweigert. Bereits
aus diesem Grund seien er und seine Familie im Falle einer Rückkehr nach
Syrien einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Als Mitglied der ADO und als
Oppositioneller sei er sodann ständig Repressalien, Verhaftungen und
Morddrohungen ausgesetzt gewesen. So habe es sich beim Verkehrsunfall
im Jahre 1993 um einen Mordversuch gehandelt, welcher mutmasslich
durch den syrischen Geheimdienst verübt worden sei. Als Syrer, der eine
gemässigte demokratische Stellung beziehe, gehöre er zu denjenigen Per-
sonen, welche als Verräter qualifiziert und eingesperrt würden (Be-
schwerde, S. 5). Nur durch wiederholten Wechsel des Aufenthaltsortes
habe er sich und seine Familie der Verfolgung entziehen und sicher aus
dem Land bringen können. Dass er beim Passieren der Checkpoints nicht
verhaftet worden sei, sei nur durch Bestechung und Glück möglich gewe-
sen. Die Annahme des SEM, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner
Ausreise „problemlos“ in Syrien leben können, gehe folglich fehl (Be-
schwerde, S. 6). Als Angehöriger der christlichen Minderheit, welcher sich
gleichzeitig für Demokratie und gegen Korruption eingesetzt habe, sei er
besonders gefährdet gewesen (Beschwerde, S. 7).
6.
Im Folgenden sind vorab die formellen Rügen zu prüfen, da sie gegebe-
nenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu
bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
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6.1 Unter dem Titel „falsche, unvollständige und willkürliche Sachverhalts-
feststellung“ fasst der Beschwerdeführer hauptsächlich den Sachverhalt
bezüglich seiner im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten politi-
schen Aktivitäten zusammen (Beschwerde, S. 5 f.). In diesem Zusammen-
hang führt er aus, das SEM habe seinen Erwägungen einen falschen, un-
vollständigen und willkürlichen Sachverhalt zugrunde gelegt, weil es einen
Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Flucht sowie eine
künftige asylrelevante Verfolgung verneint habe. Sodann habe das SEM
eine Furcht vor drohender Zwangsrekrutierung zu Unrecht als nicht asylre-
levant eingestuft. Insgesamt sei das SEM zu Unrecht zum Schluss gekom-
men, dass keine asylrelevanten Gründe vorliegen würden.
6.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30–33 VwVG). Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentli-
chen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings
nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachfor-
schungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann
vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen
(vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15
zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
Rz. 28 zu Art. 49). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG).
6.1.2 Der Beschwerdeführer fasst seine Rüge an den vorinstanzlichen Er-
wägungen zwar unter dem Titel der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung
zusammen, führt jedoch in keiner Weise aus, inwieweit das SEM den Sach-
verhalt im vorgenannten Sinn falsch, unvollständig oder willkürlich festge-
stellt haben soll. Im Rahmen seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden
Prüfungsbefugnis erachtet das Bundesverwaltungsgericht die von Amtes
wegen zu prüfende Pflicht des SEM, den Sachverhalt vollständig und rich-
tig festzustellen, vorliegend als nicht verletzt. Das SEM hat gestützt auf die
Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau alle wesentlichen
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Seite 11
Vorbringen berücksichtigt und diese korrekt und im gebotenen Umfang wie-
dergegeben. Soweit der Beschwerdeführer betreffend die Asylrelevanz sei-
ner Vorbringen zu einem anderen Schluss als das SEM kommt, liegt darin
jedenfalls keine falsche, unvollständige oder willkürliche Sachverhaltsfest-
stellung, sondern vielmehr handelt es sich um eine inhaltliche Rüge, auf
welche im Rahmen der materiellen Prüfung einzugehen ist.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe zwar die Akten
seiner Kinder, welche in der Schweiz ebenfalls Asyl beantragt hätten, als
Verweisdossiers herangezogen, diese aber nicht rechtsgenüglich gewür-
digt (Beschwerde, S. 4). Weiter bringt er vor, das SEM habe sein Asylge-
such nicht unter dem Aspekt, dass er als Angehöriger der christlichen Min-
derheit eine oppositionelle Haltung vertreten habe, geprüft. Zwar sei in der
angefochtenen Verfügung die Kollektivverfolgung der Christen in Syrien
abgehandelt worden. Eine Einzelfallprüfung habe hingegen nicht stattge-
funden (Beschwerde, S. 7). Damit macht der Beschwerdeführer vornehm-
lich eine Verletzung der Pflicht, die Parteivorbringen sorgfältig und ernst-
haft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32
VwVG), mithin eine Verletzung der Begründungspflicht geltend (Art. 35
VwVG).
6.2.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfas-
sungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte
Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen,
sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG),
sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid-
findung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Be-
hörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid
muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene
als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können.
6.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des
Beschwerdeführers, soweit diese seine Tochter und seinen Sohn betreffen,
berücksichtigt und aus Sicht des Gerichts auch im gebotenen Umfang ge-
würdigt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5). Auf die betreffenden Ausfüh-
rungen des SEM sowie auf die Zusammenfassung in der Erwägung 4.4
des vorliegenden Entscheids kann zur Vermeidung von Wiederholungen
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Seite 12
verwiesen werden. Die Verfügung konnte mithin auch sachgerecht ange-
fochten werden. Soweit der Beschwerdeführer sich auch diesbezüglich auf
den Standpunkt stellt, dass aus den Vorbringen seiner Kinder asylrelevante
Aspekte in Bezug auf seine eigene Person resultieren würden, bildet dies
ebenfalls Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung seines Asyl-
gesuches.
6.2.3 Das SEM legte im angefochtenen Entscheid sodann in ausführlicher
und nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die gel-
tend gemachten politischen Aktivitäten sowie die erlittenen Benachteiligun-
gen infolge seiner Zugehörigkeit zum Christentum als nicht asylrelevant zu
erachten seien (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3–8). Auch diesbezüglich
kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden vorinstanz-
lichen Ausführungen und auf die Zusammenfassung in der Erwägung 4.2
und 4.5 f. des vorliegenden Entscheids verwiesen werden. In diesem Zu-
sammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Die wesentlichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine politischen Aktivitäten
und seine religiöse Zugehörigkeit wurden aufgeführt, bei der Begründung
des Entscheids berücksichtigt und als nicht asylrelevant erachtet. Eine Ein-
zelfallprüfung hat entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
stattgefunden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM gehalten gewesen
sein sollte, die ehemaligen politischen Aktivitäten in der ADO, welche of-
fensichtlich nicht ausreiserelevant waren, in Kombination mit seiner religi-
ösen Zugehörigkeit näher zu prüfen, zumal er selbst im vorinstanzlichen
Verfahren nicht explizit erwähnte, speziell aufgrund dieser Kombination in
den Fokus der syrischen Behörden geraten zu sein.
6.3 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet-
zung formellen Rechts im Ergebnis als unbegründet. Der Antrag, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge
abzuweisen.
7.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht sodann
zum Schluss, dass das SEM in seinen ausführlichen Erwägungen zur zu-
treffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers
E-6195/2017
Seite 13
würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Ausführun-
gen in der Beschwerde sowie die in den Akten liegenden Beweismittel füh-
ren zu keiner anderen Betrachtungsweise.
7.1 Mit zutreffender Begründung hat das SEM zunächst festgestellt, dass
zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen
aufgrund seiner politischen Aktivitäten als Mitglied der ADO sowie der Aus-
reise aus Syrien der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang
fehlt.
Der Beschwerdeführer war eigenen Aussagen gemäss im Jahre 2013 von
den Sicherheitsbehörden anlässlich einer Versammlung der ADO auf das
Revier verbracht worden, wo seine Personalien festgestellt worden seien.
Bis zu seiner Übersiedlung nach Homs im Juli 2014 habe er wegen seiner
Mitgliedschaft bei der ADO, welche er im Übrigen seit 1993 ausübt, keine
weiteren Behelligungen erfahren. Er hat Qamishli hauptsächlich wegen der
drohenden Zwangsrekrutierung seines Sohnes verlassen (act. A21/15,
F21) und sich danach noch rund ein Jahr lang in Homs aufgehalten, bevor
er mit seiner Familie aus Syrien ausgereist ist (act. A3/14, Ziff. 7.01, S. 9;
act. A18/13, F19; act. A21/15, F6 f.). Dem SEM ist sodann zuzustimmen,
wenn es festhält, es sei dem Beschwerdeführer möglich gewesen, im Jahre
2015 legal aus Syrien auszureisen, nachdem er – nebst dem offiziellen
Grenzübergang in den Libanon – auch mehrere Checkpoints der syri-
schen Regierung passiert habe (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4). Die
Erklärung auf Beschwerdeebene, wonach das Passieren der Checkpoints
nur durch Bestechung und Glück möglich gewesen sei, muss als nachge-
schoben und deshalb unglaubhaft qualifiziert werden, nachdem der Be-
schwerdeführer in der ergänzenden Anhörung erklärt hatte, er und seine
Familie seien bei jedem Checkpoint – davon habe es etwa sieben oder
acht gegeben – angehalten und kontrolliert worden, was lediglich unan-
genehm gewesen sei (act. A21/15, F10). Mit dem SEM ist festzustellen,
dass diese Umstände gegen ein Verfolgungsinteresse der syrischen Be-
hörden zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Hei-
matstaat sprechen. Der Beschwerdeführer äusserte denn auch weder im
vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene, dass er sich beim
Passieren der Checkpoints wegen des Interesses der syrischen Behörden
an seiner Person zumindest davor gefürchtet habe, angehalten, befragt
und allenfalls sogar verhaftet zu werden. Hätten die syrischen Behörden
tatsächlich ein Interesse an seiner Person gehabt, wäre zu erwarten gewe-
sen, dass er sich auch ausserhalb von Qamishli zumindest vor weiteren
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Behelligungen seitens des Staatssicherheits- und Geheimdienstes ge-
fürchtet beziehungsweise gar weitere Behelligungen erfahren hätte. Ent-
sprechendes machte der Beschwerdeführer aber nicht geltend (vgl. dazu
Ausführungen in act. A3/14, Ziff. 7.01, S. 9). Schliesslich gab die Ehefrau
des Beschwerdeführers auf die Frage, weshalb sie Qamishli verlassen und
nach Homs gegangen sei, Folgendes zu Protokoll: „Erstens kann ich sa-
gen, dass die Verhältnisse dort in Qamishli von der Stadt uns gegenüber
und auch vom Bildungsministerium gegenüber meinem Mann sehr
schlecht waren. Zweitens hatte ich Angst um meine Tochter, die bei mir war
und um die zwei, die in Homs lebten, und auch um meinen einzigen Sohn.“
(act. A22/8, F16). Auf die Folgefrage, ob es noch andere Gründe gegeben
habe, gab sie sodann folgende Antwort: „Der wichtigste Grund und der
erste Grund war, dass wir als Christen dort in Qamishli eine Minderheit
waren. Die Christen wurden immer weniger in dem Gebiet.“ (act. A22/8,
F17).
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Behelligungen eine konkrete und für die Ausreise kausale Verfolgungs-
gefahr bestand. Das in den Beschwerdeakten liegende Schreiben von
D._______ vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, nachdem
sich dieses hauptsächlich auf Ausführungen zum politischen Engagement
des Beschwerdeführers in Syrien beschränkt, welches aber weder vom
SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in Frage gestellt
wird.
7.2 Der Beschwerdeführer und seine Familie haben glaubhaft gemacht,
dass die Tochter A. kurz vor der Ausreise der Familie aus Syrien in der
Nähe von Homs auf einer Reise Opfer einer Vergewaltigung durch Mitglie-
der des IS geworden ist und diese Vergewaltigung im Zusammenhang mit
ihrer christlichen Glaubenszugehörigkeit stand. Der Tochter wurde am
25. April 2017 in der Schweiz Asyl gewährt.
Auch wenn die Entführung und Vergewaltigung der Tochter auch für den
Beschwerdeführer als Vater zweifellos ein traumatisierendes und ein-
schneidendes Ereignis darstellt, handelt es sich dabei nicht um Nachteile,
welche ihn in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise persönlich betreffen. Es
ergeben sich aus den Akten keine Hinweise für eine gezielte, gegen den
Beschwerdeführer gerichtete drohende Verfolgungshandlung. Entspre-
chendes hat der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren
noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht (act. A3/14, Ziff. 7.01,
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S. 8; act. A21/15, F5, F50 f.). Auch seine Ehefrau hat nichts Derartiges vor-
gebracht (act. A4/12, Ziff. 7.01, S. 7).
Für eine Berücksichtigung dieses Umstandes im Sinne einer dem Be-
schwerdeführer drohenden Reflexverfolgung – wie auf Beschwerdeebene
geltend gemacht – finden sich weder im Vorbringen substanziierte Hin-
weise noch ergeben sich solche aus den Akten. Auch ein Einbezug des
Beschwerdeführers im Rahmen des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1
AsylG kommt vorliegend im Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner
volljährigen Tochter nicht in Betracht.
7.3 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Zwangs-
rekrutierung seines Sohnes S. durch die alewitische Miliz und andere Ak-
teure in Qamishli anbelangt, ist den vorinstanzlichen Erwägungen eben-
falls zuzustimmen. Derartige Rekrutierungsversuche in Bezug auf den
Sohn lassen nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer daraus
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen drohen könnten. Das
SEM hat zu Recht darauf verzichtet, in diesem Zusammenhang eine mög-
liche Reflexverfolgung zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer eine solche
erst auf Beschwerdeebene, und ohne dies näher zu substanziieren, gel-
tend gemacht hat.
7.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei wegen seiner Religionszuge-
hörigkeit und dem Umstand, dass er nicht der Baath-Partei angehört habe,
Diskriminierungen und Schikanen ausgesetzt gewesen. So habe er seine
Lehrertätigkeit ausserhalb von Qamishli ausüben müssen und es sei ihm
der Posten des Schuldirektors verwehrt geblieben. Auch im Verwaltungs-
alltag sei er benachteiligt worden. Damit wirft der Beschwerdeführer die
Frage einer möglichen Kollektivverfolgung der christlichen Minderheit in
Syrien auf. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Verfolgung ei-
nes Kollektivs gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts dann zu bejahen ist, wenn eine relativ grosse Anzahl von Personen
einer bestimmten Gruppe einer Verfolgung aufgrund der in Art. 3 AsylG ge-
nannten Gründe ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden
Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv
gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Die Nachteile müs-
sen zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und
sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte
aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit
heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Eine Ver-
folgung im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks liegt vor, wenn
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einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren
oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat aus-
gesetzt sind, oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter
zu gewähren im Stande ist und diese Eingriffe eine derartige Intensität er-
reichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint
(vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11
E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat
in seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid E-7028/2014 vom
6. Dezember 2016 die Situation der Christen in der Provinz Al-Hasaka ge-
prüft. Es kam darin zum Schluss, dass sich weder seitens der syrischen
Regierung noch seitens der kurdischen Behörden, die in den meisten Tei-
len der Provinz die Kontrolle ausüben, eine kollektive Verfolgung gegen-
über der christlichen Minderheit erkennen lasse (E. 10.4). Mit Ausnahme
kleiner Teile im Süden des Landes, welche vom IS oder allfälligen anderen
islamischen Gruppierungen weiterhin kontrolliert würden, würden keine ge-
zielt gegen die christliche Minderheit gerichteten Massnahmen, welche
zum Ziel hätten, möglichst alle Mitglieder dieses Kollektivs zu treffen, exis-
tieren (E. 10.6).
Eine Kollektivverfolgung der Christen in der Provinz Al-Hasaka ist mit Ver-
weis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu
auch Urteile des BVGer D-2373/2015 vom 30. Juli 2015 E. 6.3;
E-5549/2014 vom 10. Juni 2015 E. 5.2.3 und D-5561/2014 vom 28. Mai
2015 E. 5.1), welche heute noch ihre Gültigkeit hat, folglich zu verneinen.
Die alltäglichen Diskriminierungen und Schikanen, denen der Beschwer-
deführer aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit und der Nichtmitglied-
schaft in der Baath-Partei ausgesetzt war, vermögen für sich alleine keine
asylrelevante Verfolgung zu begründen. Die hohen Anforderungen an die
Bejahung eines unerträglichen psychischen Druckes sind offensichtlich
nicht erfüllt.
7.5 Das SEM hat im angefochtenen Entscheid ferner zutreffend festge-
stellt, dass die drohende Mobilisierung des Beschwerdeführers zum Kampf
an der nationalen Verteidigungsfront nicht eine Verfolgung darstelle, wel-
che auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen beruhe, sondern
vielmehr an den Wohnort, das Alter und allenfalls an das Geschlecht einer
betroffenen Person knüpfe (angefochtene Verfügung, S. 4).
7.6 Schliesslich ist auch dem Vorbringen Rechnung zu tragen, dass der
Beschwerdeführer und seine Familie am 20. September 2014 Opfer eines
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Bombardements des Stadtbezirkes, in welchem sie sich in Homs einge-
mietet hatten, geworden sind. Sie blieben bei diesem Angriff unverletzt, die
Wohnung wurde zerstört und zwang sie für mehrere Monate bei Verwand-
ten und von Februar bis August 2015 in einem Flüchtlingscamp in Homs
Zuflucht zu suchen. Auch dieses Ereignis begründet aber keine Asylrele-
vanz, da es an der erforderlichen Gezieltheit der Angriffe auf den Be-
schwerdeführer und seiner Familie fehlt, dieses Ereignis mithin auf den an-
haltenden Bürgerkrieg in Syrien zurückzuführen ist. Dieser Situation wurde
von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der
in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers und seiner Familie Rechnung getragen.
7.7 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Die Vorinstanz hat demzufolge sein Asylgesuch zu Recht ab-
gewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterlie-
genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2017
wurde ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund
der Akten ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Ver-
hältnisse auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten
abzusehen ist.
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10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügungen vom 6. Dezember 2017 wurde
das Gesuch um eine amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Be-
schwerdeführer Rechtsanwalt lic.iur. Boris Banga als amtlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet. Ihm ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Hono-
rar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszu-
richten. Der amtlich bestellte Rechtsbeistand hat keine Kostennote einge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden,
da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig ab-
geschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten
Bestimmung und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein amtliches Ho-
norar in der Höhe von Fr. 970. auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 970. entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
Versand: