B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6196/2016
Ur t e i l vom 11 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch MLaw Jana Maletic,
Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. September 2016 / N (…).
E-6196/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ‒ ein aus B._______ stammender eritreischer
Staatsangehöriger ‒ reiste am 12. Juli 2014 in die Schweiz ein und stellte
am 13. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
ein Asylgesuch. Am 21. Juli 2014 fand die Kurzbefragung des Beschwer-
deführers zur Person (BzP) im EVZ und am 27. Juli 2016 seine Anhörung
zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er habe im Jahr (…) das zwölfte Schuljahr in D._______
und danach die militärische Grundausbildung absolviert. In den folgenden
Jahren habe er eine Ausbildung als Lehrer für (…) durchlaufen. Nach Ab-
schluss dieser Ausbildung im Jahre (…) sei er an einer Schule in
E._______ eingesetzt worden. Er habe dort im (…) Unterrichtsmaterialien
für andere Lehrer vorbereiten müssen. Am (…) 2013, mithin am Anfang
des Schuljahres, habe der Rektor seiner Schule ihn dazu aufgefordert, den
Unterricht im Fach Politik zu übernehmen. Er habe sich dieser Aufforde-
rung jedoch widersetzt, da ihm die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse
gefehlt hätten und auch weil er die Schüler nicht habe belügen wollen.
Nachdem er auch nach dreimaliger Aufforderung des Schuldirektors in den
darauffolgenden Tagen an seiner Weigerung festgehalten habe, habe die-
ser ihn am (…) 2013 als Staatsfeind bezeichnet und die Sicherheitskräfte
gerufen. Zwei Polizisten hätten ihn in einem fensterlosen Fahrzeug an ei-
nen ihm unbekannten Ort gebracht, wo er in einer dunklen Zelle, wahr-
scheinlich im Untergrund, zusammen mit mehreren anderen Personen
während zweier Monate festgehalten worden sei. Am (…) 2013 sei er nach
F._______ – wo er vor seiner Inhaftierung bei einer Tante gewohnt hatte –
zurückgebracht worden und man habe ihn aufgefordert, wieder an seiner
Schule zu unterrichten. Er sei jedoch stattdessen zu seinen Eltern nach
B._______ gegangen. Weil er befürchtet habe, erneut inhaftiert zu werden,
sei er zwei oder drei Wochen später, am (…) 2013, nach Äthiopien ausge-
reist. Von seinem Heimatdorf B._______ sei er zusammen mit einem
Freund per Bus nach G._______ und von dort nach H._______ gereist.
Mithilfe seines Freundes, der aus jener Region stamme, habe er nachts zu
Fuss die Grenze überquert. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach
Eritrea auch wegen seiner illegalen Ausreise festgenommen zu werden. Im
Übrigen sei er einmal im Jahre (…) in D._______ einen Monat im Gefäng-
nis gewesen, weil er zu Unrecht verdächtigt worden sei, illegal ausreisen
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zu wollen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei
angeblich während seiner militärischen Ausbildung aufgenommene Fotos
ein.
C.
Mit Verfügung vom 7. September 2016 (eröffnet am 8. September 2016)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht
vom 6. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
Verfügung des SEM und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft unter Feststel-
lung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zuzuerkennen und die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbei-
ständung unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin. In der Beilage wurden ein Kurzbericht der Hilfswerksver-
tretung vom 31. Juli 2016 sowie eine Bestätigung seiner Registrierung
durch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) in Äthiopien, ausgestellt am 3. Oktober 2016, zu den Akten ge-
reicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung
(Beschwerdeeingabe mit Unterschrift) einzureichen.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Oktober 2016 reichte der Be-
schwerdeführer innert angesetzter Frist die eingeforderte Beschwerdever-
besserung ein.
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Seite 4
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG
gut, ordnete dem Beschwerdeführer seine (damalige) Rechtsvertreterin,
MLaw Sonja Comte, als amtliche Rechtsbeiständin bei, und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2016 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 machte der Beschwerdeführer innert
erstreckter Frist von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 8. November
2016 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch. Er hielt an den in der Be-
schwerde gestellten Anträgen fest.
I.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 ersuchte MLaw Sonja Comte das
Gericht um die Entbindung von ihrem Amt als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin, da sie ihr Arbeitsverhältnis mit der Caritas Schweiz auf Ende Ja-
nuar 2017 auflöse und danach vorerst nicht weiter als Juristin in Asylfragen
tätig sein werde. Sie schlug die Einsetzung von Rechtsanwältin Jana Ma-
letic als neue amtliche Rechtsbeiständin vor.
J.
Der Instruktionsrichter entliess mit Instruktionsverfügung vom 29. Dezem-
ber 2016 die aktuelle Rechtsbeiständin, MLaw Sonja Comte, aus ihren Ver-
pflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren und
forderte Rechtsanwältin Jana Maletic auf, innert Frist ihre ausdrückliche
Zustimmung zur Beiordnung als neue unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
erklären und eine Vollmacht des Beschwerdeführers einzureichen.
K.
Rechtsanwältin Jana Maletic erklärte mit Eingabe vom 9. Januar 2017 in-
nert Frist ihre Zustimmung zur Mandatsübernahme und reichte eine Voll-
macht des Beschwerdeführers ein.
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Seite 5
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Januar 2017 ordnete der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer neu Rechtsanwältin Jana Maletic als amtli-
che Rechtsbeiständin bei.
M.
Mit Schreiben vom 17. April 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer
nach dem Verfahrenstand und ersuchte um Berücksichtigung einer gegen
das Urteil des BVGer im Verfahren D-2311/2016 beim UNO-Ausschuss
gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) eingereichten Beschwerde.
Der Instruktionsrichter beantwortete diese Eingabe mit Schreiben vom
19. April 2018.
N.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um einen
raschen Abschluss des Beschwerdeverfahrens unter Hinweis darauf, dass
die Absolvierung der von ihm begonnen Lehre als (…) von seinem rechtli-
chen Status abhänge. In der Beilage reichte er einen Lehrvertrag in Kopie
sowie ein Zeugnis der Berufsfachschule ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-6196/2016
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es bestün-
den zwar aufgrund der konsistenten Darlegungen des Beschwerdeführers
zu seinem Lebenslauf keine Zweifel an seiner eritreischen Herkunft, jedoch
vermöchten seine Ausführungen zu der angeblichen Haft sowie der illega-
len Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhal-
ten. Seine Ausführungen zum Ablauf der Auseinandersetzung mit dem
Schuldirektor seien widersprüchlich ausgefallen. Trotz mehrfacher Nach-
frage seien seine Aussagen zum Inhalt des politischen Unterrichts, wel-
chen er hätte übernehmen sollen, ausweichend und unbestimmt geblie-
ben. Die Zweifel an seinen Vorbringen würden durch die oberflächliche und
unsubstanziierte Beschreibung der angeblichen Haft verstärkt. So habe er
weder den Ort und den Namen des Gefängnisses angeben, noch eine Be-
schreibung von diesem liefern können. Dass er die Namen seiner angebli-
chen Mitinsassen habe nennen können, vermöge diesen Eindruck nicht zu
schmälern.
Gemäss seinen Angaben habe er sich nach der Freilassung aus der Haft
drei Wochen lang bei seinen Eltern aufgehalten und sei dann ausgereist.
Die Frage, weshalb er sein Heimatland gerade zu diesem Zeitpunkt verlas-
sen habe, habe er nicht schlüssig beantworten können. Erst habe er ange-
geben, es habe sich um einen Zufall gehandelt, dann aber erwähnt, ein
Aufforderungsschreiben erhalten zu haben, was er jedoch auf Nachfrage
hin wieder verneint habe. Betreffend seine Ausreise bestünden weitere
logische Lücken und Widersprüche. So habe er bei der BzP ausgeführt,
Eritrea von F._______ aus verlassen zu haben, wo er bei einer Tante gelebt
habe. Anlässlich der Anhörung habe er auf die Frage, wie er ohne Papiere
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an die Grenze zur Äthiopien habe reisen können, erst auf ein weisses Pa-
pier verwiesen, welches er nach der Haft erhalten habe, dann aber ange-
geben, der Kontrollposten sei nicht besetzt gewesen. Im Weiteren ergebe
sich auch aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise
keine asylrechtlich relevante Gefährdung. Nach aktuellen Erkenntnissen
sei die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden
hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang
erfolgt sei, sowie vom Nationaldienst-Status des Rückkehrers bei seiner
Ausreise. Der Beschwerdeführer habe gemäss Aktenlage weder den Nati-
onaldienst verweigert, noch sei er aus diesem desertiert. Er habe demnach
nicht gegen die „Proclamation on National Service“ von 1995 verstossen,
und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer
Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohen würde, weshalb der Wegweisungsvollzug
zulässig sei. Die allgemeine Lage in Eritrea lasse nicht auf eine konkrete
Gefährdung schliessen. Es herrsche dort derzeit weder Krieg noch eine
Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, nach-
dem Eritrea mit Äthiopien im Jahr 2000 ein Friedensabkommen unterzeich-
net habe und die Grenze durch eine UNO-Mission überwacht werde. Auch
auf individueller Ebene liege nichts vor, was den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über
eine gute Ausbildung sowie über ein familiäres Beziehungsnetz, von wel-
chem er auch in Zukunft Unterstützung in sozialer wie in wirtschaftlicher
Hinsicht erhalten dürfte. Ferner habe er keine gesundheitlichen Beschwer-
den geltend gemacht.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde
aus, der Vorhalt der Vorinstanz, er habe keine genauen Angaben zum po-
litischen Unterricht, den er hätte erteilen sollen, machen können, sei stos-
send. Er habe sich gerade deswegen geweigert, diese Aufgabe zu über-
nehmen, weil ihm die Kenntnisse über den Inhalt dieses Schulfachs gefehlt
hätten. Seinen protokollierten Ausführungen lasse sich durchaus entneh-
men, dass es ihm auch missfallen habe, dieses Fach zu unterrichten, weil
er die Schüler nicht habe über die Situation in Eritrea und die politischen
Verhältnisse belügen wollen. Dies würde die harsche Reaktion des Direk-
tors erklären.
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Die von ihm geschilderten Vorgänge in der Schule würden sich mit den
Erkenntnissen über das eritreische Bildungssystem decken, namentlich,
dass Lehrer dazu gezwungen würden, Fächer zu unterrichten, für welche
sie nicht ausgebildet worden seien. Das Kriterium der Plausibilität sei im
Übrigen nur mit grösster Vorsicht heranzuziehen.
3.2.2 Inwieweit seine Aussagen betreffend seine Ausreise widersprüchlich
sein sollen, lasse sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen. Ein
solcher Widerspruch lasse sich auch aus der Erwähnung des weissen Pa-
piers nicht erkennen. Dem Protokoll der Anhörung lasse sich nicht entneh-
men, dass er nur einmal mit dem Schuldirektor gesprochen habe; es liege
insofern kein Widerspruch vor. Seine Ausführungen zur Haft seien durch-
aus detailreich und von vergleichbarer Stringenz wie seine übrigen Schil-
derungen. Diese würden ferner auch den Länderkenntnissen zu Eritrea
entsprechen, namentlich hinsichtlich der Haftbedingungen. Es sei aner-
kannt, dass der eritreische Staat die Standorte vieler Gefängnisse geheim
halte. Es sei angesichts seines schlechten Gesundheitszustands nach der
Haft und seinem Wunsch, bei den Eltern zu bleiben, nachvollziehbar, dass
er mit der Ausreise so lange als möglich zugewartet habe. Zur Ausreise
habe ihn die Kenntnis darüber bewogen, dass er bald ein Schreiben erhal-
ten würde und danach von der Polizei gesucht würde. Das SEM habe nur
die Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen
würden, gewichtet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt. Seine Ausführungen seien aber insgesamt zu allen Elementen seiner
Vorbringen sehr detailreich und würden seine persönlichen Eindrücke er-
kennen lassen. Für deren Glaubwürdigkeit spreche auch, dass er seine
Aussagen in den damaligen Kontext eingeordnet und versucht habe, ein
Gesamtbild zu vermitteln. Dass er sich in verschiedene Personen hinein-
versetzt habe und habe schildern können, was er zum Zeitpunkt des Er-
lebten empfunden und gedacht habe, lasse erkennen, dass er das Geschil-
derte tatsächlich erlebt habe. Anhand mehrerer Textstellen lasse sich auf-
zeigen, dass er in der Lage gewesen sei, frei über seine Erlebnisse zu be-
richten und seine Überlegungen und Empfindungen zu schildern. Zudem
habe er auch unwichtige Details erwähnt. Schliesslich erachte auch die bei
der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung seine Aussagen als glaub-
haft.
Ob die Vorinstanz seine illegale Ausreise anzweifle, gehe aus der ange-
fochtenen Verfügung nicht eindeutig hervor. Sollte im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens die Glaubwürdigkeit dieses Sachverhaltselements
überprüft werden, müsse ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt werden.
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Seite 9
3.2.3 Die von ihm geschilderten Zwangsmassnahmen an der Schule sowie
seine Inhaftierung und die nachvollziehbare Angst vor willkürlicher Bestra-
fung sowie erneuter Inhaftierung und Folter würden klare Fluchtgründe im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG darstellen. Da ihm eine oppositionelle Hal-
tung vorgeworfen werde und er, indem er sich seinen Pflichten als Lehrer
entzogen habe, aus dem Nationaldienst desertiert sei, gelte er als Deser-
teur und Landesverräter. Gemäss geltender Rechtsprechung sei die Be-
strafung von Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als unverhältnis-
mässig streng und politisch motiviert einzustufen, weshalb dieser eine asyl-
rechtliche Bedeutung zukomme. Er habe in seiner Funktion als (...)-
assistent den zivilen Nationaldienst absolviert, weshalb zweifellos ein kon-
kreter Kontakt zum Militärdienst bestanden habe. Es sei wahrscheinlich,
dass der Direktor seiner Schule den Militärbehörden seine Absenz gemel-
det habe, weshalb seine Furcht vor einer Bestrafung begründet sei.
3.2.4 Selbst wenn ihm seine Schilderungen betreffend seine Funktion im
Rahmen des zivilen Nationaldiensts nicht geglaubt werden sollten, wäre
ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen. Diese gelte gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts für eritreische Asylsuchende als subjektiver Nachflucht-
grund. Gemäss BVGE 2010/54 müsse sich das Staatssekretariat an die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts halten, namentlich hin-
sichtlich der Beurteilung länderspezifischer Fragestellungen. Abweichun-
gen seien in einzelnen Verfahren unter Beachtung gewisser Regeln mög-
lich; die Vorinstanz habe vorliegend die in BVGE 2010/54 aufgestellten Re-
geln jedoch nicht berücksichtigt. Die Praxisänderung entbehre jeder
Grundlage, da keine neuen Herkunftsländerinformationen betreffend die
Behandlung von Deserteuren und Refraktären in Eritrea vorliegen würden,
welche eine Änderung der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts rechtfertigen würde. Die Einhaltung von Country of Origin Standards
im Rahmen der Beweiswürdigung sei von grundlegender Bedeutung, was
auch vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis anerkannt worden
sei, etwa im Grundsatzentscheid BVGE 2015/10. Diese Standards müss-
ten auch bei der Beurteilung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefähr-
dung von Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, berücksichtigt
werden. Für die verbindliche Natur der Qualitätsstandards für die Behand-
lung der Herkunftsländerinformationen durch die Behörden spreche auch
die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR). Vorliegend habe das SEM bei seiner Entscheidfindung die Infor-
mationen der eritreischen Behörden und der internationalen diplomati-
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Seite 10
schen Quellen viel stärker gewichtet als diejenigen von NGOs und interna-
tionalen Organisationen. Gleichzeitig würden nur vage Angaben zu den zi-
tierten Quellen gemacht. Dies sei mit den COI-Standards nicht vereinbar.
Die Vorinstanz habe bei ihrer Praxisänderung die geltenden COI-Stan-
dards nicht respektiert. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ille-
gal ausgereiste Personen vom eritreischen Regime weiterhin als Regime-
gegner betrachtet würden und deshalb begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Hierfür würden auch Berichte
über die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea sprechen, die wei-
terhin äusserst problematisch sei. Es erscheine angebracht, von einer Be-
urteilung der Wahrscheinlichkeit des effektiven Risikos abzusehen und nur
zu beurteilen, ob im Fall einer Rückkehr eine effektives Risiko bestehe,
Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behand-
lung zu erleiden. Dies habe sich in der Rechtsprechung des EGMR zu
Art. 3 EMRK herauskristallisiert. Der EGMR schlage vor, bei der Beurtei-
lung, ob eine Verfolgungsgefahr drohe, den Grundsatz „lesser risk, lesser
evil“ anzuwenden.
3.2.5 Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht als Flüchtling an-
erkenne und ihn wegweise, verlange sie von ihm, sich im Falle der Rück-
kehr diskret zu verhalten, um Verfolgungshandlungen durch das eritreische
Regime zu vermeiden. Er hätte im Falle einer Rückkehr die 2%-Steuer zu
entrichten und ein Reueschreiben zu unterzeichnen. Die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft komme einem Diskretionserfordernis gleich, indem
verlangt werde, dass er auf die verfolgungsbegründende Eigenschaft
– seine politische Einstellung – verzichte. Gerade die Tatsache, dass eine
Person gezwungen sei, ihr Verhalten diskret zu gestalten, damit sie keine
Verfolgung riskiere, spreche dafür, dass eine begründende Furcht vorliege;
andernfalls müsste sie sich ja gar nicht verstecken. Als Konsequenz des
Diskretionserfordernisses könnten potenziell schwerwiegendste Verfol-
gungshandlungen aus dem Flüchtlingsschutz ausgeschlossen werden,
denn es sei anzunehmen, dass sich Betroffene angesichts der drohenden
Gefährdung in der Regel diskret verhalten würden. Entscheidend müsse
deshalb die Frage nach der Motivation für das Verhalten sein, nicht dieje-
nige nach dem Verhalten, das erwartet werden könne. Zudem müsse be-
rücksichtigt werden, dass die Verheimlichung der politischen Einstellung
einen erheblichen psychischen Druck nach sich ziehen könne. Im Endef-
fekt bedeute ein solches Diskretionserfordernis, dass denjenigen Perso-
nen, die durch rechtliche und/oder gesellschaftliche Normen in schwerwie-
gender Weise an der Ausübung ihrer Menschenrechte gehindert würden,
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Seite 11
kein Schutz geboten werde. Verschiedene internationale und nationale Ge-
richte hätten sich dahingehend geäussert, dass das Diskretionserfordernis
nicht zulässig sei. Es könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden,
ein Reueschreiben zu unterzeichnen und Steuern zu bezahlen, um zu hof-
fen, mild bestraft zu werden. Es könne ihm ferner nicht zugemutet werden,
sich künftig regimetreu zu verhalten, wenn dies bedeute, dem Regime im
Militärdienst zu dienen, obgleich dieses nachweislich für schwerste Men-
schenrechtsverletzungen verantwortlich sei. Seine illegale Ausreise stelle
an sich bereits einen Akt politischer Opposition dar.
3.2.6 In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
sei festzustellen, dass ein Wegweisungsvollzug gegen das flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 FK verstossen würde und er
im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK erleiden würde. Verschiedene Berichte
würden belegen, dass die eritreische Regierung systematisch und in
schwerwiegender Weise die Menschenrechte ihrer Bürger und Bürgerin-
nen verletze und in deren Grundfreiheiten willkürlich und in unverhältnis-
mässiger Weise eingreife. Der Wegweisungsvollzug sei im Übrigen auch
unmöglich, da die eritreische Regierung die Zusammenarbeit mit internati-
onalen Organisationen und Staaten verweigere und weil in Anbetracht der
mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Inhaftierung und erneuten
zwangsweisen Rekrutierung für den Militärdienst auch eine freiwillige
Rückkehr nicht möglich sei.
3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz sich namentlich auf den
Standpunkt, die im Juni 2016 angekündigte Praxisanpassung sei nicht mit
der Konstellation im Grundsatzurteil BVGE 2010/54 vergleichbar. Diesem
sei, indem die Praxisanpassung öffentlich angekündigt und das Bundes-
verwaltungsgericht gleichzeitig darüber informiert worden sei, Genüge ge-
tan worden. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Argumentation, die an-
gefochtene Verfügung widerspreche der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, verkannt, dass das Bundesverwaltungs-
gericht in Bezug auf die Beurteilung einer illegalen Ausreise aus Eritrea
eine differenzierte Betrachtungsweise erkennen lasse, indem es in mehre-
ren Urteilen festgestellt habe, dass verschiedene Personengruppen keine
Sanktionen wegen unerlaubter Ausreise befürchten müssten.
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3.4 In der Replik wurde vorgebracht, das SEM habe sich in seiner Argu-
mentation zur Begründung der Praxisänderung auf die Situation Minder-
jähriger aus Eritrea bezogen. Diese Folgerungen seien jedoch auf den un-
bestrittenermassen volljährigen Beschwerdeführer nicht anwendbar.
Der Hinweis des SEM auf die Bedeutung des Nationaldienststatus für die
Behandlung von Rückkehrenden zeige, dass es auch davon ausgehe, er
hätte aufgrund seiner Desertion eine andere Behandlung zu erwarten, als
nicht dienstpflichtige Minderjährige. Das SEM habe sich für seine Praxis-
änderung auf verschiedene, nicht veröffentlichte Fälle gestützt. Zum einen
könne aber nicht von Einzelfällen auf eine generelle Praxis des eritreischen
Regimes geschlossen werden. Zum anderen fehle eine Möglichkeit, die
Angaben der Vorinstanz zu überprüfen, was äusserst problematisch sei.
Es werde daran festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine Praxis-
änderung nicht eingehalten worden seien. Das Vorgehen der Vorinstanz
führe zu einer grossen Anzahl von Gerichtsverfahren, die mit einzelnen
Pilotverfahren nicht notwendig gewesen wären. Die dadurch entstandenen
Kosten und die Situation erstinstanzlich abgewiesener Asylsuchender wür-
den nicht berücksichtigt.
In seinem Urteil BVGE 2015/3 sei das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss gekommen, dass die mit dem Grundsatzurteil Entscheidungen
und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(EMARK) 2006 Nr 3 begründete Praxis, wonach eritreische Deserteure
aufgrund der ihnen drohenden unverhältnismässig strengen Bestrafung als
Flüchtlinge anzuerkennen seien, weiterhin anwendbar sei. Im genannten
Grundsatzurteil der ARK sei explizit auch der zivile Militärdienst erwähnt
worden. Die Ausführungen in diesem Urteil seien analog auf das vorlie-
gende Verfahren anwendbar.
Es sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass er bereits eine zweimonatige
politisch motivierte Inhaftierung erlitten habe und die dabei im Gefängnis
erlebte Behandlung die Anforderungen an ersthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG erfülle. Aufgrund dieser bereits verhängten Strafe habe er bei
einer Rückkehr mit einer beachtlichen Strafe für seine Desertion und die
Ausreise aus seinem Heimatstaat zu rechnen. Im Übrigen würde der Voll-
zug der Wegweisung nicht nur gegen Art. 3 EMRK, sondern auch gegen
weitere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz, namentlich gegen
das in Art. 4 EMRK statuierte Verbot der Sklaven- und Zwangsarbeit,
verstossen. Amnesty International hebe in einem Bericht hervor, dass der
Militärdienst in Eritrea sämtlich Merkmale einer Verfolgung durch den Staat
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Seite 13
aufweise. Er selber habe sich während seiner Tätigkeit als Lehrer im Mili-
tärdienst befunden und habe diese Arbeit auf unbestimmte Zeit verrichten
müssen, ohne sich dagegen wehren oder aus Gewissensgründen den
Dienst verweigern zu können.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber
auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 14
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.;
ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asyl-
verfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
5.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen
ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei
der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral ab-
weichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Emp-
fangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993
Nr. 3).
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5.3 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
ist unter Beachtung dieser Grundsätze Folgendes festzustellen.
5.3.1 Eine Durchsicht der Befragungsprotokolle ergibt, dass seine Asylvor-
bringen – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – keine wesentlichen
Unglaubhaftigkeitselemente enthalten.
5.3.2 In den Schilderungen des Beschwerdeführers zum Ablauf der Ausei-
nandersetzung zwischen ihm und dem Schuldirektor ist kein Widerspruch
zu erkennen; vielmehr erweisen sich seine ausführlicheren Angaben hierzu
im Rahmen der Anhörung als Präzisierung seiner Ausführungen bei der
BzP.
5.3.3 Im Weiteren kann auch der Einschätzung der Vorinstanz, die diesbe-
züglichen Schilderungen des Beschwerdeführers seien unplausibel, nicht
gefolgt werden. Da er gerade wegen seines mangelnden politischen Wis-
sens die Übernahme dieses Unterrichts ablehnte und sich den Akten auch
keine Hinweise dafür entnehmen lassen, dass er im Rahmen seiner beruf-
lichen oder militärischen Ausbildung eine besondere politische Schulung
absolviert hätte, erscheint es nachvollziehbar, dass er keine genaueren An-
gaben zum Inhalt des politischen Unterrichts machen konnte. Im Weiteren
weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner zweimonati-
gen Haftzeit einen hinreichenden Grad an Substanziiertheit auf, hat er doch
durchaus Details zu seiner Zelle sowie den Mithäftlingen erwähnt. Dass er
in einem abgedunkelten Fahrzeug an einen ihm unbekannten Ort verbracht
wurde, erscheint nicht unplausibel, weshalb nachvollziehbar ist, dass er
den Ort seiner Inhaftierung und den Namen der Hafteinrichtung nicht nen-
nen kann. Seine Schilderungen decken sich schliesslich mit den Berichten
verschiedener Quellen, wonach in Eritrea Gefangene teils in unterirdischen
Hafteinrichtungen festgehalten werden (vgl. US Department of State, Erit-
rea 2017 Human Rights Report, 20. April 2018; Amnesty International,
Shadow Report to the African Commission on Human and People’s Rights,
62nd Ordinary Session, 25 April – 9 May 2018, S. 6; EASO Country of Origin
Information Report, Eritrea Country Focus, Mai 2015, S. 45). Vor diesem
Hintergrund erscheint seine Beschreibung der Haftbedingungen durchaus
realistisch. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf,
dass abwesende Lehrpersonen üblicherweise erst nach dreiwöchiger Ab-
senz schriftlich zur Rückkehr aufgefordert werden, nachvollziehbar darge-
legt, weshalb er erst drei Wochen nach seiner Freilassung aus seinem Hei-
matstaat ausreiste. Schliesslich sind auch in seinen Ausführungen betref-
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fend die Ausreise aus Eritrea keine wesentlichen Ungereimtheiten zu er-
kennen. Die Darlegungen des Beschwerdeführers weisen darüber hinaus
insgesamt auch weitere Realkennzeichen auf, wie detaillierte Ausführun-
gen auch ausserhalb der Kernvorbringen und Schilderungen von Aussa-
gen von Drittpersonen (vgl. dazu REVITAL LUDEWIG, DAPHNA TAVOR, SONJA
BAUMER: Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern,
Staatsanwälten und Anwälten helfen?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP]
11/2011 S 1424 ff.).
5.4 Zusammenfassend erweist sich die vom Beschwerdeführer vorge-
brachte zweimonatige Inhaftierung wegen seiner Weigerung, den politi-
schen Unterricht an der Schule E._______ zu übernehmen, als überwie-
gend wahrscheinlich und damit als glaubhaft gemacht.
6.
6.1 Gemäss seinen Aussagen wurde dem Beschwerdeführer nach einer
militärischen Grundausbildung und einer Ausbildung zum Lehrer eine Ar-
beitsstelle an der Schule in E._______ zugewiesen. Gestützt auf die Er-
kenntnisse des Gerichts, wonach von einer durchschnittlichen Dienstdauer
zwischen fünf und zehn Jahren auszugehen ist und Dienstpflichtige im
Rahmen des zivilen Nationaldiensts unter anderem in Schulen eingesetzt
werden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit
als Lehrer im Rahmen des zivilen Nationaldiensts ausübte (vgl. Urteil des
BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 5 und 6). Der Umstand, dass er
sich unerlaubt von seinem Posten als Lehrer entfernte, ist demnach einer
Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst gleichzusetzen.
6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung werden Dienstverweigerung und
Desertion in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und
aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergeb-
nis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (grundlegend EMARK
2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3 E. 5.7.1 so-
wie etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1359/2015 vom
22. August 2017 E. 6.1 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1).
Aufgrund seiner Desertion hatte der Beschwerdeführer bereits vor seiner
danach erfolgten Ausreise aus Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten. Diese Gefährdung dauert auch weiterhin an.
Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den eritreischen Sicherheits-
kräften ausgehen, ist im vorliegenden Fall auch offensichtlich nicht vom
Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
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6.3 Nach dem Gesagten bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer
– der bereits vor seiner Desertion Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
ausgesetzt worden war – die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den
Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen
von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hindeuten würden, ist
ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Rüge der
Verletzung von Bundesrecht erweist sich damit als berechtigt.
6.4 Bei diesem Verfahrensausgang kann die Frage der flüchtlingsrechtli-
chen Relevanz der vom Beschwerdeführer glaubhaft geltend gemachten
illegalen Ausreise offengelassen werden.
7.
Die Verfügung des BFM ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist
angesichts dessen Obsiegens im vorliegenden Verfahren dem SEM zur
Vergütung als Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen.
In der mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Liste der getätigten Auf-
wendungen hat die damalige Rechtsbeiständin einen zeitlichen Aufwand
von zehn Stunden ausgewiesen, was angemessen erscheint. Der im
Rechtsmittel erwähnte Stundenansatz von gut 190 Franken bewegt sich im
Rahmen der Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dementsprechend ist das Honorar
der Rechtsbeiständin ‒ unter Berücksichtigung des für die nachträglichen
Eingaben zu veranschlagenden notwendigen Aufwands auf insgesamt
Fr. 2600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und dem
SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerle-
gen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. September 2016 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu ge-
währen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt
Fr. 2600.– bestimmt und dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung
auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain