B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6196/2017
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 13. September 2017 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 – eröffnet am 26. Ok-
tober 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Malta anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. November 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und
ihr Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln,
dass sie in prozessualer Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass der Beschwerde ein Arztzeugnis vom (…) 2017 des (…) als Beweis-
mittel beigelegt wurde,
dass die vormalige Instruktionsrichterin mit Telefax-Verfügung vom 6. No-
vember 2017 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus-
setzte,
dass mit Schreiben vom 13. November 2017 das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerdeführerin über einen gerichtsinternen Zuständigkeits-
wechsel informierte.
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
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Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass der Beschwerdeführerin von der Maltesischen Botschaft in
[Arabische Halbinsel] ein vom (…) 2017 bis (…) 2017 gültiges Schengen-
Visum ausgestellt worden ist,
dass das SEM die Maltesischen Behörden am 11. Oktober 2017 um Auf-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die Maltesischen Behörden dem Gesuch um Aufnahme am 19. Okto-
ber 2017 zustimmten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; vgl. A22/1-1),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihren Vorbringen keinerlei Angaben zu
ihrer Reiseroute von Sri Lanka in die Schweiz und folglich auch nicht zu
den Durchreiseländern machen konnte, wobei sie erklärte, sie sei auf ihrer
Reise bloss ihren Schleppern gefolgt, welche in Besitz des Reisepasses
der Beschwerdeführerin gewesen seien (vgl. A10/5-6, A15/1-4),
dass sie weiter behauptete, keine Kenntnisse über ein Visum von Malta zu
haben, nie dort gewesen zu sein und auch niemanden dort kenne,
wohingegen ihr (…) sowie ihre (…) sich in der Schweiz aufhalten würden
(vgl. A15/1-4, A25/1-4, Beschwerde vom 2. November 2017),
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dass aufgrund der Akten feststeht, dass der Beschwerdeführerin ein
Schengen-Visum von Malta ausgestellt wurde, und die vorgebrachte Un-
kenntnis über das Visum nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Mal-
tas zu ändern vermag,
dass auch die Tatsache der in der Schweiz lebenden (…) nicht geeignet
ist, die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas umzustossen, da es sich hier
nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO han-
delt,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Malta wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Malta Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass hinsichtlich der allgemeinen Situation Asylsuchender in Malta auf die
geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen
ist (vgl. BVGE 2012/27, das Urteil des BVGer E-850/2017 vom 14. Februar
2017 m.w.H. sowie die Urteile des BVGer F-5457/2017 vom 5. Oktober
2017, D-2882/2016 vom 19. Mai 2016 und D-4291/2017 vom 3. August
2017),
dass die maltesische Regierung Ende Dezember 2015 ein neues Haftge-
setz zum Schutz von irregulär eingereisten Migranten und Migrantinnen
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verabschiedete und die Zahl der Häftlinge der irregulär eingereisten Mig-
ranten und Migrantinnen gemäss internationaler Lageberichte im 2015 auf
10 sowie Ende 2016 auf 6 Personen gesunken sei, nachdem im 2011 noch
derer 750 in Haft gewesen seien (vgl. Council of Europe: Report to the
Maltese Government on the visit to Malta carried out by the European Com-
mittee for Prevention and Torture and Inhuman or Degrading Treatment or
Punishment [CPT] from 3 to 10 September 2015, Strasbourg, 25 Oktober
2016, S. 22; Asylum Information Database [aida], Country Report: Malta,
Detention of Asylum Seekers, 31. Dezember 2016, S. 51),
dass angesichts der Lagebesserung in Malta nicht davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführerin im Falle der Überstellung nach Malta eine
rechtswidrige Inhaftierung droht,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die maltesischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Malta werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Malta würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie
zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei
einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die mal-
tesischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingun-
gen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe implizit die An-
wendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert,
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dass sie zur Begründung geltend macht, aufgrund der erlittenen Folter in
ihrem Heimatstaat habe sie (…)schmerzen, (…)beschwerden und
(…)probleme; zudem leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung, weswegen sie bereits in Sri Lanka in ärztlicher Behandlung gewesen
sei (vgl. A15/1-4, A21/2-4 und Beschwerde vom 2. November 2017),
dass sie wegen ihrer gesundheitlichen Probleme auf eine engmaschige
Betreuung angewiesen sei und deshalb bei ihren beiden (…) in der
Schweiz bleiben möchte, zu welchen sie eine enge Beziehung pflege,
dass aus den Vorakten hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin anläss-
lich ihrer medizinischen Untersuchung in der Schweiz Schmerzmittel ver-
schrieben worden sind (vgl. A21/2-4),
dass es sich hier offenkundig nicht um gravierende gesundheitliche Be-
schwerden handelt, für welche in Malta keine adäquate medizinische Be-
handlung erhältlich wäre,
dass ferner mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeugnis des
(…) vom (…) 2017 bloss eine Bestätigung der vorstehenden Beschwerden
vorliegt und folglich als Beweismittel unbehelf-lich ist,
dass Malta im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt und sich völkerrechtlich verpflichtet hat, den Antragstellern die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19
Aufnahmerichtlinie),
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.)
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dass die Vorinstanz vorliegend die spezifische Situation der Beschwerde-
führerin hinreichend gewürdigt hat und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
zu entnehmen sind,
dass auch im Zusammenhang mit den sich in der Schweiz aufhaltenden
(…) kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO darge-
legt worden ist, welches die Nichtanwendung des Selbsteintrittsrechts
durch die Vorinstanz als rechtswidrigen Missbrauch des Ermessens er-
scheinen lassen würde, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
volljährige, alleinstehende Frau handelt ohne gravierende gesundheitliche
Probleme und sie somit nicht als besonders verletzliche Person angesehen
werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Lhazom Pünkang
Versand: