B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6198/2018
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
Rechtsberatung & Treuhand GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug),
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid;
Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2018 / N (…).
E-6198/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. November 2017 die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 19. Ok-
tober 2015 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 dagegen
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6855/2017 vom 4. Januar
2018 nicht auf die Beschwerde eintrat, weil der Kostenvorschuss nicht in-
nert Frist geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2018 bei der Vorinstanz ein
Wiedererwägungsgesuch einreichte,
dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 einen Gebüh-
renvorschuss erhob, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall
werde auf das Gesuch nicht eingetreten,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 auf das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2018 nicht eintrat,
weil der Gebührenvorschuss nicht innert Frist geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 dagegen
Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung vom 23. Oktober 2018 sei
aufzuheben, das SEM sei zu verpflichten über das Gesuch materiell zu
entscheiden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert ist (Art. 48 VwVG),
dass auf die formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG)
einzutreten ist soweit sie innert Frist erhoben wurde,
E-6198/2018
Seite 3
dass die fünftägige Beschwerdefrist mit der Eröffnung der Verfügung be-
ziehungsweise mit dem auf die Mitteilung folgenden Tage zu laufen beginnt
(Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VwVG),
dass in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, die angefochtene
Verfügung sei dem Beschwerdeführer – offenbar mit normaler Post – zu-
gestellt worden,
dass dem mit Vollmacht vom 22. November 2017 eingesetzten Vertreter
dagegen keine Verfügung zugestellt worden sei,
dass gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG Mitteilungen an den bevollmächtigten
Vertreter zu erfolgen haben,
dass die Beweislast für die ordnungsgemässe Eröffnung und den Zeitpunkt
der Mitteilung einer Frist die Behörden tragen (vgl. statt vieler BGE 136 V
295 E. 5.9),
dass den Akten keine Zustellungsbescheinigung – weder an den Be-
schwerdeführer noch an seinen Vertreter – beiliegt,
dass folglich eine Zustellung an den Vertreter nicht nachgewiesen ist,
dass die Zustellung an den Verfügungsadressaten anstelle des bevoll-
mächtigten Vertreters eine mangelhafte Eröffnung darstellt (vgl. Urteil des
BVGer E-4057/2013 vom 13. August 2013 E. 6) aus welcher dem Be-
schwerdeführer kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG),
dass die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2018 datiert und ein allfälli-
ger Fristenlauf frühestens am 24. Oktober 2018 beginnen konnte (vgl. Art.
20 Abs. 1 VwVG),
dass mit der Rechtsmitteleingabe vom 30. Oktober 2018 (Poststempel:
30. Oktober 2018) die fünftägige Beschwerdefrist in jedem Falle gewahrt
ist,
dass dem Beschwerdeführer aus der mangelhaften Eröffnung mithin kein
Rechtsnachteil erwachsen ist und auf die fristgerechte Rechtsmittelein-
gabe einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Ver-
letzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
E-6198/2018
Seite 4
rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin überprüft
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend – wie nachstehend aufgezeigt –, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass das SEM eine Gebühr erhebt, sofern es ein Wiedererwägungsgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 111d Abs. 1 AsyG),
dass das SEM von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvor-
schuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen kann,
es zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine ange-
messene Frist setzt; dass auf die Erhebung eines Gebührenvorschuss un-
ter anderem dann verzichtet wird, wenn die gesuchstellende Person be-
dürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen
(Art. 111d Abs. 2 und 3 AsylG),
dass sich, nachdem das SEM mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 auf das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
das Beschwerdeverfahren auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 21. August 2018 im
Rahmen einer summarischen Einschätzung festhielt, die befürchteten
Nachteile aufgrund der geltend gemachten Desertion seien gemäss Art. 3
Abs. 3 AsylG nicht asylrelevant und die neu in Kopie eingereichten Doku-
mente, welchen mangels genügender Sicherheitsmerkmale nur geringer
Beweiswert zukomme, würden ebenso wenig auf eine asylrelevante Ver-
folgung hinweisen,
dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf Gebührenvorschuss ge-
mäss Art. 111d Abs. 2 AsylG aufgrund der negativen Erfolgsprognose nicht
erfüllt seien, weshalb gestützt auf Art. 111d Abs. 3 AsylG innert Frist ein
Vorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten sei,
E-6198/2018
Seite 5
dass in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Oktober 2018 sinngemäss gel-
tend gemacht wird, das SEM gehe bei seinem Nichteintretensentscheid zu
Unrecht von der Aussichtslosigkeit der Begehren aus, weshalb kein Kos-
tenvorschuss hätte einverlangt werden dürfen und das Vorgehen der Vor-
instanz Bundesrecht verletze,
dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebühren-
vorschusses grundsätzlich gegeben waren,
dass bei der Erhebung eines Gebührenvorschusses zu prüfen ist, ob die
Begehren der gesuchstellenden Person nicht von vornherein aussichtslos
sind,
dass ein Begehren als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten be-
trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernst-
haft bezeichnet werden können (BGE 125 II 265),
dass bei der diesbezüglichen Beurteilung der Prozesschancen daher eine
summarische Prüfung der Akten genügt, mithin sich die Vorinstanz nicht zu
jedem Vorbringen und jedem eingereichten Beweismittel äussern muss,
dass die Vorinstanz in der Zwischenverfügung die Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers für das Militär nicht in Frage gestellt hat,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe – auch nicht mit
dem Verweis auf diesbezügliche Dokumente – darlegt, weshalb die Vor-
instanz zu Unrecht zum Schluss gelangt sein sollte, allfälligen Sanktionen
aufgrund der behaupteten Desertion komme aufgrund von Art. 3 Abs. 3
AsylG keine Asylrelevanz zu,
dass mit den in der Rechtsmitteleingabe erneuten und bereits in der Verfü-
gung vom 3. November 2017 behandelten Vorbringen der sexuellen Beläs-
tigungen sowie der rassistischen und diskriminierenden Behandlung durch
militärische Vorgesetzte nicht dargelegt wird, weshalb die Vorinstanz deren
Asylrelevanz – nun auch implizit bei der Einschätzung der Erfolgsprognose
nach Art. 111d Abs. 2 AsylG – zu Unrecht verneint haben sollte,
dass der Beschwerdeführer sodann mit dem Hinweis auf die Schwierigkei-
ten im Zusammenhang mit der Stellensuche nichts zu seinen Gunsten ab-
zuleiten vermag,
E-6198/2018
Seite 6
dass somit nicht ersichtlich ist, dass das SEM zu Unrecht zum Schluss ge-
kommen sein sollte, die Voraussetzungen für die Befreiung des Kostenvor-
schusses seien nicht erfüllt,
dass nicht festgestellt werden kann, dass die Vorinstanz bei der Auferle-
gung der Vorschusspflicht das ihr in diesem Zusammenhang zustehende
Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt haben sollte und solches in der
Rechtsmitteleingabe auch nicht substantiiert dargelegt wird,
dass im Ergebnis festzuhalten ist, dass die Verfügung des SEM Bundes-
recht nicht verletzt, die Erhebung eines Gebührenvorschusses rechtmäs-
sig war und infolge Nichtleistens innert Frist zu Recht nicht auf das Wie-
dererwägungsgesuch eingetreten wurde,
dass demnach die angefochtene Zwischenverfügung sowie die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG), mithin die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ersucht,
dass die Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichts-
los zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Vorausset-
zungen nicht gegeben ist, weshalb dem Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]),
dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6198/2018
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand: