Abtei lung V
E-6199/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom
18. Oktober 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6199/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger tamilischer Ethnie aus
B._______ (Distrikt Batticaloa), reichte mit Eingabe vom 3. Juni 2006
bei der Schweizer Botschaft in Colombo – dort eingegangen am
7. Juni 2006 – ein Asylgesuch ein und ersuchte um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz.
Zur Begründung seines Gesuchs machte er geltend, er sei Reporter
für zwei in Batticaloa erscheinende tamilische Zeitungen (...). Daneben
sei er persönlicher Sekretär von C._______, welcher Parla-
mentsmitglied für den Distrikt Batticaloa sei. Wiederholt habe er von
unbekannten Personen telefonisch und auf andere Weise Drohungen
erhalten, in welchen er mit dem Tode bedroht und verschiedenster
Dinge beschuldigt worden sei. Er sei aufgefordert worden, von seiner
Reportertätigkeit und seinen politischen Aktivitäten abzusehen. Am
16. Mai 2006 sei er auf dem Weg von (...) von unbekannten Personen
angehalten und aus dem Wagen gezerrt worden. Die Unbekannten
hätten ihn sodann erschiessen wollen, seien aber durch Schreie von
Passanten verjagt worden und seien weggerannt. Am 26. Mai 2006,
um 20.30 Uhr, habe er sich im Haus von C._______ aufgehalten, als
unbekannte Personen über die Mauer gesprungen seien und versucht
hätten, ihn – den Beschwerdeführer – zu erschiessen. Er sei indessen
weggerannt und habe die Polizei in B._______ informiert. Diese habe
in der Folge unter anderem zerbrochene Flaschen gefunden. Weiter
führte der Beschwerdeführer aus, dass er für seine alte, kranke und
verwitwete Mutter sowie für zwei seiner Schwestern (inkl. deren
Kindern), deren Ehemänner von Unbekannten erschossen worden
seien, verantwortlich sei. Unter diesen Umständen sei es ihm nicht
möglich, weiter in Sri Lanka zu leben.
B.
Die Schweizer Botschaft bestätigte dem Beschwerdeführer am
23. Juni 2006 den Eingang seines Gesuchs und forderte ihn auf, seine
Vorbringen detailliert zu schildern und mittels Beweismitteln zu
belegen, sofern er an seinem Gesuch festhalten wolle.
C.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 10. Juli 2006 Kopien
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folgender Dokumente ein: (...). Zudem brachte er das Original eines
Unterstützungsschreibens von C._______ vom 5. Juli 2006 bei.
D.
Am 5. September 2006 führte die Schweizer Vertretung in Colombo
ein Interview mit dem Beschwerdeführer durch. Anlässlich dieser An-
hörung machte er unter anderem ergänzend eine Unterstützungstätig-
keit für das Parlamentsmitglied D._______ seit 1996 geltend. Diese
habe er indessen nach dem Erhalt von Drohungen durch die Eelam
People's Democratic Party im Jahre 2000 eingestellt und sei nach
E._______ umgezogen. Weiter führte er aus, dass es sich bei den
Personen, die ihn am 16. Mai 2006 hätten erschiessen wollen, um
Mitglieder der EPDP gehandelt habe. Nach dem Vorfall vom 26. Mai
2006 habe er das Haus nicht verlassen und habe die Polizei
telefonisch informiert. Am 15. Juli 2006 habe er einen Drohbrief und
am 2. sowie am 6. August 2006 telefonische Drohungen von
Unbekannten erhalten. Als weitere Beweismittel reichte er
Niederschriften von zwei Telefonanrufen und eines Drohbriefs sowie
einen Auszug aus dem "Information Book" der Polizeistation (...)
(Anzeige der Mutter des Beschwerdeführers) vom 17. August 2006,
ausgestellt am 31. August 2006, mit englischer Übersetzung zu den
Akten. Gemäss dieser Anzeige sei der Beschwerdeführer am
16. August 2006 in seiner Abwesenheit von vier bewaffneten Personen
gesucht worden. Diese hätten ihn erschiessen wollen.
E.
Die Schweizer Vertretung übermittelte das Asylgesuch des
Beschwerdeführers am 5. September 2006 zuständigkeitshalber an
das BFM.
F.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 verweigerte das BFM die Einrei-
se des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch
ab. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Rück-
schein der srilankischen Post am 6. November 2006 und gemäss der
vom Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft unterzeichneten
Empfangsbestätigung am 14. November 2006 eröffnet. Auf die
Begründung der Verfügung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
G.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 17. November 2006
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bei der Schweizer Vertretung Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung ein. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der
Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die
Gewährung von Asyl. Auf die Begründung der gestellten Begehren
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Schreiben vom 23. November 2006 überwies die Botschaft die
Beschwerdeeingabe an die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK).
I.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 13. März 2007
erneut an die Botschaft und führte unter anderem aus, dass er am
21. Februar 2007 einem Entführungsversuch entkommen sei. Diesen
habe er bei der Polizeistation (...) zur Anzeige gebracht. Weiter verwies
er auf einen Bombenanschlag auf das Haus von C._______ vom
21. Juli 2006 sowie darauf, dass ein für Jaffna zuständiger Reporter
der Zeitung Thinakural entführt und nicht wieder freigelassen worden
sei. Als weitere Beweismittel legte er seiner Eingabe eine Übersetzung
seiner Anzeige bei der Polizeistation (...), ein Bestätigungsschreiben
von C._______ sowie ein Schreiben des Rechtsanwalts F._______
vom 9. März 2007 bei.
J.
In einem Schreiben vom 12. Januar 2009 verwies der Beschwer-
deführer vorab auf seine bisherigen Eingaben und führte unter ande-
rem aus, dass er unter dem Schutz und im Haus von C._______ lebe.
Am 14. November 2008 sei C._______ für eine Untersuchung
mitgenommen worden und habe sich danach ins Ausland begeben.
Am 16. Dezember 2008 hätten Personen in einem weissen Van im
Quartier Erkundigungen eingezogen, hätten sich zwei Tage später
telefonisch nach C._______ erkundigt und dabei den Namen des
Beschwerdeführers erwähnt. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass sie
alle umgebracht würden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf die Ansetzung ei-
ner Frist zur Beschwerdeverbesserung jedoch verzichtet, da der in
Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemäs-
se Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und
ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Ent-
scheid ergeht hingegen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Abgesehen vom sprachlichen Mangel ist die Beschwerde frist- und
formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
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1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Das Bundes-
amt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Ver-
tretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt
(Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asyl-
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suchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten
(Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). Die
Schweizer Botschaft in Colombo führte am 5. September 2006 eine
persönliche Befragung des Beschwerdeführers gemäss Art. 10
Abs. 1 AsylV 1 durch.
3.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die
Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu
die in diesem ganzen Zusammenhang nach wie vor massgeblichen
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 130 f., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b
S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
4.
4.1 Das BFM wies das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Be-
gründung führte es aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers ge-
nügten aufgrund widersprüchlicher und unstimmiger Angaben bezüg-
lich zentraler Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht. So mache der Beschwerdeführer zu bestimmten Ereignissen
(Tötungsversuch vom 16. Mai 2006 und Überfall aufs Haus von
C._______ vom 26. Mai 2006) andere Datumsangaben als das
Bestätigungsschreiben der Nonviolent Peaceforce, gemäss welchem
sich die Ereignisse im März 2006 zugetragen haben sollen. Letzteres
erwähne zudem einen Vorfall vom 30. März 2006, der vom Be-
schwerdeführer selber nicht geltend gemacht worden sei. Wider-
sprüchlich seien sodann die Aussagen zu den Urhebern des Überfalls
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vom 16. März (beziehungsweise Mai) 2006 sowie der Beschreibung
des zweiten Überfalls. Der als Beweismittel eingereichte Polizeirapport
erwähne zudem in Bezug auf den zweiten Überfall lediglich telefoni-
sche Drohungen, nicht indessen einen konkreten Angriff. Bei der An-
hörung durch die Schweizer Botschaft in Colombo habe der Beschwer-
deführer sodann verschiedene Ereignisse trotz konkreter Fragestel-
lung nicht erwähnt. Weiter habe es der Beschwerdeführer unterlassen,
einen angeblich am 15. Juli 2006 erhaltenen Drohbrief einzureichen,
oder zu erklären, weshalb es ihm nicht möglich sei, diesen einzurei-
chen. Unklar seien schliesslich auch seine Angaben in Bezug auf den
Beginn der geltend gemachten telefonischen Bedrohungen. Aufgrund
der Unstimmigkeiten in seinen Vorbringen habe der Beschwerdeführer
keine für die Erteilung der Einreisebewilligung relevante Vorbringen
glaubhaft machen können. Eine konkrete und gegen ihn persönlich
gerichtete Verfolgung sei aus den Akten nicht erkennbar. Es erübrige
sich daher, auf eine allfällige asylrechtliche Relevanz der Vorbringen
sowie auf eine mögliche innerstaatliche Aufenthaltsalternative näher
einzugehen.
4.2 In der Begründung seiner Beschwerde erklärte der Beschwerde-
führer den ihm in Bezug auf das Datum des ersten Überfalls vorgehal-
ten Widerspruch (März beziehungsweise Mai 2006) dadurch, dass sich
der Überfall im März ereignet habe, die Anzeige bei der Polizei dage-
gen im Mai eingereicht worden sei. Weiter machte der Beschwerdefüh-
rer Angaben zur Sicherheitslage junger Tamilen. Viele junge Tamilen
würden durch Unbekannte in weissen Vans entführt und getötet. Es sei
bekannt, dass dabei die Karuna-Gruppe, die EPDP und die Geheim-
dienstkräfte bei der Verfolgung von der Tamil United Liberation Front
(TULF) nahe stehenden Personen zusammenarbeiten würden, da
davon ausgegangen werde, dass diese die LTTE unterstützten. In
Colombo seien ungefähr 60 Tamilen festgenommen worden. Einige
seien nach Lösegeldzahlungen frei gekommen, andere seien
umgebracht worden. Weiter verwies der Beschwerdeführer auf einen
Bombenanschlag, welcher am 21. Juli 2006 auf das Haus von
C._______ verübt worden sei. Der Beschwerdeführer und C._______
seien dem Tod nur entkommen, weil sie ausser Haus gewesen seien.
In der Eingabe vom 13. März 2007 wurde ergänzend ausgeführt, dass
der Beschwerdeführer am 21. Februar 2007 einem Entführungsver-
such entkommen sei. Diesen habe er bei der Polizeistation (...) zur
Anzeige gebracht. Weiter wurde unter anderem darauf verwiesen, dass
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ein für Jaffna zuständiger Reporter der Zeitung Thinakural entführt und
nicht wieder freigelassen worden sei.
In seiner Eingabe vom 12. Januar 2009 verwies der Beschwerdeführer
vorab auf seine bisherigen Eingaben und führte unter anderem aus,
dass er unter dem Schutz und im Haus von C._______ lebe. Dieser sei
am 14. November 2008 für eine Untersuchung mitgenommen worden
und danach ins Ausland gereist. Am 16. Dezember 2008 hätten
Personen in einem weissen Van im Quartier Erkundigungen
eingezogen und sich zwei Tage später unter Nennung des Namens
des Beschwerdeführers nach C._______ erkundigt. Es sei ihm
mitgeteilt worden, dass sie alle getötet würden. Aufgrund der
Drohungen und aus Angst sei er seit mehr als zweieinhalb Jahren
nicht mehr in seinem Haus im Distrikt E._______ gewesen, und in
Colombo könne er sich nicht mehr frei bewegen. Er sei mental und
physisch müde geworden. Täglich würden in Sri Lanka Medienleute
umgebracht und auch Medienunternehmen angegriffen. In der
Abwesenheit von C._______ befürchte er, dass ihm etwas widerfahren
könne. Aus diesem Grund sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
bis sich die Verhältnisse in Sri Lanka verbessert hätten.
4.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat und
schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG beziehungsweise denjenigen
an die Voraussetzungen zur Gewährung einer Einreisebewilligung
nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen
Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen
des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssi -
ger und nachvollziehbarer Weise aufgezeigt. Insbesondere hat sich der
Beschwerdeführer in Bezug auf das Datum und die Urheber des
Überfalls auf das Haus von C._______ vom 16. März
(beziehungsweise Mai) 2006 und sein Verhalten nach dem Vorfall
widersprochen. Seine Aussagen decken sich nicht mit den Angaben im
dazu als Beweismittel eingereichten Polizeirapport vom 29. Mai 2006,
erwähnt doch dieser beispielsweise weder einen konkreten Angriff auf
den Beschwerdeführer noch die Abgabe eines oder mehrerer Schüs-
se. Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass im eingereichten Beweismit-
tel der "Nonviolent Peaceforce" vom 4. Juli 2006 ein – offensichtlich
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nicht unerhebliches – Ereignis (der Beschwerdeführer sei am 30. März
2006 zu Hause von einer unbekannten bewaffneten Person gesucht
worden) vom Beschwerdeführer selber nicht geltend gemacht wurde.
Ebenfalls schwer verständlich ist, dass der Beschwerdeführer den
Bombenabgriff vom 21. Juli 2006 auf das Haus von C._______
anlässlich der bei der Botschaft durchgeführten Anhörung am
5. September 2006 nicht erwähnt, sondern diesen erstmals auf
Beschwerdeebene geltend gemacht hat. Soweit der Beschwerdeführer
schliesslich in seiner Beschwerde ausführt, er habe diesen
Bombenangriff zusammen mit C._______ nur deshalb überlebt, weil
sie zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen seien, ist
festzuhalten, dass öffentlich zugänglichen Quellen entnommen werden
kann, dass sich – zumindest – C._______ und mehrere seiner
Verwandten zum Zeitpunkt des Anschlags im Haus befunden haben
sollen. Aufgrund dieser Ungereimtheiten erübrigt es sich, weiter auf
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, und es kann zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl.
Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die dazu eingereichten
Beweismittel sind nicht geeignet, die angefochtene Verfügung in ent-
scheidwesentlicher Hinsicht in einem anderen Licht erscheinen zu las-
sen. So verzichtet der Beschwerdeführer weitestgehend darauf, zu den
ihm in der angefochtenen Verfügung vorgehaltenen Widersprüchen
und Unstimmigkeiten konkret Stellung zu nehmen. Sein einziges auf
Beschwerdeebene gemachtes Vorbringen, wonach sich der
Widerspruch in Bezug auf die Datierung des Vorfalls vom März
beziehungsweise Mai 2006 dadurch erkläre, dass sich der Vorfall im
März ereignet habe, die Anzeige dagegen im Mai 2006 eingereicht
worden sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer
diesen Vorfall in der Anhörung vom 5. September 2006 – nach
entsprechendem Vorhalt – mit Mai 2006 datiert hat, so dass die auf
Beschwerdeebene abgegebene Erklärung im Widerspruch zu seiner
früheren Aussage steht.
Aufgrund der verschiedenen von der Vorinstanz festgehaltenen und
auf Beschwerdeebene unwidersprochen gebliebenen Ungereimtheiten
sind die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel -
Schreiben von C._______. vom 13. März 2007, Übersetzung einer
Polizeianzeige vom 21. Februar 2007 und Schreiben von Rechtsanwalt
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F._______ vom 9. März 2007 - nicht geeignet, zu einem anderen
Ausgang des Verfahrens zu führen. Zu ersterem kann der
Vollständigkeit halber festgehalten werden, dass in diesem
Bedrohungen des Beschwerdeführers durch die "Srilanka Forces"
geltend gemacht werden, was indessen vom Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung vom 5. September 2006 ausdrücklich verneint
worden ist.
Soweit sich der Beschwerdeführer sodann in seiner Eingabe vom
13. März 2007 auf einen versuchten Überfall vom 21. Februar 2007
durch unbekannte Personen auf Motorrädern beruft und dazu eine
Übersetzung seiner Anzeige bei der Polizei in (...) einreicht, ist
festzuhalten, dass sich aus diesem Vorkommnis, welches lediglich mit
der Übersetzung einer Anzeige belegt wird, keine konkreten Hinweise
auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung ergeben.
Aus dem Schreiben von Rechtsanwalt F._______, das keine
substanziierten Angaben zur angeblichen Verfolgungssituation des
Beschwerdeführers enthält, sondern vielmehr Ausführungen zur
allgemeinen Situation in Sri Lanka beinhaltet, vermag der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine aktuelle Gefährdung beziehungsweise keine konkreten Hinweise
auf eine unmittelbare künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darzulegen vermochte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemacht
Furcht scheint zudem nicht derart zu sein, dass ihm der Verbleib im
Heimatland nicht zugemutet werden könnte (Art. 20 Abs. 2 AsylG).
Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu
Recht das Asyl verweigert und die Erteilung der Einreisebewilligung
verweigert.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang wären die Verfahrenskosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 11
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Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
ist allerdings auf die Erhebung von diesen Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizer Botschaft in Colombo
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
Seite 13