B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6199/2015
Ur t e i l vom 7 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 5. Juli 2015
über Italien in die Schweiz ein und reichte hier am darauf folgenden Tag
ein Asylgesuch ein. Am 15. Juli 2015 wurde sie dazu vom SEM summarisch
befragt. Im Rahmen dieser Befragung gewährte ihr das SEM das rechtliche
Gehör zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Italiens zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem Nichteintretens-
entscheid sowie zur Wegweisung nach Italien. Dabei erklärte sie, nicht
nach Italien zurückkehren zu wollen. Dort gebe es Landsleute, die weder
Asyl noch Unterstützung bekämen und auf der Strasse lebten.
B.
Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin ersuchte das SEM am
17. Juli 2015 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerde-
führerin. Diese nahmen innert der festgelegten Frist keine Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 23. September 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Italien weg und beauf-
tragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Der Beschwer-
deführerin wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
ausgehändigt. Gleichzeitig stellte das SEM fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin gegen
die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuwei-
sen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende
Asylverfahren für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte
sie um vorsorglichen Vollzugsstopp und Befreiung von der Vorschusspflicht
sowie von der Bezahlung der Verfahrenskosten.
E.
Am 5. Oktober 2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Vorakten
zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfü-
gungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
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zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
4.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass
die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Angaben der Beschwerdefüh-
rerin sowie des Umstands, dass die italienischen Behörden zum Übernah-
megesuch keine Stellung genommen hätten, feststehe. Die grundsätzliche
staatsvertragliche Zuständigkeit bleibt in der Beschwerde unbestritten.
5.
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbin-
dung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts
angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss gegen
übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende
Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts und entsprechend eine Pflicht, von einer
Überstellung abzusehen und den Selbsteintritt auszuüben (BVGE 2010/45
E. 7.2).
6.
Es ist von der Vermutung auszugehen, Italien halte seine völker- und EU-
rechtlichen Verpflichtungen ein, halte sich insbesondere an das Rückschie-
bungsverbot sowie die Aufnahmevorschriften der EU. Die pauschalen Ein-
wände der Beschwerdeführerin gegen Italien sind nicht geeignet, diese
Vermutung umzustossen. Bei der von der Beschwerdeführerin in der Be-
schwerde angerufenen Mitteilung der Vorsteherin des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartments, 1500 Asylsuchende in der Schweiz aufzu-
nehmen, handelt es sich entgegen der Beschwerde um eine blosse politi-
sche Willenskundgabe ohne Rechtswirkung. Sie vermag im vorliegenden
Verfahren nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die Rüge der kras-
sen Ermessensunterschreitung sowie der Unverhältnismässigkeit sind of-
fenkundig unbegründet. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt,
dass in Würdigung der Aktenlage sowie der geltend gemachten Umstände
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keine Gründe vorlägen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertig-
ten. Demnach besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache oder zur
Anweisung der Vorinstanz zum Selbsteintritt.
7.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von
Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
9.
Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich bei einer summarischen Prü-
fung der Akten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege, einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit ungeachtet, in
Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Die übrigen Prozes-
santräge sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos ge-
worden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: