Abtei lung V
E-6200/2006 /pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Urs Wüthrich.
A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
Durchgangszentrum, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom (...) /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6200/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer zusammen
mit seiner Ehefrau und deren Kind seinen Heimatstaat am 9. Oktober
2002. Er lebte zirka zwei Monate in Südafrika, bevor er nach Ägypten
weiterreiste. Aus der Ehe mit seiner Frau entsprangen während der
Zeit in Ägypten zwei Kinder. Anfangs September 2006 verliess er
Ägypten unter Zurücklassung der Frau sowie der Kinder und reiste am
6. September 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl
ersuchte. Am (...) wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ, früher: Empfangsstelle) (...) und am (...) durch den
Migrationsdienst des Kantons (...) befragt.
B.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes
geltend: Seine Probleme hätten am 17. Mai 1997 nach der
Machtergreifung von Kabila dem Älteren ("Kabila-père") begonnen, als
sein Vater von Soldaten in seinem Haus getötet worden sei. Dieser sei
unter Mobutu (...) in der zweiten militärischen Region (...) gewesen.
Daraufhin sei er nach C._______ geflohen, wo 1998 der Krieg
ausgebrochen sei. Dort habe er seine Frau geheiratet und sei zwei
Jahre geblieben. Seine Frau sei nach D._______ gegangen. Nach dem
Krieg sei auch er nach D.______ zuerst zu seiner Schwester und dann
in jenes Haus gegangen, in dem sein Vater getötet worden sei. Dort
sei er am (...) verhaftet worden. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe
mit den Rebellen des Ostens kollaboriert. Diese hätten ihn für sich
gewonnen, indem sie ihm eine ruandische Frau gegeben hätten, so
die Soldaten. Er habe gemäss Ansicht der Soldaten den Rebellen
Informationen über das Land weitergegeben, da er wütend gewesen
sei über die Tötung seines Vaters. Die Soldaten hätten ihn befragt und
wissen wollen, wo seine Frau sei. Er habe gesagt, er wisse es nicht.
Denn er habe gewusst, dass die Soldaten seine Frau getötet hätten,
da sie Ruanderin sei. Ein Soldat habe ihn mit dem Gewehrkolben auf
den Kopf geschlagen. Sie hätten zudem einen mit Säure getränkten
Schwamm auf einen Stuhl gelegt und ihn gezwungen, auf diesen Stuhl
zu sitzen. Er habe Brandwunden erlitten und jetzt noch Narben am
Gesäss. In der Nacht hätten sie ihn ins Spital (...) in (...) gebracht, wo
ihm die Wunde am Kopf genäht worden sei. Am folgenden Morgen sei
er ins Gefängnis von E._______ gebracht worden, wo er drei bis vier
Tage später unter anderem zu seinen Kontakten nach den Rebellen
Seite 2
E-6200/2006
befragt und mit dem Tod bedroht worden sei, falls er nicht die Wahrheit
sage. Nach ein paar Tagen sei er ein zweites Mal befragt worden. Er
habe verneint, Kontakte zu den Rebellen gehabt zu haben. Am (...) sei
er zusammen mit sechs anderen Häftlingen ins militärische "Auditorat"
in (...) gebracht worden. Wieder sei er nach dem Aufenthalt seiner,
gemäss dem Befrager, ruandischen Frau gefragt worden. Er habe
erklärt, seine Frau sei keine Ruanderin, sondern gebürtige Kongolesin,
welche er in C._______ kennen gelernt und geheiratet habe. Der
Soldat habe erneut gedroht, er werde getötet, falls er nicht die
Wahrheit sage. Nach der Befragung hätten sie in einem Lastwagen
zurück ins Gefängnis E._______ gebracht werden sollen. Doch sei ihr
Lastwagen auf der Strasse des 24. November beim (...) durch einen
anderen Lastwagen gerammt worden. Im daraufhin ausgebrochenen
Chaos sei es ihm gelungen zu fliehen. Er sei zu einer Schulfreundin in
(...) gegangen, welche ihm Kleider und etwas Geld gegeben habe.
Dann sei er in einem Bus in die Stadt (...) gefahren, wo sich zu diesem
Zeitpunkt seine Frau mit ihrem Kind aufgehalten habe. Er habe ihr
alles erzählt und gesagt, sie würden jetzt ein für allemal fliehen. Sie
seien nach (...) und dann, am (...), in einem Lastwagen nach (...)
gefahren. Von dort seien sie am (...) mit dem Flugzeug über (...) nach
(...) geflogen. Er sei mit einem gefälschten kongolesischen Pass
gereist, ausgestellt auf den Namen (...). In F._______ habe er ein
Asylgesuch gestellt und sei unter der falschen Identität vom UNHCR
als Flüchtling anerkannt worden. Auch seine Frau und deren Kind
sowie die später geborenen gemeinsamen zwei Kinder seien durch
das UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden, und zwar unter deren
korrekten Namen. In F._______ sei das Leben sehr schwierig gewesen
als Schwarzer, wegen seiner Religion und aufgrund eines fehlenden
Einkommens. So habe seine Frau auf der Strasse gebären müssen, da
ihnen im Spital beschieden worden sei, dies sei kein Spital für
Schwarze. Auf der Strasse seien sie mit Steinen beworfen und verbal
beleidigt und belästigt worden. Er habe sich in der evangelischen
Kirche in (...) engagiert und Gefangenenbesuche gemacht. Er habe
dabei Kontakt gehabt mit einen schweizerischen Pastor namens (...)
und einem kanadischen Pastor namens G._______. Die Ägypter
hätten ihn beschuldigt, er wolle Muslime zur Konversion bewegen. Am
(...) hätten sie auf der Türe ihres Hauses Abdrücke einer blutigen Hand
vorgefunden sowie Wörter in arabischer Sprache. Der Mann, welcher
sie gelesen habe, habe ihnen gesagt, sie seien in Gefahr, weil sie
Christen seien und die Moslems gegen ihre Religion aufbringen und
zur Konversion ermutigen würden. Es stehe geschrieben: "Weil du hier
Seite 3
E-6200/2006
bist, werden wir Dich eliminieren, da wir die Christen nicht lieben". Am
anderen Morgen habe er erfahren, dass in der Nacht in das Haus von
Pastor G._______ eingebrochen und er getötet worden sei. Er habe
Angst bekommen und seine Frau und die Kinder zu einer Frau
gebracht. Die Polizei habe er nicht benachrichtigt, da man selbst als
Schwarzer beleidigt werde. Am (...) habe er F._______ verlassen.
C.
Mit Verfügung vom (...) eröffnet am (...) wies das BFM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung
sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
(...) (Poststempel) bei der damaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, ihm sei
Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die
Anordnung weiterer Abklärungen gemäss Art. 41 AsylG sowie um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
VwVG. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel Fotos der
Beerdigung von Pfarrer G.______ und Kopien der drei Mitgliedskarten
der (Kirchgemeinde) ein. Zudem stellte er weitere Beweismittel in
Aussicht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das
BFM habe sich nicht auf die Fluchtgründe aus F._______, sondern auf
diejenigen aus der Demokratischen Republik Kongo bezogen.
Gegenstand des Asylgesuches in der Schweiz seien aber die
Fluchtgründe aus F._______.
E.
Mit Zwischenverfügung vom (...) forderte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer auf, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine
Beschwerdeverbesserung einzureichen, da die Rechtsbegehren
hinsichtlich der Fluchtgründe aus Kongo nicht rechtsgenüglich und
hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Kongo (Kinshasa) nur
oberflächlich begründet seien. Der Entscheid über die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Seite 4
E-6200/2006
Gleichzeitig forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf,
die in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen einzureichen.
F.
Am (...) (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die
Beschwerdeverbesserung ein. Gleichzeitig stellte er die Einreichung
eines südafrikanischen Passes in Aussicht, welcher sich derzeit in
F._______ befinde. Er ersuche "um eine Antwort der ARK betreffend
Zustellung Pass". Des Weiteren stellte er eine ergänzende Eingabe in
Aussicht, falls die Kommission "noch Fragen habe".
G.
Mit Zwischenverfügung vom (...) wies der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer darauf hin, es sei nicht Sache der Schweizerischen
Asylbehörden vorzuschreiben, auf welchem Weg Beweismittel aus
dem Ausland in die Schweiz zu übermitteln seien, doch könnten
erfahrungsgemäss Beweismittel als eingeschriebene Postsendungen
via die Poststelle im Ausland in die Schweiz zugestellt werden,
weshalb die Übermittlung via die Schweizerische Botschaft nicht
geboten erscheine.
H.
Am (...) reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (alle in
Kopie) zu den Akten: Antrag auf den Flüchtlingsstatus beim UNHCR in
F._______ vom (...), UNHCR-Karte der Ehefrau und der Kinder, (...)
Geburtsurkunde der beiden Töchter des Beschwerdeführers, 19
Photos in Schwarz-Weiss-Ausdruck, Schreiben des Pasteur (...) an
den HCR in Ägypten, Schreiben des Pasteur (...) an den HCR in Genf,
Internetartikel "Egypte: Trois églises coptes frappées par des attentats"
sowie ein Arztzeugnis von H._______ vom (...).
I.
Am (...) liess sich das BFM auf Einladung des Gerichts
folgendermassen zur Beschwerde vernehmen: Diese enthalte keine
neuen Tatsachen oder Beweismittel, weshalb die Abweisung beantragt
werde. Am (...) wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis ohne Replikrecht gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Seite 5
E-6200/2006
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entschei-
den gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz;
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 im Rahmen
seiner Zuständigkeit die Beurteilung der bei der vormals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel
übernommen. Es wendet neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar
2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeit-
punkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom
16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar
(Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember
2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
Seite 6
E-6200/2006
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine um Asyl nachsuchen-
de Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn
sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berech-
tigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimm-
ter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Orga-
ne des Heimat- oder Herkunftsstaats oder durch Dritte bei fehlender
Schutzfähigkeit des Staates oder dessen Nichtexistenz zugefügt
worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Im
Weiteren gilt es zu beachten, dass für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides
massgebend ist. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss
schliesslich feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich
erheblichen Nachteilen bedrohte Person landesweit in einer
ausweglosen Situation befindet.
2.3
2.3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
2.3.2 Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Seite 7
E-6200/2006
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den
Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung
nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen (Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E.
3.a S. 270).
3.
3.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes we-
gen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Asylbehörden
haben aufgrund dieser Untersuchungspflicht von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Un-
vollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden; un-
richtig ist sie, wenn dem Entscheid ein falscher und aktenwidriger
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, wie dies etwa auch dann der Fall
sein kann, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht
verneint wurde oder diese gar nicht erst zum Gegenstand eines Be-
weisverfahrens gemacht wurde. Die behördliche Untersuchungspflicht
wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte
Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere bei der An-
hörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsu-
chen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Die Asylsuchenden trifft indessen
nicht nur eine Mitwirkungspflicht, sie haben vielmehr auch einen An-
spruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff.
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Gerade diese behördliche Untersu-
chungspflicht schliesst im Übrigen eine die Asylsuchenden allein tref-
fende, uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus
(vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1 u. 6.4.2 f. S. 209 u. 212
f. mit weiteren Hinweisen).
3.2 Die Vorinstanz lehnte die angefochtene Verfügung ab mit der
Begründung, die Vorbringen des Gesuchstellers seien insgesamt
unglaubhaft und vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht
zu genügen. Die in der Verfügung nicht abschliessend aufgezählten
Ungereimtheiten in zentralen Bereichen seien im einzelnen:
Seite 8
E-6200/2006
Erfahrungsgemäss sei die Reise nach (...) ohne Pass nicht möglich. Es
könne nicht nachvollzogen werden, warum die (...) Behörden den
Beschwerdeführer unter einer falschen, mit einem gefälschten Pass
ausgewiesenen Identität registriert hätten. Die angebliche Verfolgung
wegen seiner ruandischen Frau könne nicht nachvollzogen werden, da
sie ja gar keine Ruanderin, sondern Staatsangehörige der
Demokratischen Republik Kongo sei. Es sei "zumindest befremdend",
dass die heimatliche Behörde ihn als Verräter der Nation angesehen
habe, obwohl er nie politisch tätig gewesen sei. Die Festnahme durch
die Militärbehörde mit der Begründung, er wisse alles über das Militär,
mache keinen Sinn, da er nie Militärdienst geleistet habe und keine
Kontakte zu militärischen Organisationen gehabt habe. Der
Beschwerdeführer habe im Weiteren unsubstanziierte Angaben zum
angeblichen Verfahren gemacht. Zudem mute die Schilderung der
Flucht aus dem Lastwagen realitätsfremd an, da nicht nachvollzogen
werden könne, dass die Aufmerksamkeit der Wächter völlig von den
Häftlingen abgelenkt gewesen sei. Die geschilderte Reise in einem
Walfängerschiff nach dem im Landesinnern liegenden (...) sei
realitätsfremd. Aufgrund der nicht abschliessend aufgezählten
Ungereimtheiten in zentralen Bereichen komme die Vorinstanz zum
Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, eine Würdigung aller
für und wider die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente vorzunehmen
und diese Elemente in einer Gesamtwürdigung gegeneinander
abzuwägen. Sie hat sich im vorliegenden Fall darauf beschränkt, die
gemäss ihrer Beurteilung gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden
Elemente aufzuführen, und kommt in der Begründung zum Schluss,
die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen
Bereichen (A1/10; A11/25) führten dazu, dass die Vorbringen des
Gesuchstellers insgesamt unglaubhaft seien. Die Vorinstanz hat es
damit unterlassen, die nachfolgenden - für die Glaubhaftigkeit des
Beschwerdeführers sprechenden - Elemente der Gesuchsbegründung
aufzuführen und diese in die Gesamtbeurteilung einfliessen zu lassen.
So hat der Beschwerdeführer teils substanziierte Aussagen
(beispielsweise zum Unfallhergang und der anschliessenden Flucht)
gemacht, die durchaus auch Realkennzeichen enthalten, was für ein
persönlich erlebtes Ereignis spricht. Weiter ist aufgrund der Aktenlage
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in
F._______ durch das UNHCR als Flüchtlinge anerkannt wurden. Die
Seite 9
E-6200/2006
Anerkennung durch das UNHCR und den vorgängigen Aufenthalt in
F._______ hat der Beschwerdeführer zudem mit Beweismitteln belegt.
Im Weiteren machte der Beschwerdeführer im Rahmen der
Asylbegründung eine familiäre Vorbelastung (...) geltend. Sodann
erscheinen nicht alle aufgeführten Ungereimtheiten als so
offensichtlich, wie sie vom BFM dargestellt werden. Dies betrifft
insbesondere den Aufenthalt in (...) während zweier Monate ohne
gültige Ausweise, den Vorhalt der Sicherheitskräfte, die Frau des
Beschwerdeführers sei keine Ruanderin, den Vorwurf, der
Beschwerdeführer habe die Nation verraten (auch zu letzterem lässt
die Vorinstanz die frühere Rolle des Vaters ausser Acht), und den
Widerspruch zur Frage, ob und wieviele Male er verurteilt worden sei.
Schliesslich finden die ärztlich attestierten Narben des
Beschwerdeführers an Stirn und Gesäss und die damit
zusammenhängenden Misshandlungen während der Haft in der
Würdigung des BFM keinen Niederschlag. Insoweit korreliert die vom
Bundesverwaltungsgericht festgestellte, einseitige und damit
unvollständige Würdigung zulasten des Beschwerdeführers mit der
nachfolgend aufgezeigten, ungenügenden Sachverhaltsfeststellung
und Verletzung der Begründungspflicht.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt weiter zum Schluss, dass
das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in Missachtung der oben
skizzierten behördlichen Untersuchungspflicht unrichtig
beziehungsweise unvollständig festgestellt hat und seiner
Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist.
3.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom UNHCR in
F._______ als Flüchtling anerkannt worden. Als Beweismittel reichte er
(allerdings erst auf Beschwerdestufe) einen Antrag auf den
Flüchtlingsstatus beim UNHCR in F._______ vom (...) und eine
UNHCR-Karte der Ehefrau und der Kinder (Eingabe vom (...)) zu den
Akten. Die Vorinstanz beschränkte sich in diesem Zusammenhang
darauf, die Registrierung unter einer falschen Identität als
Unglaubhaftigkeitselement zu würdigen (angefochtene Verfügung vom
(...), S. 2 und 3). Wie oben dargelegt, bedarf es zur vollständigen
Erstellung des Sachverhaltes sowohl der Mitwirkung des
Beschwerdeführers als auch der Untersuchungshandlungen durch die
Behörden. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Registrierung und aufgrund der Aktenlage hätte eine sorgfältige
Verfahrensführung es geboten, beispielsweise durch eine Anfrage
Seite 10
E-6200/2006
beim UNHCR in Erfahrung zu bringen, ob der Beschwerdeführer und
seine Familie tatsächlich als Flüchtlinge registriert wurden und
weshalb. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Vornahme von
Abklärungen beim UNHCR in (...) ist jedoch aufgrund des Ausgangs
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht vom Gericht, sondern
vom BFM im Rahmen des wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen
Verfahrens zu prüfen.
3.4.2 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen
weiter geltend, er sei in der Haft gefoltert worden. Er habe Narben am
Gesäss (A1/10, S. 6; A10/25, S. 10). Auf Beschwerdestufe reichte der
Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von H._______, datiert vom
(...), zu den Akten, demzufolge der Beschwerdeführer am Oberkopf
eine vier Zentimeter lange, ältere Narbe und an beiden Gesässbacken
Narben von fünf bzw. vier Zentimetern Durchmesser aufweise, welche
von älteren Verbrühungen, Verätzungen oder Verbrennungen
herrühren könnten. Zwar sind diese Vorbringen und das ärztliche
Zeugnis noch kein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer in der
Haft gefoltert wurde. Doch gebietet es der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs, dass sich die verfügende Behörde mit den wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander setzt. Dabei bedarf
nicht jede tatbeständliche Behauptung einer rechtlichen Würdigung
(BGE 126 I 97, Erw. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich hierbei
nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den
Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche
Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich
geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei
der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung
verlangt (BGE 112 Ia 110). Bei den Vorbringen betreffend die geltend
gemachte Folterung sowie die dabei erlittenen Verletzungen und
Narben handelt es sich jedoch um wesentliche Vorbringen, mit denen
sich die Vorinstanz nicht auseinander gesetzt hat. Dies stellt im
vorliegenden Gesamtkontext eine Verletzung der Abklärungs- und
Begründungspflicht dar. Auch im Rahmen der Vernehmlassung vom
(...), mithin nach Einreichung des erwähnten ärztlichen Zeugnisses,
hielt es die Vorinstanz nicht für nötig, zu den Verletzungen und den
geltend gemachten Ursachen derselben Stellung zu nehmen.
3.5
Seite 11
E-6200/2006
3.5.1 Es stellt sich nun die Frage, ob die in den Erwägungen 3.3 und
3.4 festgestellte Verletzung des Anspruches auf eine umfassende
Beweiswürdigung, der behördlichen Untersuchungspflicht sowie des
Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann oder zur Kassation der
angefochtenen Verfügung führen muss. Zwar kann eine Missachtung
entsprechender Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der
umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106
AsylG) in bestimmten Schranken durchaus geheilt werden. Eine
sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich
unter anderem auch stark an Art und Umfang der Abklärungsmass-
nahmen orientieren müssen, die im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens nachzuholen wären, um eine noch fehlende Entscheidungsreife
nachträglich herzustellen. Ob indessen die Missachtung von Verfah-
rensvorschriften durch die Vorinstanz auch Einfluss auf das Ergebnis
hatte, kann bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen
(vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 mit weiteren Hinweisen).
3.5.2 Sinn des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsge-
richt kann es zudem nicht sein, für eine vollständige Würdigung der
Vorbringen und Beweismittel der asylsuchenden Person sowie für die
Vornahme zusätzlicher, zur Erstellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts noch nötiger Abklärungen zu sorgen, wenn dies - wie im vor-
liegenden Fall - bereits im vorinstanzlichen Verfahren möglich und an-
gebracht gewesen wäre, aber ohne Grund unterblieben ist. Es hiesse
denn auch weit über den prozessrechtlichen Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens hinaus zu gehen, würden sämtliche im Falle
des Beschwerdeführers noch nötigen Sachverhaltsabklärungen vom
Bundesverwaltungsgericht nachgeholt, ganz abgesehen davon, dass
ihm durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Vielmehr
rechtfertigt sich aufgrund der Kumulation der Verletzungen von zwei
verschiedenen Verfahrensrechten und der Schwere derselben eine
Kassation der angefochtenen Verfügung.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorlie-
genden Fall den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungs-
weise unvollständig festgestellt und ihren Entscheid nicht hinreichend
begründet hat, wodurch der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt worden ist. Auch wurde nicht eine
umfassende und abwägende, sondern eine einseitige Würdigung der
Seite 12
E-6200/2006
Aussagen und Beweismittel vorgenommen. Da eine Heilung dieser
Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht
möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der
angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die
vorinstanzliche Verfügung vom (...) aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, in der Sache neu zu entscheiden.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG vom (...) wird damit gegenstandslos.
5.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer, dem aufgrund der
Aktenlage nur geringe Kosten entstanden sein dürften, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-6200/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom (...) wird aufgehoben und das BFM
angewiesen, im Sinne der Erwägungen in der Sache neu zu
entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N._______)
- Migrationsdienst des Kantons (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Wüthrich
Versand:
Seite 14