Abtei lung V
E-6/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
Senegal,
c/o TZ Altstätten, Bleichemühlistrasse 6,
9450 Altstätten SG,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer den Senegal eigenen Angaben zufolge im
September 2009 auf dem Seeweg in Richtung Spanien verliess und
am 1. November 2009 in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichen-
tags um Asyl nachsuchte,
dass er am 12. November 2009 vom BFM erstmals zu seiner Person,
der Herreise und den Ausreisegründen befragt wurde und am 19. No-
vember 2009 die Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) stattfand,
dass er dabei angab, aus B._______ (Senegal) zu stammen und der
Ethnie der Wolof anzugehören,
dass er im Senegal einzig die Koranschule besucht habe und sich da-
nach als Fischer und Imam betätigt habe,
dass es ihm als Imam verboten gewesen sei, eine aussereheliche
Liebesbeziehung mit einer Frau zu unterhalten,
dass er jedoch eine solche Beziehung eingegangen sei und seine
Freundin gar ein Kind von ihm geboren habe,
dass dadurch die Leute von dieser Beziehung erfahren hätten und er
seitens der islamischen Sittenwächter in B._______ unter Druck
geraten sei,
dass er gehört habe, dass sich diese versammelt hätten und nach ihm
suchten,
dass er befürchtet habe, umgebracht zu werden, und deshalb noch vor
beziehungsweise nach der Geburt seines Kindes ausgereist sei,
dass er sich etwa während eines Monats in Spanien aufgehalten habe,
dort jedoch auch gefährdet gewesen sei, da er dort Leute aus
B._______ angetroffen habe,
dass er während seines Aufenthaltes in Spanien um Asyl nachgesucht
habe, dieses aber abgelehnt worden sei, beziehungsweise, dass er
nur seinen Bekannten nach der Möglichkeit der Asylgesuchstellung
gefragt habe,
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dass er auch nicht wolle, dass jemand von seiner Familie von seinem
gegenwärtigen Aufenthaltsort erfahre und er deshalb nicht nach Hause
telefonieren könne,
dass er im Heimatland keine Probleme mit den Behörden oder Organi-
sationen gehabt habe und er weder Mitglied noch Sympathisant einer
Partei gewesen sei,
dass er irgendwann im September 2009 in B._______ ein grosses Fi-
scherboot bestiegen habe, das ihn innert drei Tagen nach Almeria
(Spanien) gebracht habe,
dass er weder wisse, wie das Schiff geheissen habe, noch unter
welcher Flagge es gefahren sei,
dass er auf das Schiff gelangt sei, indem er so getan habe, als würde
er darauf arbeiten,
dass er sich dann auf dem Schiff versteckt habe und während der
Reise von einem Verbündeten versorgt worden sei,
dass er mit Hilfe dieser Person in Almeria ohne Probleme das Schiff
habe verlassen können und nicht kontrolliert worden sei,
dass er in Almeria einen Schwarzen getroffen habe, der ihm ein Mobil-
telefon geschenkt und ihm die Weiterreise in die Schweiz per Bus und
Zug finanziert habe,
dass er nicht wisse, welches Land er nach Spanien auf dem Weg in
die Schweiz durchquert habe,
dass er während der Reise keinerlei Dokumente mit sich geführt habe,
dass weder je einen Pass noch eine Identitätskarte besessen habe,
dass er einzig im Besitz einer Geburtsurkunde und eines "Certificat de
Nationalité" gewesen sei, welche sich jedoch gegenwärtig auf dem
Passbüro in B._______ befänden, da er vor der Ausreise einen Pass
beantragt habe,
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dass der Beschwerdeführer bereits am 1. November 2009 mittels eines
Merkblatts unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretens-
entscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden gültige Identitäts-
papiere zu den Akten zu reichen,
dass diese Aufforderung anlässlich der Empfangsstellenbefragung
sowie bei der späteren Anhörung nochmals wiederholt wurde, wobei
der Beschwerdeführer am 12. November 2009 in Aussicht stellte, sich
um Ausweispapiere zu bemühen (A1/15, S. 6),
dass das BFM mit Entscheid vom 22. Dezember 2009, eröffnet glei-
chentags, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Weg-
weisung und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit in Italienisch verfasster Eingabe vom
31. Dezember 2009 (Datum der Eingabe und des Poststempels) gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung sowie das Eintreten auf das Asyl-
gesuch beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die
Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungs-
weise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer trotz dreimaliger Aufforderung im Transit-
zentrum Altstätten keine Identitätsdokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 6)
eingereicht hat,
dass er das Fehlen von Identitätskarte und Pass damit begründete, nie
solche Dokumente besessen zu haben, da man diese in Senegal man-
gels Kontrollen nicht benötige, und das Fehlen von Geburtsurkunde
und Nationalitätszertifikat mit dem Verbleib dieser Dokumente auf dem
Passbüro erklärte,
dass er weiter die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit seiner
Familie zwecks Beschaffung persönlicher Papiere mit der Begründung
verneinte, sich mit der Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes in Gefahr
zu bringen,
dass sich die Leute, die ihn suchten, nämlich auch in schwarzer Magie
auskennen würden,
dass das BFM diese Erklärungen und das Desinteresse des Be-
schwerdeführers am Besitz eines amtlichen Ausweisdokumentes als
grundsätzlich wenig plausibel wertete,
dass das BFM sodann auch die Art und Weise, wie der Beschwerde-
führer nach Europa gelangt sein will, als starkes Indiz für die bewusste
Nichtabgabe vorhandener Papiere qualifizierte,
dass es insbesondere als realitätsfremd und erfahrungswidrig wertete,
dass der Beschwerdeführer ohne Reisepapiere und ohne jegliche
Kontrollen vom Senegal in die Schweiz gelangt sei, zumal die Schiffs-
eigner bei der Entdeckung von papierlosen Passagieren hohe Bussen
zu gewärtigen hätten,
dass eine Einreise in Spanien ohne Kontrolle auch vor dem Hinter-
grund zu bezweifeln sei, dass sämtliche Schengen-Vertragsstaaten
gemäss dem Schengener Abkommen verpflichtet seien, die restrik-
tiven EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen
einzuhalten,
dass das BFM weiter als realitätsfremd wertete, dass der Beschwerde-
führer für die gesamte Reise nichts bezahlt habe, und dass er weder
den Namen des Schiffes noch die Flagge gekannt habe,
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dass das BFM schliesslich aus all diesen Unzulänglichkeiten in den
Angaben des Beschwerdeführers ableitete, dieser verheimliche sowohl
die wahren Umstände seines Reiseweges als auch das Mitführen und
Verwenden von Reisepapieren,
dass das BFM schliesslich erwog, aufgrund der pflichtwidrigen Nicht-
abgabe der Reisepapiere stehe auch die Identität des Beschwerde-
führers nicht fest, und insgesamt lägen keine entschuldbaren Gründe
vor, die das Einreichen von Reise- oder Identitätspapieren verunmög-
lichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Betrachtungsweise teilt und
feststellt, dass auf Beschwerdeebene nichts zu dieser Thematik ange-
führt wird, gleichzeitig aber an der angezweifelten Darstellung der Rei-
seumstände festgehalten wird,
dass der Beschwerdeführer damit die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen zum Fehlen entschuldbarer Gründe nicht in Frage zu stel-
len vermag,
dass der Vorinstanz auch hinsichtlich der weiteren Feststellung beizu-
pflichten ist, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle,
dass das BFM insbesondere festhielt, die tatsachenwidrigen Angaben
über den Reiseweg hätten erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Verfolgung eröffnet,
dass diese Zweifel durch mehrere Widersprüche sowie unplausible An-
gaben in den Ausführungen des Beschwerdeführers verstärkt worden
seien,
dass er einerseits angegeben habe, einen bis eineinhalb Monate nach
der Geburt seines Kindes ausgereist zu sein – demnach wäre das
Kind bei der Befragung etwa dreieinhalb Monate alt gewesen, an
anderer Stelle aber ausgeführt habe, sein Kind sei bereits acht bis
neun Monate alt,
dass er zudem an einer weiteren Stelle angegeben habe, noch vor der
Geburt des Kindes geflohen zu sein,
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dass er weiter bei der ersten Befragung am 12. November 2009
sowohl den Namen als auch das Geschlecht des Kindes angegeben
habe, bei der Anhörung am 19. November 2009 jedoch ausgeführt
habe, weder das Geschlecht noch den Namen des Kindes zu wissen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen keinen dieser
Widersprüche zu erklären vermocht habe,
dass die Vorbringen somit nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
seien und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft bereits
aus diesem Grunde nicht erfülle,
dass die Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen als zutreffend zu bezeichnen sind und vom Bundesverwal-
tungsgericht bestätigt werden können,
dass die Einwände auf Beschwerdeebene als unbehelflich zu quali-
fizieren sind und nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen an der
Darstellung der Ausreiseumstände festhält, die Widersprüche auf das
angeblich unzureichende Wolof des Dolmetschers bei der Anhörung
vom 19. November 2009 zurückführt sowie - insbesondere hinsichtlich
der Daten seines Kindes - sinngemäss eine falsche Erfassung seiner
Aussagen im Empfangsstellenprotokoll geltend macht,
dass er weiter behauptet, er sei gar nie nach dem Alter seines Kindes
gefragt worden,
dass diese Behauptung klarerweise als aktenwidrig zu bezeichnen ist
(vgl. A1/15, S. 4),
dass die Protokolle für die angeblich unzureichende Übersetzung und
Falschprotokollierung keine Anhaltspunkte liefern, sondern vielmehr
festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer die Verständigung in
Wolof in beiden Protokollen als gut bezeichnet hat (A1/15, S. 13 und
A9/14, S. 11),
dass schliesslich weder die wiederholte Schilderung des angeblich
Erlebten in der Beschwerdeschrift noch das Nachschieben von Details
wie der Flagge des Schiffes geeignet sind, eine andere Betrachtungs-
weise der Frage der Glaubhaftigkeit herbeizuführen,
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dass aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit des Ausreisegrundes
darauf verzichtet werden kann, auf die ergänzenden Erwägungen des
BFM zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz des Ausreisegrundes sowie
die diesbezüglichen Entgegnungen des Beschwerdeführers einzu-
gehen,
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das BFM zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einge-
treten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Senegal noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen, of-
fenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere, sollte er nicht schon in deren
Besitz sein, mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Behörde.
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Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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