B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6/2013
E-8/2013
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
1. A._______, Eritrea, Beschwerdeführerin 1,
2. B._______, Eritrea, Beschwerdeführerin 2,
beide vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft / Asylwiderruf;
Verfügungen des BFM vom 28. November 2012
und vom 30. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
A.a C._______, seit dem (…) Juli 2010 in der Schweiz als Flüchtling an-
erkannt und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B, stellte am
23. Dezember 2010 für ihre angeblichen (…)töchter unter Angabe der
Personalien D._______ (Beschwerdeführerin 1) und E._______ (Be-
schwerdeführerin 2) ein Gesuch um Familienzusammenführung. Zu den
Aufenthalten ihrer angeblichen Kinder gab sie an, die Beschwerdeführerin
1 befinde sich noch in Asmara (Eritrea), die Beschwerdeführerin 2 halte
sich ohne Begleitung in Äthiopien in einem Flüchtlingslager auf.
A.b Zur Begründung des Gesuchs führte C._______. aus, sie sei durch
ihre Flucht im Jahr 2007 von ihren Töchtern getrennt worden. Seither
würden diese bei Verwandten in Eritrea leben. Da der Weg nach Äthio-
pien sehr gefährlich sei, sei eine separate Ausreise aus Eritrea angezeigt.
Die Situation sei für alle beteiligten Personen belastend, weshalb eine ra-
sche Bewilligung der Einreise der Töchter erforderlich sei. Danach seien
diese vorab zu ihren eigenen Fluchtgründen zu befragen und jedenfalls in
ihre Flüchtlingseigenschaft einzuschliessen.
A.c Als Beleg der Personalien ihrer Töchter reichte die angebliche Mutter
zwei Taufurkunden der eritreischen Kirche, die erst im August 2010 aus-
gestellt worden seien, sowie aktuelle Fotos ihrer Töchter nach.
B.
Am 14. März 2011 bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführe-
rin 1 und 2 zwecks Familienvereinigung.
Mit Verfügung vom 28. April 2011 hiess das BFM ein Gesuch der der Be-
schwerdeführerinnen um Übernahme der Einreisekosten gut.
C.
C.a Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 stellte das BFM fest, dass die
Beschwerdeführerin 1 mangels eigener Fluchtgründe die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, aber in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter ein-
bezogen (Familienzusammenführung) und ihr folglich in der Schweiz Asyl
gewährt werde.
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C.b Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 stellte das BFM fest, dass die Be-
schwerdeführerin 2 mangels eigener Fluchtgründe die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, sie aber in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter ein-
bezogen (Familienzusammenführung) und ihr folglich in der Schweiz Asyl
gewährt werde.
C.c Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
II.
D.
Mit Verfügungen vom 29. August 2012 informierte das BFM die Be-
schwerdeführerinnen über die Ergebnisse von Abklärungen bezüglich ih-
rer Abstammung und ihres Alters (DNA- und radiologische Knochenalters-
analyse), die im Rahmen eines kantonalen Ermittlungsverfahren vorge-
nommen worden waren, und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur
beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum beab-
sichtigen Asylwiderruf.
E.
Die von beiden Beschwerdeführerinnen beauftragte Rechtsvertreterin
nahm mit Eingabe vom 19. September 2012 Stellung und führte im We-
sentlichen aus, ihre Mandantinnen seien von diesen Abklärungs-
ergebnissen überrascht worden: Sie hätten nicht gewusst, dass ihre ver-
meintliche Mutter in Wahrheit ihre ältere Schwester sei. Auch von der
Existenz einer Frau namens F._______, die sich nun als ihre leibliche
Mutter herausgestellt habe, hätten sie nichts gewusst. Dass sie gemäss
der Knochenaltersanalyse mindestens 18 Jahre seien, hätten sie eben-
falls nicht gewusst – sie hätten als ihr Geburtstagsdatum den (…) ge-
kannt. Die leibliche Mutter gebe nun aber bekannt, sie seien im (… gebo-
ren worden und würden in Wahrheit auch nicht die Namen D._______
und E._______, sondern A._______ (Beschwerdeführerin 1) und
B._______ (Beschwerdeführerin 2) tragen.
Die Beschwerdeführerin 1 sei in Schweden gewesen und von dort wieder
in die Schweiz zurückgeschickt worden, wo sie später in die psychiatri-
sche Klinik habe eingewiesen werden müssen. Den Kontakt zur vermeint-
lichen Mutter (Schwester) habe sie abgebrochen und die leibliche "neue"
Mutter akzeptiere sie nicht. Die Situation sei für beide Beschwerdeführe-
rinnen äusserst belastend.
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Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Eritrea sei nicht ange-
zeigt, da sie dort keine Bezugspersonen hätten. Hinzu komme, dass in
Eritrea die Militärdienstpflicht ab 16 Jahren gelte und eine illegale Ausrei-
se aus Sicht des eritreischen Regimes ein staatsfeindlicher Akt sei re-
spektive als Dienstverweigerung betrachtet und entsprechend mit einer
unverhältnismässig hohen und unmenschlichen Haft bestraft werde.
Vor diesem Hintergrund sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerinnen nicht abzuerkennen und auch die Asylgewährung nicht zu wi-
derrufen.
F.
Mit Verfügungen vom 28. November 2012 und vom 30. November 2012
– beide eröffnet am 4. Dezember 2012 – aberkannte das BFM die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und widerrief deren Asyl.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei erwiesen,
dass die angebliche Mutter bewusst falsche Angaben zur Identität der
Beschwerdeführerinnen gemacht habe, um deren Einreise sowie deren
Aufenthalt in der Schweiz zu erzwingen. Der Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft sei somit aufgrund von falschen Angaben erfolgt. Inzwischen
hätten Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen volljährig
seien und die angebliche Mutter in Wirklichkeit ihre ältere Schwester sei.
Unter diesen Umständen müsse die Flüchtlingseigenschaft aberkannt
und das Asyl widerrufen werden. Im Übrigen sei im Rahmen der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs keine Stellungnahme der Beschwerdeführe-
rin 1 eingegangen.
G.
G.a Mit ihrer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese beiden Aufhe-
bungsverfügungen eingelegten Beschwerde vom 2. Januar 2013 (Datum
des Poststempels) beantragte die Rechtsvertreterin die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügungen, die weitere Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylgewährung, eventuell die Feststellung der Unzu-
lässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der
Schweiz.
In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen die Ver-
einigung ihrer Rekursverfahren und die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
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G.b Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen auf die
Ausführungen in der Stellungnahme vom 19. September 2012 verwiesen
und diese mit Bezug auf den familiären Kontext ergänzt: Die vermeintli-
che Mutter C._______, habe zwar den Namen der leiblichen Mutter ge-
kannt, sei jedoch im Glauben aufgewachsen, diese sei bei der Geburt ge-
storben. Sie sei bei einer Adoptionsmutter aufgewachsen. Mit der in
G._______ lebenden leiblichen Mutter, F._______, habe sich C._______
zerstritten. Die Beschwerdeführerinnen würden C._______ mittlerweile
weder als ältere Schwester noch als Mutter akzeptieren und seien von ihr
enttäuscht. Die Beschwerdeführerinnen seien selber nicht über die wah-
ren Verhältnisse ins Bild gesetzt worden und hätten deshalb im Gesuch
um Familiennachzug keineswegs bewusst falsche Angaben gemacht um
die Asylbehörden in die Irre zu führen. Alles was in der Schweiz vorgefal-
len sei, sei nicht nur für das BFM neu gewesen, sondern auch für die Be-
schwerdeführerinnen.
Das BFM gehe im Übrigen zu Unrecht davon aus, die Beschwerdeführe-
rin 2 habe das rechtliche Gehör nicht wahrgenommen und keine Stel-
lungnahme eingereicht: Die Rechtsvertreterin habe eine Stellungnahme
für beide Beschwerdeführerinnen zu den Akten gereicht.
Die Vorinstanz habe es in ihren Verfügungen zudem versäumt, die illega-
le Ausreise, die in Eritrea als Verweigerung der Militärdienstpflicht ange-
sehen würde, bei der Beurteilung des Vorliegens allfälliger Vollzugshin-
dernisse gebührend zu berücksichtigen. Der Vollzug sei unzulässig und
verstosse gegen Völkerrecht. Die Beschwerdeführerinnen hätten in ihrer
Heimat keine Bezugspersonen mehr und es sei unzumutbar, sie nach
Eritrea zurückzuschicken, zumal sie durch die Ereignisse psychisch an-
geschlagen seien.
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Januar 2013 vereinigt der In-
struktionsrichter die Verfahren E-6/2013 und E-8/2013 und verzichtet auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob er auf ei-
nen späteren Zeitpunkt. Die Beschwerdeführerin 2 wurde aufgefordert,
die Mittellosigkeit zu belegen und die Vorinstanz eingeladen, bis zum
31. Januar 2013 eine Vernehmlassung einzureichen.
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I.
Am 21. Januar 2013 liess die Beschwerdeführerin 2 eine Bestätigung ih-
rer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichen.
J.
Am 24. Januar 2013 beantragte das BFM in seiner Vernehmlassung die
Abweisung der Beschwerde, da keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel vorgebracht worden seien, die eine Änderung ihrer Ver-
fügungen rechtfertigen würden.
K.
Mit Schreiben vom 8. August 2013 teilte die Rechtsvertreterin dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführerin 2 – im Gegensatz zur
Beschwerdeführerin 1 – sei bis zum heutigen Zeitpunkt vom Kanton
H._______ kein Ausweis ausgestellt worden; das Bundesverwaltungsge-
richt werde um eine Lösung dieses Problems ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Soweit die Beschwerdeführerin 2 das Bundesverwaltungsgericht in ihrer
Eingabe vom 8. August 2013 um eine Lösung ihres Ausweisproblems er-
sucht, ist auf dieses Begehren schon mangels Zuständigkeit nicht einzu-
treten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden minderjährige Kinder von anerkann-
ten Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl.
Diesfalls wird die derivative (abgeleitete) Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt. Wird in einem Gesuch um Familiennachzug der nächsten Angehö-
rigen eines anerkannten Flüchtlings eine konkrete Gefährdung der in die
Flüchtlingseigenschaft einzubeziehenden geltend gemacht, ist das Ge-
such auch als eigenes Asylgesuch im Sinn von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG
an die Hand zu nehmen; es ist somit in jedem Fall vor der Ableitung der
Flüchtlingseigenschaft zu prüfen, ob der Gesuchsteller persönlich ge-
mäss Art. 3 AsylG gefährdet ist (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311], vgl. auch BVGE 2007/19 E.3.3).
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4.2 Das BFM hat mit Verfügungen vom 29. Februar 2012 (vgl. BFM-Akte
E2) und vom 4. Mai 2012 (vgl. BFM-Akte D2) die Beschwerdeführerin-
nen 1 und 2 im Rahmen des Familienasyls in die Flüchtlingseigenschaft
ihrer angeblichen Mutter einbezogen und ihnen folglich ebenfalls Asyl
gewährt (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
4.3 In diesen beiden Verfügungen verneinte das BFM die originäre
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen Art. 3 AsylG, weil den
Akten zu entnehmen sei, dass diese keine eigenen Asylgründe geltend
machen würden. Die Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft
wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht angefochten. Dass die Be-
schwerdeführerinnen nicht Flüchtlinge gemäss Art. 3 AsylG sind, steht
demnach rechtskräftig fest; diese Frage kann sich im Rahmen des vorlie-
genden Verfahrens (betreffend Aufhebung der derivativen Flüchtlingsei-
genschaft) nicht mehr stellen.
4.4 Soweit die Beschwerdeführerinnen nun geltend machen, die Vorin-
stanz habe in ihren Verfügungen vom 28. November und 30 November
2012 versäumt, ihre illegale Ausreise und deren Konsequenzen gebüh-
rend zu berücksichtigen, machen sie subjektive Nachfluchtgründe im Sinn
von Art. 54 AsylG geltend. Diese Bestimmung beinhaltet einen Asylaus-
schluss für Personen, die "erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlin-
ge im Sinn von Art. 3" wurden. Dass Letzteres bei den Beschwerde-
führerinnen gerade nicht der Fall ist, steht, wie erwähnt, rechtskräftig fest.
Auch auf dieses Vorbringen ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter
einzugehen.
4.5 Schliesslich ist auf den Eventualantrag, es sei die völkerrechtliche
Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
aus der Schweiz festzustellen, nicht einzutreten: Die Wegweisung der
Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz ist bisher nicht angeordnet wor-
den, weshalb sich im vorliegenden Verfahren und zum heutigen Zeitpunkt
auch die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht stel-
len kann.
4.6 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sind nach dem Gesagten
einzig die Aufhebung der derivativ erworbenen Flüchtlingseigenschaft und
der Widerruf des Asyls Prozessgegenstand.
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5.
Gemäss Art. 63 Abs.1 Bst. a AsylG widerruft das Bundesamt das Asyl und
aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn die ausländische Person das
Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Ver-
schweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat.
5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die ältere Schwester C._______
sich als die Mutter der Beschwerdeführerinnen ausgegeben und am 23.
Dezember 2010 ein Gesuch um die Einreise ihrer beiden "Töchter"
zwecks Familienzusammenführung bei den Asylbehörden gestellt hatte
(vgl. BFM-Akte B3). Zumindest C._______, die in Vertretung der Be-
schwerdeführerinnen die Gesuche um Familienvereinigung respektive -
asyl gestellt hatte, musste naturgemäss bekannt sein, dass sie nicht de-
ren Mutter ist; gemäss Darstellung der Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führerinnen in einem Verfahren von C._______ sei diese im Alter von (…)
Jahren von ihrem Vater mit der Obhut der (…)schwestern betraut worden
(vgl. Eingabe vom 9. Oktober 2012).
5.2 Das Bundesamt hätte bei Kenntnis der wahren Verwandtschaftsver-
hältnisse die Beschwerdeführerinnen nicht als Flüchtlinge gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG anerkannt (und in Anwendung von Art. 51 Abs. 4 ihre
Einreise in die Schweiz bewilligt), weil diese Bestimmung nur auf minder-
jährige eigene Kinder sowie Ehegatten von Flüchtlingen anwendbar ist.
Einem heutigen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlings-
eigenschaft ihrer leiblichen Mutter, F._______, in Anwendung von Art. 51
Abs. 1 AsylG stünde – abgesehen von den fehlenden Anträgen – entge-
gen, dass die Töchter nicht minderjährig sind.
5.3 Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG können andere nahe Angehörige von in
der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen
werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen.
Gemäss Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) sind solche Gründe insbesondere anzunehmen, wenn die ein-
zubeziehenden Angehörigen behindert sind oder – im Sinn eines spezifi-
schen Abhängigkeitsverhältnisses – aus einem anderen Grund auf die
Hilfe der in der Schweiz lebenden Person besonders angewiesen sind
(vgl. hierzu BVGE 2008/47 E. 4.1.2 m.w.H.). Dass die besonderen Vor-
aussetzungen für die Anwendung dieser Kannbestimmung gegeben sind
respektive gewesen wären, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht
dargetan (weder mit Bezug auf die Schwester C._______ noch hinsicht-
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lich der leiblichen Mutter F._______) und ergibt sich auch aus den Akten
nicht.
5.4 Ob die Beschwerdeführerinnen selbst im Zeitpunkt des Familiennach-
zugsgesuchs tatsächlich ihre wahre Identität nicht gekannt haben, kann
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens letztlich offenbleiben.
5.5 Das BFM hat nach dem Gesagten zu Recht in seinen Verfügungen
vom 28. November 2012 und vom 30. November 2012 die (derivative)
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen aberkannt und das
Asyl aufgehoben.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gut-
zuheissen: Die Rechtsbegehren waren nicht aussichtslos im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerde-
führerinnen ist belegt. Es werden demnach keine Verfahrenskosten erho-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
Versand: