B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-620/2011
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo,
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit vom
23. November 2008 datierter englischsprachiger Eingabe für sich und
ihre zwei minderjährigen Söhne bei der Schweizerischen Vertretung in
Colombo um Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass die Schweizerische Botschaft die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 22. Dezember 2008 dazu aufforderte, bis zum 2. Februar 2009 vier
spezifische Fragen zu ihrem Asylgesuch zu beantworten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Januar 2009 dazu
Stellung nahm und verschiedene fremdsprachige Dokumente in Kopie
(Anzeige beim UNHCR [United Nations High Commissioner for Refugees]
vom 7. Februar 2007, Schreiben des Regionalkoordinators des UNHCR
an das Armee Camp in Point Pedro, ihrer Identitätskarte, Geburts-
registerauszüge sowie einen Auszug ihrer Heiratsurkunde) der Schwei-
zerischen Vertretung zukommen liess,
dass sich aus der Eingabe der Beschwerdeführerin im Wesentlichen
folgender Sachverhalt entnehmen lässt,
dass sie aus (…) (Jaffna-Distrikt) stamme, wo sie zusammen mit ihrem
Ehemann und ihren beiden Söhnen gelebt habe,
dass ihr Ehemann am 8. Dezember 2006 von Sicherheitskräften fest-
genommen worden sei, worauf sie sich in verschiedenen Gefangenen-
lagern und Armee-Camps nach dessen Verbleib erkundigt habe, ihn je-
doch nicht habe ausfindig machen können,
dass sie dort von Sicherheitskräften erfahren habe, dass ihr Ehemann bei
ihnen nicht registriert sei, weswegen sie sich vor diesen fürchte,
dass auch ihre Kinder besorgt seien, weil ihnen deren Vater fehle, sie auf-
grund dessen Festnahme über kein geregeltes Einkommen verfüge und
deshalb eine schlechte ökonomische Situation erleiden müsse,
dass sie ferner seitens Dritter bedroht würden und ihr niemand zur Seite
stehe, weshalb sie sich fürchte, in Sri Lanka zu leben,
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Januar 2009 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo nochmals das von ihr Vorgebrachte
schilderte und zusätzlich geltend machte, nachdem ihr Mann von den
Sicherheitskräften mitgenommen worden sei, habe sie bei der örtlichen
Polizei Anzeige erstattet und habe sich an das UNHCR gewendet, was
die beigelegten Dokumente beweisen würden,
dass die Schweizerische Botschaft in Colombo mit Schreiben vom
17. Februar 2009 dem BFM das Dossier der Beschwerdeführenden zur
abschliessenden Beurteilung zukommen liess,
dass das BFM mit Schreiben vom 14. September 2010 der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör zum Umstand gewährte, dass es
beabsichtige, einen negativen Entscheid zu fällen,
dass sie in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2010 im Wesentlichen
das bereits Geschilderte wiederholte und darüber hinaus ausführte, sie
habe immer noch keine Informationen über den Verbleib ihres Mannes
erhalten,
dass sie und ihre Kinder psychisch angeschlagen seien, weil sie ohne
ihren Mann respektive Vater unter prekären Umständen leben müssten,
dass (…) in der Schweiz lebe, welcher sie finanziell unterstützen könnte
und bei welchem sie in der Schweiz leben könnten,
dass auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie die einge-
reichten Dokumente, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 – eröffnet am 27.
Dezember 2010 – die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz
verweigerte und ihre Asylgesuche ablehnte,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit vom
21. Januar 2009 datierter, am 3. Januar 2011 bei der Schweizerischen
Botschaft in Colombo eingegangener und von dieser am 10. Januar 2011
an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger
Eingabe mit deutscher Übersetzung Beschwerde erhoben und
sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
die Einreise in die Schweiz sei zu bewilligen und ihnen sei Asyl in der
Schweiz zu gewähren,
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und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist,
dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG nicht vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde ist und auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel wie auch hier - endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110])
dass sich das Verfahren, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG und Art. 105 sowie Art. 6 AsylG), nach dem VwVG, dem
VGG und dem BGG richtet,
dass die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführenden gemäss
Rückschein am 27. Dezember 2010 eröffnet worden ist und die Be-
schwerdefrist (Eingangsdatum bei der Botschaft: 3. Januar 2011) somit
gewahrt ist,
dass damit offensichtlich ist, dass es sich bei der Datumsangabe auf der
Beschwerde (21. Januar 2009) um ein Versehen handelt,
dass die Beschwerde somit frist- und formgerecht eingereicht wurde, die
Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung haben und
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 Abs. 1
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeentscheid, da es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
7 und 52 Abs. 2 AsylG),
dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft ge-
macht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet wer-
den kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als
Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklä-
rung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungs-
nähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-
deren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen sind,
dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-
verhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2
S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
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dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus-
führt, Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit seien dann einreise-
beachtlich, wenn sie ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat ver-
unmöglichten und sich die asylsuchende Person ihrer Zwangssituation
nur mit der Flucht ins Ausland entziehen könne,
dass zudem Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu sein, nur dann einreisebeachtlich seien, wenn begründeter
Anlass zur Annahme bestehe, dass sich eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen werde,
dass bei Asylgesuchen aus dem Ausland die Praxis vorsehe, dass ein
Gesuchsteller von der jeweiligen Schweizerischen Vertretung in der Re-
gel zu ihren Asylgründen angehört werde,
dass von dieser Regel abgewichen werden könne, wenn dies aus organi-
satorischen und kapazitätsmässigen Gründen faktisch nicht möglich sei
oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben
entscheidreif erstellt sei,
dass diesfalls aber das rechtliche Gehör gewährt werden müsse, was
vorliegend mit dem Antwortschreiben der Beschwerdeführenden vom
1. Oktober 2010 erfolgt sei,
dass es sich bei den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Ver-
folgungsgründen um eine Verfolgung Dritter handeln würde,
dass diese Vorbringen nicht einreiserelevant seien, da der sri-lankische
Staat als schutzfähig gelte und es ihnen damit offenstehe, bei den zu-
ständigen Behörden um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersu-
chen,
dass ferner ihre Furcht vor Verfolgungsmassnahmen seitens der Sicher-
heitsbehörden vor dem Hintergrund der damals angespannten Situation
betrachtet werden müsse, welche während des Bürgerkrieges geherrscht
habe,
dass sich die Situation inzwischen anders präsentiere, da der Krieg zwi-
schen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE (Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam) im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende
gegangen sei, sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle
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befände und es zu keinen terroristischen Aktivitäten dieser Organisation
mehr gekommen sei,
dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage zwar noch nicht in allen
Landesteilen zufriedenstellend sei, doch die Anzahl von Gewaltereignis-
sen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen erheblich zurück-
gegangen sei und keinerlei Hinweise auf eine Zusammenarbeit der Re-
gierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen hindeuteten,
dass damit die von ihnen geltend gemachte Furcht vor einer erneuten
Verfolgung durch den sri-lankischen Staat die Wahrscheinlichkeit einer
einreisebeachtlichen Bedrohung zum heutigen Zeitpunkt nicht zu begrün-
den vermöge und damit nicht einreiserelevant sei,
dass schliesslich die von ihnen geltend gemachte schlechte ökonomische
Situation zufolge der Festnahme des Ehemannes respektive des Vaters
zwar bedauerlich sei, eine Einreisebewilligung jedoch nur erteilt werden
könne, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Ge-
fährdung der gesuchstellenden Person im Falle eines Verbleibs in Sri
Lanka ausgegangen werden müsse,
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Dokumente nichts
ändern würden, stützten diese lediglich ihre Vorbringen, deren Glaubhaf-
tigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, den
Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen betreffend den Vorfall vom Dezember
2006 anzuzweifeln,
dass dem Bundesamt darin zuzustimmen ist, dass die Beschwerdefüh-
renden nichts vorgebracht haben, was auf eine aktuelle Gefährdung hin-
deuten würde, und diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz insbesondere zu Recht festgestellt hat, die Furcht vor
den Sicherheitskräften und seitens der unbekannten Dritten sei vor dem
Hintergrund der damaligen Situation des Bürgerkrieges zu sehen,
dass dazu zu ergänzen ist, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka
seit der Zerschlagung der LTTE im Mai 2009 massgeblich verändert hat,
so dass eine allfällige Verfolgung durch Dritte infolge der Schutzbereit-
schaft und der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates nicht einreise-
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beachtlich ist, da die Einreisebewilligung im Asylverfahren der Abklärung
der Schutzbedürftigkeit angesichts aktueller Gefährdung und nicht der
Wiedergutmachung erlittenen Unrechts dient,
dass aus der vorliegenden Aktenlage keine Hinweise entnommen werden
können, welche in Bezug auf die Beschwerdeführenden auf eine grund-
sätzliche asylbeachtliche Verfolgungsgefahr seitens unbekannter Dritter
hindeuten würde,
dass diese Erkenntnis unter anderem dadurch bekräftigt wird, dass die
Beschwerdeführerenden persönlich keine asylrelevanten Probleme gel-
tend machen,
dass ferner eine prekäre finanzielle Situation und insoweit humanitäre
Überlegungen keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz darstellen,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene lediglich ihre erst-
instanzlichen Vorbringen wiederholen und nichts vorbringen, was die Ein-
schätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern vermöchte, zumal
sie nicht zu substanziieren imstande sind, inwiefern die geltend gemach-
ten Verfolgungsmassnahmen entgegen der Auffassung der Vorinstanz
dennoch die Anforderungen an die Intensität und Gezieltheit und Aktuali-
tät erfüllten,
dass zudem eine subjektive Furcht vor Verfolgung, wenn sie objektiv un-
begründet erscheint, nicht einreisebeachtlich ist,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit der
Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht
gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung
einer Einreisebewilligung indizieren, weshalb ihnen das BFM zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise ihre Asylgesuche
abgelehnt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG)
und dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden
gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären,
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aber aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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