B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6203/2011
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011 / N (…).
E-6203/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna),
verliess seine Heimat gemäss eigenen Angaben am 27. Dezember 2009.
Er gelangte von Colombo aus auf dem Luftweg über Abu Dhabi nach Mai-
land und reiste am 29. Dezember 2009 mit einem Personenwagen weiter
in die Schweiz, wo er am 30. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte.
Im Rahmen der Befragung zur Person vom 8. Januar 2010 und der ver-
tieften Anhörung vom 14. Januar 2010 brachte der Beschwerdeführer vor,
er habe bis Anfang 2006 in B._______ gelebt, wo er ein eigenes Dreirad-
taxi gehabt habe, mit dem er zeitweise Mitglieder der LTTE (Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam) habe transportieren müssen. Zudem sei er gezwun-
gen worden, ein eintägiges Training bei den LTTE zu absolvieren. Des-
wegen habe er Schwierigkeiten mit der sri-lankischen Armee und der
EPDP (Eelam People's Democratic Party) gehabt. Im Januar 2006 hätten
ihm Mitglieder der EPDP seine ID-Karte abgenommen, woraufhin er seine
Erwerbstätigkeit als Taxifahrer weitgehend eingestellt habe. Im Juli 2006
hätten unbekannte Personen bei seinen Nachbarn nach ihm gefragt. Aus
Angst vor dem weiteren Aufenthalt im Distrikt Jaffna sei er im (…) mit sei-
ner Frau ins Vanni-Gebiet zu seinem Onkel geflohen. Nach dem Wieder-
ausbruch des Krieges habe er sich ab (…) in einem Flüchtlingslager der
sri-lankischen Armee in C._______ (Distrikt Vavuniya) aufgehalten, wo
unbekannte Personen Geld von ihm verlangt hätten. Ende (…) sei er
schliesslich mit seiner Frau und dem (…) Sohn gegen Bestechung geflo-
hen. Da eine illegale Ausreise für seine Frau und das Kind zu gefährlich
gewesen wäre, habe er diese zurück nach Jaffna geschickt. Er selber ha-
be mit Hilfe eines Schleppers Ende Dezember 2009 aus Angst vor Re-
pressionen der sri-lankischen Armee und der EPDP das Land verlassen.
A.b Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 31. März 2010 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufschob. Den Entscheid begründete das BFM im
Wesentlichen damit, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers auf-
grund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht geglaubt wer-
den könne und er keine konkreten Begebenheiten habe glaubhaft ma-
chen können, die auf eine drohende asylrelevante Verfolgung schliessen
liessen. Einen Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als unzumut-
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bar, da der Beschwerdeführer aus dem Norden Sri Lankas stamme, keine
Hinweise auf ein soziales Beziehungsnetz im Süden des Landes beste-
hen würden und eine Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lankas
grundsätzlich nicht zumutbar sei.
Der Entscheid der Vorinstanz erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 22. August 2011 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, die Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische
Asylsuchende sei aufgrund der verbesserten Situation im Land per
1. März 2011 angepasst worden. Die allgemeine Sicherheitslage habe
sich seit Mai 2009 deutlich entspannt, die Lebensbedingungen hätten
sich verbessert und die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land
gewährleistet. Es werde deshalb erwogen, die am 31. März 2010 verfügte
vorläufige Aufnahme aufzuheben, zumal im Falle des Beschwerdeführers
auch keine individuellen Gründe gegen eine Aufhebung und den Weg-
weisungsvollzug sprechen würden.
Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 30. September 2011 fristgerecht Stel-
lung. Dabei führte er im Wesentlichen aus, die sri-lankischen Sicherheits-
kräfte würden ihn als Person mit Verbindungen zu den LTTE betrachten.
Er habe bis 2006 als Fahrer eines Dreiradtaxis gearbeitet und auch Mit-
glieder der LTTE transportiert, weshalb er mit den staatlichen Sicherheits-
kräften und der EPDP Probleme gehabt habe. Deshalb sei er ins Vanni-
Gebiet geflohen und habe dort die letzte Phase des Bürgerkrieges zuge-
bracht. Dies sowie der Umstand, dass auch seine Brüder ins Ausland ge-
flohen seien, bestärke die Sicherheitskräfte in ihrer Einschätzung, dass er
Verbindungen zur LTTE habe. Die Armee und die mit ihr verbundenen pa-
ramilitärischen Organisationen seien in B._______ nach wie vor stark
präsent. Da seine übrigen Verwandten allesamt in der Nordprovinz wohn-
haft seien, verfüge er über schlechte Aussichten auf eine Reintegration in
einer anderen Region. Eine Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich für ihn
somit als unzumutbar und rechtlich unzulässig. Infolgedessen werde um
Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme ersucht.
C.
Das BFM hob die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 12. Oktober 2011 – eröffnet am 15. Oktober 2011 – auf und
wies ihn an, die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung führte es insbe-
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sondere aus, der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumut-
bar und möglich.
D.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 14. November 2011 an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des BFM
sei aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu
belassen, eventualiter sei der Fall zur ergänzenden Sachverhaltsabklä-
rung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er be-
gründete seine Beschwerde insbesondere damit, dass er der Risikogrup-
pe der "Personen unter dem Verdacht der Verbindung mit den LTTE" an-
gehöre und deshalb weiterhin gefährdet sei, was gemäss Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention [FoK], SR
0.105) eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ausschliesse. Auf die
ausführliche Begründung wird – soweit entscheidrelevant – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Am 25. November 2011 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben ei-
nes Rechtsanwaltes aus Colombo vom (…), mit der Überschrift "To whom
it may concern", als Beweismittel nach.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2011 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Zudem wurde ein Kostenvorschuss erho-
ben, welchen der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2011 fristgerecht
leistete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
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des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vor-
läufige Aufnahme endgültig (Art. 112 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung und ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die durch das BFM verfüg-
te Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Nach-
dem der Asylentscheid vom 31. März 2010 unangefochten in Rechtskraft
erwuchs, kann auf das Begehren des Beschwerdeführers nach einer
nochmaligen Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht eingegangen
werden.
4.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nachfolgenden
Erwägungen dargelegt wird, als aussichtslos und damit als von vornher-
ein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist.
5.
5.1. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob
die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – fehlende Zulässigkeit,
Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – noch gege-
ben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf
und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
5.2.1. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht
fest, der Beschwerdeführer sei gemäss Verfügung vom 31. März 2010
nicht als Flüchtling anerkannt worden, weshalb der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden
könne.
5.2.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Provinz Jaffna dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
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EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Im unter BVGE 2011/24 zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6220/2006
des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 hielt dieses unter
Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR fest, dass nicht in ge-
nereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in
Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. a.a.O. E. 10.4.2).
Das BFM führte im angefochtenen Entscheid zutreffend aus, die durch
den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 30. Sep-
tember 2011 vorgebrachte Gefährdung in seinem Heimatland basiere auf
Ereignissen, welche vor seiner Ausreise (Ende 2009) vorgefallen seien.
Diese Vorbringen seien indes mit der Verfügung des BFM vom 31. März
2010 als unglaubhaft qualifiziert worden. Die Feststellung der Vorinstanz,
es sei ausserdem rechtskräftig festgestellt worden, dass eine Rückkehr in
sein Heimatland zulässig sei, ist hingegen unzutreffend. Die Prüfung der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer betreffend die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs vor, er gehöre der Risikogruppe
"Personen unter dem Verdacht der Verbindung mit den LTTE" an. Dies
ergebe sich bereits aus seiner Flucht ins Vanni-Gebiet im Jahre 2006.
Hinzu komme, dass seine (…) Brüder Mitglieder der LTTE gewesen sei-
en, so dass davon auszugehen sei, dass die heimatlichen Sicherheitsbe-
hörden daraus ohne weiteres auch auf eine Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers bei den oder zumindest eine starke Verbindung zu den
LTTE schliessen würden. (…) seiner Brüder seien aufgrund ihrer LTTE-
Vergangenheit in D._______ als Flüchtlinge anerkannt worden und wür-
den mittlerweile die (…) Staatsangehörigkeit besitzen: Das Asylgesuch
seines (…) Bruders sei in E._______ hängig. Da seine Geschwister aus-
gerechnet in Staaten geflohen seien, die als wichtigste Finanzierungslän-
der der LTTE gegolten hätten, sei anzunehmen, dass die Behörden den
Beschwerdeführer ebenfalls als LTTE-Geldgeber verdächtigen würden.
Aufgrund dieses familiären Kontextes sei er als besonders gefährdet zu
betrachten. Ausserdem habe er auch in der Schweiz die Interessen der
tamilischen Minderheit vertreten, indem er unter anderem am (…) an ei-
ner Demonstration vor dem Sitz der UNO (United Nations Organisation)
teilgenommen habe und sich auch heute noch für eine weitgehende Au-
tonomie der Tamilen einsetze. Mit dieser politischen Einstellung werde er
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zwangsläufig kurz- bis mittelfristig Probleme mit den singhalesischen
Machthabern bekommen. Schliesslich habe die tamilische Gemeinschaft
in der Schweiz die LTTE mit Geldmitteln in erheblichem Ausmass unter-
stützt. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl ersucht habe,
bestehe für ihn bei einer zwangsweisen Rückführung die konkrete Ge-
fahr, bereits am Flughafen von den heimatlichen Sicherheitskräften abge-
fangen und Nachteilen – insbesondere einer Haftstrafe – ausgesetzt zu
werden. Der Beschwerdeführer erfülle klarerweise weiterhin das Profil ei-
ner "Person unter dem Verdacht der Verbindung mit den LTTE", weshalb
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 3 EMRK und
Art. 3 FoK ausgeschlossen sei.
Der Beschwerdeführer verkennt in seinen Ausführungen, dass es sich bei
seinen Einwänden gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs um
Asylvorbringen handelt, welche vorliegend nicht zu beurteilen sind. Er
führt nicht aus, inwiefern er konkret durch Folter oder eine andere Art
grausamer und unmenschlicher Behandlung bedroht wäre, sondern be-
zieht sich alleine auf eine Zugehörigkeit zur Risikogruppe "Personen un-
ter dem Verdacht der Verbindung mit den LTTE". Eine solche Zugehörig-
keit vermochte der Beschwerdeführer im vorangehenden Asylverfahren
jedoch nicht glaubhaft zu machen. Einwände gegen diese Einschätzung
hätte er in einer Beschwerde gegen den Asylentscheid anführen müssen.
Aus seinen unbelegten Vorbringen auf Beschwerdeebene, insbesondere
dem marginalen Kontakt zu den LTTE, der angeblichen Flucht seiner Ge-
schwister in ehemalige Finanzierungsländer der LTTE und der einmaligen
– unbewiesenen – Teilnahme an einer Demonstration, kann jedenfalls bei
einer Rückkehr keine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 3 EMRK abgeleitet werden.
Das als Beweismittel eingereichte Schreiben eines sri-lankischen Anwalts
vom (…) taugt ebenfalls nicht als glaubhafter Hinweis auf eine drohende
menschenrechtswidrige Behandlung, zumal in diesem im Wesentlichen
ein neuer Sachverhalt vorgebracht und ausgeführt wird, der Beschwerde-
führer habe für die LTTE arbeiten müssen und sei bei der Armee regist-
riert. Daraus lässt sich indes keine konkrete Gefährdung ableiten. Ebenso
ist nicht davon auszugehen, dass sich eine solche aus den weiteren an-
gekündigten – bis dato aber nicht eingereichten – Beweismitteln (Unterla-
gen zu den Asylverfahren seiner Geschwister und Fotografien einer De-
monstration vom (…) für die Autonomie der Tamilen vor dem Sitz der
UNO in Genf, an der der Beschwerdeführer teilgenommen habe) ergeben
könnte.
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Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Im bereits erwähnten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das
Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute
herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenom-
men und die in BVGE 2008 Nr. 2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis
teilweise abgeändert. Hinsichtlich des Distrikts Jaffna, aus welchem der
Beschwerdeführer stammt, gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur
Einschätzung, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage dort deut-
lich verbessert habe. Die Militärpräsenz habe abgenommen, sei aber
nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig hätten die
Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufge-
nommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche. Die
politische Lage sei ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine
Rückkehr nach Sri Lanka als generell unzumutbar eingestuft werden
müsse. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage dränge sich aber beim Wegweisungsvollzug in die-
ses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen
Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise
vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu
berücksichtigen sei (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
5.3.1. In der angefochtenen Verfügung bejahte das BFM die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges, da der Beschwerdeführer aus einem Distrikt
stamme, der seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehe. Er verfü-
ge dort mit seinen Eltern, seiner Ehefrau und dem Sohn sowie Tanten,
Onkeln und Cousinen, väterlicher- wie mütterlicherseits, über ein tragfä-
higes Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen werde.
Der Beschwerdeführer sei ausserdem ein gesunder (…)-jähriger Mann,
der erst im Alter von (…) Jahren in die Schweiz eingereist sei; er habe
somit den grössten Teil seines Lebens im Heimatland zugebracht und sei
mit dessen Gepflogenheiten bestens vertraut. Es sei anzunehmen, dass
ihm die Reintegration in seinem Heimatstaat gelingen werde, zumal er
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Seite 10
über eine Schulbildung und Berufserfahrung verfüge und auch im Aus-
land habe Berufserfahrung sammeln können. Schliesslich sei es dem Be-
schwerdeführer möglich gewesen, die finanziellen Mittel für die Reise in
die Schweiz aufzubringen, so dass angenommen werden könne, dass er
in seinem Heimatland auf entsprechende Unterstützung zurückgreifen
könne.
5.3.2. Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, in
die Gegend von B._______ (Jaffna) sei eine Rückkehr grundsätzlich
möglich, sofern die sozialen Verhältnisse gegeben seien. Aus seiner Ver-
wandtschaft würden in Sri Lanka jedoch nur noch seine Eltern in
B._______ sowie seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind bei ihrer
Schwester in F._______ leben. Alle seien bedürftig und würden weder
über die Mittel noch über die Möglichkeit verfügen, ihn bei sich aufzu-
nehmen. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer ausführlich aus, wie die
derzeitige Lage in Sri Lanka aus seiner Sicht einzuschätzen sei (vgl. Be-
schwerdeschrift S. 5-7).
5.3.3. Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zumutbar ist. Dessen Ein-
wendungen beschränken sich weitgehend auf eine von der neuen Praxis
des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Einschät-
zung der derzeitigen Sicherheits- und politischen Situation in Sri Lanka.
Auf diese ist nicht näher einzugehen, zumal die durch den Beschwerde-
führer zitierten Berichte allesamt vor dem Grundsatzurteil des Bundes-
verwaltungsgericht publiziert wurden. Hinsichtlich seiner Beziehungen im
Heimatstaat gilt es anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei der Be-
fragung zur Person vom 8. Januar 2010 noch angegeben hatte, neben
seinen Eltern und seiner Frau mit dem gemeinsamen Kind würden (…)
Onkel und (…) Tanten mütterlicherseits und (…) Onkel und (…) Tanten
väterlicherseits im Distrikt Jaffna leben (vgl. vorinstanzliche Akten A1/15
S. 6). Allerdings ist bereits aufgrund der Verwurzelung seiner Eltern in
B._______ und seiner Frau sowie seines Kindes im nur wenige Kilometer
entfernten F._______ auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zu schliessen.
Seine Familie wird den Beschwerdeführer zumindest vorübergehend auf-
nehmen und allenfalls bei der Arbeitssuche unterstützen können. Dieser
besuchte gemäss eigenen Angaben in B._______ die Schule bis zur
10. Klasse und schloss das O-Level ab (vgl. A7/9 S. 7). In den letzten
Jahren vor der Ausreise arbeitete er als Fahrer eines Dreiradtaxis und auf
den Feldern seines Onkels (vgl. A1/15 S. 5). In der Schweiz ist der Be-
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schwerdeführer in der Gastronomie tätig, wo er weitere Berufserfahrun-
gen sammeln kann beziehungsweise konnte. Aufgrund der Umstände
sollte ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein.
Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat in eine existentielle Notlage geraten würde. Im Übrigen kann
auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen beigepflich-
tet werden kann.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit im heutigen Zeitpunkt
sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mit-
wirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung
vom 31. März 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
CHF 600.— dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem am 13. Dezember 2011 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 600.— werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: