Abtei lung V
E-6205/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 24. Juli 2007 und 16. August
2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6205/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. März 2003 wies das damals zuständige Bundes-
amt für Flüchtlinge (BFF) das erste Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 11. September 2002 ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde vom 14. April 2003 trat die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 19. Mai
2003 wegen Nichtleistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht
ein.
B.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter und ans BFM gerich-
teter schriftlicher Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Juli 2007
liess der Beschwerdeführer die wiedererwägungsweise Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs beantragen. Zur Begründung brachte er im
Wesentlichen vor, dass er seit dem 2. November 2006 aktives Mitglied
der oppositionellen Partei B._______ sei und an Kundgebungen gegen
die äthiopische Regierung teilgenommen habe. Es sei davon
auszugehen, dass die Exilaktivitäten der Opposition von den
äthiopischen Behörden genau beobachtet würden, weshalb er im Falle
der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste. Demzufolge seien
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gegeben. Zur Stützung seiner
Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines
Bestätigungsschreibens der C._______ vom 25. Mai 2007, zwei
Fotografien und einen Bericht des "San Francisco Chronicle" mit dem
Titel "Reports of torture in Ethiopia are widespread" vom (...) zu den
Akten.
C.
C.a Das BFM nahm das Begehren des Beschwerdeführers als zweites
Asylgesuch entgegen und forderte ihn mit Zwischenverfügung vom 24.
Juli 2007 gestützt auf Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 AsylG -
unter Hinweis darauf, dass das Asylgesuch als von vornherein aus-
sichtslos zu erachten sei - zur Leistung eines Gebührenvorschusses in
der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 9. August 2007 auf, verbunden mit
der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das Asylgesuch nicht
eingetreten. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die
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geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe in Berücksichtigung
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Aussicht
auf Erfolg hätten. Auch die allgemeine Menschenrechtslage lasse den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich
werde in keiner Weise dargelegt, inwiefern der Wegweisungsvollzug
als unzumutbar zu erachten sei.
C.b Mit Verfügung vom 16. August 2007 trat das BFM wegen Nicht-
bezahlens des einverlangten Kostenvorschusses auf das zweite Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. September 2007 erhob
der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss,
die Verfügungen des BFM vom 24. Juli 2007 und vom 16. August 2007
seien aufzuheben und die Sache zu materieller Beurteilung an diese
zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2007 stellte der zuständige
Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden die Akten
der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. September 2007 an
den angefochtenen Verfügungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter
Praxis auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73).
2.2 Zusammen mit dem Nichteintretensentscheid des BFM vom
16. August 2007 ficht der Beschwerdeführer sinngemäss auch dessen
selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 an, mit
welcher das BFM unter Darlegung der ausschlaggebenden Gründe die
Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs feststellte und den
Beschwerdeführer unter Fristansetzung und Androhung der
Nichteintretensfolge zur Leistung eines Gebührenvorschusses
aufforderte. Diese Verfügung ist nicht selbständig beim
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Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. BVGE 2007/18 E. 4.5 S.
218). Nachdem sie sich mit ihren materiellen Erwägungen zur
Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs und der daran geknüpften Gebüh-
renvorschusserhebung unmittelbar auf den Inhalt der Endverfügung
der Vorinstanz vom 16. August 2007 ausgewirkt hat, kann sie aber
durch Beschwerde gegen diese Endverfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46
Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218). Es kann in diesem Zeit-
punkt gerügt werden, dass das BFM es in Verletzung von Art. 17b
AsylG zu Unrecht abgelehnt habe, den Beschwerdeführer von der
Bezahlung einer Gebühr zu befreien, beziehungsweise zu Unrecht
vom Beschwerdeführer - bei Androhung des Nichteintretens - einen
Gebührenvorschuss eingefordert habe. Auf Beschwerdeebene ist
somit hinsichtlich dieser Frage eine materielle Prüfung vorzunehmen
und im Falle der Begründetheit der erhobenen Rüge die Beschwerde
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das BFM von der
gesuchstellenden Person nach Einreichung des Wiedererwägungs-
gesuchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter
Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen
Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach
Absatz 2 gegeben sind (Bst. a) oder im Verfahren mit unbegleiteten
Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornhe-
rein aussichtslos erscheint (Bst. b). Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG
befreit das Bundesamt nach Einreichung eines Wiedererwägungs-
gesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten,
sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren
nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Gemäss Art. 17b Abs. 4
AsylG finden die Absätze 1-3 sinngemäss auch auf zweite (und
allfällige weitere) Asylgesuche Anwendung, ausser die asylsuchende
Person ist aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz
zurückgekehrt.
3.2 Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. Juli
2007 - nach erfolglosem Durchlaufen des ersten Asylverfahrens –
geltend gemacht hat, es lägen subjektive Nachfluchtgründe vor und
damit sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
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beantragte, hat die Vorinstanz diese gemäss der vom Bundesverwal-
tunsgericht übernommenen Praxis der ARK zu Recht als zweites Asyl-
gesuch entgegengenommen und behandelt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 20 E. 2.2 S. 213; 1998 Nr. 1 E. 6c bb S. 12f.). Angesichts der
sich aus den Akten ergebenden Tatsache, dass er sich
zwischenzeitlich in der Schweiz aufgehalten hat und nicht in seinen
Heimatstaat zurückgekehrt ist, erfüllt er grundsätzlich die
Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die Erhebung eines
Gebührenvorschusses.
3.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob vorliegend die Vorinstanz zu Recht
das Vorliegen von Gründen im Sinne von Art. 17b Abs. 3 i.V.m. Abs. 2
AsylG zum Verzicht auf einen Gebührenvorschuss verneint hat.
3.4 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie
nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Für die
Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzu-
nehmen.
3.5 Im vorliegenden Fall wurden im Gesuch vom 19. Juli 2007 im
Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Dabei
wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aktives Mit-
glied der Oppositionskoalition B._______ und habe an exilpolitischen
Veranstaltungen teilgenommen. Zur Untermauerung dieser Vorbringen
wurden dem zweiten Asylgesuch ein Bestätigungsschreiben der
C._______, ein Bericht des "San Francisco Chronicle" und zwei
Fotografien beigelegt. In diesem Zusammenhang ist Folgendes
festzustellen: Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
zufolge ist nicht auszuschliessen, dass die äthiopischen
Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften
überwachen und diese ausserdem in umfangreichen elektronischen
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Datenbanken registrieren. Insbesondere seit den Wahlen im Jahr 2005
scheint die Überwachung der politischen Aktivitäten in der Diaspora
erheblich ausgeweitet und intensiviert worden zu sein. Es könnte
sogar möglich sein, dass diese Datenbanken nicht nur Informationen
über führende politische Aktivisten in der Diaspora enthalten, sondern
auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien
und sogar Personen erfassen, die nur zum Zwecke der Information an
politischen Veranstaltungen der Opposition teilnahmen. Unter diesen
Umständen ist nicht auszuschliessen, dass Personen, welche im
Ausland in der B._______ aktiv waren oder auch nur mit ihr
sympathisierten, im Falle ihrer Zwangsrückschaffung mit Repressalien
seitens der äthiopischen Sicherheitsorganen zu rechnen hätten. Dem-
zufolge gelangt das Bundesverwaltunsgericht - auch unter Berücksich-
tigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer seine exilpolitischen
Aktivitäten nicht detailliert erläutert hat - zum Schluss, dass die Frage,
ob er im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, aufgrund der
Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden kann und einer
vertieften Abklärung bedarf. Das zweite Asylgesuch des Beschwerde-
führers kann unter diesen Umständen entgegen der Einschätzung der
Vorinstanz nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden.
3.6 Ein hinreichender Beleg für die prozessuale Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers befand sich im Zeitpunkt der Erhebung des Ge-
bührenvorschusses und des Nichteintretens auf das Asylgesuch nach
ungenutztem Ablauf der Zahlungsfrist zwar nicht in den Akten. Aus
dem Umstand, dass das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 24.
Juli 2007 ausschliesslich mit der Aussichtslosigkeit der Begehren
argumentiert hat, ist jedoch zu schliessen, dass es stillschweigend von
der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Aufgrund
der Aktenlage ist denn auch nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung einer Erwerbstätigkeit nachging.
3.7 Nach dem Gesagten waren die Voraussetzungen von Art. 17b
Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG erfüllt; die Vorinstanz war
folglich verpflichtet, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im
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Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen vom 16. August
2007 und vom 24. Juli 2007 sind aufzuheben und die Sache ist zur
Wiederaufnahme des zweiten Asylverfahrens im Sinne der Erwägung-
en an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Nachdem die Rechtsvertreterin keine
Kostennote zu den Akten gereicht hat, und sich der notwendige Vertre-
tungsaufwand auf Grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt,
ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 400.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 16. August 2007 und vom 24. Juli 2007
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren
fortzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 400.–
(inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- Kanton X._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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