Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6206/2007
U r t e i l v om 1 8 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 16. August 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 18. Mai 2004 und reiste, nach einem neunmonatigen
Aufenthalt in Libyen, am 28. Februar 2005 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 18. April 2005
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gegen diese
Verfügung reichte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein, welche
auf diese mit Urteil vom 15. Juni 2005 zufolge Nichtleistens des
Kostenvorschusses nicht eintrat.
B.
Unter Missachtung der ihm angesetzten Ausreisefrist verblieb der
Beschwerdeführer in der Schweiz und reichte am 19. Juli 2007 beim BFM
durch seine Rechtsvertreterin eine als "Wiedererwägungsgesuch"
bezeichnete Eingabe ein. Darin beantragte er, die Verfügung des BFM
vom 18. April 2005 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei ihm Asyl zu
gewähren. Gegebenenfalls sei die Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zur Begründung führte der
Beschwerdeführer aus, seit den Protesten von OromoStudenten im
Herbst 2005 und Frühjahr 2006 hätten die äthiopischen Behörden die
Suche nach verdächtigen Kämpfern der "Oromo Liberation Front" (OLF)
intensiviert. Dies gehe auch aus dem eingereichten Schreiben des OLF
Büros in Berlin vom 20. November 2006 hervor. Im
Bestätigungsschreiben werde festgehalten, dass bereits die Tatsache, ein
Oromo zu sein, in den Augen der äthiopischen Behörden ein Verbrechen
sei. Diese Tatsache sei bislang von den schweizerischen Behörden zu
Unrecht verneint worden. Weiter würden nun drei Fotografien vorliegen,
welche die erlittenen Verletzungen am Bein nach Misshandlungen durch
äthiopische Armeeangehörige zeigen würden. Als drittes und letztes
Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Artikel aus der San
Francisco Chronik "Reports of torture in Ethiopiea are widespread" vom
16. April 2007 ein.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 setzte das BFM dem
Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der
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Höhe von Fr. 1'200., verbunden mit der Androhung, bei unbenutztem
Fristablauf werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
Das Einverlangen des Vorschusses begründete das BFM damit, dass die
Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos zu bewerten seien.
Ferner hielt es fest, dass es sich bei der Verfügung um eine
Zwischenverfügung handle, welche nur durch Beschwerde gegen die
Endverfügung angefochten werden könne.
D.
Innert der ihm gesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer den
einverlangten Gebührenvorschuss nicht. Mit Verfügung vom 16. August
2007 trat das BFM deshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein
und stellte fest, die Verfügung vom 18. April 2005 bleibe rechtskräftig
sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe vom 17. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 16. August 2007. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Erlass vorsorglicher
Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Als Beweismittel reichte er einen Bericht von amnesty international
Deutschland, vom 6. September 2007 ein.
F.
Am 21. September 2007 wies der damals zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die kantonale Behörde an, von Vollzugs
massnahmen abzusehen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2007 setzte der
Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und stellte fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Sodann wies er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.. Diesen bezahlte der
Beschwerdeführer am 15. Oktober 2007 fristgerecht.
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H.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 30. Oktober 2007 die
Abweisung der Beschwerde. Am 12. November 2007 stellte der
Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 und
52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
4.
In der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 prüfte das BFM vorweg die
Frage, ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2007 als
Wiedererwägungsgesuch oder als neues Asylgesuch entgegenzunehmen
sei. Dabei stellte die Vorinstanz fest, das Rechtsbegehren um
Gewährung von Asyl deute auf ein neues Asylgesuch hin.
Demgegenüber mache der Beschwerdeführer mit den eingereichten
Fotos, welche belegen sollten, dass er entgegen der Feststellung im
rechtskräftigen Entscheid vom 28. Februar 2008 (recte: 18. April 2005)
verfolgt werde, Gründe nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend, welche
im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs einen
grundsätzlichen Behandlungsanspruch eröffnen würden. Aufgrund dieser
Feststellungen und unter Berücksichtigung von Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998
Nr. 1 hat das BFM die Eingabe zu Recht als Wiedererwägungsgesuch
entgegengenommen.
5.
Nachdem das BFM mit Verfügung vom 16. August 2007 auf das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren einzig auf die
Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist.
6.
6.1. Lehnt das BFM nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl und
Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch ab oder tritt es
darauf nicht ein, so erhebt es für das betreffende Verfahren eine Gebühr
(Art. 17b Abs. 1 AsylG). Das BFM kann von der gesuchstellenden Person
einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten verlangen, wobei es zu dessen Leistung unter
Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt. Auf die
Erhebung eines Gebührenvorschuss wird unter anderem dann verzichtet,
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wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht
von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG).
6.2. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass das BFM vor der Einreichung
des Wiedererwägungsgesuchs vom 19. Juli 2007 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgewiesen, die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug angeordnet hat. In der Folge ist die ARK auf die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Juli 2005 nicht
eingetreten. Demnach lag zum Zeitpunkt der Einreichung des
Wiedererwägungsgesuchs ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl und
Wegweisungsverfahren vor. Mithin war insoweit die Voraussetzung für
die Erhebung eines Gebührenvorschusses durch das BFM gegeben.
6.3. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auch zu Recht geschlossen
hat, das eingeleitete Wiedererwägungsverfahren sei von vornherein
aussichtslos.
6.3.1. In der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 führte das BFM
diesbezüglich aus, soweit die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch
denjenigen im ordentlichen Verfahren entsprechen würden, sei darauf
grundsätzlich nicht erneut einzugehen. Diese seien im ordentlichen
Verfahren bereits als nicht glaubhaft qualifiziert worden. Sodann hätten
die drei Fotos – welche bezüglich der geltend gemachten Folterungen gar
nichts zu belegen vermöchten, sondern lediglich Operationsnarben
zeigen würden – bereits im ordentlichen Verfahren beigebracht werden
können. Eine plausible Erklärung dafür, weshalb dies dem
Beschwerdeführer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sei,
sei der Eingabe nicht zu entnehmen. Die Fotos würden daher gemäss
Art. 66 Abs. 3 VwVG keine Gründe oder Beweismittel darstellen, die zu
einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen
Verfügung Anlass geben könnten. Die weiteren Ausführungen und
entsprechenden Beweismittel würden sich auf die allgemeine
Menschenrechtslage in Äthiopien beziehen. Der Beschwerdeführer sei
indes mit Sicherheit kein "prominenter Äthiopier im Exil", für welchen sich
die heimatlichen Behörden interessieren würden. Überdies habe er im
bisherigen Verfahren keine Verbindung zur OLF glaubhaft machen
können und allein die Zugehörigkeit zu einer der grössten ethnischen
Gruppierungen in Äthiopien vermöge die Wegweisung nicht als
unzulässig erscheinen zu lassen.
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6.3.2. In der Rechtmitteleingabe wird zu den Fotos ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei während des ordentlichen Asylverfahrens noch
nicht in deren Besitz gewesen. Ferner sei er aus der Armee desertiert
und bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus ethnischen Gründen
gefährdet.
6.3.3. Zu diesen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist
festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer damit unterlässt, darzutun,
inwiefern das BFM zu Unrecht auf das von ihm eingereichte
Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Namentlich unterlässt er
es, substantiiert darzutun, weshalb es ihm weder möglich noch zumutbar
gewesen sein soll, die Fotos bereits im ordentlichen Verfahren
einzureichen. Der blosse Hinweis, er sei bislang nicht in deren Besitz
gewesen, erscheint als in jeder Hinsicht unbehelflich, sind die Aufnahmen
doch von seinem eigenen Bein. Insoweit hat das BFM zu Recht
festgestellt, den Fotos sei die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen,
mithin seien sie als verspätet eingereicht im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst.
a VwVG zu würdigen. Darüber hinaus wird mit den Fotografien auch nicht
offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 1995 Nr. 9).
Weitergehend vermag der Beschwerdeführer auch aus dem blossen
Hinweis auf die bereits im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft
erachtete Desertion wiedererwägungsweise nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen bringt er lediglich
appellatorische Kritik vor, welche unter dem Aspekt des
Wiedererwägungsgesuchs nicht erheblich ist.
Schliesslich liegt, entgegen der vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf
verschiedene Berichte vertretenen Ansicht, bezüglich der Oromo in
Äthiopien keine wesentlich veränderte Sachlage im Sinne des
Wiedererwägungsrechts vor. Diesbezüglich gilt nochmals festzuhalten,
dass die Oromo im Vielvölkerstaat Äthiopien ungefähr 40 % der
Bevölkerung ausmachen. Demnach kann die alleinige Zugehörigkeit zu
dieser Ethnie nicht als Grundlage für die Annahme einer begründeten
Furcht vor Verfolgung oder eines realen Risikos von Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
herangezogen werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die
eingereichten Berichte vom 20. November 2006 und vom 16. April 2007
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nichts zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
6.3.4. Das BFM hat somit in der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 zu
Recht geschlossen, die Begehren in der Rechtsmitteleingabe vom
17. September 2007 seien von vornherein aussichtslos im Sinne von
Art. 17b Abs. 2 AsylG. Demnach war die Vorinstanz unabhängig von der
Frage, ob der Beschwerdeführer bedürftig sei, berechtigt, von ihm einen
Gebührenvorschuss einzufordern.
6.4. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den
einverlangten Gebührenvorschuss innert der ihm bis zum 9. August 2007
gesetzten Frist nicht geleistet hat.
6.5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das BFM zur Erhebung
eines Gebührenvorschuss berechtigt war und der Beschwerdeführer die
ihm angesetzte Frist unbenutzt verstreichen liess. Die Vorinstanz ist
demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juli 2007
nicht eingetreten.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (106 AsylG). Die Beschwerde ist
somit abzuweisen
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem am 15. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 15. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den
B._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Barbara Balmelli
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