B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6206/2015
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom
21. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer im (…) 2011 Eritrea illegal Richtung Sudan
verlassen habe (A6 S. 6),
dass er am (…) 2013 in Khartoum (Sudan) geheiratet habe (A6 S. 3); seine
Ehefrau lebe immer noch im Sudan, sie hätten indes keine Kinder (A6 S. 5),
dass er im Jahr 2015 nach Libyen gereist sei, wo er sich einen Monat lang
aufgehalten habe, bevor er sich auf dem Seeweg am (…) 2015 nach Sizi-
lien (Italien) begeben habe (A6 S. 6),
dass er am 22. Juni 2015 in die Schweiz eingereist sei, um gleichentags
hier um Asyl nachzusuchen,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. September 2015 – eröffnet am
28. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Ver-
fahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventua-
liter sei die Vorinstanz anzuweisen, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auf
das Gesuch einzutreten,
dass darüber hinaus die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die
Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde ent-
schieden habe,
dass ferner auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren sei,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) – wie
das vorliegende – die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kri-
terien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zu-
ständigkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und da-
bei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der
Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIE-
SER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeits-
system, Stand 1.2.2014, K4 zu Art. 7),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Einreise in die Schweiz etwa fünf Tage in Italien aufge-
halten hatte (A6 S. 7),
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso vom 2. Juli 2015
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ausführte, er sei auf dem Seeweg am (…) 2015 nach Sizilien (Italien) ge-
kommen, wo man ihn nicht registriert habe; später sei er von den Behörden
aus mit einem Bus mutmasslich nach Mailand gebracht worden, wo man
ihn gezwungen habe, sich daktyloskopieren zu lassen (A6 S. 6 und 8),
dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (…) 2015 in Cre-
mona (Italien) daktyloskopisch erfasst wurde (A3),
dass das SEM die italienischen Behörden am 17. Juli 2015 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, was vom Beschwerde-
führer auch nicht bestritten wird (A6 S. 8),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich
bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger
Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; Selbsteintritts-
recht),
dass darunter auch Zuständigkeiten nach der Dublin-III-VO zu subsumie-
ren sind, welche indes eine Verletzung der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) be-
deuten und daher zu einem zwingenden Selbsteintrittsrecht führen würden
(vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-VO, a.a.O., K2 zu Art. 17),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbrachte, die
EU-Innenminister hätten sich darauf geeinigt, dass 120'000 Flüchtlinge aus
Italien, Griechenland und Ungarn auf das restliche Europa zu verteilen
seien, was vom schweizerischen Bundesrat begrüsst worden sei,
dass das SEM es indes unterlassen habe, sich zu dieser Frage zu äussern,
weshalb es sein Ermessen, im Rahmen von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einzu-
treten, unterschritten und damit Bundesrecht verletzt habe,
dass darüber hinaus eine Wegweisung nach Italien als unverhältnismässig
erscheine und nicht im öffentlichen Interesse liege, da die Schweiz auf-
grund der geplanten Umverteilung von Flüchtlingen bald eine grosse Per-
sonengruppe aufnehmen werde,
dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch
"aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass zunächst zu erwähnen ist, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK)
und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 ist und
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
dass der junge und gesunde (A6 S. 8) Beschwerdeführer ferner kein kon-
kretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden wür-
den sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, die Feststellung des SEM,
Italien sei zuständig, sei in Verletzung seines rechtlichen Gehörs (insbe-
sondere von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 29 Abs. 1 BV) ergangen, wobei er
sich auf den geplanten EU-Verteilschlüssel für Antragsteller beruft,
dass gemäss Art. 5 Abs. 2 BV staatliches Handeln im öffentlichen Interesse
liegen und verhältnismässig sein muss, und laut Art. 29 Abs. 1 BV jede
Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung hat,
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dass der Bundesratsbeschluss vom 18. September 2015 – es seien 1'500
schutzbedürftige Asylsuchende, welche in Italien oder Griechenland regis-
triert worden seien, aufzunehmen – sich auf das erste EU-Relocation-Pro-
gramm stützt, welches verbindlich vorsieht, 40'000 Personen in ein ande-
res Dublin-Land umzusiedeln,
dass dieses Vorhaben indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens ist, folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die angerufenen Rechte des
Beschwerdeführers von der Vorinstanz verletzt worden sein sollten, zumal
auch noch nicht absehbar ist, welche Personen in welchem Zeitpunkt von
einer allfälligen Umverteilung erfasst würden,
dass bis anhin bei der Einigung der EU-Innenminister – es seien 120'000
Flüchtlinge unter Beteiligung der Schweiz umzusiedeln (zweites EU-Relo-
cation-Programm) – lediglich von einer politischen Willenskundgabe aus-
zugehen ist; diesbezüglich hat auch der Bundesrat noch keinen konkreten
Beschluss gefasst, demzufolge kann keine Ermessensunterschreitung
durch das SEM festgestellt werden,
dass nach dem Gesagten aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich
sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung des Be-
schwerdeführers in diesen Staat sprechen,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts "aus humanitären Gründen"
enthält,
dass auch die Rüge der Unverhältnismässigkeit offenkundig unbegründet
ist,
dass ferner keine Anhaltspunkte zu erkennen sind, welche zu einem zwin-
genden Selbsteintritt führen würden,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
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oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstel-
lungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung,
um vorsorgliche Massnahmen und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: