B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6207/2015
Ur t e i l vom 2 6 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. Juli 2015 zusammen mit seinem Bru-
der B._______ in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der Finger-
abdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 14. Juli 2015 bereits in Un-
garn Asyl beantragt hatte. Am 10. August 2015 fand die Befragung zur Per-
son statt. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu den Altersab-
klärungen (insb. Altersgutachten des Kantonsspitals Frauenfeld vom 31.
Juli 2015), zur Zuständigkeit Ungarns und der Wegweisung dorthin ge-
währt.
B.
Am 24. August 2015 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese nahmen innert Frist keine
Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 8. September 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es die Verfügung der
Vorinstanz vom 8. September 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen,
dass die Schweiz für das vorliegende Asylverfahren zuständig sei und die
Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer
Hinsicht sei die Vorinstanz im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unver-
züglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, von jeglichen Vollzugshandlungen
abzusehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbe-
sondere die Unterzeichnende als amtliche Anwältin beizuordnen und von
der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
E.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Oktober 2015 setzte das Bun-
desverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 erteilte der zuständige In-
struktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Rechtsverbeistän-
dung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 9. November 2015 hielt die Vorinstanz im We-
sentlichen an Ihren Erwägungen fest.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. November 2015 lud der zuständige In-
struktionsrichter den Beschwerdeführer zur Replik ein, der mit Schreiben
vom 25. November 2015 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausrei-
sen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzi-
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gen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zustän-
diger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen
Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der
Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
4.
4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Euro-
dac-Datenbank ergab, dass dieser am 14. Juli 2015 in Ungarn ein Asylge-
such eingereicht hatte. Die ungarischen Behörden liessen das Übernah-
meersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vor-
gesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Ungarns im-
plizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Ungarns
ist somit grundsätzlich gegeben.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, es sei
das nationale Asylverfahren durchzuführen, weil es sich bei ihm um einen
unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle und die ungarischen
Behörden offensichtlich mit der Flut an Asylsuchenden überlastet seien.
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4.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zunächst zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische
Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen und folglich die grundsätzliche Zuständigkeit
Ungarns im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend
die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn – insbesondere
für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt wer-
den – unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms analy-
siert, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das
Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System
festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die
Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Ge-
richt hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen
ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur
Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungari-
schen Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Ak-
tes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwend-
bar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung
mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es
könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsu-
chende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet
werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Ange-
sichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des
derzeitigen Stands der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Gestützt auf diese Erwägungen hat
das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil die angefochtene Ver-
fügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Staats-
sekretariat für Migration zurückgewiesen und führte aus, es obliege der
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Seite 6
erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammen-
zutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen zu Ungarn erfor-
derlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, kom-
plexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsge-
richt würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschrei-
ten und die betroffene Partei werde um den gesetzlich vorgesehenen In-
stanzenzug gebracht (vgl. insb. E. 13).
5.
Nach dem Gesagten ist es dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Be-
schwerdevorbringen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist aufzu-
heben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde
ist mithin gutzuheissen, ohne dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen
– auch nicht auf die behauptete Minderjährigkeit – einzugehen ist. Sollte
sich die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen
der Neubeurteilung als nachgewiesen erweisen, hat die Vorinstanz das
vorliegende Verfahren mit demjenigen seines Bruders B._______ zu koor-
dinieren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege
und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wurden bereits
mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 gutgeheissen. Gleichzeitig
wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Beigabe einer An-
wältin ab.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote ein-
gereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da
sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen und auf
Fr. 1‘500.– zu beziffern sind (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem Beschwerde-
führer als Parteientschädigung zuzusprechen und durch die Vorinstanz zu
entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 8. September 2015 wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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