B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6207/2016
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 6. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im April
2012 beziehungsweise 2014. Am 25. September 2014 stellte er in der
Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
21. Oktober 2014 und der Anhörung vom 8. Oktober 2015 führte er im We-
sentlichen aus, am (…) 1994 beziehungsweise 1997 in Eritrea geboren und
dort aufgewachsen zu sein. Im Februar 2014 sei er von der Schule gewie-
sen worden und habe infolgedessen seiner Familie bei den landwirtschaft-
lichen Arbeiten geholfen. Soldaten hätten ihn im Februar 2014 zu Hause
im Schlaf überrascht und ihn in ein Militärcamp beziehungsweise in eine
„Dunkelheitshaftzelle“ gebracht. Seine Familie habe am folgenden Tag sei-
nen Taufschein vorbeigebracht und er sei zufolge (belegter) Minderjährig-
keit entlassen worden. Zwei weitere Male sei versucht worden, ihn festzu-
nehmen; er habe jedoch beide Male den Soldaten davon laufen können.
Deshalb habe er beschlossen, Eritrea zu verlassen.
Er reichte einen eritreischen Taufschein (Geburtsdatum: […]) und eine Ko-
pie einer (unleserlichen) eritreischen Identitätskarte ein.
B.
Mit Verfügung vom 6. September 2016, eröffnet am 8. September 2016,
verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Oktober 2016
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Gewährung von Asyl. Es sei die Unzulässigkeit der Weg-
weisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter
Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut
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und forderte den Beschwerdeführer auf, entweder einen Bedürftigkeitsbe-
leg nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Am 11. No-
vember 2016 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebe-
stätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen
Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich un-
begründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, die Gewährung von Asyl
sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nach-
dem die Vorinstanz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat.
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4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.4 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als den Anfor-
derungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begrün-
denden Sachverhalts nicht genügend. Seine geltend gemachte illegale
Ausreise sei asylrechtlich nicht relevant, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Die Ausführungen zu seiner angeblichen Festnahme
seien einsilbig, vage, oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Ebenso ver-
halte es sich mit den Angaben zur geltend gemachten Inhaftierung in einer
„Dunkelheitshaftzelle“. Die Aussagen hinsichtlich des Ablaufs der Fest-
nahme und der Inhaftierung würden sodann wenig plausibel erscheinen.
Es leuchte nicht ein, weshalb er in der Nacht der Festnahme keinen Aus-
weis habe vorlegen können, bereits am nächsten Morgen seine Familie
jedoch über eine entsprechende Taufurkunde verfügt habe und er deshalb
aus der Haft entlassen worden sei. Sodann würden für Personen, welche
freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, die Straftatbestände bezüglich die il-
legale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könn-
ten straffrei zurückkehren, sofern sie bei Nichterfüllung ihrer nationalen
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Dienstpflicht die sogenannte Disporasteuer bezahlen und ein Reueformu-
lar unterzeichnen würden. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse da-
von ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste
Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern dar-
stelle. Die illegale Ausreise als solche spiele eine untergeordnete Rolle.
Der Beschwerdeführer habe Eritrea als minderjährige und somit noch nicht
dienstpflichtige Person verlassen, weshalb er nicht gegen die Proclamation
on National Service von 1995 verstossen habe. Den Akten seien keine Hin-
weise zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu
gewärtigen hätte.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer den
geltend gemachten Sachverhalt. Er habe sich anlässlich der Interviews
nicht konzentrieren können und sei sehr nervös gewesen, weshalb er nicht
viel erzählt habe. Seine Vorbringen seien glaubhaft und er sei im März
2014 illegal von Eritrea nach Äthiopien ausgereist, weshalb ihm Asyl zu
gewähren sei. Da er aus einem Militärcamp „abgehauen“ und Eritrea illegal
verlassen habe, gelte er als Staatsfeind und würde bei einer Rückkehr hart
bestraft.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung
davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nach-
fluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (vgl. E. 4.6–
4.11) zum Schluss, die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise al-
leine zur Flüchtlingseigenschaft führe, könne nicht mehr aufrechterhalten
werden. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Erit-
rea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die
Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst einge-
zogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im
eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und da-
durch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (E. 5.2).
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7.
Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die geltend gemachten Asylvorbringen würden den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen und seine gel-
tend gemachte illegale Ausreise sei asylrechtlich unbeachtlich, weshalb er
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Asyl habe.
Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener
Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wie-
derholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner
anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer wiederholt darin ledig-
lich seine geltend gemachten Vorbringen, ohne dass sich daraus neue Er-
kenntnisse ergeben. Widersprüchlich zu seiner Stellungnahme vom
29. August 2016 (vgl. SEM-Akten A 30) führt er nun aus, im März 2014 und
nicht im April 2012 ausgereist zu sein. In einer Gesamtwürdigung gelingt
es ihm nicht, seine Vorbringen glaubhaft darzulegen. Angesichts der oben
erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sodann
auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des
Beschwerdeführers verzichtet werden. Zusätzliche Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Schärfung des Profils des Beschwerdeführers führen wür-
den, liegen nicht vor. Als Minderjähriger war er noch nicht militärdienst-
pflichtig, weshalb er nicht als Deserteur oder Refraktär geltend kann. Es
ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, welche ihn in den Augen des
eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.
Eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung lässt sich nicht annehmen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt und tritt formell in Rechtskraft.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes
angesichts des mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 gutgeheis-
senen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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