Abtei lung V
E-6208/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi, Richter Hans Schürch,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Bosnien-Herzegowina,
alle vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat,
(...),
Gesuchsteller.
Revision / Gesuch um Wiederherstellung der
Revisionsfrist; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. August 2008 / E_______ .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6208/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil vom 4. August
2008 die - auf den Vollzugspunkt beschränkte - Beschwerde der
Gesuchsteller gegen die Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge
(BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 23. Dezember 2003
abwies,
dass die Gesuchsteller mit an das BFM gerichteter und als Wieder-
erwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 18. September 2008 um
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und
Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchten,
dass diese Eingabe vom BFM zuständigkeitshalber an das Bundesver-
waltungsgericht zur Behandlung überwiesen wurde, da es sich dabei
um ein sinngemässes Revisionsgesuch handle,
dass mit Telefax des zuständigen Instruktionsrichters vom 30. Septem-
ber 2008 der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt wurde,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
10. Oktober 2008 feststellte, dass die Eingabe vom 18. September
2008 als sinngemässes, gegen das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 4. August 2008 gerichtetes Revisionsgesuch entgegen-
genommen werde, und die Gesuchsteller aufforderte, innert Frist eine
Revisionsverbesserung (Angabe von Revisionsgründen mit Begrün-
dung sowie Darlegung der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens)
nachzureichen,
dass die Gesuchsteller mit fristgerechter Eingabe ihres Rechtsvertre-
ters vom 20. Oktober 2008 innert Frist das Vorliegen eines Revisions-
grundes im Sinne von Art. 124 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) mit entsprechender Begründung
vorbrachten und Ausführungen zur Rechtzeitigkeit ihres Gesuchs
machten,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile zuständig ist (Art. 45 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
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dass das Nichteintreten auf ein offensichtlich unzulässiges Revisions-
gesuch zwar in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (vgl. Art. 23
Abs. 1 Bst. b VGG),
dass hingegen gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bun-
desverwaltungsgerichtes in der Regel in der Besetzung mit drei Rich-
terinnen oder Richtern als Spruchkörper entscheiden, was auch für
Gesuche um Wiederherstellung der Revisionsfrist im Sinne von Art. 24
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) gilt,
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Entscheiden des Bun-
desverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121-128 BGG sinn-
gemäss gelten,
dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts
aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen verlangt werden
kann,
dass sich die Gesuchsteller auf das Vorliegen eines Revisionsgrundes
im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG (Nichtberücksichtigung einer in den
Akten liegenden erheblichen Tatsache) berufen,
dass die Gesuchsteller an der Änderung des Urteils vom 4. August
2008 ein schutzwürdiges Interesse haben und daher zur Einreichung
des Revisionsgesuchs legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in
analogiam; vgl. auch URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der
Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG Revisionsgesuche wegen
Verletzungen von Verfahrensvorschriften innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen
sind,
dass das Urteil des BVGer vom 4. August 2008, gegen welches sich
das Revisionsgesuch der Gesuchsteller richtet, am 5. August 2008
versendet wurde und ihnen nach eigenen Angaben einige Tage darauf
eröffnet wurde,
dass somit gemäss Aktenlage die Eingabe der Gesuchsteller vom
18. September 2008 klarerweise nach Ablauf der 30-tägigen Revisi-
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onsfrist eingereicht wurde und demzufolge als verspätet zu betrachten
ist,
dass die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2008 ausfüh-
ren, sie hätten im Anschluss an die Eröffnung des Beschwerdeurteils
alles ihnen Zumutbare unternommen, um den festgestellen Verfah-
rensfehler zu korrigieren,
dass sich der den Gesuchsteller behandelnde Arzt mit Schreiben vom
15. August 2008 an das BFM gewandt habe und sie am 19. August
2008 ihren derzeitigen Rechtsvertreter mandatiert hätten, welcher
zunächst am 3. September 2008 bei der kantonalen Fremdenpolizei-
behörde ein Härtefallgesuch gestellt und nach dessen Abweisung das
vorliegende Revisionsgesuch eingereicht habe,
dass die Gesuchsteller damit sinngemäss um Wiederherstellung der
Revisionsfrist ersuchen,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wieder hergestellt wird,
falls der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abge-
halten wurde, binnen Frist zu handeln, sofern das Gesuch unter Anga-
be des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses
gestellt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird,
dass ein Versäumnis unverschuldet im Sinne der erwähnten Bestim-
mung ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw.
der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 124; vgl. auch Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 15 E. 3b, wobei als ausreichender objektiver Grund praxisge-
mäss etwa eine schwerwiegende Krankheit gilt (BGE 108 V 109 E. 2c),
dass sich der Eingabe der Gesuchsteller jedoch in keiner Weise ein
Hindernis entnehmen lässt, welches sie beziehungsweise ihren
Rechtsvertreter von der fristgerechten Einreichung des Revisionsbe-
gehrens abgehalten hätte,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass gemäss der sich in
den Akten befindlichen Vollmacht der Rechtsvertreter von den Gesuch-
stellern am 19. August 2008 mandatiert wurde und damit hinreichend
Zeit gehabt hätte, innert Frist zu handeln,
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dass zudem nicht ersichtlich ist, inwiefern die Einreichung des Härte-
fallgesuchs bei den kantonalen Behörden ihn davon abgehalten haben
soll, gleichzeitig ein Revisionsgesuch einzureichen,
dass nach dem Gesagten kein unverschuldetes Hindernis im Sinne der
Praxis nach Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend gemacht wurde und die
strengen materiellen Voraussetzungen (vgl. hierzu auch EMARK 2006
Nr. 12) für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1
VwVG klar nicht erfüllt sind,
dass bei dieser Sachlage das sinngemäss Gesuch um Wiederherstel-
lung der Revisionsfrist abzuweisen ist,
dass auf das daher offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch im
einzelrichterlichen Verfahren androhungsgemäss nicht einzutreten ist
(analog Art. 111 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]),
dass mit Ergehen des Urteils das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs
der Wegweisung gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
(im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich das
Wiedererherstellungsgesuch als aussichtslos und im Anschluss daran
das Revisionsgesuch (infolge Verspätung) als unzulässig erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Revisionsfrist wird abgewiesen.
2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Gesuchstellern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das F._______ Kanton G._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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