Abtei lung V
E-6209/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. November 2006 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6209/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, Angehöriger der kurdischen Ethnie mit letztem
Wohnsitz in B._______ / C._______, verliess den Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am (...) und gelangte über ihm unbekannte Staaten
am 17. September 2006 in die Schweiz, wo er am 19. September 2006
ein Asylgesuch stellte. Die summarische Erstbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel fand am 26. September 2006, die aus-
führliche Befragung durch das Bundesamt am 2. November 2006 statt.
Für die Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kan-
ton Luzern zugewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen vor, er habe nach Abschluss der Schule wiederholt
auf dem Bazar CDs und Kassetten mit kurdischer Musik verkauft. Die-
se seien immer wieder beschlagnahmt worden. Zudem habe er das
Parteigebäude der Demokratik Halk Partisi (DEHAP) besucht und sich
mit Freunden für einen kurdischen Verein engagiert.
Am (...), (...), habe er an einer Kundgebung in C._______ teilgenom-
men. Ein Freund von ihm sei festgenommen worden. Der Beschwerde-
führer selber sei deswegen am (...) an seinem Wohnort festgenommen
worden. Auf dem Polizeiposten habe man ihn der Begehung verschie-
dener politischer Delikte beschuldigt; er habe aber alles abgestritten.
Die Polizisten hätten ihm darauf Fotos von der Kundgebung gezeigt,
auf denen er als Teilnehmer zu erkennen gewesen sei; dabei sei er
von den Polizisten geschlagen, danach aber ohne weitere Folgen frei-
gelassen worden.
Im (...) sei der Beschwerdeführer mit Freunden unterwegs gewesen,
als ein Auto neben ihm angehalten habe. Drei Männer und eine Frau
hätten ihn ins Auto gezerrt. Diese hätten von ihm Namen hören wollen,
beispielsweise hätte er (...) denunzieren sollen. Nach etwa einer Stun-
de hätten sie ihn wieder freigelassen; dasselbe habe sich nach drei Ta-
gen wiederholt. Der Beschwerdeführer habe in der Folge seine Arbeit
verloren, sei von Unbekannten mitgenommen und zuletzt am kleinen
Finger und am Bein verletzt sowie massiv bedroht worden. Diese Vor-
kommnisse hätten zwar wieder ein Ende gefunden, jedoch seien die
Drohungen weitergegangen. Er vermute, dass diese vom Geheim-
dienst augsgegangen seien. Der Präsident der DEHAP habe ihm in
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E-6209/2006
der Folge keine Aufträge mehr erteilt, und er habe von Seiten des
Vereins keine weitere Unterstützung erhalten.
Am (...) sei ein Freund des Beschwerdeführers festgenommen worden.
Mit diesem habe er früher Flugblätter verteilt und Plakate geklebt. Da
er mit einer Denunziation gerechnet habe, sei er am (...) nach
D._______ und fünf Tage später nach E._______ gegangen.
Als Kurde habe er auch nicht in den Militärdienst einrücken und auf
andere Kurden schiessen wollen.
Aus diesen Gründen habe er letztlich die Türkei verlassen und sei in
die Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 13. November 2006 – eröffnet am 14. November
2006 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und führte zur Begründung
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sach-
verhalts noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen.
Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz.
Den Vollzug der Wegweisung beurteilte das BFM als zulässig, zumut-
bar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 an die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur vollumfänglichen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die
Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses ersuchen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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E-6209/2006
D.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 19. De-
zember 2006 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich
des Entscheids über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt des Verfahrens ver-
wiesen.
Mit gleicher Verfügung forderte der Instruktionsrichter den Beschwer-
deführer zum Einreichen der mit der Beschwerde in Aussicht gestell-
ten Beweismittel innert Frist auf.
E.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter mitteilen, es sei ihm nicht möglich, die Beweis-
mittel fristgerecht nachzureichen; sein Vater habe diesbezüglich wie-
derholt aber vergeblich beim Staatsanwalt vorgesprochen. Der Vater
versuche nun, mit Hilfe eines Anwaltes die Gerichtsakten zu erlangen.
F.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 23. Februar 2007 voll-
umfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2007 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, sein bei der ARK anhängig gemachtes Verfahren sei per
1. Januar 2007 vom neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht über-
nommen worden und werde von der Abteilung V behandelt.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom
23. Februar 2007 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 24. April 2007 an das Bundesverwaltungsgericht liess
der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung sowie eine undatierte Vorladung des F._______
einreichen, welche dem Vater gegen Unterzeichnen einer Quittung
ausgehändigt worden sei. Weiter liess er mitteilen, die örtlichen Si-
cherheitsbehörden hätten zweimal beim Vater und beim Dorfvorsteher
nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers – er habe sich da-
mals bereits in E._______ aufgehalten – gefragt. Es dränge sich bei
Seite 4
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dieser Sachlage eine Abklärung durch eine Vertrauensperson der
Schweizer Vertretung in Ankara auf.
I.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Mai 2007 führte der Instrukti-
onsrichter mit der Vorinstanz einen weiteren Schriftenwechsel durch
und forderte diese zum Einreichen einer ergänzenden Stellungnahme
auf.
J.
Das Bundesamt reichte die ergänzende Stellungnahme am 23. Mai
2007 zu den Akten.
Diese wurde dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2007 zur Kenntnis ge-
bracht.
Der Beschwerdeführer liess seine Gegenäusserungen am 13. Juni
2007 fristgerecht zu den Akten reichen.
K.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer eine
weitere undatierte Vorladung des F._______ zu den Akten. Diese sei
von einem Boten direkt der Mutter übergeben und ihm vom Vater auf
dem Postweg in die Schweiz geschickt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdefüh-
rer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden verschiedene Widersprüche beinhalten,
wirkten überzeichnet und nicht plausibel. Es sei bei der vorliegenden
Sachlage anzunehmen, er habe die Türkei wegen des bevorstehenden
Militärdiensts verlassen. Eine allfällige Bestrafung wegen Dienstver-
säumnisses sei jedoch mit militärstrafrechtlichen, nicht aber asylrecht-
lichen Motiven begründet und würde den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht genügen.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird vorweg der Sachverhalt erneut dar-
gelegt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe hätten
– entgegen der Auffassung des BFM – den türkischen Sicherheitsbe-
hörden kaum einen grossen Aufwand verursacht. Die Vorinstanz habe
zudem ausser Acht gelassen, dass bereits seine Familienangehörigen
massive Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt hätten, der Vater
beispielsweise zum Invaliden geprügelt worden, ein Bruder ebenfalls
bedroht worden und ein weiterer ein Bruder unter mysteriösen Um-
ständen gestorben sei.
Soweit die Vorinstanz seinen Vorbringen teilweise die Glaubhaftigkeit
abspreche, sei darauf hinzuweisen, dass er bei der Erstbefragung sei-
ne Fluchtgründe nur sehr summarisch geschildert habe. Die Verhaf-
tung vom Januar 2006 und die Festnahme vom September 2005 habe
er nur kurz erwähnt, zumal diese nicht in unmittelbarem Zusammen-
hang mit den Fluchtgründen gestanden seien. Diese hätten zudem we-
sentlich geringere Ängste ausgelöst als die "inoffiziellen" Entführungen
durch Angehörige des Geheimdienstes. Sodann könne ihm nicht zum
Vorwurf gereichen, dass er eigentlich nicht genau gewusst habe, wor-
um es dem Geheimdienst bei den Entführungen gegangen sei. In ers-
ter Linie dürfte es sich um repressive beziehungsweise präventive
Massnahmen gehandelt haben, die im Zusammenhang mit der politi-
schen Vergangenheit der Familienangehörigen gestanden seien.
Entgegen der Auffassung des Bundesamtes sei zudem durchaus plau-
sibel, dass die Mutter des Beschwerdeführers dessen Gerichtsakten
verlegt habe. Er sei weiterhin bemüht, die betreffenden Unterlagen mit
Hilfe eines Anwalts in der Türkei nochmals zu beschaffen.
Nicht nachvollziehbar sei, dass das BFM den Beschwerdeführer trotz
entsprechender Aussagen nicht zu den politischen Aktivitäten seiner
Familienangehörigen befragt und das Thema der Reflexverfolgung
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auch im Entscheid nicht thematisiert habe. Damit habe die Vorinstanz
den Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzt.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in einer Würdigung der ge-
samten vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu Recht teils als unglaubhaft, teils
als nicht flüchtlingsrelevant beurteilt hat:
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer hat angegeben, er habe zusammen mit
einem Freund für die DEHAP – und dabei im Auftrag des Parteipräsi-
denten der DEHAP – in H._______ Kurierdienste getätigt, Flugblätter
verteilt und weitere, ähnliche Aktivitäten ausgeführt. Er sei jedoch nicht
besonders aktiv und auch kein fanatischer Anhänger gewesen, habe
nur ab und zu an den Wochenenden das Parteilokal besucht (vgl. An-
hörungsprotokoll S. 4, 5). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvoll-
ziehbar, dass die türkischen Sicherheitskräfte – sogar unter Einschal-
ten des türkischen Geheimdiensts – mit Bezug auf den Beschwerde-
führer einen derart unverhältnismässig hohen Aufwand betrieben und
den Beschwerdeführer immer wieder massiv bedroht haben sollen. Die
vor dem Hintergrund dieser Ausführungen entstehenden Zweifel wer-
den durch verschiedene ungereimte und widersprüchliche Aussagen
erhärtet:
5.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung unter anderem
angegeben, er sei im (...) zweimal für jeweils einen Tag festgenommen
worden. Zudem sei er zwei- bis dreimal mit dem Auto verschleppt und
bedroht worden, um ihn Namen verraten zu lassen. Am (...) sei sein
Freund I._______ verhaftet worden. Dieser habe seinen Namen ange-
geben. In der Folge sei ihm ein Gerichtsschreiben nach Hause in
H._______ geschickt worden, mit der Aufforderung, im (...) vor dem
örtlichen Friedensstrafgericht zu erscheinen. Allenfalls könne diese
Vorladung in Zusammenhang mit einer eintägigen Festnahme gestan-
den sein, die er mit dem genannten Freund zwischen Januar und Feb-
ruar 2006 erlebt habe (vgl. Protokoll Erstbefragung S. 5).
Bei der Befragung durch das Bundesamt führte der Beschwerdeführer
aus, die erste Festnahme habe er am (...) in seinem Haus in
H._______ erlebt, nachdem er mit seinem Freund I._______ zuvor am
(...) an einer Gedenkkundgebung für Öcalan in C._______
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teilgenommen habe. Er sei der Begehung verschiedener politischer
Delikte beschuldigt worden, was er von sich gewiesen habe. In der
Folge sei er von mehreren Polizisten geschlagen und es seien ihm Fo-
tos von der Kundgebung gezeigt worden, auf denen er zu erkennen
gewesen sei. Ohne vor einen Richter geführt worden zu sein, habe
man ihn schliesslich freigelassen (vgl. Protokoll Bundesamt S. 4).
Diese angebliche Teilnahme an einer Kundgebung und die an-
schliessende Festnahme erwähnte er bei der Erstbefragung mit kei-
nem Wort. Zudem erklärte er bei der zweiten Anhörung, er habe da-
nach keine Festnahmen mehr, aber noch viele Drohungen über sich
ergehen lassen müssen (vgl. a.a.O. S. 7). Die zwei angeblichen Fest-
nahmen vom (...) erwähnte er bei der zweiten Befragung nicht; darauf
angesprochen erklärte er, diese Vorfälle nicht mehr genannt zu haben,
weil er das "nicht so nötig empfinde" (vgl. a.a.O. S. 9).
5.2.3 Dieses Aussageverhalten wirkt nicht nachvollziehbar und kann
auch nicht mit dem Einwand erklärt werden, der Beschwerdeführer
habe sich in der Erstbefragung nur summarisch zu einzelnen Festnah-
men geäussert. Zudem fällt auf, dass er auch seine angebliche Teil-
nahme an der Newroz-Feier vom 21. März 2006 bei der Erstbefragung
nicht erwähnt und hinsichtlich der Festnahme seines Freunds
I._______ vor dem Bundesamt ein anderes Datum angegeben hat:
Dieser sei am (...) verhaftet worden. Davon, dass der Freund ihn verra-
ten habe, war nicht mehr die Rede, sondern er führte nur aus, er sei
davon ausgegangen, dass dieser ihn unter Zwang verraten würde (vgl.
a.a.O. S. 4). In diesem Zusammenhang erwähnte er zudem verschie-
dene Gerichtsdokumente; einem dieser Dokumente zufolge hätte er
drei Monate lang inhaftiert werden sollen. Zudem gab er bei der zwei-
ten Befragung neu an, dass die Militärdienstpflicht angestanden sei.
5.2.4 Hinsichtlich der erwähnten Gerichtsdokumente hat sich der Be-
schwerdeführer im Lauf des Verfahrens ebenfalls in verschiedene Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten verwickelt: So sagte er einerseits
aus, er habe deswegen keinen Anwalt in der Türkei benötigt, weil ihn
dort offiziell nichts betroffen habe, er sei nicht offiziell gesucht worden
(vgl. Protokoll Bundesamt S. 3 und 8); andererseits sollen verschiede-
ne Gerichtsdokumente und damit sehr wohl offizielle Unterlagen exis-
tiert haben, welche von der Mutter jedoch unglücklicherweise verlegt
worden seien. Zu Recht hat die Vorinstanz diese Vorbringen als zwei-
felhaft beurteilt. Die fraglichen Gerichtsakten hat der Beschwerdefüh-
rer bezeichnenderweise bis heute nicht eingereicht, obwohl er angeb-
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lich über mehrere Anwälte diesbezüglich Anstrengungen unternom-
men haben will.
5.3
5.3.1 Hingegen hat der Beschwerdeführer im Lauf des Beschwerde-
verfahrens zwei undatierte Vorladungen eingereicht. Abgesehen vom
fehlenden Formerfordernis des Datums ist den Dokumenten kein Vor-
ladungsgrund zu entnehmen. Es ist dem zuerst eingereichten Papier
auch nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer als Angeklagter,
als Zeuge oder in anderer Funktion hätte vorsprechen sollen. Kurz
nachdem das BFM in seiner Vernehmlassung auf diese Umstände hin-
gewiesen hatte, reichte der Beschwerdeführer bezeichnenderweise
eine neue, praktisch identische Vorladung zu den Akten, auf der beim
Eintrag des Namens jedoch in Klammern handschriftlich die Bemer-
kung "Angeschuldigter" ("SANIK") ergänzt war. Weiter fällt auf, dass
beide Dokumente zwar von derselben Person handschriftlich verfasst
und unterschrieben worden sein sollen, Schriftbilder und Unterschrif-
ten jedoch deutliche Unterschiede aufweisen.
5.3.2 Ungeachtet dieser auf fehlende Authentizität schliessen lassen-
den Hinweise können Dokumente dieser generellen Form irgendeinen
Vorladungsgrund betreffen; dies manifestiert sich auch in der Bezeich-
nung "Cagri Pusulasi".
Sollten die Dokumente im Zusammenhang mit dem anstehenden Mili-
tärdienst gestanden sein, wäre die Bezeichnung der Formulare nicht
korrekt, weshalb auch vor diesem Hintergrund keine klare Zuordnung
erfolgen könnte.
Die beiden angeblichen Vorladungen sind in der vorliegenden Form je-
denfalls nicht geeignet, eine asylrechtlich motivierte staatliche Verfol-
gung des Beschwerdeführers zu belegen.
5.4
5.4.1 Allfällige strafrechtlichen Konsequenzen wegen Refraktion,
Dienstverweigerung oder Desertion würden praxisgemäss bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat grundsätzlich keine Verfolgung im Sinn
des Asylgesetzes darstellen. Es ist das legitime Recht jedes Staates,
seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche
oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen – vorbehält-
lich insbesondere diskriminierender oder malusbehafteter Handha-
bung des Militärstrafrechts im betreffenden Land – grundsätzlich nicht
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E-6209/2006
als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmass-
nahmen zu betrachten sind (vgl. die nach wie vor gültige Rechtspre-
chung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2. mit weiteren Hinwei-
sen).
5.4.2 Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufrund der Staats-
angehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne
dass dieser Verpflichtung nach Kenntnis des Bundesverwaltungsge-
richts eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht zugrunde liegen
würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während ihres
obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige der eigenen Ethnie
eingesetzt werden, ist dabei gering. In diesem Zusammenhang ist
auch darauf hinzuweisen, dass die Zahl der bewaffneten Auseinander-
setzungen zwischen der türkischen Armee und Aufständischen (insbe-
sondere Angehörigen der Kurdischen Arbeiterpartei PKK) im Vergleich
zur Situation der 1990er-Jahre sehr stark zurückgegangen und der
Ausnahmezustand in den letzten türkischen Provinzen im Jahr 2002
aufgehoben worden ist.
Eine allfällige Bestrafung wegen Nichtleistens des Militärdienstes,
Wehrdienstverweigerung oder Desertion wäre vorliegend als legitime
staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen
Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren.
Bisher wurde auch nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre und
Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen generell
strengere Strafen zu gewärtigen hätten als solche türkischer Ethnie.
Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden
strafrechtlichen Konsequenzen als nicht relevant im Sinn des Asylge-
setzes erweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt in dieser Hin-
sicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor.
5.5 Soweit geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei wegen
der Familienangehörigen unter Druck geraten, ist das Folgende festzu-
halten:
5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Anlehnung an die Praxis
der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 mit weiteren Hinweisen) davon aus,
dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehöri-
ge von politischen Aktivisten gibt, die als so genannte Reflexverfol-
gung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinn von Art. 3 AsylG sein kön-
Seite 11
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nen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden,
ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmit-
glied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass
jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese
Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politi-
sches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische
Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behör-
den unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195 mit wei-
teren Hinweisen). Die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden hat
sich im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäi-
sche Union zwar insofern geändert, als die Zahl der Fälle abgenom-
men hat, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert
oder misshandelt worden sind. Familienangehörige müssen aber un-
verändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rech-
nen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein
Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht aus-
machen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung
und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzel-
falles ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass seit einiger Zeit beson-
ders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die
sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. EMARK 2005
Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.).
5.5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind teilweise unglaub-
haft. Sodann hat er bei den Anhörungen zu seinen Asylgründen zwar
Vorfälle betreffend seinen Vater und die Brüder erwähnt. Dass er sel-
ber wegen seiner Familienangehörigen erhebliche Probleme erhalten
habe, hat er jedoch nicht als einen zentralen Grund seiner angebli-
chen Probleme im Heimatland dargestellt. Vielmehr führte er bei den
Befragungen einerseits aus, eigentlich habe er früher nur wegen der
kurdischen CDs und Kassetten, die er verkauft habe, Schwierigkeiten
gehabt (vgl. Protokoll Bundesamt S. 5). Andererseits antwortete er auf
die Frage, weshalb der Geheimdienst sich so für ihn interessiert habe,
es sei vornehmlich um Namen gegangen, die dieser von ihm habe er-
fahren wollen (vgl. a.a.O. S. 8 und 10). Bezüglich der politischen Ver-
gangenheit des Vaters äusserte er sich dahingehend, er habe nie so
elend wie der Vater enden, sondern etwas aus seinem Leben machen
wollen. Dass er wegen der politischen Vergangenheit des Vaters oder
weiterer Familienangehöriger Probleme bekommen oder befürchtet
habe, hat er demgegenüber nicht deutlich zum Ausdruck gebracht.
Erst auf Beschwerdeebene wird die Existenz einer Reflexverfolgung
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als ein Asylgrund ins Zentrum gerückt und die Vorfälle um den Vater
und die beiden Brüder des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit
politischen Aktivitäten gebracht: der Vater sei für die PKK aktiv gewe-
sen; ein Bruder habe sich beim Jugendflügel der Halkin Demokrasi
Partisi (HADEP) engagiert und sei bedroht worden; der Tod des zwei-
ten Bruders sei ungeklärt geblieben.
Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung vom 23. Februar 2007 zu
der Frage der Reflexverfolgung Stellung bezogen und diese als nicht
gegeben bezeichnet. Diese Schlussfolgerung ist nach dem oben Ge-
sagten nicht zu beanstanden.
5.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat antragsgemäss die Akten
des Cousins respektive Schwagers beigezogen und namentlich den
erwähnten Zeitungsartikel, datierend vom Februar 1993, betreffend
den Vater des Beschwerdeführers gesichtet: Gemäss diesem Artikel
war der Vater seinerzeit offenbar im Zusammenhang mit verschiede-
nen Militäroperationen verhaftet worden. Der Beschwerdeführer war
damals erst sieben Jahre alt. Die ersten Probleme mit den Behörden
hat er gemäss eigenen Angaben etwa zehn Jahre später bekommen,
als er zwischen 2002 und 2004 kurdischsprachige CDs und Kassetten
verkauft habe. Die weiteren Probleme stellte er – wie oben dargelegt –
vornehmlich in den Zusammenhang mit seinen eigenen politischen
Aktivitäten ab 2004. Den beigezogenen Akten können keine Angaben
zu den politischen Tätigkeiten des Vaters entnommen werden; viel-
mehr hat namentlich die Schwester des Beschwerdeführers damals
unter anderem ausgesagt, die Eltern hätten wegen ihres politisch akti-
ven Ehemanns Nachteile erlebt, so sei der Vater einmal wegen eines
Besuchs von ihr festgenommen, geschlagen und gefoltert worden. Die
Angaben des Beschwerdeführers namentlich auf Beschwerdeebene
finden in den beigezogenen Akten jedoch keine Entsprechung.
5.5.4 Insgesamt ist vorliegend nicht davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer sei wegen eines allfälligen, lange Jahre zurückliegen-
den politischen Engagements des Vaters oder allfälliger Aktivitäten
des älteren Bruders, welcher nach wie vor in der Türkei lebt und dort
inzwischen geheiratet hat (vgl. Protokoll Bundesamt S. 2), in den Fo-
kus der türkischen Behörden geraten. Dass er wegen des politisch ak-
tiven Schwagers (vgl. beigezogene Akten) Probleme erhalten hätte,
hat er demgegenüber nicht geltend gemacht.
Seite 13
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5.6 In Würdigung der gesamten vorliegenden Akten kommt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt, weshalb sich eine Rück-
weisung erübrigt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vorma-
ligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen-
schaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
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fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Ur-
teil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen, woran auch das kürzlich ausgesprochene
Verbot der Demokratik Toplum Partisi (DTP) nichts zu ändern vermag.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Eine solche Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder
De-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, liegt nicht vor. Der Beschwer-
deführer hat in der Rechtsmitteleingabe keine konkreten, über die all-
gemeine Situation hinausgehende individuelle Gründe für eine Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs aufgezeigt. In individueller Hinsicht ist auf-
grund der Akten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen jah-
relangen Wohnsitz in B._______ / C._______ gehabt und die letzten
fünf Monate vor der Ausreise in E._______ gelebt hat. Er verfügt in
B._______ in (...) nach wie vor über ein Beziehungsnetz; weitere (...)
leben in J._______ und K._______ (vgl. Protokoll Empfangszentrum S.
2 f.). Sodann hat der Beschwerdeführer angegeben, als Verkäufer von
elektronischen Geräten, CDs und Musikkassetten ein gutes Einkom-
men gehabt zu haben (vgl. Protokoll Bundesamt S. 3). Dem jungen
und soweit aus den Akten ersichtlich gesunden Beschwerdeführer ist
es daher zuzumuten – allenfalls anfänglich mit Hilfe der Familienange-
hörigen – im Heimatland wieder Fuss zu fassen und sich dort erneut
eine Existenz aufzubauen.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die prozessuale
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten ergibt und seine
Rechtsbegehren nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG bezeichnet werden konnten, ist in Gutheissung des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege von einer Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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