B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6209/2016
Ur t e i l vom 1 3 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Aegypten,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Juni 2016 die Schweiz um Asyl. Am
8. Juni 2016 fand die Befragung zur Person statt und es wurde dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ita-
liens und der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Gestützt auf einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (illegale Einreise in Italien am 27. Mai 2016), ersuchte das SEM am
15. Juni 2016 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwer-
deführers. Die italienischen Behörden nahmen innert Frist keine Stellung,
weshalb die Vorinstanz ihnen am 17. August 2016 mitteilte, dass das SEM
mit Ablauf der Frist am 16. August 2016 Italien als zuständigen Dublin-Staat
betrachte.
C.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 – eröffnet am 7. Oktober 2016 – trat
das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ita-
lien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
D.
Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 10. Oktober 2016) reichte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und das Asylge-
such durch das SEM in der Schweiz zu prüfen. Sodann sei in prozessualer
Hinsicht die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Pro-
zessführung wegen Mittellosigkeit zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 12. Oktober 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn eine asylsuchende Person in einen Drittstaat
ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zu-
ständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
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Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Aus dem Eurodac-Datenblatt ist ersichtlich, dass der Beschwerdefüh-
rer am 27. Mai 2016 in Italien (Agrigento) seine Fingerabdrücke abgegeben
hat. Zum Übernahmegesuch der Schweiz vom 15. Juni 2016 nahmen die
italienischen Behörden innert der von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO festge-
legten Frist keine Stellung, woraufhin gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO die Zuständigkeit am 16. Juli 2016 auf Italien übergegangen ist. Die
Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zutref-
fend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde einzig geltend, er
werde bei einer Wegweisung nach Italien von den italienischen Behörden
nach Ägypten zurückgeschickt, wo ihm und seiner Familie Angriffe durch
eine muslimische Familie drohen.
Demgemäss ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta oder Art. 3 EMRK mit sich bringen würden.
4.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
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pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
4.2.2 Der Einwendung des Beschwerdeführers ist somit die Grundlage ent-
zogen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegen-
den Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen zur Durchführung eines
korrekten Asylverfahrens missachten würde oder der Beschwerdeführer ei-
ner menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt
wäre (Art. 3 EMRK). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
4.3 Überdies handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen,
gesunden, alleinstehenden Mann in bestem arbeitsfähigem Alter. Die Vo-
rinstanz hat folgerichtig auch ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen
(Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
4.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind somit weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist zutref-
fend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht
kein Anlass.
5.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Damit ist der Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung ge-
genstandslos geworden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat,
weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
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6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem