l B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6210/2015
Ur t e i l vom 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 11. Juni 2015 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 6. Juli 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Alt-
stätten summarisch befragt und man gewährte ihr aufgrund ihrer Aussagen
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte die Beschwerdefüh-
rerin vor, sie möchte nicht nach Italien. Sie habe dort gesehen, wie ihre
Landsleute auf der Strasse leben würden.
B.
Am 15. Juli 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behör-
den nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 16. September 2015 (eröffnet am 24. September 2015)
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerde-
führerin aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie sie auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
D.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks vollständiger
Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuali-
ter sei die Vorinstanz anzuweisen, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ihr
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylver-
fahren für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht sei der Be-
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schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör-
den seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschie-
den hat. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 5. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antrag-
steller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitglied-
staat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines ande-
ren Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23,
24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italieni-
schen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahme-
ersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Dublin-Assoziierungs-
abkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) und Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO sei somit die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens auf Italien übergegangen. Der Wunsch der Be-
schwerdeführerin nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss
auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Sie ver-
möge mit ihren Ausführungen die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerle-
gen. Für einen Selbsteintritt der Schweiz würden keine Gründe vorliegen.
Hinweise dafür, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht
nachkäme, lägen keine vor. Sofern notwendig werde man die italienischen
Behörden vor der Überstellung über eine allenfalls notwendige medizini-
sche Behandlung informieren. Aus den Akten gehe hingegen kein Behand-
lungsbedarf hervor.
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4.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den geplanten Verteilschlüssel
innerhalb der Europäischen Union (EU), an dem sich die Schweiz beteili-
gen wolle, und leitet daraus eine Unterschreitung des Ermessens und eine
Unverhältnismässigkeit der Wegweisung ab. Sie verkennt, dass die Behör-
den geltendes Recht anzuwenden haben. Aus einem politischen Vorhaben,
das (noch) nicht Gesetz geworden ist, kann sie nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Entsprechend ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Be-
schwerde nicht weiter einzugehen.
4.3 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie sei in Italien nie mit den
Behörden in Kontakt gekommen und habe dort kein Asylgesuch gestellt.
Ihr Gesuch sei nur deswegen in Italien zu behandeln, weil Italien es ver-
säumt habe, auf die Anfrage der Schweiz zu antworten.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von Libyen her
mit dem Boot nach Italien gelangt und dort illegal eingereist ist (SEM-Akten,
A4/14 S. 7). Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Aussagen zu Recht die
Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden – gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht.
Für die Annahme der Zuständigkeit genügen Indizien (Art. 13 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO). Dass Italien nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt
ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Ita-
lien ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vor-
kehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
Anhaltspunkte dafür, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen
missachtet und die Beschwerdeführerin unter Verletzung von Art. 3 EMRK
einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt
wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt
würde, liegen keine vor.
4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
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5.
5.1 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz be-
steht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuwei-
sen von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos gewor-
den.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
ihre Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch
nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegen-
dem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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