B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6210/2016
Ur t e i l vom 1 7 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 25. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl
nach, woraufhin sie am 6. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt wurde. Dabei gab sie als Geburtsda-
tum den (…) 1999 an. Im Übrigen sei sie gesund.
B.
Am 9. Juni 2016 führte das Spital B._______ im Auftrag des SEM bei der
Beschwerdeführerin eine Handknochenanalyse zur Bestimmung des Ske-
lettalters durch. Diese ergab ein Skelettalter von 19 Jahren (vgl. SEM-
Akten, A10/2).
C.
Am 30. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM nochmals zu
ihrem Alter und ihren Familienverhältnissen befragt. Dabei stellte sie die
sofortige Nachreichung ihres Taufscheins in Aussicht. Sodann gewährte
die Vorinstanz ihr das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handkno-
chenanalyse. Zudem hielt sie ihr vor, sie habe keine Ausweispapiere abge-
geben, könne deren Fehlen nicht begründen und habe unvereinbar zu
ihren Familienangehörigen und dem Reiseweg ausgesagt, weshalb von
ihrer Volljährigkeit auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin erklärte sich
damit einverstanden.
Weiter wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dagegen
wendete die Beschwerdeführerin ein, sie sei in Italien gezwungen worden,
Fingerabdrücke zu geben. Ihr Ziel sei stets die Schweiz gewesen.
D.
Am 13. Juli 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO).
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Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am
13. September 2016 zu.
E.
Mit Verfügung vom 30. September 2016 – eröffnet am 6. Oktober 2016 –
trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach
Italien weg und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig ordnete sie den Voll-
zug der Wegweisung an, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
F.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung
des SEM sei aufzuheben, das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhe-
bung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Vorinstanz
sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das
Asylverfahren der Beschwerdeführerin für zuständig zu erklären. Der
Beschwerde sei als vorsorgliche Massnahme die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen von einer Überstellung
nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die
Beschwerde entschieden habe. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um
unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
G.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 12. Oktober 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5, BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen-
sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen (Art. 111a Abs. 1 AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu
behandeln.
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
3.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offen legen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR
142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12
E. 6 S. 213 f.).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergebe, dass die Be-
schwerdeführerin am 22. April 2016 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet
der Dublin-Staaten eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten daher
das Gesuch um Übernahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 VO Dublin gutge-
heissen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens bei Italien liege.
Weiter führte die Vorinstanz aus, anlässlich der Gesuchseinreichung habe
die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie sei am (…) 1999 geboren
worden. Die Handknochenanalyse habe hingegen ein Alter von 18 [recte
19] Jahren ergeben. Ferner habe die Beschwerdeführerin keine plausiblen
Gründe für die Nichtabgabe von Identitätspapieren angeführt und wider-
sprüchliche und ungenaue Angaben zu ihren Familienangehörigen und
zum Reiseweg gemacht. Schliesslich hätten die italienischen Behörden
das SEM darüber informiert, die Beschwerdeführerin sei in Italien unter der
Identität, C._______, geboren am (…) 1995, verzeichnet.
Aufgrund der Einreise in Italien sei gemäss VO Dublin Italien für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Der geäusserte
Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss
auf die Zuständigkeit, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Per-
son sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen,
sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den
beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Italien sei sowohl Signatarstaat
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der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Es würden keine
konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren nicht korrekt durchführen würde. Zudem würden keine systemischen
Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen.
Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund starker
Bauchschmerzen ([…]) und Schlafstörungen in medizinischer Behandlung
sei. Dazu sei festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie
2013/33/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei,
ihr die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Not-
versorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten
und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Es würden
keine Hinweise vorliegen, wonach Italien ihr eine medizinische Behandlung
verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Es würden damit keine
Gründe vorliegen, die eine Anwendung der Souveränitätsklausel durch die
Schweiz rechtfertige.
4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Rückweisung der Sache zur
Feststellung des vollständigen Sachverhalts. Indes substantiiert sie den
Antrag nicht ansatzweise und ist solches auch nicht ersichtlich. Darauf ist
nicht weiter einzugehen.
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, sie sei
wegen der Varianz bei der Altersbestimmung durch Handknochenanalyse
als Minderjährige zu behandeln.
Bei einer Skelettaltersbestimmung ist grundsätzlich mit einer doppelten
Standardabweichung von ± 26 Monaten zu rechnen. Da vorliegend indes
weitere Indizien für eine Volljährigkeit der Beschwerdeführerin sprechen,
ist darauf nicht weiter einzugehen. Anlässlich der BzP gab die Beschwer-
deführerin an, sie habe in Italien lediglich gesagt, sie sei volljährig. Die
italienischen Behörden teilten indes dem SEM mit, in Italien sei die
Beschwerdeführerin unter der Identität, C._______, geboren (…) 1995,
verzeichnet. Bereits aus diesem Grund ist die persönliche Glaubwürdigkeit
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der Beschwerdeführerin nachhaltig in Frage gestellt. Sodann hat sie an-
lässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs die umgehende Einrei-
chung ihres Taufscheins in Aussicht gestellt. Bis heute hat sie weder einen
solchen zu den Akten geben noch dargelegt, weshalb ihr dies nicht möglich
gewesen sein soll. Was sodann ihren Erklärungsversuch betrifft, sie habe
sich bei der Einreise in Italien älter gemacht um nicht dort bleiben zu müs-
sen, erscheint dies nicht glaubhaft und widerspricht jeglicher Logik.
Schliesslich hat sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs vom 30. Juni 2016 damit einverstanden erklärt,
dass sie für das weitere Verfahren als volljährig gelte (SEM-Akten, A14/7,
S. 7). Dabei hat sie sich behaften zu lassen. In Würdigung der gesamten
Umstände ist die Vorinstanz somit zu Recht von der Volljährigkeit der Be-
schwerdeführerin ausgegangen.
4.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, im Asyl- und Aufnahmesys-
tem Italiens würden systemische Mängel vorliegen. Sie würde in Italien von
ungenügenden Aufnahmebedingungen betroffen sein.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzpro-
tokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in
Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung
und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie)
sowie die Aufnahmerichtlinie. Sodann hat auch der Europäische Gerichts-
hof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf Italien keine systemischen
Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende festgestellt
(vgl. Urteil EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere ge-
gen Niederlande, Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30.
Juni 2015 A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Es liegen somit keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsver-
traglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdeführerin
einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt
wäre (Art. 3 EMRK).
4.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei in medizinischer
Behandlung, ist festzuhalten, dass sie kein Zeugnis eingereicht hat,
gemäss welchem sie in ärztlicher Behandlung ist. Soweit sie indes auf eine
solche angewiesen wäre, verfügt auch Italien über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur (vgl. dazu vorstehend E. 4.4).
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4.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645; BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
und der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anwei-
sung an die Vollzugsbehörden gegenstandslos geworden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwer-
deinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint.
7.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
damit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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