Abtei lung V
E-6211/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
und dessen Ehefrau
B._______,
und deren gemeinsame Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 16. August 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6211/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden den
Kosovo im Oktober 2000 und gelangten am 6. November 2000 in die
Schweiz, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche einreichten. Am 8. No-
vember 2000 wurden die Beschwerdeführenden in der Empfangsstelle
Kreuzlingen erstmals befragt. Das Bundesamt hörte sie am 22. De-
zember 2000 direkt zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machten
die Beschwerdeführenden geltend, sie stammten aus F._______ und
seien ägyptischer Ethnie. Seit 1995 habe der Beschwerdeführer als
(...) gearbeitet. Eines Nachts (...) hätten maskierte Albaner mit einem
automatischen Gewehr auf ihr Haus geschossen. Danach seien sie in
ihr Haus eingedrungen, hätten alles durchsucht und einiges zerstört.
Zudem hätten die Albaner sie unter Drohungen aufgefordert, den
Kosovo zu verlassen – Roma, Gabel und Majup seien unerwünscht.
Aus Angst vor weiteren Übergriffen hätten sie auf eine Anzeige bei der
KOFOR verzichtet. Drei Tage nach dem Vorfall hätten sie den Kosovo
Richtung Montenegro verlassen. Nach einem einmonatigen Aufenthalt
bei der Schwester des Beschwerdeführers seien sie in die Schweiz
weitergereist.
B.
Mit Verfügung vom 23. November 2001 stellte das Bundesamt fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
die Asylgesuche ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der
Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordne-
te das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der
Schweiz an. Mangels Anfechtung erwuchs die Verfügung in Rechts-
kraft.
C.
Am 31. Mai 2007 beauftragte das BFM das Schweizerische Verbin-
dungsbüro in Pristina mit Abklärungen vor Ort.
D.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 teilte das BFM den Beschwerdefüh-
renden mit, seit einiger Zeit könne die Gefährdung für Angehörige der
Volksgruppe der albanischsprachigen Ägypter, Roma und der Askhali
im ganzen Kosovo weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem seien
durch das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina Abklärungen
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E-6211/2007
vor Ort vorgenommen worden. Gemäss deren Ergebnis würden die
Beschwerdeführenden im Kosovo über ein familiäres Beziehungsnetz
verfügen. Das BFM beabsichtige daher, die seinerzeit angeordnete
vorläufige Aufnahme aufzuheben. Sodann gewährte es den
Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführenden am
23. Juli 2007 ihre Antwort zu den Akten.
E.
Mit Entscheid vom 16. August 2007 hob das BFM die mit Verfügung
vom 23. November 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und
setzte den Beschwerdeführenden Frist zum Verlassen der Schweiz.
F.
Mit Eingabe vom 17. September 2007 reichten die Beschwerdeführen-
den beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten
durch ihre Rechtsvertreterin, die Verfügung des BFM sei aufzuheben.
Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der
Schweiz festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme
beizubehalten. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2007 wies der Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge ab und verzichtete infolge des auf dem Sicherheitskonto vorhande-
nen Betrages praxisgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
H.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 26. September 2007
die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 1. Okto-
ber 2007 unterbreitete der Instruktionsrichter den Beschwerdeführen-
den die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten
Frist liessen sich diese nicht vernehmen.
I.
Mit Schreiben vom 10. November 2008 teilten die Beschwerdeführen-
den dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie ein Gesuch um Um-
wandlung des Ausweises F in eine Jahresaufenthaltsbewilligung einge-
reicht hätten, welches indes in Anbetracht des hängigen Beschwerde-
verfahren vor dem Bundesverwaltungsgerichts sistiert worden sei.
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Zudem teilten sie mit, dass der Beschwerdeführer seit April 2008 einer
Arbeit nachgehe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetzes über die Ausländerin-
nen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20] in Kraft
getreten; gleichzeitig ist das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufge-
hoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff I AuG). Gemäss
Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Perso-
nen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezem-
ber 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind,
neues Recht.
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Die Beschwerdeführenden wurden vom Bundesamt mit Verfügung vom
23. November 2001 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung
vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG
vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung
von Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren
demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2
AuG vorliegen.
3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zu-
mutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
3.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Seite 5
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3.4 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden in den Kosovo ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
3.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.
4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, im Kosovo
habe sich die Sicherheitssituation dank des KFOR-Einsatzes verbes-
sert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten
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Gefährdung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter
– mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden – alleine
aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese
Ethnien die Bewegungsfreiheit im ganzen Kosovo, sowie der Zugang
zu den medizinischen und sozialen Strukturen gewährleistet. Diese
Einschätzung der Sicherheitslage werde vorliegend durch die Aussa-
gen der Eltern des Beschwerdeführers bestätigt. In Anbetracht der an-
gespannten wirtschaftlichen Lage im Kosovo, die im besonderen auch
die ethnischen Minderheiten betreffe, werde die Schaffung einer
neuen Existenz für die Beschwerdeführenden mit gewissen Schwierig-
keiten verbunden sein. Aufgrund der Akten sei indes erstellt, dass der
Beschwerdeführer vor der Ausreise als (...) gearbeitet habe. In der
Schweiz sei er jetzt als (...) tätig. Er könne somit auf eine mehrjährige
berufliche Erfahrung zurückgreifen. Zudem habe er gegenwärtig die
Möglichkeit, sich in der Schweiz weiterzubilden, was ihm die
wirtschaftliche Wiedereingliederung im Kosovo erleichtern soll. Dem
jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer sei es
zumutbar und möglich, im Kosovo für sich und seine Familie eine neue
Existenz aufzubauen. Mit ihren Eltern und mehreren Geschwistern
würden die Beschwerdeführenden zudem über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz verfügen. Sollten die Beschwerdeführenden keinen eigenen
Wohnraum zur Verfügung haben, sei es den Eltern der Beschwerde-
führerin durchaus zumutbar und möglich, die Familie in der ersten Zeit
nach der Rückkehr bei sich zu beherbergen. Sodann könnten die Be-
schwerdeführenden vom Rückkehrhilfsprogramm des BFM profitieren.
Schliesslich könne betreffend den Beschwerdeführer nicht von einer
dauerhaften beruflichen Integration in der Schweiz gesprochen
werden. Eine Rückkehr sei daher zumutbar, zumal die Beschwerdefüh-
renden den grössten Teil ihres Lebens, einschliesslich der prägenden
Jugend im Heimatland verbracht hätten.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird der vorinstanzliche Schluss be-
stritten und unter Verweis auf Berichte der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe sowie von Menschenrechtsorganisationen ausgeführt, ange-
sichts der Lage im Kosovo sei der Vollzug der Wegweisung für die Be-
schwerdeführenden als ethnische Ägypter nicht zumutbar. Sodann
habe sich der Beschwerdeführer ernsthaft um eine Integration in der
Schweiz bemüht. Die beiden älteren Kinder würden die Schule
besuchen und (...) Dialekt sprechen.
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4.3 Bereits die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erachte-
te in ihrer letzten Lagebeurteilung den Vollzug der Wegweisung von
albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern als grundsätzlich
zulässig und zumutbar, sofern eine Einzelfallabklärung vor Ort (insbe-
sondere über das Verbindungsbüro im Kosovo) ergab, dass bestimmte
Kriterien erfüllt waren (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2006 Nr. 10). Gegenstand der Prüfung waren nament-
lich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, wirtschaftliche
Lebensgrundlage sowie soziales oder verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz.
4.4 Diese Beurteilung der ARK hat heute nach wie vor ihre Gültigkeit
(vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 f.; anstelle von vielen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2009 D-5780/2006
E. 4.1), zumal die gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Lage
in Kosovo auch nach dessen Unabhängigkeitserklärung vorerst keine
massgeblichen Veränderungen erfahren hat.
4.5 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die
kosovarischen Roma, Ashkali und Ägypter noch immer sozialen und
ökonomischen Diskriminierungen. Insbesondere liegt aber ihre Arbeits-
losenquote mit gegen 98% weit über dem allgemeinen Durchschnitt im
Kosovo (Arbeitslosenquote von rund 41%). Zudem sind diese ethni-
schen Minderheiten nach wie vor mit Diskriminierungen in den Berei-
chen Wohnen, Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsvorsorge sowie
bei der Registrierung konfrontiert.
4.6
4.6.1 Im Zusammenhang mit dem Asylgesuch des Bruders des Be-
schwerdeführers hat das BFM im Mai 2005 über das Verbindungsbüro
in Pristina Abklärungen vornehmen lassen. Laut dessen Ergebnis
lebten zum damaligen Zeitpunkt die Eltern des Beschwerdeführers
sowie ein Bruder mit seiner Ehefrau und seinem Kind (total fünf
Personen) in einem aus zwei Räumen bestehenden, sehr einfachen
Haus. Der Vater des Beschwerdeführers verfügte damals über eine
feste Anstellung und verdiente monatlich 120 Euro. Weiter haben die
Abklärungen des Verbindungsbüros in Pristina vom Juli 2007 ergeben,
dass die Eltern der Beschwerdeführerin zusammen mit drei ihrer er-
wachsenen Kinder und deren Familien, insgesamt acht Personen, in
einem einfachen einstöckigen Haus leben. Der Vater und die Brüder
der Beschwerdeführerin verfügten im damaligen Zeitpunkt über keine
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festen Anstellungen. War ein Familienmitglied längere Zeit (sprich
zwei bis drei Monate) arbeitstätig, verdiente es im Monat
durchschnittlich 100 Euro. Sodann wurde im Rahmen dieser
Abklärungen bestätigt, dass die Familie des Beschwerdeführers in
sehr schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Nachdem sich
die allgemeine Lage im Kosovo in den vergangenen Jahren nicht
wesentlich verändert hat, ist auch vorliegend davon auszugehen, dass
sich die gesamte Situation der Familien der Beschwerdeführenden
nicht wesentlich verändert hat.
4.6.2 Was die persönliche Situation der Beschwerdeführenden anbe-
langt, so ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer
während vier Jahren die Grundschule besuchte und über keine Be-
rufsausbildung verfügt. Vor der Ausreise in die Schweiz arbeitete er
als (...). Hier in der Schweiz hat er im Jahr 2007 in der (...) gearbeitet
und dabei auch den Deutschunterricht besucht. Dem Zwischenbericht
der (...) für die Zeit vom (...) bis (...) ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer nicht auf handwerkliche Erfahrungen zurückgreifen
kann und auf eine starke An- und Begleitung angewiesen ist. Zu den
beruflichen Perspektiven wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei
in der Lage, einfache Hilfsarbeiten in allen Branchen auszuführen.
Entsprechende berufliche Tätigkeiten seien möglich. Gemäss dem
Schreiben vom (...) hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine
Anstellung gefunden. Seit (...) verfügt er über einen Arbeitsvertrag als
(...).
Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat während sechs Jahren die
Grundschule besucht, verfügt über keine Berufsausbildung und ist
auch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
4.6.3 Aufgrund der vorgenommenen Abklärungen ist festzuhalten,
dass alle nächsten Verwandten der Beschwerdeführenden einerseits
auf sehr engem Wohnraum und andererseits in sehr schwierigen wirt-
schaftlichen Verhältnissen leben. Vorübergehend könnten die Be-
schwerdeführenden wohl bei beiden Herkunftsfamilien Unterkunft
finden. Indes wäre bereits eine finanzielle Unterstützung angesichts
der äusserst bescheidenen Einkünfte fragwürdig. Auf längere Dauer
gesehen wäre indes sowohl ein gemeinsames Wohnen als auch eine
finanzielle Unterstützung durch die Verwandten als praktisch unmög-
lich zu beurteilen. Was sodann die beruflichen Möglichkeiten des Be-
schwerdeführers anbelangen, ist davon auszugehen, dass es für ihn in
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Anbetracht seiner mangelnden Ausbildung sowie Berufserfahrungen
äusserst schwierig sein wird, eine feste Anstellung zu finden und damit
für den Unterhalt der fünfköpfigen Familie aufzukommen. Ebenso er-
scheint es ausgeschlossen, dass die über keine Berufsausbildung und
keine Berufserfahrungen verfügende Beschwerdeführerin für den
Unterhalt der Familie aufkommen könnte. Vor diesem Hintergrund
fragt sich ernsthaft, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr
überhaupt die Möglichkeit hätten, ein wirtschaftliches Auskommen für
sich und ihre drei Kinder zu finden.
4.6.4 Die Beschwerdeführenden sind im Jahre 2000, mithin vor knapp
neun Jahren in die Schweiz eingereist. Zum damaligen Zeitpunkt war
der Beschwerdeführer (...), die Beschwerdeführerin (...) Jahre alt.
Demnach haben beide rund (...) ihres bisherigen Lebens hier in der
Schweiz verbracht. Aufgrund der Akten ergibt sich weiter, dass der
Beschwerdeführer seit (...) als (...) bei der (...) arbeitet. Als (...) muss
er über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Insoweit ist zu
schliessen, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz bereits
sprachlich wie beruflich hinreichend integriert hat, was angesichts
seiner Ausbildung einer besonderen Beachtung bedarf.
4.6.5 Sind sodann von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder
betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das
Kindswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies
ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung
von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR
0.107). Unter dem Aspekt des Kindswohls sind demnach sämtliche
Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine
Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. die noch zu Art. 14a Abs. 4
ANAG erfolgte und weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in
EMARK 2005 Nr. 6). In Bezug auf das Kindswohl können namentlich
folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von
Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität,
Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper-
sonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit),
Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der
erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz
usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der
Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse
einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger
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Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal
vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus
entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare
persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu
berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die
Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin
als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 31 S. 260 f.).
Die Beschwerdeführenden sind anfangs November 2000 mit ihrer
damals rund (...) Tochter C._______ in die Schweiz eingereist. Hier in
der Schweiz wurden im (...) der Sohn D._______ und im (...) die
Tochter E._______ geboren. Die Kinder der Beschwerdeführenden
sind heute (...), (...) und (...) Jahre alt.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass C._______ nach den
Sommerferien 2009 die (...) Primarschulklasse besuchen wird.
Demnach hat sie ihre gesamte bisherige schulische Ausbildung hier
durchlaufen. Mit der Einschulung in der Schweiz hat C._______
Schweizer Dialekt und Hochdeutsch erlernt und sich zusehends an die
schweizerische Lebensweise assimiliert beziehungsweise ist sie
insbesondere durch den Besuch der Schule in erheblichem Mass
durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden. Es ist
auch davon auszugehen, dass sie in den letzten Jahren begonnen
hat, ein eigenes persönliches Beziehungsnetz aufzubauen.
Demgegenüber wird sie kaum über die - namentlich schriftlichen -
Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine erfolgreiche
Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären.
Auch wird sie aufgrund des Umstandes, dass sie stets nur in der
Schweiz gelebt hat, kaum Kontakte zu anderen gleichaltrigen
Menschen in ihrem Heimatland haben. Angesichts dessen sowie der
kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und dem Kosovo wäre
ihre Reintegration in der Heimat in erhöhtem Mass in Frage gestellt.
Bei dieser Sachlage besteht für C._______ somit die mögliche Gefahr,
dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene
Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz
einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer
Reintegration in die ihr weitgehend fremde Kultur und Umgebung im
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Heimatland andererseits zu starken Belastungen in ihrer weiteren
Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des
Kindswohls nicht zu vereinbaren wären.
Was die zwei andern Kinder der Beschwerdeführenden anbelangt, ist
festzustellen, dass beide hier in der Schweiz geboren wurden, mithin
keinen Bezug zum Kosovo haben. D._______ ist zwischenzeitlich (...)
und wird nach den Sommerferien 2009 die (...) Primarschulklasse
besuchen. Insoweit hat auch er mit dem Besuch des Kindergartens
bereits den Schweizer Dialekt erlernt und sich an die schweizerische
Lebensweise zu assimilieren begonnen. Sein persönliches
Beziehungsnetz kann indes noch nicht mit dem seiner älteren
Schwester verglichen werden. Allerdings wäre auch für D._______ ein
Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz mit einer Entwurzelung
verbunden, wie gleichermassen eine Integration für ihn im Kosovo als
nicht einfach zu erachten wäre. Insoweit würde ein Vollzug der Weg-
weisung auch bei D._______ zu einer unzumutbaren Belastung in
seiner weiteren Entwicklung führen, welche letztlich mit dem
Schutzanliegen des Kindswohls nicht zu vereinbaren wäre. E._______
schliesslich ist aufgrund ihres Alters wohl noch mehrheitlich von ihrem
familiären Umfeld geprägt. Im Ergebnis ist demnach festzustellen,
dass insbesondere für C._______, aber auch für ihren jüngeren
Bruder D._______ der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo als
unzumutbar zu beurteilen ist.
4.6.6 In Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls
erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder insgesamt als nicht zumut-
bar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Den Akten können auch keine
Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ent-
nommen werden.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zu Unrecht
festgestellt hat, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz
vom 16. August 2007 aufzuheben. Die Beschwerdeführenden und ihre
drei Kinder bleiben demnach weiterhin vorläufig aufgenommen.
Seite 12
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5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Obsiegt die
Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu
kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote
eingereicht. Auf die Nachreichung einer solchen kann vorliegend ver-
zichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten ab-
schätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist
von Amtes wegen auf pauschal Fr. 600.-- festzusetzen (inkl. Auslagen
und MWSt). Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerde-
führenden als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. August 2007 wird aufgehoben.
3.
Die Beschwerdeführer bleiben weiterhin vorläufig aufgenommen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM, das Amt für Migration des Kantons G._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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