Abtei lung V
E-621/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 0 8
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Irak
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-621/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben gemäss verliess der Beschwerdeführer, ein iraki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Sulaymaniya, seinen
Heimatstaat am 2. Mai 2002 und gelangte am 31. Mai 2002 in die
Schweiz. Gleichentags ersuchte er in der damaligen Empfangsstelle
des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Bundesamt
für Migration [BFM]) in Chiasso um Asyl. Am 10. Juni 2002 wurde er in
der Empfangsstelle kurz befragt und am 5. August 2002 durch die zu-
ständige kantonale Behörde angehört.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei
der einzige Sohn eines zwischenzeitlich verstorbenen Richters von Su-
laymaniya. Im Jahre 1999 habe sein Vater vier beziehungsweise meh-
rere Islamisten, welche eine bewilligte kommunistische Feier gestört
hätten, zu zwei- bis dreijährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Am 15.
März 2002 sei er, der Beschwerdeführer, auf dem Marktplatz von Isla-
misten angegriffen und geschlagen worden, weil sich diese an ihm -
an Stelle seines Vaters - hätten rächen wollen. Am 2. April 2002 habe
er zudem einen von Islamisten verfassten Brief erhalten, wonach er
sich in deren Lokal in Halabja hätte melden sollen. Aus Angst, von ih-
nen umgebracht zu werden, habe er sich dort nicht gemeldet, sondern
in Sulaymaniya versteckt und bei der PUK und der Polizei eine Anzei-
ge eingereicht. Weil diese nichts unternommen hätten, habe er mit ei-
nem Schlepper Kontakt aufgenommen, welcher seine Ausreise organi-
siert habe.
B.
Mit Verfügung vom 23. August 2002 lehnte das BFF das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und verneinte die Flüchtlingseigenschaft.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, so dass deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Entsprechend ordnete das BFF die Weg-
weisung sowie deren Vollzug an, wobei gemäss Ziffer 4 des Disposi-
tivs eine Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak
ausgeschlossen wurde.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. September 2002 Beschwerde bei der damals zuständigen Schwei-
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zerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Diese Be-
schwerde wurde mit Urteil vom 3. Oktober 2002 abgewiesen.
D.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 hob die Vorinstanz Ziffer 4 der Ver-
fügung vom 23. August 2002 infolge Gegenstandslosigkeit auf und
setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist zum Verlassen der
Schweiz.
E.
Nachdem der Beschwerdeführer diese Verfügung mittels Beschwerde
bei der ARK angefochten hatte, wurde er von der Vorinstanz mit Ver-
fügung vom 12. Oktober 2005 in teilweiser beziehungsweise vollum-
fänglicher Wiederwägung ihrer Verfügungen vom 23. August 2002 und
13. Mai 2005 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufgenommen.
F.
In der Folge schrieb die ARK mit Beschluss vom 13. Oktober 2005 die
Beschwerde vom 10. Juni 2005 zufolge Gegenstandslosigkeit ab.
G.
Mit Schreiben vom 15. November 2007 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Men-
schenrechtssituation im Irak den Wegweisungsvollzug in die drei nordi-
rakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zur Zeit als grund-
sätzlich zumutbar, gewährte ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtig-
ten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen
Wegweisungsvollzug.
H.
Am 26. November 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und er-
suchte, aufgrund der angespannten und unsicheren Lage im Nordirak
sei von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen.
I.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Ansetzung
einer Frist zum Verlassen der Schweiz - unter Androhung von Zwangs-
mitteln im Unterlassungsfall - auf.
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J.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Januar
2008 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom
11. Januar 2008 sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei bei-
zubehalten. In verfahrensrechtlicher Sicht ersuchte er unter Beilage ei-
ner Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 bewilligte das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine form- und und frist-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
2.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
Gemäss den Anträgen der Beschwerde wird nicht geltend gemacht,
der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig beziehungsweise unmög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG. Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend den Rechts-
begehren somit lediglich die Frage, ob die von der Vorinstanz aufge-
hobene vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs andauern soll.
2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
2.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, auf-
grund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner
Gewalt. Auch wenn in letzter Zeit einzelne gewaltsame Zwischenfälle
(Anschläge in Erbil und auf einen christlichen Spirituosenladen in Su-
laymaniya) zu verzeichnen waren, sei die Sicherheitslage in den vor-
genannten Provinzen als stabil einzuschätzen. Der Wegweisungs-
vollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für
aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der
Schweiz aufhielten und in einer der genannten drei Provinzen über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfügten. Zudem teilten auch andere
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Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Nor-
wegen und Dänemark) die Einschätzung des BFM, wonach der Weg-
weisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumut-
bar sei. Ausserdem trage das BFM mit seiner heutigen Wegweisungs-
praxis und der Einzelfallprüfung individuellen Wegweisungshinder-
nissen gemäss den Empfehlungen des UNHCR Rechnung.
Schlussendlich sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Im Übrigen sei mit Verfügung vom 23. August 2002, welche in Rechts-
kraft erwachsen sei, festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und das Asylgesuch sei abge-
wiesen worden.
Der Beschwerdeführer sei im Alter von rund 24 Jahren in die Schweiz
eingereist und habe somit den grössten Teil seines Lebens, insbeson-
dere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in der Provinz Sulay-
maniya verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Ar-
beitsweise an seinem Herkunftsort bestens vertraut. (Angaben zur
persönlichen Situation) Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute
Schulbildung und über Dank seinem sozialen Beziehungsnetz und den
Hilfsorganisationen vor Ort, die ihn bei der Wiedereingliederung
stützen könnten, sei, trotz der momentan schwierigen Verhältnisse in
seiner Herkunftsprovinz, davon auszugehen, dass er nicht in eine
Existenz bedrohende Situation geraten würde. Damit sollte er in der
Lage sein, nach der Rückkehr in seinen Heimatort im Irak eine Basis
für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu können. Aus den Akten
gäbe es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an
gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Zudem verfüge er mit
seinen nach wie vor in der Provinz Sulaymaniya wohnhaften
Familienmitgliedern (Mutter, Onkel, Tanten) über ein soziales Bezie-
hungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite
stehen könne. Aufgrund der Sachlage sei folglich davon auszugehen,
dass die Reintegration des Beschwerdeführers an seinem Herkunftsort
keine Schwierigkeiten bereiten sollte. Überdies könne der Beschwer-
deführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe
Gebrauch machen, welche ihm die Reintegration im Heimatland er-
leichtern dürfte.
2.2.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe - un-
ter Bezugnahme auf Analysen und Berichte verschiedener NGOs -
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darauf hin, dass sich zwar die Sicherheits- und Menschenrechtslage in
den drei nordirakischen Provinzen verbessert habe, jedoch auch dort
nach wie vor von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei.
Zudem sei die Entwicklung in den nächsten Monaten - welche abhän-
gig sei von einer Vielzahl von Faktoren - nicht voraussehbar. Überdies
erwähnt er mehrere Zwischenfälle mit teilweise zahlreichen Todes-
opfern, zu welchen es in den vergangenen zwei Jahren gekommen sei.
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, sich bei einer Rückkehr
nach wie vor vor einer Verfolgung durch Anhänger der „X._______“ zu
fürchten, und legt dar, dass seine Mutter zwar noch in Sulaymaniya im
väterlichen Haus lebe, diese jedoch verwitwet sei und ihm bei einer
Wiedereingliederung keine Unterstützung bieten könne.
2.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (E-4243/2007; voraussichtlich BVGer 2008/5) aufgrund
einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordira-
kischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekom-
men, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen
angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzu-
mutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist - entgegen den Ausfüh-
rungen in der Beschwerde - die Region mit Direktflügen aus Europa
und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element
der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Pro-
vinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) unter der Vor-
aussetzung zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich
aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Für allein-
stehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und
Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5
und insbesondere 7.5.8).
2.2.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Sulaymaniya, wo
er von Geburt bis zu seiner Ausreise im Mai 2002 gelebt hat. Gemäss
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eigenen Angaben hat er dort die obligatorische Primarschule absol-
viert und ein Jahr die Sekundarschule besucht. (Angaben zur persön-
ichen Situation). Angesichts des Alters des Beschwerdeführers, der
Schulbildung und der Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er
sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wieder wird integrieren
können. Seine in Sulaymaniya lebenden Familienangehörigen (Mutter,
allenfalls auch Onkel und Tante) werden ihm, sofern erforderlich, bei
einer Wiedereingliederung im Heimatland behilflich sein können.
Gemäss Akten hat seine Mutter beim Tod des Vaters relativ viel Geld
erben können (vgl. A 9 S. 7). Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm
überdies einen Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern
können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe
ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der
Beschwerdeführer, welcher frei von familiären Verpflichtungen und
gemäss Akten gesund ist, gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat
in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist.
2.2.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse sich bei einer
Rückkehr nach Sulaymaniya vor einer Verfolgung durch Anhänger der
"X._______" fürchten, war schliesslich bereits im Rahmen des
ordentlichen Asylverfahrens als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert
worden.
3.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Aufgrund der bereits mit Verfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 13. Februar 2008 gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern ad _______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Chantal Schwizer
Versand:
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