Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6212/2007
Urteil vom 6. April 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sudan,
B._______, geboren am (…),
Philippinen,
C._______, geboren am (…),
Sudan,
D._______, geboren am (…),
Sudan,
E._______, geboren am (…),
Sudan,
alle vertreten durch Anne Perriard, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung vom
10. August 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 22. Juli 2002 Asylgesuche ein, die
vom damals zuständigen BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM)
mit Verfügung vom 11. Juni 2003 abgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Das
Bundesamt begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft (Beschwerdeführerin) respektive an die
Glaubwürdigkeit (Beschwerdeführer) nicht standhalten. Zudem
bezeichnete es den Vollzug der Wegweisung sowohl in den Sudan als
auch auf die Philippinen als zulässig, zumutbar und möglich.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am (…) wurde der Sohn C._______ geboren.
C.
Die Beschwerdeführenden reichten am 22. Oktober 2003 ein erstes
Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten, sie seien in der Schweiz
wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung sowohl
in den Sudan als auch auf die Philippinen vorläufig aufzunehmen. Sie
machten dabei im Wesentlichen geltend, sie seien ein bi-nationales und
gemischt religiöses Ehepaar. Einem Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. August 2003 könne entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seines muslimischen Glaubens
sowie seiner Staatsangehörigkeit (Sudan) bei einer Wegweisung auf die
Philippinen Probleme bekommen könnte. Es könnten ihm Verbindungen
zu den dort tätigen islamischen Gruppierungen nachgesagt werden. Er
benötige für die Einreise auf die Philippinen ein Visum und er erhalte erst
nach zehn Jahren Aufenthalt die philippinische Staatsangehörigkeit. Der
Erhalt einer Arbeitsbewilligung auf den Philippinen sei für ihn aufgrund
seiner Staats- und Religionszugehörigkeit ebenfalls erschwert. Im
Weiteren sei am (…) der Sohn der Beschwerdeführenden geboren und
am (…) in der katholischen Gemeinde getauft worden. Die
Religionsfreiheit sei im Sudan nicht gewährleistet. Christen seien
diversen Diskriminierungen ausgesetzt. Auch seien Frauen diversen
Verhaltensvorschriften unterworfen. Zur Untermauerung ihrer Anliegen
reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Beweismittel
(Stellungnahme des SFH vom 13. August 2003, Geburts- und
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Taufbescheinigung für den Sohn C._______, Bestätigung der
philippinischen Botschaft in Bern vom 7. Oktober 2003) ein.
D.
Das BFF wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
30. Oktober 2003 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine
Wegweisung des Beschwerdeführers auf die Philippinen zusammen mit
seiner Familie sei möglich, zulässig und zumutbar. Er benötige ein Visum
für die Einreise. Der Einwand, wonach er als Muslime auf den Philippinen
einer Widerstandsbewegung zugerechnet werden könnte, sei nicht
haltbar, zumal er im Verlauf des ordentlichen Verfahrens keine politische
Tätigkeit habe glaubhaft machen können. Bezüglich einer Wegweisung in
den Sudan kam die Vorinstanz zum Schluss, die erfolgte Taufe des
Sohnes in die katholische Glaubensgemeinschaft stelle für den Fall einer
Rückkehr in den Sudan kein Risiko dar und lasse kein konkretes
Hindernis herleiten, welches gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung
der gesamten Familie in den Sudan sprechen würde. Die
Beschwerdeführenden hätten im Übrigen bereits in einem muslimischen
Land (Saudi Arabien) gelebt und gearbeitet, weshalb sie mit den
Verhaltensvorschriften bestens vertraut seien. Auch die in Saudi Arabien
geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin als philippinische Christin mit
einem Sudanesen spreche nicht gegen die Zumutbarkeit der
Wegweisung in den Sudan.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 12. Juli 2004 abgewiesen.
E.
Am (…) wurde das Kind D._______ geboren.
F.
Am (…) wurde das Kind E._______ geboren.
G.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2007 stellten die Beschwerdeführenden durch
ihre Rechtsvertreterin ein zweites Wiedererwägungsgesuch. Sie machten
dabei geltend, ihre Situation habe sich grundlegend verändert. Sie hätten
in der Zwischenzeit drei Kinder, welche allesamt in der Schweiz geboren
seien. Alle drei Kinder seien christlicher Glaubenszugehörigkeit. Gemäss
gängiger Rechtsprechung würden Kinder in dieser Alterskategorie als
"vulnerable groups" gelten. Eine Wegweisung sei weder in den Sudan
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noch in die Philippinen zumutbar. Die Situation im Sudan habe sich
grundlegend verschlechtert. Ferner würden gemischtnationale Paare im
Norden Sudans schikaniert und ihre Religionsfreiheit sei nicht
gewährleistet. Die in der Schweiz christlich getauften Kinder und die
Beschwerdeführerin würden im Sudan gezwungen, zum Islam zu
konvertieren. Auf den Philippinen werde die muslimische Minderheit von
der christlichen Mehrheit diskriminiert und Muslime bei der Arbeitssuche
benachteiligt. Der Beschwerdeführer würde deshalb keine Arbeitsstelle
finden, beherrsche die Landessprache nicht und könnte damit seine
Familie kaum ernähren. Im Übrigen nehme der philippinische Staat eine
wichtige Rolle im Kampf gegen extremistische islamische Gruppierungen
wie jene von Jemmaah Islamiyah und Abou Sayyaf ein. Zur
Untermauerung ihrer Anliegen reichten die Beschwerdeführenden
verschiedene Beweismittel (Bericht von Amnesty International [ai] vom
Dezember 2007, Berichte des US State Department vom 6. März 2007:
Country Reports on Human Rights Practices, zur Lage im Sudan 2006,
und auf den Philippinen 2006; Bericht des USInfo State vom 30. April
2007; undatierter Bericht von ai über die Bekämpfung von terroristischen
Gruppierungen, Unterlagen betreffend die drei Kinder) ein.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
H.
Das Bundesamt wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
10. August 2007, eröffnet am 16. August 2007, ab, erklärte die
ursprüngliche Verfügung vom 11. Juni 2003 als rechtskräftig und
vollstreckbar. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
I.
Mit Eingabe vom 17. September 2007 beantragten die
Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Beigabe der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Auf die
Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdeführenden reichten zudem
einen Bericht von ai zu den Philippinen von 2004 und ein Protokoll des
Gesprächs der Beschwerdeführenden mit den zuständigen kantonalen
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Behörden vom 3. Juli 2007 zu den Akten. Gleichzeitig wurde auf einen
Bericht von "AFP" vom 18. August 2007 verweisen.
J.
Mit Telefax vom 19. September 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht
die zuständigen kantonalen Behörden im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme an, von Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen.
K.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. September 2007 setzte die
damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
den Vollzug der Wegweisung definitiv aus. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde in den Endentscheid
verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die
Beschwerdeführenden wurde aufgefordert, umgehende eine
Fürsorgebestätigung einzureichen. Diese wurde nachgereicht.
L.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. September
2007 die Abweisung der Beschwerde.
M.
Am 17. Oktober 2007 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung
und reichten weitere Beweismittel (Gesprächsprotokoll der kantonalen
Behörden vom 17. April 2007, Antwortschreiben der Schweizer Botschaft
in Khartoum vom 16. Februar 2004, Bericht des US Departement of
State: Philippinen, International Religious Freedom Report 2007 und
Artikel in der Daily Tribune vom 13. Oktober 2007) ein.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2011 wurde den
Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde zu
ergänzen und gegebenenfalls weitere Beweismittel einzureichen.
O.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2011 machten die Beschwerdeführenden
ergänzende Angaben, die ihre Integrationsbemühungen belegen würden
und reichten diesbezügliche Unterlagen (Schulbestätigungen betreffend
die Kinder, Arztzeugnis für das Kind C._______, Sprach- und
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Weiterbildungsatteste, Arbeitsbewilligung, Arbeitszertifikate,
Lohnauszüge, Arbeitsbemühungen, etc.) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
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Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmitteleinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Bei der Geltendmachung des solchermassen
umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht darauf an, ob
vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde
oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in diesem Sinne ein
ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Behandlung, abgeleitet
aus Art. 29 Abs. 1 BV, ein Anspruch besteht.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich
auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein
solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich
nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/27 E. 2.1).
Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim
früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden,
die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend
gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
Allerdings ist gemäss EMARK 1998 Nr. 3 wegen des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-
Gebotes gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK auch im Wiedererwägungsverfahren der im
Revisionsverfahren (vgl. EMARK 1995 Nr. 9) geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein
rechtskräftiges Urteil selbst dann in Revision zu ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar im
revisionsrechtlichen Sinn verspätet sind, jedoch offensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller bzw. der
Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis besteht.
4.
Vorliegend ist das BFM auf das (zweite) Wiedererwägungsgesuch vom
31. Juli 2007 eingetreten, hat es aber abgewiesen. Prozessthema ist im
aktuellen Verfahren einerseits die Frage des Wegweisungsvollzugs
respektive die Frage, ob diesbezüglich eine neue,
wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage zu bejahen sei.
Andererseits berufen sich die Beschwerdeführenden darauf, der
Beschwerdeführer würde als Muslime aus dem Sudan im Falle einer
Rückkehr auf die Philippinen religiösen Diskriminierungen ausgesetzt.
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Dabei handelt es sich um eine asylrechtliche Frage im Sinne von Art. 3
AsylG.
5.
5.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die hievor erwähnten religiösen
Diskriminierungen bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht worden
sind (vgl. A13, S. 10). Es handelt sich also nicht um neue Ereignisse, die
erst nach dem ordentlichen Verfahren entstanden sind und allenfalls als
zweites Asylgesuch hätten entgegengenommen werden müssen. Zwar
ging das BFM im ordentlichen Verfahren in seiner Verfügung vom
11. Juni 2003 auf dieses Vorbringen nicht näher ein. Somit handelt es
sich um ein qualifiziertes Wiedererwägungsbegehren, welches im Sinne
von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG (Übersehen einer aktenkundigen,
erheblichen Tatsache) zu prüfen wäre. Indessen haben die
Beschwerdeführenden diese Verfügung nicht angefochten. Dabei ist
festzustellen, dass es im ausserordentlichen Verfahren nicht darum geht,
Verpasstes aus früheren Verfahren nachzuholen. Die
Beschwerdeführenden hätten vorliegend die Möglichkeit gehabt, dieses
Vorbringen mittels Beschwerde im ordentlichen Verfahren anzubringen
und beurteilen zu lassen. Es können den Akten keine Gründe
entnommen werden, weshalb sie dazu nicht in der Lage gewesen wären
(vgl. EMARK 2003 Nr. 17 und 2000 Nr. 24 E. 2 und 5). Folglich ist der
genannte Revisionsgrund als verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3
VwVG zu bezeichnen.
5.2. Gleichzeitig sind in den Akten auch keine genügenden Anhaltspunkte
für die Annahme vorhanden, dass der Beschwerdeführer sich für den Fall
einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt sehen würde. Nach dem Wortlaut von Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden. Der solchermassen
garantierte Schutz kommt dabei in jedem Fall zum Tragen: Das Interesse
des Individuums, von erheblichen Eingriffen in die körperliche und
psychische Integrität verschont zu bleiben, darf nicht zu anderen
Interessen in Bezug gesetzt werden, selbst in extremen Fällen nicht, da
etwa besondere Eigenschaften der sich darauf berufenden Person
und/oder das Gebot der Verhältnismässigkeit eine Güterabwägung nahe
legen mögen. Von Art. 3 EMRK werden sodann nur Formen von
Misshandlungen erfasst, die eine bestimmte Intensität erreichen.
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Zusätzlich muss eine konkrete Gefahr ("real risk") vorliegen, dass die
betroffene Person solchen Beeinträchtigungen auch wirklich ausgesetzt
wird. Durch den Geltungsbereich von Art. 3 EMRK abgedeckt sind sowohl
drohende staatliche Übergriffe als auch Handlungen von privaten
Akteuren. Geht die konkrete Gefahr einer gegen die materiellen
Garantien von Art. 3 EMRK verstossenden Beeinträchtigung von
Zivilpersonen aus, muss die Gewährung eines wirksamen Schutzes
(„protéction appropriée“) durch die Behörden ausgeschlossen erscheinen
(vgl. Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention,
Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden, 2006, Rz. 21 und 22 zu Art. 3;
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saadi gegen
Italien, Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde
Nr. 37201/06], §§ 124-149; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f. und
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, jeweils mit weiteren Hinweisen).
Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, er befürchte als Muslime auf den Philippinen
Diskriminierungen ausgesetzt zu werden, lassen sich insgesamt keine ernsthaften und sicheren (wörtlich:
erwiesenen, bewahrheiteten, bestätigten) Gründe („motifs sérieux et avérés“, vgl. erwähntes Urteil des
EGMR § 128) für die Annahme einer konkreten Gefahr im erwähnten Sinn herleiten.
Andere völkerrechtliche Wegweisungshindernisse - so etwa Art. 7 des Internationalen Pakts über
bürgerliche und politische Rechte sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) -
gehen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 235 f., Erw. 2a).
6.
Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
das Wiedererwägungsgesuch betreffend die weiter vorgebrachten
Wegweisungsvollzugshindernisse zu Recht abgewiesen hat. Im
Folgenden stellt sich also die Frage, ob die seit dem Erlass der
vorinstanzlichen Entscheide vom 11. Juni 2003 beziehungsweise vom 30.
Oktober 2003 (Wiedererwägungsentscheid) geltend gemachten
nachträglich veränderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen
die Anpassung der ursprünglichen Verfügung erfordern. Dabei ist
praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt
massgebend.
6.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid vom
10. August 2007 im Wesentlichen damit, es würden keine Gründe
vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 11. Juni 2003
beseitigen könnten. Die Wegweisung der Beschwerdeführenden auf die
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Philippinen sei nach wie vor möglich, zulässig und zumutbar. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner
Staatsangehörigkeit sowie seiner Religion auf den Philippinen einer
muslimischen Widerstandsbewegung zugerechnet werden könnte, sei
nicht haltbar, zumal er im ordentlichen Verfahren keine politische
Tätigkeit habe glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer
benötige für die Einreise auf die Philippinen ein Visum und
Ausweispapiere. Er habe bisher keine Anstrengungen unternommen, um
sudanesische Ersatzpapiere zu erhalten. Er versuche, durch
unkooperatives Verhalten seine Wegweisung sowohl auf die Philippinen
als auch in den Sudan zu verhindern. Im Weiteren hielten sich auf den
Philippinen mehrere Familienangehörige (Eltern, ein Bruder und drei
Schwestern) der Beschwerdeführerin auf, womit sie sich auf ein intaktes
Beziehungsnetz stützen könnten. Die Beschwerdeführerin habe längere
Zeit als Haushalthilfe gearbeitet und spreche die philippinische
Amtssprache, ihre Muttersprache sowie Englisch. Der Beschwerdeführer
habe ebenfalls längere Zeit als Küchenhilfe und als Koch in Hotels im
Sudan sowie Saudi Arabien gearbeitet, weshalb davon auszugehen sei,
dass er über Englischkenntnisse verfüge, welche seinen beruflichen
Wiedereinstieg auf den Philippinen erleichtern würden. Schliesslich sei
Khartoum und deren Umgebung, d.h. der langjährige Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland von der verschlechterten
Situation im Sudan nicht betroffen. Zwar würden Christen oder Frauen im
Sudan Schikanen, Diskriminierungen und Verhaltensvorschriften
ausgesetzt bzw. unterworfen. Ein derartiger Hinweis genüge jedoch nicht,
um auf eine individuelle Unzumutbarkeit der Wegweisung in den Sudan
zu schliessen. Die Beschwerdeführenden hätten sich bereits von 2000 bis
2002 in einem muslimischen Land (Saudi Arabien) aufgehalten und
gearbeitet. Einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ihres Ehemannes stünde daher nichts im Wege, falls sie und
die Kinder sich bereit erklärten, unaufgefordert zum Islam zu
konvertieren.
6.2. In der Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2007 wird dazu
eingewendet, die Beschwerdeführenden seien aufgrund der
unterschiedlichen Religion und Ethnie Intoleranz ausgesetzt. Der
Beschwerdeführer habe seit 1997 nichts mehr von seiner Familie
(Nomaden) gehört. Er habe den Sudan im Jahre 1989 verlassen und in
Saudi Arabien gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe ihren
Heimatstaat im Jahre 2000 verlassen und in Saudi Arabien beim gleichen
Arbeitgeber wie ihr Ehemann gearbeitet. Im Jahre 2001 hätten sie religiös
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geheiratet (Shari'a). Der Arbeitgeber habe seither grossen Druck auf die
Beschwerdeführerin ausgeübt, damit sie zum Islam konvertiere.
Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer von diesem dazu aufgefordert
worden, sich scheiden zu lassen und eine muslimische Frau zu heiraten.
Im Jahre 2002 seien die Beschwerdeführenden ihren Arbeitgebern nach
F._______ gefolgt. Nachdem diese auf die Beschwerdeführenden
zunehmend Druck ausgeübt und diese bedroht hätten, hätten sie sich
entschlossen, ein Asylgesuch einzureichen. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz riskiere der Beschwerdeführer im Falle einer Wegweisung auf
die Philippinen, wegen seines muslimischen Glaubens diskriminiert zu
werden. So könne einem Bericht des US Department of State
entnommen werden, dass die Philippinen eine wichtige Rolle in der
Terrorismusbekämpfung einnehme. Zudem gehe aus einem Bericht von
Amnesty International hervor, dass Muslime bereits aufgrund ihrer
Glaubenszugehörigkeit festgenommen würden. Weiter werde in einem
Artikel von AFP vom 18. August 2007 über einen Zwischenfall auf den
Philippinen berichtet, bei dem Muslime umgebracht worden seien. Im
Übrigen habe sich der Beschwerdeführer um den Erhalt seiner
Reisepapiere bemüht, was ihm aber nicht gelungen sei. Im Übrigen sei
die von der Vorinstanz vertretene Ansicht, wonach von der
Beschwerdeführerin und den Kindern erwartet werden könne, dass sie
zum Islam konvertieren würden, unverständlich. Vielmehr sei ihre
Religionsfreiheit zu respektieren.
6.3. In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2007 hält die
Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. So könne der Argumentation in der
Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer als Muslim
asylrechtlich gefährdet sei und einer muslimischen Terrororganisation
zugerechnet würde, nicht gefolgt werden. Gemäss einer Schätzung vom
Juli 2007 (CIA World Factbook) würden zirka fünf Prozent respektive vier
Millionen Philippinos dem muslimischen Glauben angehören. Zudem sei
auf den Philippinen die Religionsfreiheit verfassungsrechtlich verankert.
Ferner weise der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil auf.
Schliesslich habe eine Wegweisung des Beschwerdeführers auf die
Philippinen bisher nicht vollzogen werden können, weil er seiner
Mitwirkungspflicht zur Papierbeschaffung nicht hinreichend
nachgekommen sei. Es obliege ihm, Angehörige im Sudan zu
kontaktieren und um Zustellung von sudanesischen Ausweisen zu
ersuchen, um anschliessend ein Einreisevisum für die Philippinen
beantragen zu können. Theoretisch sei im Übrigen auch eine Rückkehr in
den Sudan möglich.
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6.4. In ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2007 halten die
Beschwerdeführenden dem entgegen, auf den Philippinen sei die
Religionsfreiheit zwar gewährleistet. Jedoch sei gemäss einem Bericht
des US Department of State eine von der christlichen Mehrheit
ausgehende Diskriminierung von Muslimen feststellbar. Die Regierung
unternehme nichts dagegen. Gemäss dem genannten Bericht hätten
Muslime grosse Mühe, ein Zimmer zu mieten oder eine Arbeit zu finden.
Deshalb würden viele ein christliches Pseudonym tragen oder westliche
Kleider tragen. Im Weiteren hätten internationale Organisationen die
philippinische Regierung angeklagt, Muslime zu Unrecht festgenommen
zu haben. Die gesamte Familie der Beschwerdeführenden, insbesondere
die drei Kinder, würden davon betroffen. Deren Entwicklung und
Entfaltung würden dadurch gefährdet. Im Weiteren habe der
Beschwerdeführer im Jahre 2004 die Schweizer Vertretung in Khartoum
vergeblich darum ersucht, ihm bei der Beschaffung von Dokumenten
behilflich zu sein. Diese habe ihn auf Bekannte im Sudan verwiesen.
Zudem habe er am 17. April 2007 eine Geburtsurkunde eingereicht.
Damit hätten die Beschwerdeführenden bei der Papierbeschaffung
kooperiert.
6.5. Mit Eingabe vom 15. Februar 2011 reichten die
Beschwerdeführenden verschiedene Unterlagen betreffend ihre
Integrationsbemühungen zu den Akten. Das älteste Kind sei im August
2010 eingeschult worden. Es leide an einer Diabetes Typ 1, was eine
lebenslängliche Insulinbehandlung notwendig mache. Das zweite Kind
besuche den Kindergarten. Das Jüngste sei im Kindergarten
eingeschrieben. Die Beschwerdeführerin habe einen Nähkurs absolviert,
um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Sie spreche
fliessend Französisch und habe mehrere Kurse des Roten Kreuzes
besucht. Neben ihrer Muttersprache Tagalog verfüge sie über gute
englische und arabische Sprachkenntnisse. Sie gehe seit 2008 einer
Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer verfüge ebenfalls über eine
Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Er habe ebenfalls
Sprachkurse besucht und spreche fliessend französisch. Er habe keine
Anstellung, jedoch habe er sich bereits mehrmals für eine Arbeit
beworben.
7.
Vorliegend ist zu prüfen, ob eine veränderte Sachlage vorliegt, die eine
den Vollzug der Wegweisung betreffende Wiedererwägung der
ursprünglichen Verfügung des BFM vom 11. Juni 2003 erlauben würde.
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Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen eine Veränderung
bezüglich ihrer gemischtethnischen Familie mit drei Kindern geltend.
Diese seien christlichen Glaubens. Eine Wegweisung sei weder in den
Sudan noch in die Philippinen zumutbar. Zudem habe sich die Situation
im Sudan grundlegend verschlechtert. Gemischtnationale Paare würden
im Norden Sudans schikaniert, und ihre Religionsfreiheit sei nicht
gewährleistet. Die in der Schweiz christlich getauften Kinder und die
Beschwerdeführerin würden im Sudan gezwungen, zum Islam zu
konvertieren. Auf den Philippinen würde die muslimische Minderheit von
der christlichen Mehrheit schikaniert und bei der Arbeitssuche
benachteiligt. Der Beschwerdeführer, der zudem die Landessprache nicht
beherrsche, würde deshalb keine Arbeitsstelle finden und könnte seine
Familie kaum ernähren.
8.
8.1. Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung
ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die
Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern aus
humanitären Gründen handelt. Die beurteilende Behörde hat in jedem
Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer
allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein
Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem
öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung
andererseits. Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83
Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen
schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art.
83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach
ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus
objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/41 E. 7.1, BVGE
2009/28 E. 9.3.1, jeweils mit weiteren Hinweisen).
8.2. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
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Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]).
Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände
einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung
wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich
folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von
Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität,
Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner
Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -
fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad
der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz,
usw. Gerade der letzte Aspekt ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund
aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden
sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das
unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu
berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. So
kann die Verwurzelung in der Schweiz auch eine reziproke Wirkung auf
die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Assimilierung in, der Schweiz mithin eine Entwurzelung im
Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die
Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E.
5.6 S. 749).
9.
9.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zu den geltend gemachten
Schwierigkeiten des Beschwerdeführers - ein sudanesischer
Staatsangehöriger, der mit einer Philippinin verheiratet ist - im Falle einer
Rückkehr auf die Philippinen bereits im ersten
Wiedererwägungsverfahren und dem anschliessenden
Beschwerdeverfahren Stellung genommen wurde. Dabei wurde
festgestellt, dass für die Einreise auf die Philippinen ein Visum benötigt
werde. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner
Staatsangehörigkeit und seiner Religion auf den Philippinen einer
muslimischen Widerstandsbewegung zugerechnet werden könne, wurde
als nicht haltbar bezeichnet, zumal er keine politische Tätigkeit glaubhaft
nachgewiesen habe. Die im zweiten Wiedererwägungsgesuch und
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diesbezüglichen Beschwerdeverfahren erneuten, gleichlautenden, mit
verschiedenen Belegen untermauerten Vorbringen (vgl. Sachverhalt Bst.
G, I und M) erweisen sich damit im vorliegenden Verfahren als
unbeachtlich, zumal sich aus den erwähnten Unterlagen keine neuen
Erkenntnisse ergeben. Es liegen diesbezüglich keine
Wiedererwägungsgründe vor. Ergänzend ist zudem anzumerken, dass
die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und vier Geschwistern in ihrer
Heimat weiterhin über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, das den
Beschwerdeführenden beim Wiederaufbau einer Existenz behilflich sein
kann (vgl. A2, S. 3). Überdies können sie voneinander Unterstützung
erwarten, zumal sie über gewisse Berufserfahrungen verfügen, zumal die
Beschwerdeführerin auch in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Insofern erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden auf die Philippinen weiterhin als zumutbar.
9.2. Soweit die Beschwerdeführenden zudem geltend machen, eine
Rückkehr sei aufgrund der Tatsache, dass sie in der Zwischenzeit drei
Kinder hätten, weder in den Sudan noch auf die Philippinen zumutbar,
ergibt sich aus den Akten folgende Sachlage: Die Beschwerdeführenden
haben drei Kinder im Alter von acht, sechs und viereinhalb Jahren. Alle
drei Kinder wurden erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens in
der Schweiz geboren und haben ihr gesamtes bisheriges Leben hier
verbracht. Die beiden älteren Kinder besuchen die erste Klasse
respektive den Kindergarten. Damit haben die Kinder der
Beschwerdeführenden zwar ihre gesamte bisherige Sozialisation in der
Schweiz erfahren. Hingegen ist aufgrund der erst kürzlich (im Sommer
2010) erfolgten Einschulung nicht davon auszugehen, dass damit
ausserhalb der Kernfamilie eine derartige Assimilierung an die
schweizerische Kultur und Lebensweise erfolgt ist, welche den Vollzug
der Wegweisung aus der Schweiz als Entwurzelung erscheinen liesse.
Vielmehr ist angesichts des Alters der drei Kinder das
Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern als gewichtigster Faktor ihrer
bisherigen Assimilierung zu erblicken. Damit besteht klarerweise keine
Verwurzelung der Kinder in der Schweiz, welche der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs entgegenstünde (vgl. dazu die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 31 S. 260 f.). Hinsichtlich
des ältesten Kindes, das an einer Diabetes Typ 1 leidet, sprechen zudem
auch keine medizinischen Gründe für einen Verbleib in der Schweiz,
zumal die notwendige Behandlung auch auf den Philippinen grundsätzlich
gewährleistet ist. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit
besteht, bei allfälligem Bedarf beim BFM um Ausrichtung einer
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medizinischen Rückkehrhilfe (Medikamentenvorrat) zu ersuchen.
Jedenfalls vermag der Umstand, dass die drei Kinder bei einer Rückkehr
auf die Philippinen generell nicht in den Genuss der medizinischen,
schulischen und materiellen Standards der Schweiz gelangen können,
nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen.
9.3. Da dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und
ihrer drei Kinder auf die Philippinen weiterhin keine Hindernisse
entgegenstehen, erübrigt es sich, allfällige Wegweisungshindernisse in
den Sudan zu prüfen.
9.4. Die Beschwerdeführenden vermögen zudem auch nicht mit dem
Hinweis auf ihre Integration in der Schweiz eine Wiedererwägung des
früheren Entscheides herbeizuführen. So kann zur Relevanz von
Integrationsbemühungen festgehalten werden, dass bereits nach früher
geltendem Recht nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens bei
Geltendmachung eines nachträglich veränderten Sachverhalts keine
Prüfung der schwerwiegenden persönlichen Notlage unter
Berücksichtigung von erfolgter Integration vorgenommen wurde, Art. 44
Abs. 3 altAsylG mithin keine Anwendung fand. Mit der Teilrevision des
AsylG ist die asylrechtliche Notlagenprüfung gänzlich weggefallen
(aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung
seit 1. Januar 2007). Der Integration kann heute nur noch bei
Überdurchschnittlichkeit mit der Folge drohender Entwurzelung einer
Person im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit als ein Element
Rechnung getragen werden. Dass den Beschwerdeführenden seit ihrer
Ankunft in der Schweiz eine solche überdurchschnittliche Integration
gelungen ist, welche heute im Falle einer Ausreise geradezu zu einer
Entwurzelung führen könnte, kann aufgrund der eingereichten Unterlagen
(vgl. Eingabe vom 15. Februar 2011) nicht bejaht werden. Der
Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass es nach heutigem
Recht den Kantonen (vorliegend der Kanton Freiburg) vorbehalten ist, mit
Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen
Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der
fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
9.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine wesentlich
veränderte Sachlage vorliegt, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen
würde. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen.
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Art. 66 Abs. 3
VwVG).
11.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die
Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 und 5 VwVG). Diese stellten mit ihrer Rechtsmitteleingabe vom 17.
September 2007 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, welches mit verfahrensleitender Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2007 auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen wurde. Nachdem sich die Rechtsbegehren
vorliegend als nicht aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten
von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist der
Antrag um Befreiung von den Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gutzuheissen und die Beschwerdeführenden von der Bezahlung von
Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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