Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6212/2011
U r t e i l v om 1 8 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 8. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 10. Oktober
2011 mit dem Zug von Italien herkommend in die Schweiz einreiste, wo
er am 12. Oktober 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass er gemäss EURODACMeldung am 1. Juli 2010 in Italien
daktyloskopiert worden war und um Asyl ersucht hatte,
dass er am 19. Oktober 2011 im EVZ B._______ summarisch befragt und
ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit
Italiens zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens und
einer Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass er anlässlich der summarischen Befragung unter anderem zu
Protokoll gab, er würde lieber in der Schweiz bleiben, weil es ihm hier
gefalle und er in Italien keine Arbeit und nichts zu essen gehabt habe,
dass das BFM am 24. Oktober 2011 gestützt auf die EURODACMeldung
ein Übernahmeersuchen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [DublinIIVO], an die italienischen Behörden richtete,
welches von diesen am 3. November 2011 gutgeheissen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. November 2011 – Eröffnungsdatum
unbekannt – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Italien
anordnete und dabei festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheides im Wesentlichen
anführte, aufgrund des EURODACTreffers sei nachgewiesen, dass der
Beschwerdeführer in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO
gutgeheissen hätten, womit gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober
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2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit zur
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen
vermöchten,
dass Grundgedanke der DublinIIVO sei, dass jeder Asylsuchende nur
einen Asylantrag innerhalb der Mitgliedstaaten stellen können solle,
wobei die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens durch
die in der Verordnung genannten Kriterien bestimmt werde,
dass Italien seine Zuständigkeit ausdrücklich erklärt und der Überstellung
des Beschwerdeführers zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis spätestens am 3. Mai 2012 zu
erfolgen habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach
Italien schliessen lassen könnten,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des
Heimatstaates nicht zur Prüfung gelange und keine Hinweise bestünden,
dem Beschwerdeführer drohe in Italien eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich Aufnahme, Betreuung und
Unterbringung an die italienischen Behörden gelangen könne, zumal
Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für
die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne
Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt
habe,
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dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
Asylgesuch sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von
allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass ihm weiter eine angemessene Nachfrist zur Einreichung
beziehungsweise Verbesserung der Beschwerde anzusetzen und auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten und die Einforderung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass er zur Begründung im Wesentlichen anführt, es handle sich bei
seiner Rechtsmitteleingabe um eine Standardbeschwerde, da er vor
Ablauf der Beschwerdefrist keinen Termin bei einer Rechtsberatung
erhalten habe, weshalb ihm eine angemessene Nachfrist zur
Beschwerdeergänzung nach Konsultation einer Rechtsberatung
beziehungsweise eines Anwalts zu setzen sei,
dass die angefochtene Verfügung keinerlei individuell motivierte
Begründung zur Wegweisung nach Italien enthalte, weshalb die
Vorinstanz ihre Begründungspflicht im Sinne von Art. 35 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verletzt habe,
dass die italienischen Behörden die Schweiz gebeten hätten, verletzliche
Personen nur nach vorgängiger Regelung der Überstellungsmodalitäten
zurückzuführen, was vorliegend unterlassen worden sei,
dass die Aufnahmebedingungen in Italien sehr schlecht seien und eine
Wegweisung von verletzlichen Personen dorthin Art. 3 EMRK verletzen
würde,
dass in Italien Bootsflüchtlingen ferner die direkte Abschiebung nach
Libyen drohe,
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dass die Schweiz aufgrund des völkerrechtlichen NonRefoulement
Gebotes verpflichtet sei, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. November 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt – sofern
sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur
Beschwerdeverbesserung beziehungsweise ergänzung abzuweisen ist,
da die Beschwerde rechtsgenüglich ist und das Verfahren weder von
aussergewöhnlichem Umfang noch von besonderer Schwierigkeit im
Sinne von Art. 53 VwVG ist und nicht weiter ausgeführt wird, zu welchen
Aspekten eine Ergänzung erforderlich sein soll,
dass sich die in der Beschwerde erhobene Rüge der Verletzung der
Begründungspflicht als unbegründet erweist, zumal aus den Akten keine
diesbezügliche Verletzung hervorgeht und der Beschwerdeführer diese
Rüge denn auch nicht weiter substanziiert,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet
hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf obige
zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen der Schweizer Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt
haben, womit Italien für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
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dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen
Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens vom
Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten wird,
dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, der
Beschwerdeführer wäre als verletzliche Person zu qualifizieren, weshalb
sich die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde als
unbehelflich erweist,
dass Asylsuchende in Italien zwar – wie in der Beschwerde geltend
gemacht – bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu
medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch
der EMRK ist, und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich
Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten würde,
dass der Beschwerdeführer zudem zu Protokoll gegeben hat, über zwei
Jahre in C._______ gelebt und anschliessend über ein Jahr in D._______
gewohnt zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten A 5/10 S. 6 F 5.02),
weshalb kein Anlass zur Annahme besteht, er würde nach der
Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
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dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass das BFM in diesem Sinn den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zutreffend für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde noch näher
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen
sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich seine Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art.
13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die
Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um provisorischen
Vollzugsstopp hinfällig geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
Versand: