Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6213/2010
U r t e i l v om 1 1 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und (…)
C._______, geboren (…),
Mongolei,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 2. August 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
14. Dezember 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden und (…) vom 1. Oktober 2009
nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt an, es lägen keine
entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen gültiger Reise oder
Identitätspapiere vor. Zudem vermöchten die gesuchsbegründenden
Vorbringen einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und
anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen.
Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage
nicht erforderlich. Die Wegweisung aus der Schweiz sei die Regelfolge
des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug vorliegend
zulässig, zumutbar und möglich.
Für die detaillierte Begründung, die Aussagen der Beschwerdeführenden
und die weitere Prozessgeschichte des rechtskräftig abgeschlossenen
ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten und, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 an das BFM beantragten die
Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht die wiedererwägungsweise
Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2009 und unter
Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl,
eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
prozessualer Hinsicht beantragten sie, die Vollzugsbehörden seien im
Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von
Vollzugsmassnahmen abzusehen.
Zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs machten die
Beschwerdeführenden geltend, mit den gleichzeitig eingereichten
Dokumenten (…) werde im Asyl und Vollzugspunkt eine gegenüber dem
ordentlichen Verfahren erheblich veränderte Sach respektive Beweislage
dargetan und es lägen neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel im
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Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, auf deren materielle
Würdigung gestützt auf Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein
Anspruch bestehe.
Sie hätten die eingereichten Geburtsurkunden (Duplikate) von
Verwandten der Beschwerdeführerin erhalten, denen es gelungen sei,
diese dank Beziehungen bei den mongolischen Behörden zu beschaffen.
Es sei ihnen nicht möglich, ihre Identität mit anderen Identitätspapieren
wie beispielsweise Reisepässen offenzulegen, weil deren Ausstellung
ihre Anwesenheit in der Mongolei voraussetze. Somit sei der
Nichteintretensgrund der Papierlosigkeit nicht mehr gegeben, weil sie aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen seien, andere
Identitätspapiere einzureichen.
Mit den zu den Akten gereichten weiteren Beweismitteln seien die im
ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe nunmehr glaubhaft
gemacht. Das Gerichtsurteil vom (…) bestätige den vom
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geschilderten Vorfall. Es sei
nach der im Jahre (…) erfolgten tätlichen Auseinandersetzung zu einer
Gerichtsverhandlung gekommen, anlässlich derer der Beschwerdeführer
und sein Kontrahent zu Freiheitsstrafen von je (…) Jahren bedingt
verurteilt worden seien. Dies gehe auch aus dem eingereichten
Schreiben des (…) hervor. Für die Richtigkeit des von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten Sachverhaltes spreche des
Weiteren auch der neu zu den Akten gereichte Spitalbericht. Die zur
Begründung der Asylgesuche geltend gemachten Aussagen stimmten
weitgehend mit dem Inhalt der eingereichten Dokumente überein.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die
Beschwerdeführenden ihre Vorbringen bei den Anhörungen äusserst
detailliert, kohärent und realitätsnah geschildert hätten, könne nicht mehr
ohne Weiteres von der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen ausgegangen
werden. Die Asylgründe seien über zwanzig respektive fünfzehn Seiten
übereinstimmend vorgetragen worden. Der Vorhalt des BFM in der
Verfügung vom 14. Dezember 2009, der Beschwerdeführer habe kein
Gerichtsdokument eingereicht, sei nun hinfällig geworden. In Tat und
Wahrheit handle es sich bei den aufgezeigten angeblichen
Widersprüchen um keine wesentlichen Ungereimtheiten respektive um
eine ungenaue Sachverhaltsfeststellung seitens des Bundesamtes. Dem
Vorhalt, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen zum
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Beizug eines Anwaltes bei der Gerichtsverhandlung gemacht, sei
entgegenzuhalten, dass dieser sowohl bei der Kurzbefragung als auch
anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, er hätte spätestens bei der
Gerichtsverhandlung einen Anwalt bekommen (Kurzbefragung)
respektive falls es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen wäre, hätte
er sowieso einen kostenlosen Anwalt bekommen (Anhörung). Diese
Aussagen zeigten, dass der Vorhalt unbegründet sei. Des Weiteren
erweise sich auch das Argument, die Aussage der Beschwerdeführerin,
wonach sie keinen Anwalt für ihren Ehemann beigezogen habe, weil sie
nicht mit einer so langen Haftdauer gerechnet habe, sei nicht
nachvollziehbar, angesichts der unrechtmässigen Inhaftierung und des
Umstandes, dass diese versucht habe, von einem Staatsanwalt Hilfe zu
erhalten, als wenig stichhaltig.
Schliesslich falle bei einer genaueren Betrachtung der Protokolle auf,
dass die Beschwerdeführenden auch hinsichtlich des Aufenthalts des
Polizisten während ihrer Flucht übereinstimmende Aussagen gemacht
hätten. So habe die Beschwerdeführerin auf entsprechenden Vorhalt hin
ausgesagt, der Polizist habe sich zum Zeitpunkt, als sie auf das Dach
ihres Hauses gestiegen sei, im mittleren Zimmer aufgehalten, als der
Beschwerdeführer ihr auf das Dach gefolgt sei, habe er ihr erzählt, dass
er den Polizisten im Badezimmer eingeschlossen habe.
C.
Mit Verfügung vom 2. August 2010 – eröffnet am 5. August 2010 – wies
das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom
21. Juni 2010 ab, stellte fest, die Verfügung vom 14. Dezember 2010
(recte: 14. Dezember 2009) sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine
Gebühr von Fr. 600. und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung wurde ausgeführt, das zusammen mit dem
Wiedererwägungsgesuch eingereichte Gerichtsurteil vom (…) stelle kein
neues Beweismittel im wiedererwägungsrechtlichen Sinne dar, weil die
Beschwerdeführenden dieses ihnen schon damals bekannt gewesene
Dokument bereits im ordentlichen Asylverfahren erwähnt hätten. Es diene
bloss der Würdigung und nicht der Ermittlung des Tatbestandes. Das
Bundesamt habe in seiner ursprünglichen Verfügung Zweifel an der
Glaubhaftigkeit des dem Urteil zugrunde liegenden Vorfalls geäussert.
Selbst wenn nun aufgrund der eingereichten Dokumente davon
auszugehen wäre, die Verurteilung habe tatsächlich stattgefunden – die
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Echtheit sei aufgrund der Form (Faxkopie) und mangels
Übereinstimmung der Urteilsnummer mit der im polizeilichen
Bestätigungsschreiben aufgeführten Nummer nach wie vor zweifelhaft –,
würde dies zu keiner anderen Beurteilung in Bezug auf die
Glaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen, insbesondere der
fluchtauslösenden Ereignisse, führen.
Des Weiteren sei hinsichtlich der Entgegnungen zu den in der Verfügung
vom 14. Dezember 2009 aufgezeigten Widersprüchen in den Aussagen
der Beschwerdeführenden festzuhalten, dass Verwaltungsentscheide
nicht immer wieder durch Wiedererwägungsgesuche in Frage gestellt
werden könnten. Das Institut des Wiedererwägungsgesuches dürfe nicht
als Ersatz für nicht rechtzeitig eingereichte Rechtsmittel respektive zur
Umgehung von Beschwerdefristen dienen.
Darüber hinaus stellten die eingereichten Geburtsurkunden keine
rechtsgenüglichen Identitätspapiere dar. Zudem falle auf, dass eine der
Urkunden auf den Namen (…) ausgestellt, die Beschwerdeführerin
hingegen vor den Schweizer Behörden als (…) aufgetreten sei.
Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Dezember 2009 zu
beseitigen vermöchten.
Gestützt auf Art. 17b Abs. 4 AsylG sei bei diesem Ausgang des
Verfahrens eine Gebühr von Fr. 600. zu erheben. Da gemäss Art. 112
AsylG die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und
Rechtsbehelfe den Vollzug nicht hemme, komme einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Am 31. August 2010 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden
eine den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Beschwerde
ein.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 3. September 2010 setzte
der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112
AsylG per sofort aus.
E.
Mit Zwischenverfügungen vom 6. September und – zufolge erfolglosen
Zustellversuchs – vom 17. September 2010 forderte der
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Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden unter der Androhung des
Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auf, innert 7
Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung
(Rechtsbegehren, Begründung und Unterschrift) einzureichen.
F.
Am 28. September 2010 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht
eine Beschwerdeverbesserung ein. In materieller Hinsicht beantragten sie
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 2. August 2010 und unter
wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember
2009 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, eventualiter zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht
beantragten sie unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie zwei fremdsprachige
Dokumente (gemäss Ausführungen in der Beschwerdeverbesserung
handle es sich dabei um […]) samt Zustellcouvert aus der Mongolei zu
den Akten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2010 bestätigte der
Instruktionsrichter den mit Verfügung vom 3. September 2010
angeordneten Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Aussetzen des
Wegweisungsvollzugs), teilte den Beschwerdeführenden mit, sie dürften
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über
den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz ein, sich innert Frist
zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2011,
die den Beschwerdeführenden am 8. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht
wurde, die Abweisung der Beschwerde.
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Am 8. November 2011 wurden die vom Instruktionsrichter in Auftrag
gegebenen amtlichen Übersetzungen der mit Beschwerdeverbesserung
vom 28. September 2010 eingereichten zwei fremdsprachigen
Dokumente zu den Akten genommen. Auf deren Inhalt wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105
und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht
in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren
Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder
Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen
Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend
gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr.
17 E. 2b S. 104). Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch
auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss
gelangt ist, die zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs
angeführten Vorbringen und Beweismittel seien nicht geeignet, die
Verfügung vom 14. Dezember 2009 fehlerhaft erscheinen zu lassen.
Festzuhalten ist dabei, dass mit den zur Begründung des
Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Beweismitteln, die laut
Ausführungen der Beschwerdeführenden im ordentlichen Verfahren noch
nicht hätten beigebracht werden können, Revisionsgründe geltend
gemacht werden.
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4.2.
4.2.1. Vorab ist hinsichtlich der Entgegnungen zu den von der Vorinstanz
in der Verfügung vom 14. Dezember 2009 aufgezeigten
Unglaubhaftigkeitselementen festzuhalten, dass diese offensichtlich nicht
geeignet sind, Wiedererwägungsgründe darzutun, weil damit lediglich
versucht wird, eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeizuführen respektive damit Gründe angeführt
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können.
4.2.2.
4.2.2.1 Des Weiteren sind die nachgereichten Beweismittel als verspätet
eingereicht zu betrachten, da aufgrund der Akten entgegen den
diesbezüglichen Ausführungen im Wiedererwägungsverfahren davon
auszugehen ist, dass diese bereits im ordentlichen Verfahren hätten
beigebracht werden können. Nicht zu überzeugen vermag insbesondere
der Hinweis im Wiedererwägungsgesuch, Verwandte der
Beschwerdeführerin seien nun in der Lage gewesen, Duplikate der
Geburtsurkunden der Beschwerdeführenden bei den mongolischen
Behörden ausstellen zu lassen, zumal damit in keiner Weise dargetan
wird, weshalb diese Dokumente nicht bereits viel früher beschafft wurden.
Gleich verhält es sich mit den weiteren im Wiedererwägungsverfahren zu
den Akten gereichten Schriftstücken (…). Eine substanziierte Erklärung
dafür, weshalb diese Schriftstücke erst nach Abschluss des ordentlichen
Verfahrens eingereicht worden sind, kann weder dem
Wiedererwägungsgesuch noch den Vorbringen auf Beschwerdeebene
entnommen werden.
4.2.2.2 Unbesehen davon sind die eingereichten Beweismittel auch in
materieller Hinsicht nicht geeignet, Wiedererwägungsgründe darzutun.
Wie bereits das BFM in seiner Verfügung vom 2. August 2010 zutreffend
ausgeführt hat, stellen die eingereichten Geburtsurkunden keine
rechtsgenüglichen Identitätspapiere dar. Dem Beschwerdeführer wäre es
aufgrund seiner Aussagen im ordentlichen Asylverfahren, er habe im
März 2008 eine neue Identitätskarte als Ersatz für seinen verloren
gegangenen alten Ausweis beantragt (BFM A1/15 S. 5) respektive sein
mongolischer Reisepass sei möglicherweise noch in der Mietwohnung in
der Mongolei (A1/15 S. 4), ohne weiteres möglich gewesen, gültige
Identitätspapiere zu besorgen oder wenigstens seine erfolglos
gebliebenen Bemühungen für deren Beschaffung offenzulegen. Zudem
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hat die Vorinstanz in der Verfügung vom 14. Dezember 2009 zu Recht
ausgeführt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Tasche mit den
Identitätspapieren sei ihnen in Genf abhanden gekommen, weil sie diese
einer Mongolin übergeben hätten, die danach verschwunden sei (A2/15
S. 5), sei unglaubhaft.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden auch mit den anderen
Dokumenten (…) keine Wiedererwägungsgründe darzutun vermögen,
zumal diese nicht geeignet sind, die fluchtauslösenden Ereignisse
(angebliche Inhaftierung des Beschwerdeführers im (…) wegen des
Verdachts der Unruhestiftung und Flucht im (…) bei einem Hafturlaub
anlässlich des […]) glaubhafter erscheinen zu lassen. Nicht
nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere auch,
dass das (…) am (…) lediglich eine Bestätigung der Verurteilung vom (…)
ausgestellt haben soll, obwohl der Beschwerdeführer geltend gemacht
hat, er werde seit seiner angeblichen Flucht im (…) von den
mongolischen Behörden gesucht. Ausserdem hat das BFM in seiner
Verfügung vom 14. Dezember 2009 zutreffend festgehalten, der Vorfall
von (…) (tätliche Auseinandersetzung) sei untersucht, abgeklärt und
gerichtlich beurteilt worden. Es sei davon auszugehen, dass das
Verfahren unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt
worden sei. Den Beschwerdeführenden ist es jedenfalls nicht gelungen,
ihre nicht weiter substanziierte Behauptung, das Gerichtsverfahren sei
nicht fair abgelaufen, zu belegen respektive glaubhaft zu machen. An
dieser Beurteilung vermögen weder die Spitalbestätigung vom (…)
betreffend die Behandlung des Beschwerdeführers vom (…) bis (…) noch
die zwei weiteren, zusammen mit der Beschwerdeverbesserung
eingereichten Dokumente zum (…) und zum (…) etwas zu ändern.
4.3. Des Weiteren vermögen die Beschwerdeführenden mit ihrem
Vorbringen in der Beschwerdeverbesserung vom 28. September 2010,
der Beschwerdeführer müsse sich wegen seiner (…) in der Schweiz einer
Operation unterziehen, um nicht weiter (…), es sei deshalb die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, keine wiedererwägungsrechtlich relevante
nachträgliche Veränderung der Sachlage darzutun. Angesichts der
Tatsache, dass es der Beschwerdeführer in der Folge unterlassen hat,
diesbezügliche ärztliche Berichte einzureichen, ist in freier richterlicher
Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1957
über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) zu vermuten,
dass dieser zum Zeitpunkt der Urteilsfällung an keinen nennenswerten
gesundheitlichen Problemen leidet. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre
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diesem Umstand im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu
tragen.
4.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine
Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf
Beschwerdeebene, weil diese nicht geeignet sind, eine andere
Beurteilung herbeizuführen. Zusammenfassend ist somit festzustellen,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Gründe darzutun,
welche ein Rückkommen auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung
vom 14. Dezember 2009 zu rechtfertigen vermöchten. Das BFM hat
folglich das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die
Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht aussichtslos
erschien und sich die prozessuale Bedürftigkeit aus den Akten ergibt, ist
der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs.
1 VwVG) gutzuheissen und sind die Beschwerdeführenden von der
Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden werden von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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