B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6213/2011
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011 / N (…).
E-6213/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna),
suchte am 23. Juni 2003 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen erstmals um Asyl nach. Mit unangefochten gebliebener Ver-
fügung vom 22. August 2003 wies die Vorinstanz das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Dar-
aufhin gab das Amt für Polizeiwesen C._______ dem BFM mit Schreiben
vom 7. November 2003 bekannt, der Beschwerdeführer sei seit dem 1.
November 2003 verschwunden.
Am 30. September 2008 suchte der Beschwerdeführer im EVZ Basel ein
zweites Mal um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom
8. Oktober 2008 und der Anhörung vom 4. März 2009 brachte er im We-
sentlichen vor, er sei Ende 2003 nach B._______ zurückkehrt. Im Janu-
ar 2007 habe er begonnen, im (…)geschäft seines Onkels zu arbeiten.
Freunde von ihm hätten ihn dort gesehen und ihn aufgefordert bezie-
hungsweise gezwungen, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu
helfen. Deshalb habe er für sie im Laden seines Onkels Waffen versteckt,
Nahrungsmittel gesammelt und Geld eingetrieben. Daraufhin habe er
Probleme bekommen, weshalb er das Geschäft seines Onkels Mitte 2007
verlassen, sich bei zwei Freunden versteckt und sich für eine (…) enga-
giert habe. Nachdem einer seiner Freunde sowie ein Mitarbeiter der (…)
von der Sri Lanka Army (SLA) festgenommen und getötet worden seien,
habe die SLA ihn (Beschwerdeführer) bei seinen Eltern gesucht. Er habe
sich einige Wochen lang in der Gegend des D._______ verstecken kön-
nen, wo er bei den LTTE eine Grundausbildung durchlaufen habe. Im No-
vember 2007 sei er schliesslich im Haus eines Freundes von der SLA
festgenommen worden. Er sei während vier beziehungsweise fünf Tagen
festgehalten und schwer misshandelt worden, bevor die SLA ihn, im
Glauben dass er tot sei, in ein Gebüsch geworfen habe. Daraufhin habe
er sechs Monate im Generalspital von Jaffna verbracht und sei im Juni
2008 aus Angst vor weiteren Problemen nach Negombo gereist und von
dort aus mit dem Schiff nach Italien und mit dem Auto weiter in die
Schweiz gelangt. Seit den erlittenen Misshandlungen habe er ein
schlechtes Gedächtnis und könne sich nicht mehr gut erinnern.
A.b Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 wies die Vorinstanz das zweite
Asylgesuch ebenfalls ab und ordnete die Wegweisung an. Deren Vollzug
schob sie zu Gunsten einer vorläufige Aufnahme auf. Den Entscheid be-
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gründete das BFM insbesondere damit, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zahlreiche Widersprüche enthalten würden, vage und
unbestimmt ausgefallen und teilweise unplausibel seien. Der Wegwei-
sungsvollzug sei indes unzumutbar, da sich die Sicherheits- und Men-
schenrechtslage auch nach dem Kriegsende im Mai 2009 namentlich im
Norden des Landes nicht massgeblich verändert habe.
Die Verfügung der Vorinstanz erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 26. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die Wegwei-
sungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsuchende sei auf-
grund der verbesserten Situation im Heimatland per 1. März 2011 ange-
passt worden. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit Mai 2009
deutlich entspannt, die Lebensbedingungen hätten sich verbessert und
die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land gewährleistet. Es
werde deshalb erwogen, die am 3. Februar 2010 verfügte vorläufige Auf-
nahme aufzuheben, zumal vorliegend auch keine individuellen Gründe
dagegen sprechen würden.
Innert der zur Gewährung des rechtlichen Gehörs angesetzten Frist liess
sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.
C.
Das BFM hob die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 12. Oktober 2011 – eröffnet am 14. Oktober 2011 – gestützt auf
Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auf und wies ihn an, die
Schweiz bis zum 7. Dezember 2011 zu verlassen. Zur Begründung führte
es im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug erweise sich als zuläs-
sig, zumutbar und möglich. Hinzu komme, dass diverse strafbare Delikte
([…]) aktenkundig seien, wobei offengelassen werden könne, ob auch ei-
ne Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AuG
in Erwägung gezogen werden könnte.
D.
Mit Eingabe vom 14. November 2011 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache an das BFM zur Prüfung der aktuellen Asylgründe,
zur Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie
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zur Neubeurteilung, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, subeventualiter
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, subsubeventualiter die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläu-
figen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowie subsubsubeventualiter die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ansetzung einer an-
gemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach
Gewährung der Akteneinsicht durch das BFM, um Ansetzung einer an-
gemessenen Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote vor der
Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sowie um Mitteilung des
Spruchgremiums.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Me-
dien- sowie Länderberichte verschiedener Menschenrechtsorganisatio-
nen zu den Akten (vgl. Beschwerdeschrift S. 24 ff.).
E.
Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 24. November
2011 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, und wies – nachdem das BFM am 17. November
2011 die Akteneinsicht gewährt hatte – den Antrag um Ansetzung einer
Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf
Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) ab. Zugleich teilte sie dem Beschwerdeführer
die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und erhob einen Kosten-
vorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht und
stellte mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 einen zusätzlichen Eventu-
alantrag um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung
der Sache an das BFM, verbunden mit der Weisung, die Verfügung vom
3. Februar 2010 (Abweisung des zweiten Asylgesuchs) in Wiedererwä-
gung zu ziehen und das Asylverfahren unter Aufrechterhaltung der vorläu-
figen Aufnahme wieder aufzunehmen. Zudem machte er beschwerdeer-
gänzende Ausführungen und reichte eine Erklärung vom 11. November
2011 betreffend die Entbindung aller ihn behandelnden und untersuchen-
den Ärzte von der Schweigepflicht sowie zwei Schreiben seines Hausarz-
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tes, Dr. med. E._______, vom 16. und vom 25. November 2011 zu den
Akten.
F.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in
den vergangenen Jahren wiederholt zu Klagen Anlass gegeben hat ([…]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig
(Art. 112 AuG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung und ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf diese ist demnach – vorbehältlich der
Einschränkung in E. 3 nachfolgend – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die durch das BFM verfüg-
te Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Nach-
dem der Asylentscheid vom 3. Februar 2010 unangefochten in Rechts-
kraft erwuchs, kann auf die Anträge um Rückweisung der Sache an das
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BFM zur Prüfung der aktuellen Asylgründe (Antragsziffer 2), um Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung durch das Bundes-
verwaltungsgericht (Antragsziffer 4) sowie auf den zusätzlichen Antrag
um Anweisung des BFM zur Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Feb-
ruar 2010 nicht eingetreten werden.
4.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nachfolgenden
Erwägungen dargelegt wird, als aussichtslos und damit als von vornher-
ein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist.
5.
In seiner Beschwerdeschrift sowie der Eingabe vom 9. Dezember 2011
rügt der Beschwerdeführer unter anderem, das BFM habe den rechtser-
heblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und seine
Begründungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behan-
deln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehe-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38
und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit
weiteren Hinweisen).
5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt betreffend der Rüge
der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung aus, sein
Mandant habe durch die ihm von der SLA zugefügten massiven Schläge
auf den Kopf ständig schwere Kopfschmerzen, die seine Handlungen be-
einflussen würden. Er sei seit längerer Zeit in unregelmässiger Behand-
lung bei Dr. med. E._______, der vom Vorliegen einer (…) ausgehe. Der
Beschwerdeführer sei offensichtlich psychisch erheblich beeinträchtigt,
was sich in seinem Verhalten sowohl in strafrechtlicher Hinsicht als auch
in seiner Vermeidungshaltung betreffend schwierige Fragen und ebenso
in seinem Gesprächsverhalten zeige. Es liege nahe, dass es sich (bei
diesen Verhaltensauffälligkeiten) um Symptome einer (…) handle, wobei
allenfalls, verursacht durch die Schläge auf den Kopf, auch eine (…) vor-
liegen könnte. Die notwendigen medizinisch-psychiatrischen Untersu-
chungen seien bisher weder durch das BFM noch durch den behandeln-
den Hausarzt veranlasst worden, was damit zusammenhänge, dass der
Beschwerdeführer, wie es bei Personen mit (…) immer wieder auftrete,
Angst vor entsprechenden Abklärungen habe. Bei dieser Ausgangslage
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hätte das BFM die Pflicht gehabt, den Sachverhalt unter Beizug eines
medizinischen Sachverständigen abzuklären. Da es dies im Asylverfah-
ren unterlassen habe, hätte es die Abklärungen im Rahmen des Verfah-
rens betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nachholen müssen,
da sich daraus die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätte erge-
ben können. Sollte die Sache nicht an das BFM zurückgewiesen werden,
müsse das Gericht den Sachverhalt vollständig und richtig abklären, dem
Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen
Berichts ansetzen und ihn zu seinen Asylgründen respektive der Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anhören.
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, das BFM habe im Zu-
sammenhang mit den Länderinformationen die Begründungspflicht und
den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Angesichts der hohen Ein-
griffsschwere und des weiten Ermessens habe die Verfügung eine hohe
Begründungsdichte aufzuweisen. Das BFM sei von der ständigen Praxis
abgewichen, gemäss der der Wegweisungsvollzug von Tamilen in die
Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei. Insofern seien die pauschalen und
minimalistischen Ausführungen des BFM, wonach sich die allgemeine Si-
cherheitslage und die Lebensbedingungen in Sri Lanka verbessert hätten,
nichts weiter als eine unbelegte und nicht überprüfbare Parteibehauptung
und unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht ungenügend. Der
Verfügung des BFM sei keine nur annähernd vollständige Liste der ver-
wendeten Länderinformationen zu entnehmen; die Vorinstanz beziehe
sich einzig auf die Richtlinien des UNHCR aus dem Jahr 2010. Indem in
der angefochtenen Verfügung nicht alle Quellen genannt würden werde
es ihm (Beschwerdeführer) verunmöglicht, im Rahmen der vorliegenden
Beschwerde zu den vom BFM vorgebrachten Informationen sachgerecht
Stellung zu nehmen und Gegenbeweise vorzubringen. Die Vorinstanz sei
bei der Rückweisung der Sache deshalb anzuweisen, in einem erneuten
Verfahren ihre Länderinformationen offenzulegen beziehungsweise habe
sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in die verwendeten
Länderinformationen zu geben.
5.2 Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht an der
Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) und somit auch allfällige Wegwei-
sungshindernisse vorzubringen und zu belegen. Zwar machte er der Vor-
instanz gegenüber in seinem zweiten Asylverfahren – ohne entsprechen-
de Beweismittel – geltend, er habe seit der Gefangennahme durch die
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Seite 8
SLA Gedächtnisprobleme (vgl. die vorinstanzlichen Akten B1/9 S. 6 und
B14/18 F28 S. 4). Indes wurden seine Asylvorbringen – inklusive die an-
gebliche Misshandlung durch die SLA – als unglaubhaft beurteilt; gegen
diese Einschätzung erhob er keine Beschwerde. Die Vorinstanz war da-
mit im vorliegenden Verfahren – in welchem der Beschwerdeführer im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auf die Einreichung ei-
ner Stellungnahme und somit die Geltendmachung medizinischer Prob-
leme verzichtete – weder gehalten, einen Arztbericht einzufordern noch
selber eine ärztliche Untersuchung anzuordnen. Eine unvollständige be-
ziehungsweise unrichtige Feststellung des Sachverhaltes ist demnach
nicht ersichtlich. Nachdem der vertretene Beschwerdeführer bis heute
kein ärztliches Zeugnis einreichte, welches eine (...) oder eine sonstige
Erkrankung tatsächlich diagnostiziert und in dem eine entsprechende Be-
handlung angeordnet wird (vgl. E. 6.3.3 nachfolgend), erweisen sich die
Ausführungen in der Beschwerde als reine Behauptungen beziehungs-
weise Spekulationen. Insofern sieht auch das Bundesverwaltungsgericht
im heutigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit, den Beschwerdeführer ärzt-
lich begutachten zu lassen. Unter dem Aspekt der Mitwirkungspflicht
konnte ebenso auf die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines dies-
bezüglichen Arztberichtes verzichtet werden, zumal dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers die Bestimmung des Art. 32 Abs. 2 VwVG hin-
länglich bekannt ist.
Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtli-
chen Gehörs des Beschwerdeführers ist Folgendes zu bemerken: Auch
wenn sich in den vorinstanzlichen Akten keine konkreten Hinweise auf
Länderberichte oder -informationen zur Situation in Sri Lanka befinden,
lässt sich aus dem Umstand, dass in der Verfügung einzig die UNHCR-
Richtlinien namentlich erwähnt werden, nicht ableiten, das BFM habe bei
seiner Beurteilung keine weiteren Quellen berücksichtigt. Eine Offenle-
gung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeten Quellen in Verfügungen von
Verwaltungsbehörden ist im Verwaltungsverfahren weder üblich noch er-
forderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaft-
liche Abhandlung handelt. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung
nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt,
weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicher-
heitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen
der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich ent-
spannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten,
dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätz-
lich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollier-
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ten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig
einzustufen seien. Dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in
die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklun-
gen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen und oh-
ne Nennung sämtlicher beigezogenen Quellen als zumutbar einschätzt,
ist daher nicht zu bestanden. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die
Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der vorstehenden
Erwägungen nicht ersichtlich. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 einlässlich mit der
aktuellen Situation in Sri Lanka befasste und seine in BVGE 2008/2 wie-
dergegebene Praxis modifizierte. Dabei schloss sich das Bundesverwal-
tungsgericht weitgehend der vom BFM vertretenen Auffassung an (vgl.
zum Ganzen das Urteil D-3724/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. September 2012 E. 5.7).
5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt und ist ihrer Begründungspflicht hinreichend nach-
gekommen. Dem Beschwerdeführer war es ohne Weiteres möglich, die
Verfügung vom 12. Oktober 2011 sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Es besteht in diesem Zu-
sammenhang folglich kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,
weshalb das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob
die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – fehlende Zulässigkeit,
Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – noch gege-
ben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf
und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
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6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden
6.2.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht
fest, der Beschwerdeführer sei gemäss der Verfügung vom 3. Februar
2010 nicht als Flüchtling anerkannt worden, weshalb der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet wer-
den könne.
6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Provinz Jaffna dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Im bereits erwähnten Länderurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011
hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen,
heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vor-
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Seite 11
genommen. Dabei definierte es Risikogruppen, welche einer erhöhten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8 S. 493-498). Der Be-
schwerdeführer macht vorliegend (einzig) geltend, er gehöre zwei dieser
Risikogruppen an, jener der Personen, die auch nach dem Bürgerkrieg
verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungs-
weise gestanden zu haben sowie jener der Rückkehrer aus der Schweiz.
Bei seinen diesbezüglichen Ausführungen handelt es sich indes um Asyl-
vorbringen, welche vorliegend nicht zu beurteilen sind (vgl. bereits E. 3
des vorliegenden Entscheides). Nachdem der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins
Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Zudem ist
entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht in genereller
Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka
unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu
Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu das Urteil
des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Verfahren Nr.
42034/04), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Die vorge-
brachte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ist ausschliess-
lich unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zu prüfen (vgl. nachfolgend E. 6.3.3).
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch indivi-
duelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen
demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-
besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlings-
eigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips
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Seite 12
erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situ-
ation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten
oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 mit weiteren Verweisen).
Mit Erlass von BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in
BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeän-
dert. Hinsichtlich des Distrikts Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer
stammt, gelangte es zur Einschätzung, dass sich die Sicherheits- und
Versorgungslage dort deutlich verbessert habe. Die Militärpräsenz habe
abgenommen, sei aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar.
Gleichzeitig hätten die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tä-
tigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Ge-
walt mehr herrsche. Die politische Lage sei ebenfalls nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka als generell unzumutbar
eingestuft werden müsse. Angesichts der im humanitären und wirtschaft-
lichen Bereich nach wie vor fragilen Lage dränge sich aber beim Wegwei-
sungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitli-
che Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im
Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen sei (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
6.3.1 In der angefochtenen Verfügung bejahte das BFM die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs, da der Beschwerdeführer aus dem Distrikt
Jaffna stamme, der seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehe. Er
verfüge mit seinen Eltern und (…) Geschwistern in B._______ über ein
familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation und habe
den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht. Mit seinen (…)
Jahren sei er in einem Alter, in dem es ihm grundsätzlich möglich sein
sollte, sich nach der relativ kurzen Landesabwesenheit von drei Jahre zu
reintegrieren und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen.
6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das
Grundsatzurteil BVGE 2011/24 stütze sich weitgehend auf die Situation
im Jahr 2010 und beziehe die neueste Entwicklung nicht ausreichend mit
E-6213/2011
Seite 13
ein (vgl. die Beschwerdeschrift S. 10-21). Zudem habe er Sri Lanka fast
ein Jahr vor Kriegsende verlassen, weshalb hohe Anforderungen an ein
tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz zu stellen seien. An-
ders als im Zeitpunkt seiner Flucht würden nur noch seine Eltern in
B._______ leben, die indes nicht über die Mittel verfügen würden, um ihn
finanziell zu unterstützen. Seine (…) Geschwister hingegen seien nach
seiner Ausreise durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte derart massiv
belästigt worden, dass sie das elterliche Domizil verlassen hätten, heute
an ihm unbekannten Orten leben würden und keinen Kontakt mit ihm ha-
ben wollten. Des Weiteren ergebe sich aus den eingereichten ärztlichen
Berichten, dass er an einer (...) leide. Personen, die davon betroffen sei-
en, liefen Gefahr, (…), was zu einer Verschlimmerung des Gesundheits-
zustandes führe. Eine Rückkehr nach Sri Lanka würde unweigerlich zu
solchen (…) führen, was seinem Gesundheitszustand nicht zuträglich wä-
re. Ausserdem drohe ihm im Falle einer Rückkehr dauerhafte Verelen-
dung.
6.3.3 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zumutbar ist. Dessen Ein-
wände sind nicht geeignet, die in BVGE 2011/24 dargelegte Einschätzung
der aktuellen Lage in Sri Lanka zu ändern. Auf die entsprechenden Vor-
bringen ist deshalb nicht näher einzugehen, zumal sämtliche angeführten
und der Beschwerde beigelegten Berichte vor dem Erlass des
Grundsatzurteils veröffentlicht wurden.
Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes legte der Beschwerdeführer
zwei Schreiben von Dr. med. E._______ vom 16. November 2011 (an
seinen Rechtsvertreter) und vom 25. November 2011 (an das Vollzugs-
zentrum F._______) ins Recht. In jenen Briefen führt dieser aus, er gehe
(…) vom Vorliegen einer (...) beim Beschwerdeführer aus, welche sich
durch (…) manifestiere. Er habe diesen an die psychiatrische Unipoliklinik
überwiesen; jenen Termin habe der Beschwerdeführer aber abgesagt.
Verschiedene Versuche, ihn medikamentös zu behandeln, hätten nicht
gefruchtet. Er versuche nun, den Beschwerdeführer psychoedukativ zu
behandeln und habe ihm ein (…) verordnet. Auch habe er mit ihm die
Möglichkeit einer Überweisung ins (…) besprochen. Von einer Rückfüh-
rung nach Sri Lanka rate er zur Zeit ab.
In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Hausarzt des Beschwerde-
führers hinsichtlich des Vorliegens einer (…) in seinen Briefen lediglich
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eine Verdachtsdiagnose stellt. Indes wurde dem Gericht bis heute kein
Arztbericht mit einer entsprechenden Diagnose und notwendigen Be-
handlungs- und Therapiemassnahmen eingereicht. Nachdem dem Be-
schwerdeführer (sowie dessen Rechtsvertreter) die Mitwirkungspflichten
im Asylverfahren bekannt sind, ist unter diesen Umständen davon auszu-
gehen, dass derzeit keine psychische Beeinträchtigung vorliegt, welche
den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse.
Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem Heimatland die Schule bis im Alter von fast 17 Jahren beziehungs-
weise mindestens bis zur 10. Klasse besucht hat und zur O-Level-
Prüfung zugelassen war (vgl. A1/9 S. 2; B1/9 S. 4; B14/18 F18 S. 4).
Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz Ende 2003 erwarb er gemeinsam
mit seinem Vater Felder in B._______ und betrieb Landwirtschaft. Ab An-
fang 2007 bis August beziehungsweise September desselben Jahres ar-
beitete er im (…)geschäft seines Onkels in Jaffna-Town. Der Beschwer-
deführer verfügt somit über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige Be-
rufserfahrung. In B._______ leben gemäss seinen Angaben derzeit noch
seine Eltern, während seine Geschwister weggezogen seien. Anlässlich
der Anhörung im Asylverfahren gab er an, in der Umgebung von
B._______ ausserdem über die Grosseltern mütterlicher- wie väterlicher-
seits sowie drei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits zu verfügen (vgl.
B14/18 F46 ff. S. 6). Nachdem er über den Verbleib dieser Verwandten
auf Beschwerdeebene nichts vorbringt ist davon auszugehen, dass sie
auch heute noch in B._______ wohnhaft sind. Seine Familie wird den Be-
schwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und – wie in der
Vergangenheit durch den Vater und dessen Bruder geschehen – bei der
Arbeitssuche unterstützen können. Aufgrund der dargelegten Umstände
sollte ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein.
Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat in eine existentielle Notlage geraten würde. Im Übrigen kann
auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen beigepflich-
tet wird.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit im heutigen Zeitpunkt
sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwir-
kungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl.
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Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung
vom 3. Februar 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 9. Dezember 2011 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und ist mit diesem zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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