B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6213/2016
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvoll-
zug);
Verfügung des SEM vom 7. September 2016 / N (…).
E-6213/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ – begaben sich eigenen Anga-
ben zufolge Mitte 2014 von D._______ über E._______ und F._______
(arabisch: G._______) in die Türkei. Von dort aus reisten sie mit einem vom
schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Visum am (…)
Februar 2015 per Flugzeug in die Schweiz ein. Tags darauf stellten sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Ihre Kurz-
befragung (Befragung zur Person [BzP]) fand am 18. Februar 2015, ihre
einlässliche Anhörung am 14. Juli 2015 (A._______, nachfolgend: der Be-
schwerdeführer) respektive am 24. August 2015 (B._______, nachfolgend:
die Beschwerdeführerin) statt.
A.b Dabei trug der Beschwerdeführer vor, er habe in D._______ ein (…)
betrieben, das er nach Ausbruch des Krieges in eine Zweigstelle für den
Roten Halbmond umfunktioniert habe. Er habe dort Hilfsgüter, darunter Le-
bensmittel, gelagert und diese Armen und Flüchtlingen verteilt. Bewaffnete
Mitglieder des sogenannten Volkskomitees hätten von ihm verlangt, sie mit
diesen Lebensmitteln zu versorgen. Als er sich geweigert habe, dies zu tun,
sei er von ihnen beschuldigt worden, mit der Freien Syrischen Armee (FSA)
zusammenzuarbeiten. Des Weiteren habe er für einen reichen damasze-
nischen Unternehmer, dessen Vater ein höheres Amt im syrischen Staat
bekleidet habe, als (…) gearbeitet. Dieser Unternehmer sei mehrmals von
der FSA bedroht worden, weshalb auch der Beschwerdeführer um seine
Sicherheit gefürchtet habe. Als im Quartier, in dem der Unternehmer gelebt
habe, Demonstrationen ausgebrochen seien, habe dieser sein Personal,
darunter den Beschwerdeführer, ferner mit Waffen ausgestattet und damit
beauftragt, auf die Demonstranten zu schiessen. Da der Beschwerdeführer
diesem Befehl nicht habe nachkommen können, sei er eines Tages nicht
mehr zur Arbeit erschienen. Deswegen und wegen des zuvor erwähnten,
mit seiner Tätigkeit für den Roten Halbmond zusammenhängenden Vor-
wurfs des Volkskomitees, mit der FSA zusammenzuarbeiten, seien syri-
sche Sicherheitskräfte zwei Mal bei ihm zu Hause vorbeigekommen und
hätten nach ihm gesucht. Er sei jeweils nicht zugegen gewesen, ansonsten
er jetzt wohl schon tot wäre. Vier oder fünf Tage nach der letzten Suche
nach ihm seien er und die Beschwerdeführerin aus D._______ und
schliesslich aus Syrien geflohen. Da die Sicherheitskräfte danach weiterhin
nach ihm gesucht hätten, hätten auch seine übrigen Angehörigen
D._______ verlassen und nach E._______ fliehen müssen.
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Seite 3
Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, einige ihrer Familien-
mitglieder hätten mit der syrischen Regierung aus politischen Gründen im
Konflikt gestanden. Ihr ältester Bruder habe als [Beruf] Probleme mit dem
Regime gehabt und sei deswegen in die Türkei ausgereist. Ihr Onkel sei
[Beruf]. Seine Tochter sei bei einer Explosion ums Leben gekommen. Etwa
fünf Tage bevor sie und der Beschwerdeführer D._______ verlassen hät-
ten, seien syrische Sicherheitskräfte bei ihren Schwiegereltern ins Haus
eingedrungen und hätten nach dem Beschwerdeführer, der zu jenem Zeit-
punkt bei der Arbeit gewesen sei, gefragt. Sie sei damals schwanger ge-
wesen. Einer der Soldaten habe mit dem Lauf seiner Waffe auf ihren Bauch
gezeigt und ihr gedroht, dass sich ihr Ehemann ruhig verhalten solle, an-
sonsten sie und ihr Kind getötet würden.
A.c Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerde-
führenden neben ihren Identitätsdokumenten den Führerschein des Be-
schwerdeführers (einschliesslich eines Zusatzdokuments; A14, Beilagen 1
und 2), sein Militärdienstbüchlein sowie das militärische Abschlusszeugnis
und den Entlassungsbefehl (A14, Beilagen 3-5), ihr Familienbüchlein (A14,
Beilage 6), Eigentumsnachweise für verschiedene Grundstücke (A14, Bei-
lage 7), Kopien von Lieferscheinen für Hilfsgüter und eines Bestätigungs-
schreibens des Roten Halbmonds (A14, Beilagen 8-10) sowie Kopien von
Ausbildungsdiplomen der Beschwerdeführerin ein.
B.
Mit Verfügung vom 7. September 2016 – zugestellt am 12. Septem-
ber 2016 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung aus
der Schweiz an, nahm sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Verfolgungsvor-
bringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Zunächst falle
auf, dass die Beschwerdeführenden in der BzP hauptsächlich Flucht-
gründe genannt hätten, die sie in der Anhörung nicht mehr erwähnt hätten.
Der Beschwerdeführer habe behauptet, er hätte als [berufliche Tätigkeit]
für einen Mann aus einflussreicher Familie gearbeitet. Dieser Mann sei
mehrmals von der FSA bedroht worden. Er, der Beschwerdeführer, habe
auch Angst um sein Leben gehabt und D._______ deshalb verlassen. Die
Beschwerdeführerin habe in der BzP angegeben, sie persönlich habe
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Angst vor den Angehörigen des sogenannten Islamischen Staats (IS) ge-
habt. Auf Vorhalt hätten weder die Beschwerdeführerin noch der Be-
schwerdeführer plausibel darlegen können, weshalb sie in der Anhörung
nicht mehr von den jeweiligen Vorbringen gesprochen hätten. Weiter habe
die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP angegeben, nie Probleme mit
den Behörden oder Drittpersonen gehabt zu haben. Ihr Ehemann hingegen
sei wegen seiner Arbeit als (…) für einen Mann aus einflussreicher Familie
bedroht worden. Bei der Anhörung habe sie demgegenüber behauptet, sie
sei von Armeeangehörigen, die den Beschwerdeführer gesucht hätten, mit
der Waffe und auch verbal massiv bedroht worden. Diese Aussagen seien
widersprüchlich und die in der Anhörung geltend gemachte angebliche Be-
drohung durch Armeeangehörige wirke nachgeschoben. Der Beschwerde-
führer habe in der BzP ausgesagt, er habe seinen Wohnort verlassen, weil
sein Arbeitgeber von der FSA bedroht worden sei. Deswegen habe er auch
Angst um sein Leben bekommen. Mit den Behörden oder mit Drittpersonen
habe er nie Probleme gehabt. Bei der Anhörung habe er dagegen behaup-
tet, er sei von den Behörden gesucht worden. Dies, weil er das Haus des
Arbeitgebers verlassen habe und ihm im Zusammenhang mit seiner Tätig-
keit für den Roten Halbmond zudem vorgeworfen worden sei, für die FSA
zu arbeiten. Auch diese Angaben seien widersprüchlich. Während er in der
BzP sinngemäss erklärt habe, wegen angeblicher Unterstützung des Re-
gimes gefährdet gewesen zu sein, habe er in der Anhörung behauptet, we-
gen angeblicher Hilfeleistung für die Opposition verfolgt worden zu sein.
Die Aktenlage deute auch hier darauf hin, dass er in der Anhörung die an-
gebliche behördliche Suche nach ihm nachgeschoben habe, um damit
dem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen. Schliesslich habe der Be-
schwerdeführer angegeben, er habe Schwierigkeiten mit einem Mitglied ei-
ner alevitischen Volkskommission bekommen. In der BzP habe er erklärt,
der Mann habe auf ihn geschossen, weil er, der Beschwerdeführer, sich
zuvor für (…) eingesetzt habe. Von den Behörden oder Drittpersonen sei
er nie bedroht worden. Bei der Anhörung habe er hingegen behauptet, der
Mann habe ihn mit dem Tod bedroht, weil er, der Beschwerdeführer, ihm
für Bedürftige bestimmte Lebensmittel nicht herausgegeben habe. Er habe
sich zudem beschwert, dass er für die FSA arbeite. Diese Darlegungen
seien ebenfalls in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich ausgefallen. Die üb-
rigen Vorbringen der Beschwerdeführenden beträfen die nachteiligen und
bedauerlichen Auswirkungen des Krieges, die keine asylrelevante Verfol-
gung darstellen würden.
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Seite 5
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2016 (Poststempel)
liessen die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM vom
7. September 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie rich-
tigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten und die Beschwerdeführenden seien von
der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
Zur Untermauerung der Beschwerde liessen die Beschwerdeführenden
Fotografien des Lieferwagens des Beschwerdeführers in D._______ sowie
Fotografien von Veranstaltungen der [Partei] und von einer Demonstration
in [einer Stadt in der Schweiz] einreichen. Weiter liessen sie ein Bestäti-
gungsschreiben betreffend die Mitgliedschaft und das Engagement des
Beschwerdeführers in der [Partei] ins Recht legen und auf verschiedene
Berichte betreffend die Onkel der Beschwerdeführerin, I._______ und
J._______, sowie auf einen Bericht des UNHCR zu Syrien verweisen.
Auf die nähere Begründung der Beschwerde wird, sofern entscheidrele-
vant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe.
E.
In seiner Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der vom
SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme in jedem Fall den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Ferner hiess es ihr Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud es das SEM ein,
im Rahmen einer Vernehmlassung zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
F.
Mit Eingabe vom 3. November 2016 liess der von den Beschwerdeführen-
den mandatierte Rechtsvertreter darum ersuchen, er sei im vorliegenden
Verfahren als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
E-6213/2016
Seite 6
G.
In seiner Vernehmlassung vom 4. November 2016 hielt das SEM im We-
sentlichen fest, dass es sich bei keinem der eingereichten Beweismittel um
einen eigentlichen, direkten Beleg für die von den Beschwerdeführenden
behauptete Verfolgung handle. Die Bestätigung des Roten Halbmonds
liege nur in Kopie vor, weshalb sie – angesichts der Manipulierbarkeit von
Kopien – keinen genügenden Beweiswert entfalte. Eine Tätigkeit für den
Roten Halbmond würde zudem per se noch keine asylrelevante Verfolgung
implizieren. Diese Organisation werde bekanntlich vom Regime beeinflusst
und kontrolliert. Da die Beweismittel für die Würdigung der Asylgesuche
mithin nicht relevant seien, erübrige sich deren eingehende Übersetzung.
Die Rüge, es sei keine Verbindung zwischen der politischen Aktivität und
der daraus resultierenden Verfolgung des Bruders der Beschwerdeführe-
rin, K._______ (N […]), und ihr selbst gezogen worden, stehe zudem im
Kontrast zu den im Asylentscheid erwähnten ungereimten Aussagen der
Beschwerdeführerin in den Einvernahmen. Gemäss ihren Erklärungen in
der BzP habe sie mit den syrischen Behörden nie Probleme gehabt. Im
Gegensatz dazu habe sie in der Anhörung behauptet, von Armeeangehö-
rigen, die ihren Ehemann gesucht hätten, massiv bedroht worden zu sein.
Auf den Einwand, die Asylverfahren weiterer Familienangehöriger in der
Schweiz seien zu wenig berücksichtigt worden, sei zu erwidern, dass die
Asylgesuche der Eltern sowie eines weiteren Bruders der Beschwerdefüh-
rerin, L._______ (N […]), erstinstanzlich abgewiesen worden seien.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2016 informierte das Bundes-
verwaltungsgericht den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden über
die Bedingungen des Gerichts für die Einsetzung als amtlichen Rechtsbei-
stand und gewährte ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Zudem wies
es den Rechtsvertreter darauf hin, dass er unaufgefordert eine Kostennote
einzureichen habe, ansonsten das Gericht keine solche einholen, sondern
den zu entschädigenden Aufwand aufgrund der Akten festsetzen werde.
Schliesslich lud es die Beschwerdeführenden dazu ein, sich zur Vernehm-
lassung des SEM zu äussern.
I.
In ihrer Replik vom 23. November 2016 liessen die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen vortragen, entgegen der Ansicht des SEM gehe aus den
eingereichten Beweismitteln hervor, dass der Beschwerdeführer Einsätze
für den Roten Halbmond getätigt habe und ihm deshalb vorgeworfen wor-
E-6213/2016
Seite 7
den sei, mit der FSA zusammenzuarbeiten. Dem Argument, die Bestäti-
gung des Roten Halbmonds liege nur in Kopie vor, weshalb ihr kein genü-
gender Beweiswert zukomme, wurde entgegnet, dass der Beschwerdefüh-
rer dem SEM nicht nur dieses, sondern gleichzeitig mehrere weitere Doku-
mente eingereicht habe, die seine humanitäre Tätigkeit beweisen würden.
Das SEM habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, Übersetzungen dieser
Beweismittel anzufertigen respektive den Beschwerdeführer aufzufordern,
Übersetzungen einzureichen. Es sei willkürlich und treuwidrig, wenn das
SEM diesen Beweismitteln ohne die geringste Abklärung den Beweiswert
abspreche, da sich deren Inhalt mit den Ausführungen der Beschwerdefüh-
renden decke. Auch die Behauptung, die Tätigkeit für den syrischen Roten
Halbmond impliziere per se noch keine asylrelevante Verfolgung, zeuge
von einer mangelhaften Abklärung durch das SEM. Diesbezüglich werde
auf die Beschwerdeschrift und das darin erwähnte Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-3764/2014 vom 21. Mai 2015 verwiesen. In diesem
Entscheid sei festgehalten worden, dass Mitarbeiter humanitärer Organi-
sationen vermehrt ins Visier der Regierung oder oppositioneller Gruppie-
rungen geraten seien. Weiter habe die Beschwerdeführerin im erstinstanz-
lichen Verfahren sehr wohl angegeben, wegen ihrer politisch engagierten
Familie Probleme gehabt zu haben. Diesbezüglich werde ebenfalls auf die
Beschwerde verwiesen. Es sei offensichtlich, dass die Probleme der Be-
schwerdeführerin mit jenen ihrer Familie verknüpft seien.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2016 gewährte das Gericht
dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden letztmals Gelegenheit,
sich zu den vom Gericht in der Zwischenverfügung vom 8. November 2016
genannten Bedingungen für die Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand
zu äussern. Es drohte ihm an, bei unbenutzter Frist davon auszugehen, er
sei mit diesen Bedingungen nicht einverstanden, weshalb das Gesuch um
Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand als gegenstandslos geworden
abgeschrieben werde.
K.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 teilte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden dem Gericht mit, dass er mit dessen Bedingungen für
die Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand einverstanden sei.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 hiess das Gericht das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und
E-6213/2016
Seite 8
setzte den von den Beschwerdeführenden mandatierten Rechtsvertreter
als amtlichen Rechtsbeistand ein.
M.
Mit Eingabe vom 20. April 2017 liessen die Beschwerdeführenden Fotogra-
fien einreichen, auf denen sie am Newrozfest vom 17. März 2017 in
M._______ zu sehen sind.
N.
Am 14. Juni 2017 wandten sich die Beschwerdeführenden erneut ans Ge-
richt und liessen Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich der Partei-
veranstaltung der [Partei] vom (…). Juni 2017 ins Recht legen.
O.
Mit Eingabe vom 24. November 2017 liessen die Beschwerdeführenden
einen Facebook-Ausdruck eines verstorbenen Freundes des Beschwerde-
führers einreichen, welcher ebenfalls beim reichen damaszenischen Un-
ternehmer gearbeitet habe. Er sei vom syrischen Regime im Gefängnis ge-
tötet worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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Seite 9
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden monieren, das SEM habe ihren Anspruch
auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV)
sowie Art. 9 BV verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig
abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet
sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.
m.w.H.).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
3.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungs-
pflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
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Seite 10
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrund-
satz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
(Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
3.3
3.3.1 Konkret machten die Beschwerdeführenden zunächst geltend, das
SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sei auch sei-
ner Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
nicht nachgekommen, indem es davon abgesehen habe, die Asyldossiers
der Angehörigen der Beschwerdeführenden beizuziehen. Insbesondere
genüge es in diesem Zusammenhang nicht, dass das SEM lediglich die
ersten beiden Seiten des Protokolls der Befragung des Bruders der Be-
schwerdeführerin ins Dossier der Beschwerdeführenden aufgenommen
habe. Vielmehr hätte es zumindest eine Notiz dazu erstellen müssen (vgl.
Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 2-7 und 16).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den Schilderungen des Beschwerde-
führers keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass seine Familien-
mitglieder in seine Verfolgungsvorbringen verwickelt gewesen wären oder
er wegen ihnen eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Die Beschwer-
deführerin erwähnte in der vertieften Anhörung zwar, dass zwei ihrer Brü-
der und ein Onkel mit Problemen politischer Art konfrontiert gewesen seien.
Dass sie selbst wegen dieser Probleme verfolgt gewesen wäre, machte sie
aber nicht geltend (vgl. A13/15, F 54 ff.). Auch auf Beschwerdeebene
wurde nicht dargelegt, welche Konsequenzen die Probleme der Familien-
mitglieder der Beschwerdeführerin für sie hatten respektive bei einer Rück-
kehr nach Syrien haben könnten. Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen
war das SEM nicht gehalten, zwecks Beurteilung des vorliegenden Verfah-
rens die Akten der Angehörigen der Beschwerdeführenden beizuziehen
und eine Notiz betreffend das Asylverfahren des Bruders der Beschwerde-
führerin zu erstellen.
3.3.2 Des Weiteren rügten die Beschwerdeführenden, das SEM habe ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör und auch das Willkürverbot verletzt, indem
es die von ihnen eingereichten Beweismittel nicht habe übersetzen lassen
und diese auch nicht gewürdigt habe (vgl. Beschwerde vom 10. Okto-
ber 2016, Art. 8-10). Ferner habe es den Anspruch der Beschwerdeführen-
E-6213/2016
Seite 11
den auf rechtliches Gehör verletzt, indem es in der angefochtenen Verfü-
gung nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer durch seine Mitarbeit
beim Roten Halbmond (…) und dass der Onkel der Beschwerdeführerin,
I._______, in E._______ als [Beruf] politisch aktiv und dessen Tochter vor
einiger Zeit getötet worden sei (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016,
Art. 12, 13 und 40).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen der Parteien tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Ent-
scheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und
fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der
konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begrün-
dung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentli-
chen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 S. 188).
Zwar trifft es zu, dass das SEM die eingereichten Beweismittel nur rudi-
mentär (im Rahmen der vertieften Anhörung des Beschwerdeführers) über-
setzen liess und sich in der angefochtenen Verfügung lediglich oberfläch-
lich dazu äusserte. Angesichts der Tatsache, dass die mit den eingereich-
ten Dokumenten zu beweisenden Verfolgungsvorbringen (insbesondere
die geltend gemachte Tätigkeit für den Roten Halbmond), wie nachfolgend
dargelegt, für sich alleine genommen noch nicht asylrelevant sind und das
SEM im Übrigen auch nicht explizit an deren Glaubhaftigkeit zweifelte, er-
scheint eine Kassation wegen mangelnder Beweiswürdigung jedoch nicht
gerechtfertigt (vgl. E. 5.3). Dasselbe gilt auch mit Bezug zu den Aktivitäten
des Onkels der Beschwerdeführerin und des Schicksals seiner Tochter
(vgl. E. 6.1), zumal die Beschwerdeführerin, wie bereits zuvor gesagt, nicht
geltend machte, inwiefern sie selbst wegen dieser Probleme verfolgt ge-
wesen wäre (vgl. E. 3.3.1).
3.3.3 Weiter brachten die Beschwerdeführenden unter Verweis auf ein Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2015 (D-5017/2014) vor,
das SEM habe nicht nur seine Abklärungspflicht, sondern auch den Grund-
satz eines fairen Verfahrens verletzt, indem die vertiefte Anhörung des Be-
schwerdeführers ganze neun Stunden gedauert habe und zu wenige res-
pektive zu kurze Pausen eingelegt worden seien. Schwer wiege in dieser
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Seite 12
Hinsicht auch, dass das exakte Ende der Anhörung im Protokoll nicht fest-
gehalten worden sei, obwohl die Anhörung derart lange gedauert habe.
Ferner müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
nicht mehr in der Lage gewesen sei, der Rückübersetzung nach einer sie-
benstündigen Anhörung zu folgen. Die Rückübersetzung hätte zwingend
vertagt werden müssen (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 18-
22).
Obwohl die Anhörung des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2015 tatsäch-
lich lange und für diesen somit sicherlich auch anstrengend war und es
fraglich ist, ob eine so umfangreiche Befragung nicht auf zwei Tage verteilt
respektive mit mehreren Pausen kombiniert werden sollte, erscheint der
Sachverhalt gestützt darauf in rechtsgenüglicher Weise erstellt. So wird in
der Beschwerde denn auch nicht aufgezeigt, welcher Teil der Verfolgungs-
geschichte des Beschwerdeführers vom SEM nicht oder unrichtig festge-
stellt worden wäre. Die Lektüre des Anhörungsprotokolls erweckt überdies
nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe wegen mangelnder Kon-
zentration keine vollständigen und logischen Antworten gegeben. Ob eine
Anhörung über zwei Tage statt nur einen Tag hinweg der Verfahrensfair-
ness besser Rechnung tragen würde, ist überdies fraglich. Der Kohärenz
und Schlüssigkeit der Erklärungen einer beschwerdeführenden Person ist
mit einer Anhörung und Rückübersetzung an ein und demselben Tag wohl
mehr gedient. Mithin erscheint im Ergebnis auch diese Rüge unbegründet.
3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und we-
gen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes aufzuheben. Da das Vorbringen der Verletzung des Willkür-
verbots lediglich mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
und der Verletzung der Untersuchungspflicht motiviert wird (vgl. Be-
schwerde vom 13. Februar 2015, Art. 23), ist mit der Unbegründetheit die-
ser prozessualen Anträge auch der Rüge der Verletzung von Art. 9 BV die
Grundlage entzogen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
E-6213/2016
Seite 13
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Fluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus-
reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte,
bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten
müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es lägen keine
glaubhaften asylrelevanten Vorfluchtgründe vor.
5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Furcht des Beschwerdeführers, we-
gen der geltend gemachten Drohungen der FSA gegenüber seinem Arbeit-
geber ebenfalls gefährdet zu sein, nicht begründet ist. Dem von ihm vorge-
tragenen Sachverhalt lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entneh-
men, dass er selbst von Oppositionellen behelligt worden wäre. Auch
wurde die behauptete Bedrohung durch die FSA wohl hinfällig, nachdem
er der Arbeit ferngeblieben war. An dieser Einschätzung vermögen auch
die Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Dort wird zwar ar-
gumentiert, dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Angst um sein ei-
genes Leben eindeutig dahingehend zu verstehen sei, dass er selbst – und
nicht nur sein Arbeitgeber – bedroht worden sei. Worin diese angeblich
E-6213/2016
Seite 14
konkrete Bedrohung, ausgehend von der FSA, bestand, wird aber auch in
der Rechtsmitteleingabe nicht erläutert (vgl. Beschwerde vom 10. Okto-
ber 2016, Art. 28).
5.2 Die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von syrischen Sicherheits-
kräften gesucht worden, weil er sich – entgegen des Auftrags seines Ar-
beitgebers – geweigert habe, auf Demonstranten zu schiessen, und weil er
für den Roten Halbmond tätig gewesen und in diesem Zusammenhang in
einen Konflikt mit Mitgliedern des Volkskomitees geraten sei, sind tatsäch-
lich nicht glaubhaft.
In erster Linie ist dem SEM zuzustimmen, dass die Beschwerdeführenden
anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt hatten, aus den genannten
Gründen von syrischen Sicherheitskräften zu Hause aufgesucht worden zu
sein, obwohl diese Vorbringen in der vertieften Anhörungen und auch in
der Rechtsmitteleingabe (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 29)
als fluchtauslösende Ereignisse dargestellt wurden. Die auf Beschwerde-
ebene wiederholt vorgebrachte Erklärung, die Beschwerdeführenden hät-
ten bei der Erstbefragung geglaubt, alle ihre Aussagen würden nach Syrien
geschickt, was der Beschwerdeführer in der vertieften Anhörung auch so
zu Protokoll gegeben habe, weshalb auf die Empfangsstellenbefragungen
nicht abgestellt werden könne (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016,
Art. 24-26, 28 und 30), vermag nicht zu überzeugen. Bereits im Rahmen
der BzP wurden sie darauf hingewiesen, dass alle Anwesenden ihre Aus-
sagen vertraulich behandeln müssten und sie deshalb sicher sein könnten,
dass die syrischen Behörden keine Kenntnis davon erhielten, weshalb sie
ohne Furcht reden könnten. Auch gaben sowohl die Beschwerdeführerin
als auch der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll, das Merk-
blatt erhalten, gelesen und verstanden zu haben. Folglich wirken die an-
geblich fluchtauslösenden Ereignisse nachgeschoben.
Des Weiteren steht das – wie zuvor gesagt – erst in der vertieften Anhörung
vom Beschwerdeführer thematisierte Vorbringen, er sei wegen der Weige-
rung, den Auftrag seines Arbeitgebers (auf Demonstranten zu schiessen)
auszuführen (vgl. auch Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 30), von
den syrischen Behörden verfolgt worden, tatsächlich in diametralem Wi-
derspruch zu seinen Angaben in der BzP, er sei wegen seiner Tätigkeit für
den reichen damaszenischen Unternehmer der Bedrohung durch die FSA
ausgesetzt gewesen. Auch überzeugt es nicht, dass der Arbeitgeber des
Beschwerdeführers auf dessen Weigerung tatsächlich damit reagiert ha-
ben sollte, syrische Sicherheitskräfte bei ihm zu Haus vorbeizuschicken,
E-6213/2016
Seite 15
welche gemäss Angaben der Beschwerdeführerin die Drohung ausgespro-
chen hätten, der Beschwerdeführer solle sich „ruhig verhalten“ (vgl.
A13/15, F81).
Die behaupteten Hausbesuche der syrischen Behörden sind ohnehin – un-
abhängig vom dafür angegebenen Grund – wenig glaubhaft. Wie bereits
zuvor ausgeführt, wäre zu erwarten gewesen, dass insbesondere die Be-
schwerdeführerin, die gemäss ihren Ausführungen in der vertieften Anhö-
rung direkt mit den Sicherheitskräften konfrontiert gewesen und mit deren
Waffen bedroht worden sein will (vgl. A13/15, F81), dieses demnach ein-
schneidende Erlebnis bereits in der BzP vorgetragen hätte. Da dabei seine
Ehefrau und sein noch ungeborenes Kind an Leib und Leben bedroht wor-
den sein sollen (vgl. A13/15, F81) und der zweite Hausbesuch die Be-
schwerdeführenden denn auch zur Flucht veranlasst habe (vgl. A11/24,
F119), wäre aber auch seitens des Beschwerdeführers zu erwarten gewe-
sen, dass er dieses Ereignis bereits bei seiner BzP erwähnt hätte, wenn
sich dieser Vorfall tatsächlich so zugetragen hätte. Zudem weisen die Schil-
derungen der Beschwerdeführenden bezüglich dieses Ereignisses unauf-
lösbare Widersprüche auf. Während die Beschwerdeführerin im Rahmen
der vertieften Anhörung zu Protokoll gab, nicht sie, sondern die Brüder ih-
res Ehemannes oder irgendjemand anders habe den Beschwerdeführer
nach der Hausdurchsuchung kontaktiert, weil sie selbst nach dem Vorge-
fallenen dazu gar nicht mehr in der Lage gewesen wäre (vgl. A13/15, F81
und 121 f.), trug der Beschwerdeführer wiederholt vor, seine Ehefrau habe
ihn kontaktiert, um ihm vom Hausbesuch der Sicherheitskräfte zu erzählen
(vgl. A11/24, F119 und 123). In diesem Zusammenhang fällt ferner auf,
dass der Beschwerdeführer sich in der vertieften Anhörung mit keinem
Wort zum Schockzustand der Beschwerdeführerin, von dem diese in ihrer
Anhörung berichtete (vgl. A13/15, F81), äusserte.
5.3 Auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel, lässt sich
bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe der Beschwerdeführen-
den kein anderer Schluss ziehen. Wie bereits ausgeführt, stellen die im
vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Dokumente (Eigentums-
nachweise für verschiedene Grundstücke, Kopien von Lieferscheinen für
Hilfsgüter, Bestätigungsschreiben des Roten Halbmonds [vgl. Bst. A.c]) –
denen angesichts der Tatsache, dass sie nur in Kopie vorliegen, tatsächlich
ein geringer Beweiswert zukommt – lediglich Belege für das vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Engagement für den Roten Halbmond
dar. Dasselbe gilt für die mit der Beschwerdeschrift zu den Akten gereich-
ten Fotografien des Lieferwagens des Beschwerdeführers in D._______
E-6213/2016
Seite 16
(vgl. Bst. C). Die Glaubhaftigkeit dieser humanitären Aktivitäten wird vom
Bundesverwaltungsgericht nicht – und vom SEM zumindest nicht explizit –
in Frage gestellt. Allerdings ist diese Tätigkeit für sich alleine genommen
noch nicht asylrelevant, auch wenn es sich bei humanitären Helfern in Sy-
rien wegen ihres direkt im Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen ste-
henden Engagements um exponierte Personen handelt (vgl. Beschwerde
vom 10. Oktober 2016, Art. 48 und 49 und Bst. I). Die Beschwerdeführen-
den konnten nämlich nicht glaubhaft darlegen, dass sie deswegen tatsäch-
lich ins Visier der syrischen Regierung geraten sind respektive in absehba-
rer Zukunft und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ins Visier der syri-
schen Regierung geraten würden (vgl. E. 5.2). Der eingereichte Facebook-
Ausdruck des verstorbenen Freundes und Arbeitskollegen des Beschwer-
deführers, dessen Dahinscheiden aufrichtig zu bedauern ist, vermag kei-
nen Zusammenhang zwischen dessen Tätigkeit beim damaszenischen
Unternehmer und seinem Tod zu belegen.
5.4 Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Angst vor dem IS (vgl. un-
ter anderem Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 27) scheint nicht auf
konkreten, sie betreffenden Gründen zu basieren. So bestand in der Re-
gion von D._______ nie eine tatsächliche Bedrohung von Seiten des IS.
Die Bedrohung des Beschwerdeführers durch Privatpersonen, weil dieser
sich für (…) eingesetzt und die für Bedürftige bestimmten Lebensmittel vor
Unbefugten geschützt habe (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art.
35), waren für die Ausreise aus dem Heimatland nicht kausal.
6.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei
einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
zu befürchten hätten und sich mithin auf Nachfluchtgründe berufen kön-
nen.
6.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, dass den Beschwer-
deführenden im Zusammenhang mit den regimekritisch tätigen Familien-
mitgliedern der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer beiden Onkel
I._______ und J._______, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine
Reflexverfolgung durch das syrische Regime sowie durch den IS drohe
(vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 40-47).
Dem ist zu entgegnen, dass sich die Beschwerdeführenden während Jah-
ren in Syrien aufhalten konnten, ohne – ihren Ausführungen zufolge – we-
E-6213/2016
Seite 17
gen der bereits damals regimekritischen Verwandten der Beschwerdefüh-
rerin je vom Regime oder vom IS behelligt worden zu sein. Der IS ist, ab-
gesehen von wenigen Gebieten, zudem inzwischen auch in Syrien zurück-
gedrängt worden und de facto am Ende (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ],
Wollen die USA wirklich in Syrien eingreifen? Sieben Antworten zur aktuel-
len Lage, 19. April 2018). Angesichts dessen ist auch bei einer Rückkehr
nach Syrien nicht von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen. Die
zu diesem Vorbringen in der Beschwerdeschrift angegebenen Berichte
über I._______ und J._______ vermögen gegen diese Schlussfolgerung
nichts auszurichten, da sie sich lediglich zum politischen Engagement der
beiden Onkel der Beschwerdeführerin und nicht zur behaupteten Re-
flexverfolgung äussern (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 42,
44 und 45).
6.2 Des Weiteren wird in der Rechtsmitteleingabe vorgetragen, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz bei einer Rückkehr nach Syrien in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise gefährdet wären. Dies werde durch die Tatsache verstärkt, dass sie
aus einer politischen Familie stammten und in der Schweiz ein Asylgesuch
eingereicht hätten. Konkret handle es sich beim Beschwerdeführer um ein
Mitglied der hiesigen Abteilung der [Partei] (vgl. Beschwerde vom 10. Ok-
tober 2016, Art. 56 und 57).
Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten im Syri-
enkontext nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Um-
stand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt In-
formationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich al-
lein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft
zu machen. Dafür müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass jemand
tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat res-
pektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und regis-
triert worden ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist in-
sofern nicht primär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit
und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in
der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus
Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen
wird (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.).
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Seite 18
Bezüglich der mit Fotografien und einem Bestätigungsschreiben der [Par-
tei] belegten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden (vgl. Bst.
C, M und N) kommt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend nicht von
einer solchen besonderen Exponiertheit auszugehen ist. Bei den drei par-
teiinternen Anlässen ist anzunehmen, dass sie unter Ausschluss der Öf-
fentlichkeit stattgefunden haben. In jedem Fall wurde aber nicht dargelegt,
inwiefern sich der Beschwerdeführer dort in einer Art geäussert hätte, wel-
che das Regime – wenn es dennoch vom Inhalt der Versammlung erfahren
hätte – dazu veranlassen würde, ihn als Gefahr wahrzunehmen. Den ein-
gereichten Fotografien zufolge, sticht er ferner an der einzigen Demonst-
ration, an der er nachgewiesenermassen teilgenommen hat, nicht aus dem
eher anonymen Kreis der zahlreichen Teilnehmer heraus. Die Teilnahme
am Newrozfest führt schliesslich kaum dazu, dass die Beschwerdeführen-
den vom syrischen Regime als Bedrohung wahrgenommen werden. Zu-
sammenfassend kann gesagt werden, dass sich die Beschwerdeführen-
den weder in exponierter Weise noch besonders häufig exilpolitisch betä-
tigt haben, weshalb ihr Engagement als zurückhaltend und somit – trotz
der Tatsache, dass sie aus einer politischen Familie stammen und in der
Schweiz ein Asylgesuch eingereicht haben – nicht flüchtlingsrelevant ein-
zustufen ist.
6.3 Somit ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführenden aus heutiger
Sicht auch nicht auf Nachfluchtgründe berufen können.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-6213/2016
Seite 19
8.2 Nachdem die Beschwerdeführenden wegen der generellen Gefähr-
dung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen
worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Vor-
aussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzu-
lässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse
alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung ist je-
doch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 gutge-
heissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
zu verzichten; die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist aufgrund der
Aktenlage auch heute weiterhin zu bejahen.
10.2 Nachdem mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 auch das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutge-
heissen wurde, ist dem amtlich bestellten Rechtsbeistand zulasten der Ge-
richtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten. Der amtlich
bestellte Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nach-
forderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für
das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestim-
mung, der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und
unter Berücksichtigung der vom Gericht festgelegten und mit Zwischenver-
fügung vom 8. November 2016 kommunizierten Bedingungen für die Ent-
schädigung amtlich bestellter Rechtsbeistände ist dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– ein amtli-
ches Honorar in der Höhe von Fr. 2‘400. (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6213/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird
zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2‘400. zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: