B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6214/2015
Gger
Ur t e i l vom 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. September 2015 / N (…).
E-6214/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juli 2015 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 14. Juli 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Altstätten zur Person befragt. Dabei gab er an, er sei bei der Überfahrt von
Libyen nach Italien von einem italienischen Schiff aufgegriffen und nach
Italien gebracht worden. Er sei in Italien nicht registriert worden. Aufgrund
dieser Aussagen wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gewährt. Dagegen wendete er ein, er wolle nicht nach Italien zu-
rück, da dort die Menschenrechte nicht so gepflegt würden, wie in der
Schweiz.
B.
Am 15. Juli 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behör-
den nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 17. September 2015 trat die Vorinstanz auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft
gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdefüh-
rer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte
fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 30. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuhalten, ihr Recht auf Selbsteintritt
auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu er-
klären. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die
E-6214/2015
Seite 3
Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme super-
provisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid
über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen.
Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-in-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9
E. 5.).
4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
E-6214/2015
Seite 4
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den bei-
den in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin -III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen
Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeer-
suchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Ok-
tober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens daher am 16. September 2015 an Italien übergegangen.
Sodann würden aufgrund der Akten keine Gründe für einen Selbsteintritt
der Schweiz vorliegen. Die Überstellung nach Italien habe bis spätestens
am 16. März 2016 zu erfolgen. Italien sei für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig. Es würden keine konkreten An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen halten würde.
E-6214/2015
Seite 5
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in der Rechtsmitteleingabe die
grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu Recht nicht. Er macht indes unter
Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz
(nachfolgend Urteil Tarakhel) geltend, wegen Ohrenschmerzen und psy-
chischer Leiden stelle eine Überstellung ohne vorgängige Einholung von
Garantien eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar.
6.2 Italien ist Signatarstaat der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im
vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält.
Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei
hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die italienischen Be-
hörden in seinem Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwen-
digen Schutz gewähren oder er menschenunwürdigen Lebensumständen
aussetzen würden, mithin in seinem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere
völkerrechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493).
6.3 Der EGMR hat sich im Urteil Tarakhel konkret nur mit der Überstellung
von Familien mit minderjährigen Kindern auseinandergesetzt und aufge-
zeigt, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Fami-
lien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden ein-
zuholen sind. Dass solche Garantien grundsätzlich der bei Überstellung
von physisch oder psychisch angeschlagenen Asylsuchenden ebenfalls
einzuholen wären, geht aus dem Urteil nicht hervor. Insoweit vermag der
Beschwerdeführer aus dem Urteil Tarakhel nichts zu seinen Gunsten ab-
zuleiten
6.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen stellt gemäss konstanter Rechtsprechung nur dann einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem
E-6214/2015
Seite 6
fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes-
nähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des
EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich
die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie
nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie
dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann.
So hat der EGMR im Urteil A.S. gegen die Schweiz (Beschwerde-Nr.
39350/13, Urteil vom 30. Juni 2015, §§ 35 ff.) festgestellt, dass ein junger
Mann mit einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht schwer krank
im Sinne seiner Rechtsprechung sei (vgl. D. gegen das Vereinigte König-
reich, Beschwerde-Nr. 30240/96, Urteil vom 2. Mai 1997, §§ 51 ff. und N.
gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde-Nr. 26565/05, Urteil vom
27. Mai 2008, §§ 42 ff.) und es keine Hinweise dafür gebe, dass er bei einer
Überstellung nach Italien dort keine angemessene Behandlung bekommen
würde, weshalb keine ausserordentlichen gesundheitlichen Umstände vor-
liegen würden, aus denen eine Überstellung nach Italien gegen Art. 3
EMRK verstossen würde.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen 43-jährigen
Mann, welcher in der Eingabe erstmals geltend macht, er sei physisch wie
psychisch nicht gesund. Indes hat er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
keinen Beleg für sein gesundheitlich angeschlagenes Befinden einge-
reicht, wozu ihm seit seiner Einreise in die Schweiz vor mehr als drei Mo-
naten indes hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden hat. Zudem steht
sein jetziges Vorbringen, aufgrund des im Heimatstaat Erlebten gehe es
ihm psychisch schlecht, in offensichtlichem Gegensatz zu einen Angaben
anlässlich der Erstbefragung, wo er auf entsprechende Frage hin gesund-
heitliche Beeinträchtigungen ausdrücklich verneinte (Akten Vorinstanz A
4/11 S. 7). Sollte der Beschwerdeführer weiterhin Ohrenschmerzen haben
und sich psychisch belastet fühlen, so verfügt Italien gemäss Rechtspre-
chung des Gerichts über hinreichende medizinische Infrastruktur zur Be-
handlung von gesundheitlich angeschlagenen Asylsuchenden verfügt (Ur-
teil des BVGer E-6039/14 vom 12. Januar 2015 E. 5.2.3).
Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertragli-
chen Verpflichtungen missachten und der Beschwerdeführer unter Verlet-
zung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden
Behandlung ausgesetzt wären, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-re-
foulement-Gebot verletzt würde.
E-6214/2015
Seite 7
6.5 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Über-
stellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar erschei-
nen liessen und es besteht auch keine Veranlassung für einen Selbsteintritt
der Schweiz.
7.
7.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und
entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO aufzu-
nehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
er auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls
zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE
2010/45 E. 10 S. 645).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung sowie auf vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos ge-
worden.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
E-6214/2015
Seite 8
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6214/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: