B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6215/2017
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Iran,
und ihr Sohn
B._______, geboren am (…)
vertreten durch Annina Mullis, Rechtsanwältin,
Advokatur 4A GmbH, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2017 / N (…).
E-6215/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte zusammen mit ihrem Ehemann am
18. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung
zur Person (BzP) vom 27. Mai 2015 (vgl. vorinstanzliche Akte [nachfolgend:
Vi-act.] A4/12) und der Anhörung vom 27. Juli 2017 (Vi-act. A33/11) im We-
sentlichen Folgendes geltend:
Sie sei iranische Staatsangehörige aus Teheran. Im Jahre 2012 habe sie
ihren Mann, C._______, kennengelernt. Ihre Familie sei gegen diese Be-
ziehung gewesen, weil er Afghane und Sunnit sei. Er sei von ihrer Mutter
und ihren Brüdern abgewiesen, beschimpft und bedroht worden, als er um
ihre Hand angehalten habe. Von den Nachbarn sei er einmal geschlagen
worden. Die Beschwerdeführerin selbst sei von ihrer Familie geschlagen,
beschimpft, zu Hause eingesperrt worden und habe nicht mehr zur Arbeit
gehen dürfen. Sie habe erfolglos versucht, ein Visum von D._______ oder
E._______ zu erhalten. Ihr Ehemann sei nach F._______ gegangen, nach
ungefähr drei Monaten aber wieder in den Iran zurückgekehrt. Am nächs-
ten Tag, im (…) 2013, sei sie von zu Hause geflohen, hätten sich heimlich
religiös trauen lassen und von diesem Zeitpunkt an beim Arbeitgeber ihres
Ehemannes gewohnt. Ungefähr ein Jahr danach sei C._______ aufgegrif-
fen und während ungefähr (…) Tagen inhaftiert worden. Der (…) der Be-
schwerdeführerin, der für den Eteelat [iranischer Geheimdienst] arbeite,
habe ihn verhört. Dieser sei gefoltert und nach dem Aufenthaltsort der Be-
schwerdeführerin befragt worden. Nachdem er diese Information nicht
preisgegeben habe, sei er in ein (…)lager gebracht worden, aus dem er
sich durch Bezahlung von Schmiergeld durch seinen Arbeitgeber habe be-
freien können. Als er sich nach ungefähr einem Monat von seinen Verlet-
zungen etwas habe erholen können, hätten sie den Iran zusammen in
Richtung Türkei verlassen und seien über mehrere Länder am (…) Mai
2015 in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ein
ärztliches Zeugnis des G._______ vom (…) betreffend einen durch die Be-
schwerdeführerin vorgenommenen operativen (…) (Vi-act. A34/3) und ei-
nen ärztlichen Bericht der H._______ vom (…) ihren Ehemann betreffend
(Vi-act. A30/1) ein.
E-6215/2017
Seite 3
B.
Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu
einem Aufenthalt in F._______ und I._______ sowie eines Visumsgesuchs
bei den (…) Behörden gewährte das SEM ihnen am 27. Mai 2015 das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach F._______,
I._______ oder D._______ im Rahmen eines Verfahrens gemäss der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013;
nachfolgend: Dublin-III-VO). Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 trat das SEM
gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht ein und wies sie nach
I._______ weg (Vi-act. A19/9). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4434/2015 vom 23. Juli 2015
ab.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 hob das SEM den Nichteintretensent-
scheid vom 6. Juli 2015 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder
auf (Vi-act. A25/3).
Am (…) kam der Beschwerdeführer zur Welt; in der Folge wurde er in das
Asylverfahren seiner Eltern einbezogen (Vi-act. A28/2, A29/6).
C.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 – eröffnet am 4. Oktober 2017 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und
des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wies ihre Asylgesuche ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegwei-
sung erachtete das SEM als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Auf-
nahme anordnete (Vi-act. A37/9).
D.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erhoben mit Eingabe vom 3. No-
vember 2017 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie seien
als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventu-
aliter sei die Sache zur erneuten Überprüfung der Asylgründe an das SEM
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss
E-6215/2017
Seite 4
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Beschwerdeverfah-
rens [nachfolgend BVGer-act.] 1).
Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten sie einen medizinischen Bericht der
H._______ vom (…) den Mann der Beschwerdeführerin betreffend und
eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 27.
Oktober 2017 zu den Akten (BVGer-act. 1). Am 9. November 2017 brach-
ten sie zudem eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit bei (BVGer-
act. 3).
E.
Mit Verfügung vom 14. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche
Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Zudem lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm-
lassung ein und setzte der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann Frist
zur Stellungnahme zur asylrechtlichen Situation im Falle einer Rückkehr
nach Afghanistan an (BVGer-act. 3).
F.
Mit Vernehmlassung vom 29. November 2017 führte die Vorinstanz im We-
sentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes recht-
fertigen könnten (BVGer-act. 7).
G.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 nahmen die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann zur Gefährdungssituation in Afghanistan Stellung und reich-
ten vier E-Mail-Auskünfte der SFH vom gleichen Tag zu den Akten (BVGer-
act. 8).
H.
Am 4. Januar 2018 reichte die Vorinstanz eine ergänzende Vernehmlas-
sung ein (BVGer-act. 15).
I.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann replizierten am
11. Januar 2018 und 24. Januar 2018 (BVGer-act. 16 und 18).
E-6215/2017
Seite 5
J.
Mit Schreiben vom 23. April 2018 informierte die damalige amtliche Rechts-
vertreterin, Rechtsanwältin Raffaella Massara, das Bundesverwaltungsge-
richt, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich getrennt, wes-
halb sie um Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Mandat ersuchte.
Gleichzeitig schlug sie die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin vor und reichte eine entsprechende Vollmacht ein
(BVGer-act. 19).
K.
Am 1. Mai 2018 trennte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren der
Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vom Verfahren ihres Mannes.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 entliess das Bundesverwaltungs-
gericht Rechtsanwältin Raffaella Massara aus dem amtlichen Mandat.
Gleichzeitig setzte es die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin ein und gab ihr Gelegenheit, innert Frist eine Stellungnahme
einzureichen (BVGer-act. 20).
M.
Am 15. Juni 2018 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
eine Stellungnahme ein und legte eine Bestätigung vom J._______ vom
(…) bei (BVGer-act- 26).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-6215/2017
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerdeführerin ersucht in der Beschwerdeschrift um Berichti-
gung ihres Geburtsdatums ([…] an Stelle […]). Die Vorinstanz hat das Ge-
burtsdatum gemäss Vernehmlassung vom 29. November 2017 angepasst.
Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich somit, handelt es sich doch
offenbar auch nicht um einen Antrag.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-6215/2017
Seite 7
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz
die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend, weshalb sie auf
die Prüfung der Asylrelevanz verzichtete. Die Beschwerdeführerin habe wi-
dersprüchliche Angaben zur Verfolgungssituation im Iran gemacht, insbe-
sondere zum Zeitpunkt der Verhaftung ihres Ehemannes.
4.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert die Beschwerdeführerin verschie-
dene Punkte ihrer Aussagen und führt aus, ihr Ehemann habe sich zu einer
Rückkehr in den Iran aus F._______ entschlossen, als ihre Visa-Anträge
abgelehnt worden seien und ihre Familie ihr mitgeteilt habe, dass sie mit
einem anderen Mann verheiratet werden solle. Daraufhin habe sie ihr El-
ternhaus verlassen und sie hätten geheiratet. Im (…) 2014 sei ihr Ehemann
zum dritten Mal nach F._______ gereist. Der Beschwerdeführerin sei es
aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, ihm nachzureisen, wes-
halb er wieder in den Iran zurückgekehrt sei. Nach seiner Rückkehr sei er
von ihrem (…), der für den Eteelat arbeite, aufgespürt worden. Dieser habe
seine Verhaftung veranlasst. Ihr Mann sei nach ihrem Aufenthaltsort be-
fragt worden, habe diesen jedoch nicht preisgegeben. Er sei während meh-
reren Tagen schwerer Folter ausgesetzt gewesen. Danach sei er ins
(…)zentrum in K._______ gebracht worden. Er habe Kontakt zu seinem
Arbeitgeber herstellen können, der ihn freigekauft habe. Da er aufgrund
der Folter in schlechter körperlicher Verfassung gewesen sei, seien er und
die Beschwerdeführerin erst nach zwei Monaten ausgereist. Deren Famili-
enmitglieder hätten sie bis nach I._______ verfolgt. Ihrem Gesundheitszu-
stand anlässlich der Anhörung sei bei der Würdigung ihrer Aussagen nicht
genügend Rechnung getragen worden. Sie habe (…) Tage vor der Anhö-
rung ein (…). Die Vorinstanz habe ihre Aussagen einseitig und weder ob-
jektiv noch sachgerecht gewürdigt. Mit Verweis auf den Bericht der SFH
vom 27. Oktober 2017 führt sie ferner aus, der iranische Staat könne sie,
als Frau, welche einen afghanischen Mann gegen den Willen ihrer Familie
geheiratet habe, nicht genügend vor dieser schützen. Dies treffe umso
mehr zu, als ihr (…) für den iranischen Geheimdienst arbeite. In Anbetracht
dessen und der bereits erlittenen Vorverfolgung, sei sie als Flüchtling an-
zuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Schliesslich weist sie darauf
hin, in psychiatrischer Behandlung zu sein.
4.3 In ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2018 führt die Beschwerdeführerin
aus, sie habe sich von ihrem Ehemann getrennt. Im (…) habe sie sich mit
ihrem Kind eine Woche lang im J._______ aufgehalten, bevor ihr Mann in
E-6215/2017
Seite 8
eine eigene Wohnung gezogen sei. Auf ihre Gefährdungslage im Iran habe
die Trennung keine entspannende Wirkung. Durch die Heirat und an-
schliessende Flucht habe sie ihren Ehemann nicht nur ohne die Zustim-
mung der Familie gewählt, sondern habe sich über deren ausdrücklichen
Willen aktiv hinweggesetzt und sich darüber hinaus der geplanten Verhei-
ratung mit einem (…)-Jährigen entzogen. Die dadurch verletzte Familien-
ehre lasse sich nicht durch die Trennung wiederherstellen, weshalb davon
auszugehen sei, dass ihr nach wie vor eine harte Bestrafung drohe. Eine
Rückkehr zur Familie sei trotz Trennung nicht möglich. Dies gelte insbe-
sondere für ihren Sohn, der wegen der unerlaubten Beziehung zum Kinds-
vater im Iran nicht anerkannt würde. Staatlicher Schutz vor privater Verfol-
gung sei nicht gewährleistet. Vor dem Hintergrund der plausiblen Vorbrin-
gen und unter gebührender Berücksichtigung frauenspezifischer Flucht-
gründe sei sie im Iran wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe ernsthaften Nachteilen ausgesetzt.
5.
5.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die
betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfü-
gung und Zusammenfassung in E. 4.1. kann mit den nachfolgenden Er-
gänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner
anderen Betrachtungsweise. Den Aussagen der Beschwerdeführerin sind
mehrere Widersprüche zum zeitlichen Ablauf zu entnehmen: Anlässlich der
BzP führte sie aus, ihren Mann Ende 2012 kennengelernt zu haben und
seit (…) 2013 mit ihm religiös getraut gewesen zu sein (Vi-act. A4
S. 3). Dies widerspricht dessen Aussage, wonach sie sich Anfang 2012
kennengelernt hätten (Vi-act. A32 F54). Ferner gab sie im Widerspruch zu
ihren Ausführungen zu Protokoll, bereits im (…) oder (…) 2012 mit ihrer
Arbeitstätigkeit aufgehört zu haben, da ihre Eltern nicht gewollt hätten,
dass sie mit C._______ zusammenbleibe (Vi-act. A4 S. 4). Anlässlich der
Anhörung führte sie wiederum aus, erst ab (…) 2012 von ihrer Familie ein-
gesperrt worden zu sein (Vi-act. A33 F26 – 28 und F32). Des Weiteren
bestehen Ungereimtheiten bezüglich des Zeitpunkts der Heirat und der
Verhaftung ihres Ehemannes: Anlässlich der Anhörung erklärte sie zwar in
Übereinstimmung mit der BzP, im (…) 2013 geheiratet zu haben, gab aber
gleichzeitig den Monat (…) 1393 (Vi-act. A33 F11) gemäss iranischem Ka-
lender an, was ungefähr (…) 2014 entspricht (vgl. Iran Chamber Society,
ter.php >, abgerufen am 02.08.2018). Dieses Datum wiederholte sie und
E-6215/2017
Seite 9
führte aus, es sei ungefähr ein Jahr, nachdem sie beim Arbeitgeber ihres
Ehemannes eingezogen seien beziehungswiese kurz vor dem Heiratstag
(gemeint ist wohl der erste Hochzeitstag) gewesen, als ihr Mann festge-
nommen worden sei (Vi-act. A33 F18 f.), was dann (…) 2015 entsprechen
würde. Anlässlich der BzP führte sie im Widerspruch dazu aus, er sei drei
oder vier Tage vor ihrer Verlobung verhaftet worden (Vi-act. A4 S.8). Diese
Daten lassen sich ferner nicht mit dem Ausreisedatum von (…) 2015 ver-
einbaren und stimmen auch nicht mit den Ausführungen ihres Mannes
überein, wonach er ungefähr (…) Monate nach der religiösen Trauung ver-
haftet worden sei (Vi-act. A32 F65). Auch ist nicht nachvollziehbar, wie die
Beschwerdeführerin am (…) 2013 bei der (…) und zuvor bei der (…) Ver-
tretung ein Visum hätte beantragen können (Vi-act. A4 8.01 und A33 F29),
wenn sie doch erst am (…) 2013 von zu Hause geflüchtet und vorher ein-
gesperrt gewesen sein soll (Vi-act. A4 F2.02). Die Widersprüche in ihren
Aussagen tauchen sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung auf,
weshalb sie nicht mit ihrer psychischen Verfassung nach (…) erklärt wer-
den können.
5.2 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
E-6215/2017
Seite 10
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist in-
des angesichts des mit Verfügung vom 14. November 2017 gutgeheisse-
nen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu ver-
zichten.
9.
Amtlichen Rechtsbeiständen ist ein amtliches Honorar für ihre notwendi-
gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Den Be-
schwerdeführenden war vom 14. November 2017 bis zum 3. Mai 2018
Rechtsanwältin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbeiständin beigeord-
net. Nach der Trennung des Verfahrens der Beschwerdeführerin und ihres
Sohnes von demjenigen ihres Mannes wurde ihnen am 3. Mai 2018 die
rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
9.1 Rechtsanwältin Raffaella Massara macht in ihrer Kostennote vom
23. April 2018 einen Arbeitsaufwand von insgesamt Fr. 6'234.13 (27.35
Stunden à Fr. 220.– plus Fr. 442.13 Mehrwertsteuer und Fr. 50.– Auslagen
[was jedoch ein Total von Fr. 6'530.– inkl. Mehrwertsteuer ergeben
müsste]) geltend. Der ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von
27.35 Stunden beziehungsweise der hälftige Anteil davon von rund 14
Stunden scheint dem vorliegenden, nicht übermässig komplexen Verfah-
ren, nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne
von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren
Fällen ist der Vertretungsaufwand für das vorliegende Verfahren anteils-
mässig auf pauschal Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest-
zusetzen. Der Vertretungsaufwand für das Verfahren des Mannes der Be-
schwerdeführerin ist im entsprechenden Endentscheid zu entschädigen.
9.2 Die rubrizierte amtliche Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote ein,
weshalb der notwendige Vertretugnsaufwand aufgrund der Akten zu be-
stimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und in Anbetracht des-
sen, dass ihre Aufwendungen sich auf die Eingabe vom 15. Juni 2018 be-
schränken, wird das Honorar auf pauschal Fr. 500.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt.
E-6215/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin
Raffaella Massara, wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und durch die Gerichts-
kasse vergütet.
4.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 500.– festgesetzt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Maria Wende
Versand: