Abtei lung V
E-6217/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...)
Mongolei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6217/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – mongolischer Staatsangehöriger aus
B._______ und der C._______ – sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 25. April 2009 verliess und mit dem Zug nach Moskau
reiste, von wo er zuerst per LKW und später mit einem Privatwagen
über ihm unbekannte Länder am 4. Mai 2009 in die Schweiz gelangte
und hier gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ vom 14. Mai 2009 sowie der direkten
Anhörung vom 28. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, er sei des Mordes an seiner Mutter
bezichtigt worden, sowie seine ganze Familie sei ins Blickfeld eines
Sondereinheitschefs und Generals gerückt, dessen immer noch
lebender Bruder seinen Vater getötet haben soll,
dass sein Vater als Chauffeur für den Sondereinheitschef gearbeitet
habe, im Januar 2008 ausnahmsweise nachts mit dem Taxi von seiner
Arbeit nach Hause zurückgekommen sei und am darauffolgenden
Morgen wegen des Verdachts des Mordes am Bruder des
Sondereinheitschefs, begangen in der besagten Nacht, verhaftet
worden sei,
dass der Beschwerdeführer einige Monate später von einem Auto an
den Strassenrand gedrängt worden sei, was zu einem Unfall und
folgedessen zu seiner Bewusstlosigkeit geführt habe,
dass im März 2009 die Mitteilung gekommen sei, dass der angeblich
getötete Bruder des Sondereinheitschefs noch lebe,
dass der Beschwerdeführer sodann diese Botschaft einigen
Bekannten sowie seiner Mutter mitgeteilt habe, worauf er am Folgetag
seine Mutter tot aufgefunden, er ihr das noch in ihrem Körper
steckende Messer aus der Brust entfernt und sie dann in den Armen
gehalten habe,
dass er genau in dieser Situation von der Polizei aufgefunden worden
sei, woraufhin man ihn an Ort und Stelle wegen Mordverdachts
verhaftet habe,
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dass er aufgrund gesundheitlicher beziehungsweise psychischer
Probleme im Gefängnis auf Bewährung wieder freigelassen worden sei
und zu einem späteren Zeitpunkt durch seinen Anwalt erfahren habe,
er werde dennoch wegen Mordes beschuldigt, sein Anwalt aber nichts
mehr für ihn habe ausrichten können, da es sich beim
Sondereinheitschef um einen General handle, der in dubiose
Kreditangelegenheiten verwickelt sei,
dass sich der Beschwerdeführer aus Angst vor einer Verhaftung bis zu
seiner Ausreise bei Bekannten aufgehalten habe, welche für die
Ausreise Pässe zur Verfügung gestellt hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. September 2009 – eröffnet am
28. September 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass nämlich der Beschwerdeführer am 14. Mai 2009 schriftlich
aufgefordert worden sei, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identi-
täts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen und er dieser
Aufforderung bis heute nicht nachgekommen sei,
dass demzufolge davon auszugehen sei, er habe nur unter Verwen-
dung authentischer Identitäts- und Reisenpapiere in die Schweiz ge-
langen können, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht nicht abgegeben habe,
dass ausserdem keine Hinweise vorlägen, dass der Beschwerdefüh-
renden konkrete Schritte zur Beschaffung von Identitätspapieren
unternommen hätte,
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dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland (...) studiert habe
und ihm deshalb bewusst gewesen sei, dass er sich in einem Gast-
beziehungsweise Asylland hätte identifizieren müssen,
dass der von ihm geltend gemachte Umstand, er habe illegal sein
Heimatland verlassen müssen, keinen nachvollziehbaren Grund
liefere, weshalb er seine Papiere vernichtet habe,
dass er auch seine Papiere bei sich zu Hause oder bei Freunden hätte
deponieren können,
dass dem Beschwerdeführer zudem nicht geglaubt werden könne,
dass er ohne ein Reisepapier und ohne je kontrolliert worden zu sein
von Russland bis in die Schweiz gereist sei, zumal seit dem
Inkrafttreten des Schengener Abkommens die Beitrittsstaaten ver-
pflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit
Visa- und Passkontrollen durchzuführen,
dass die Schilderungen über seinen Anwalt sehr vage, oberflächlich
und unglaubhaft erscheinen würden, da der Beschwerdeführer nur
seinen Vornamen und seine Tätigkeit für ein (...) habe nennen können,
dass realitätsfremd sei, er sei über seine Strafverfolgung wegen
Mordes durch seinen Anwalt informiert worden,
dass es unglaubhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer wegen
gesundheitlicher Probleme aus der Untersuchungshaft entlassen
worden sei beziehungsweise keinem Spitalgefängnis überstellt worden
sei beziehungsweise er später keine ärztlichen Leistungen in Anspruch
genommen habe,
dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen sei, das
mehrstündige Gespräch mit dem Polizeibeamten im Gefängnis in
groben Zügen wiederzugeben,
dass ihm nicht gelungen sei, substantiiert darzulegen, worin die
Motivation der Polizei gelegen habe, mit einem derart grossen
Aufwand seine ganz Familie auszulöschen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 30. September 2009 mitteilte, er habe den Entscheid
des BFM erhalten, bitte aber um eine Erstreckung der Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeverbesserung, da er während der
kurzen fünftägigen Frist nicht in der Lage sei, Dokumente und
Beweismittel zu beschaffen,
dass die Akten am 2. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober
2009 eine dreitägige Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde
gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2009 die
Beschwerdeverbesserung einreichte und dabei beantragte, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zwecks
materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie er sei
infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83
Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) vorläufig
aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass der Bezahlung des
Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts
– überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass insbesondere wenig plausibel erscheint, dass der
Beschwerdeführer nur bis Moskau einen Pass gehabt habe und zudem
weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es ihm angesichts
der – insbesondere an den EU-Aussengrenzen – strengen
Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische
Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert zu werden von Russland
über die zwingenden Transitländer Ukraine, Slowakei und/oder Ungarn
und Österreich in die Schweiz zu gelangen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
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dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Transitzentrum vom 14. Mai 2009 und der
Anhörung vom 28. Mai 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche
tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse
entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht zum Schluss
gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
nachvollziehbar und unsubstantiiert ausgefallen, und diese somit nicht
darauf hinweisen, dass er die geschilderten Ereignisse in der von ihm
dargelegten Weise erlebt hat,
dass die blosse Behauptung in der Beschwerde, die Vorbringen seien
sehr detailliert und realitätsnah geschildert worden, ohne jedoch auf
die einzelnen Argumente der Vorinstanz näher einzugehen, an der
Richtigkeit der Einschätzung durch das BFM nichts zu ändern vermag,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zudem
geltend macht, er befinde sich immer noch (...) und sei bemüht, sich in
der Schweiz medizinisch behandeln zu lassen, weshalb die
Notwendigkeit medizinischer Abklärungen bestehe,
dass das BFM zu Recht festhielt, es sei unglaubhaft, dass der
Beschwerdeführer wegen gesundheitlicher Probleme aus der
Untersuchungshaft entlassen worden und nicht in ein Gefängnis
überstellt worden sei, und es erstaune dass er trotz seiner angeblich
massiven gesundheitlichen Probleme keinen Arzt aufgesucht habe,
dass die Vorinstanz aufgrund der dargelegten Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen zu Recht auf die Vornahme weiterer Abklärungen verzichtet
hat,
dass sich auch zum heutigen Zeitpunkt keine weiteren Abklärungen
aufdrängen, zumal der Beschwerdeführer sich offenbar bis dato nicht
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um ärztliche Behandlung bemüht hat, obwohl er sich bereits seit einem
halben Jahr in der Schweiz befindet,
dass daher keine Veranlassung besteht für eine Fristansetzung zur
Einreichung eines Arztberichts,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers eine Prüfung von deren Asylrelevanz entbehrlich ist,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im
Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen, weder
die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe des
Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass insbesondere auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
gesundheitlichen Probleme nicht dokumentiert sind und somit nicht
derart gravierend erscheinen, dass sie es rechtfertigen würden, den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen, zumal – wie oben
dargelegt – bis anhin keine medizinische Behandlung iniziiert wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden ist,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 somit abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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