B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6217/2014
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (zugunsten von B._______);
Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das BFM hiess das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Septem-
ber 2009 mit Verfügung vom 7. Juli 2014 gut.
B.
B.a Am 24. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer für seine Ehefrau
C._______ und die drei gemeinsamen Kinder B._______, D._______ und
E._______ ein Gesuch um Familienzusammenführung.
B.b Das BFM erteilte der Ehefrau des Beschwerdeführers und den bei-
den minderjährigen Söhnen D._______ und E._______ am 21. Oktober
2014 eine Einreisebewilligung.
B.c Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 – eröffnet am 22. Oktober 2014
– verweigerte das Bundesamt der Tochter B._______ die Einreise und
lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
C.
In der Beschwerde vom 24. Oktober 2014 beantragt der Beschwerdefüh-
rer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Über-
prüfung des Entscheides.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die-
se ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG); auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und de-
ren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, so-
fern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Besondere Um-
stände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bür-
ger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem
Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ er-
worben hat, oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht ge-
lebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen
haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person
ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat; im Hinblick hierauf ha-
ben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuer-
kennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer
Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die
Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden (vgl. dazu Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 7 E. 5.4. und 6.1.).
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5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides
aus, die Tochter des Beschwerdeführers habe zum Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung bereits die Volljährigkeit erreicht und falle deshalb nicht
unter Art. 51 Abs. 1 AsylG. Demzufolge sei das Erfordernis der Minderjäh-
rigkeit des Kindes nicht erfüllt; das Gesuch um Familienzusammenfüh-
rung sei abzuweisen.
5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe erst
fast fünf Jahre nach Einreichung seines Asylgesuches den positiven
Asylentscheid erhalten und danach sofort das Gesuch um Familienzu-
sammenführung mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht. Seine äl-
teste Tochter sei (…) vor dem Asylentscheid 18 Jahre alt geworden. Es
sei für ihn sehr schwierig gewesen, so lange auf den Asylentscheid war-
ten zu müssen. Er arbeite seit (…), um sein Leben selber zu finanzieren.
Jetzt sei es noch einmal schwierig, da er das Gesuch um Familiennach-
zug rechtzeitig hätte einreichen können, wenn sein Asylentscheid nur we-
nig früher gefällt worden wäre. Seine Tochter könne nicht alleine in Sri
Lanka zurückbleiben. Sie studiere und habe, wenn die Mutter ausreise,
niemanden mehr, der sie beschütze. Eine Frau könne sich in Sri Lanka
nicht alleine bewegen, sie sei häufigen Kontrollen und sexuellen Übergrif-
fen ausgesetzt. Er habe seine Familie seit sechs Jahren nicht mehr ge-
sehen, habe Schlimmes erlebt in seinem Heimatland und mache sich
grosse Sorgen. Er liebe die Schweiz und möchte nichts mehr, als dass
seine Frau und Kinder hier in Sicherheit leben, lernen und arbeiten könn-
ten. Er halte es fast nicht mehr aus, alleine hier zu sein und zu wissen,
wie schwierig es dort für seine Familie sei.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Tochter zum Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung bereits volljährig war. Damit ist eine der gesetzli-
chen Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt. Die Famili-
enzusammenführung in der Schweiz ist daher nicht möglich, selbst unter
Berücksichtigung, dass dieser Ausgang des Verfahrens die Familie, wie in
der Beschwerde dargelegt, in eine schwierige Situation bringt.
6.
Aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstan-
den ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Sarah Straub