Abtei lung V
E-6218/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
Mongolei,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6218/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – mongolische Staatsangehörige aus
B.______ – ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 25. April
2009 verliess und mit dem Zug nach Moskau reiste, von wo sie zuerst
per LKW und später mit einem Privatwagen über ihr unbekannte
Länder am 4. Mai 2009 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ vom 14. Mai 2009 sowie der direkten
Anhörung vom 28. Mai 2009 zur Begründung der Asylgesuche im We-
sentlichen geltend machte, sie sei von ihrem Adoptivvater dreimal
misshandelt und ihr Partner sei des Mordes an seiner Mutter bezichtigt
worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. September 2009 – eröffnet am
28. September 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführerin habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, sie erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in ihrem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass nämlich die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2009 schriftlich
aufgefordert worden sei, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identi-
täts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen und sie dieser
Aufforderung bis heute nicht nachgekommen sei,
dass demzufolge davon auszugehen sei, sie habe nur unter Verwen-
dung authentischer Identitäts- und Reisenpapiere in die Schweiz ge-
langen können, welche sie jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht nicht abgegeben habe,
Seite 2
E-6218/2009
dass ausserdem keine Hinweise vorlägen, dass die Beschwerdefüh-
rerin konkrete Schritte zur Beschaffung von Identitätspapieren unter-
nommen hätte, zumal sie nicht einmal bereit gewesen sei, ihre
Schulzeugnisse kommen zu lassen,
dass die von ihr geltend gemachten Umstände, sie habe jeglichen
Kontakt zum Heimatland abbrechen wollen, Angst vor einer Verhaftung
gehabt, nicht zu ihren Adoptiveltern zurückkehren wollen und überdies
andere Dokumente zur Ausreise beschaffen können, keine
nachvollziehbaren Gründe liefere, weshalb sie ihre Papiere vernichtet
habe,
dass sie auch ihre Papiere bei sich zu Hause oder bei Freunden hätte
deponieren können,
dass der Beschwerdeführerin zudem nicht geglaubt werden könne,
dass sie ohne ein Reisepapier und ohne je kontrolliert worden zu sein
von Russland bis in die Schweiz gereist sei, zumal seit dem
Inkrafttreten des Schengener Abkommens die Beitrittsstaaten ver-
pflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit
Visa- und Passkontrollen durchzuführen,
dass die Beschwerdeführerin bewusst ihre Identität habe verschleiern
wollen,
dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin
dreimal - das letzte Mal im Jahre 2007 - im Haus ihrer Adoptiveltern
von ihrem Stiefvater vergewaltigt worden sei und aus Rücksicht auf
ihre Familie bei der Polizei nie eine Anzeige eingereicht habe,
dass es auch nicht plausibel erscheine, wieso die Beschwerdeführerin
trotz der angeblich erfolgten sexuellen Übergriffe durch ihren Stiefvater
und der gebotenen Möglichkeit, bei ihrem Freund zu leben, zwei Jahre
lang bis zur Ausreise zu Hause gelebt habe,
dass die zeitliche Kausalität zwischen einer angeblichen
Drittverfolgung und der Ausreise nicht gegeben sei,
dass ihre Beziehung zu ihrem Adoptivvater sehr unklar sei, da sich die
Beschwerdeführerin in Widersprüche zur Beziehung beziehungsweise
zur Bezeichnung ihres Vaters verstrickt habe,
Seite 3
E-6218/2009
dass ihr nicht gelungen sei, substantiiert darzulegen, worin der
Zusammenhang zwischen der Verfolgung ihres Freundes und ihrer
eigenen bestehe,
dass der Umstand, dass man sie als Ehefrau des Verfolgten hätte
ansehen können, nicht zu überzeugen vermöge,
dass die Beschwerdeführerin überdies keine Tötungsabsichten ihr
gegenüber erwähnt habe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
sie über eine Ausbildung und ein gutes soziales Netz verfüge,
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 30. September 2009 mitteilte, sie habe den
Entscheid des BFM erhalten, bitte aber um eine Erstreckung der Frist
zur Einreichung eine Beschwerdeverbesserung, da sie während der
kurzen fünftägigen Frist nicht in der Lage sei, Dokumente und
Beweismittel zu beschaffen,
dass die Akten am 2. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober
2009 eine dreitägige Frist zur Verbesserung ihrer Beschwerde gewährt
wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Oktober die
Beschwerdeverbesserung einreichte und dabei beantragte, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zwecks
materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie die
Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]) vorläufig aufzunehmen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass der Bezahlung
des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten ersuchte,
Seite 4
E-6218/2009
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
Seite 5
E-6218/2009
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts
– überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass insbesondere wenig plausibel erscheint, dass die
Beschwerdeführerin nur bis Moskau einen Pass gehabt habe, und
zudem weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es ihr
angesichts der – insbesondere an den EU-Aussengrenzen – strengen
Seite 6
E-6218/2009
Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische
Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert zu werden von Russland
über die zwingenden Transitländer Ukraine, Slowakei und/oder Ungarn
und Österreich in die Schweiz zu gelangen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, sie habe bei ihrer Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
sie jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung ihrer gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Transitzentrum vom 14. Mai 2009 und der
Anhörung vom 28. Mai 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche
tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, und einem Vollzug ihrer Wegweisung keine Hindernisse
entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass zwischen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
erlebten Vergewaltigungen keine zeitliche Kausalität zur zwei Jahre
späteren Ausreise vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin überdies auch volljährig ist und somit
ohne staatliche und externe Hilfe über genügend Möglichkeiten
verfügt, sich vor ihrem Stiefvater vor eventuellen erneuten Übergriffen
zu schützen beziehungsweise fernzuhalten,
dass das Erleben von häuslicher Gewalt alleine grundsätzlich nicht zur
Asylgewährung führt,
dass in Übereinstimmung mit dem BFM die Beschwerdeführerin über
keine gesicherten Kenntnisse zum Zusammenhang der angeblichen
Verfolgung ihres Freundes und ihrer daraus entstandenen Gefährdung
Seite 7
E-6218/2009
in der Mongolei verfügt, sowie auch keine gegen sie gerichtete
möglichen Tötungsabsichten erwähnte,
dass die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Beschwerdeschrift
geltend macht, sie leide an (...) und befinde sich (...),
dass diese Beeinträchtigungen aber nicht durch ärztliche Zeugnisse
belegt werden und auch keine entsprechenden Hinweise vorliegen, ob
sie sich in einer laufenden Therapie befindet,
dass es erstaunt, dass sie trotz ihrer angeblich gesundheitlichen
Probleme bis dato keinen Arzt aufgesucht hat, obwohl sie sich bereits
seit einem halben Jahr in der Schweiz befindet,
dass deshalb ihr geltend gemachter (...) als nachgeschoben betrachtet
werden muss,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die weiteren Ausführungen in ihrer Beschwerde beziehungsweise
Beschwerdeverbesserung, welche die mangelnden institutionellen
Möglichkeiten weiblicher Gewaltopfer aufzeigen sollen, an diesem
Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen und es sich somit
erübrigt, auf diese einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdefüh-
rerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
Seite 8
E-6218/2009
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im
Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend und ausführlich
erwogen, weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle
Gründe der Beschwerdeführerin auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere auch die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht dokumentiert sind und
nicht derart gravierend erscheinen, dass sie es rechtfertigen würden,
Seite 9
E-6218/2009
den Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen, zumal – wie
oben dargelegt – bis anhin keine medizinische Behandlung initiiert
wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihr obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden ist,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 somit abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-6218/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das (...).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
Seite 11
E-6218/2009
Seite 12