B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6218/2017
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch B._______,
Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 19. April 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. Mai 2017 wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-2878/2017 vom 22. Juni 2017 ab.
B.
Mit Eingabe vom 25. August 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein Gesuch um Wiedererwägung und reichte eine Bestätigung des
Obergerichts von Kabul vom 3. Juli 2017 ein. Dieses Dokument bestätige,
dass seine Eltern nicht mehr in Kabul, sondern in einem kleinen Dorf in der
Provinz C._______ wohnhaft seien. Eine Wegweisung in diese Provinz
würde eine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darstellen, weshalb die Wegweisung unzumutbar sei.
C.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um
Wiedererwägung ab, erklärte die Verfügung vom 19. April 2017 für rechts-
kräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
D.
Mit Eingabe vom 3. November 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er be-
antragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Unzumut-
barkeit, Unzulässigkeit sowie die Unmöglichkeit der Wegweisung festzu-
stellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
unentgeltlichen Prozessführung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unent-
geltlichen Prozessführung gut. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung ein.
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F.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2017 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest.
G.
Am 27. November 2017 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdefüh-
rer zur Kenntnis zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
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4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ur-
sprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erheb-
liche Veränderung der Sachlage.
Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht
dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder
infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu
umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 [S. 181] sowie Urteil des BVGer
E-1532/2014 vom 8. Mai 2014, mit Verweis). Namentlich darf ein Wieder-
erwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis ver-
passte Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeit-
punkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwer-
deverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe
vorgebracht werden. Es kann nämlich – in analoger Anwendung von Art. 66
Abs. 3 VwVG – nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen
verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen
Entscheid hätten vorgebracht werden können (Urteil des BVGer
E-1532/2014 vom 8. Mai 2014).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Bestätigung des Obergerichts von Kabul vom 3. Juli 2017 sei nicht er-
heblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG und vermöge keinen
neuen Sachverhalt zu begründen. Es sei allgemein bekannt, dass afghani-
sche Dokumente dieser Art leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien.
Somit komme diesem Dokument kaum Beweiskraft zu. Weiter habe es der
Beschwerdeführer gänzlich unterlassen, weitere Belege einzureichen, die
einen Wegzug seiner Familie von Kabul in die Heimatprovinz C._______
nachweisen würden. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 19. April 2017 beseitigen könn-
ten.
5.2 In der Rechtmitteleingabe wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe
ihren Entscheid einzig und allein damit begründet, dass es sich bei der
Bestätigung des Obergerichts von Kabul um ein afghanisches Dokument
handle, dass in dieser Art leicht fälschbar und käuflich erwerbbar sei. Eine
Prüfung des Dokuments habe sie unterlassen und damit weder das neu
eingereichte Beweismittel gewürdigt noch den Sachverhalt richtig darge-
stellt. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
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In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung habe das Bundesverwaltungs-
gericht in der Zwischenzeit eine neue Evaluation der Sicherheitslage in Af-
ghanistan und insbesondere in Kabul vorgenommen. Im vorliegenden Fall
handle es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen, dessen Familie frü-
her in Kabul gelebt habe, jedoch nicht länger dort wohne. Selbst wenn die
Vorinstanz zum Schluss kommen sollte, dass er über ein soziales Bezie-
hungsnetz in Kabul verfüge, so habe sie sorgfältig zu prüfen, ob in seinem
Fall besonders begünstigende Faktoren vorhanden seien. Dies habe die
Vorinstanz jedoch gänzlich unterlassen.
5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, bereits im Asylent-
scheid vom 19. April 2017 sei festgehalten worden, dass im Falle des Be-
schwerdeführers begünstigende Umstände vorliegen würden. Der in der
Anhörung vorgebrachte plötzliche Kontaktabbruch zu seiner Familie und
die Unkenntnis über deren Aufenthaltsort seien als unglaubhaft eingestuft
worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Einschätzung mit Ur-
teil vom 22. Juni 2017 vollumfänglich gestützt. Im Rahmen des Wiederer-
wägungsgesuches sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den vor-
gebrachten Wegzug seiner Familie aus Kabul glaubhaft zu machen. Be-
züglich der Frage der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung des Referenz-
urteils vom 13. Oktober 2017 sei festzuhalten, dass beim Beschwerdefüh-
rer von besonders begünstigenden Umständen auszugehen sei. Er ver-
füge über ein familiäres Beziehungsnetz, eine Unterkunftsmöglichkeit, eine
finanzielle Unterstützung durch seinen Vater, eine schulische Grundausbil-
dung sowie ein soziales Beziehungsnetz in Kabul. Vor diesem Hintergrund
sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Kabul in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
5.4
5.4.1 In der angefochtenen Verfügung mass die Vorinstanz der eingereich-
ten Bestätigung des Obergerichts von Kabul vom 3. Juli 2017 kaum Be-
weiskraft zu. Dies begründete sie mit dem Umstand, dass afghanische Do-
kumente dieser Art leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien. Diese
Begründung greift zu kurz. Zwar lässt sich nicht bestreiten, dass Doku-
mente, wie das vom Beschwerdeführer eingereichte, in Afghanistan ge-
kauft werden können. Es entspricht allerdings keiner hinreichenden Be-
weiswürdigung, ein Dokument, bei dem keine offensichtlichen Fälschungs-
merkmale ersichtlich sind, alleine mit diesem Argument für beweisuntaug-
lich zu erklären. Insoweit hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht ver-
letzt.
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Seite 6
5.4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange-
bracht erscheint; sie muss dies aber nicht.
5.4.3 Ungeachtet der mangelhaft zu bezeichnenden Begründung erachtet
das Bundesverwaltungsgericht bei gesamtheitlicher Betrachtung, dass
sich im vorliegenden Falle eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zum erneuten Entscheid nicht rechtfertigt. Insbesondere sind auch pro-
zessökonomische Gründe in die Überlegungen miteinzubeziehen.
5.4.4 Bezüglich der eingereichten Bestätigung des Obergerichts von Kabul
ist Folgendes festzustellen: Auf dem TNT-Umschlag der Sendung, in wel-
cher sich die Bestätigung des Obergerichts befand, ist als Absender
D._______, wohnhaft in E._______, Kabul, aufgeführt. Bei dieser Person
handelt es sich um den Vater des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten
A8/13 S. 4) und die aufgeführte Adresse entspricht jener vom Beschwer-
deführer im Asylverfahren angegeben Anschrift (vgl. SEM-Akten A8/13 S.
5). Diese Angaben stehen in offensichtlichem Widerspruch zum Inhalt des
eingereichten Dokuments, wonach die Eltern nicht mehr in Kabul wohnhaft
seien. Angesichts dieser Sachlage ist dem Inhalt der Bestätigung des
Obergerichts die Grundlage entzogen. Die Vorinstanz führte in der Verfü-
gung vom 19. April 2017 zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer in re-
gelmässigen Kontakt mit seiner Familie steht und sich bereits im Dezember
2016 Papiere aus Kabul zustellen liess. Den geltend gemachten Kontakt-
abbruch seit Anfang 2017 erachtete die Vorinstanz als nicht glaubhaft.
Diese Einschätzung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
22. Juni 2017 gestützt. Die nun eingereichte Bestätigung des Obergerichts
von Kabul ist nicht geeignet, den Wegzug der Eltern aus Kabul glaubhaft
zu machen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Eltern des
Beschwerdeführers weiterhin in Kabul wohnhaft sind. Somit liegt keine
nachträglich veränderte Sachlage vor. Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach zumutbar.
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5.4.5 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die neue Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bezieht, ist festzuhalten, dass mit der Anru-
fung eines nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergangenen Ur-
teils kein Wiedererwägungsgrund geltend gemacht wird. Bei einer neuen
Rechtsprechung handelt es sich weder um eine nachträgliche Änderung
des entscheidenden Sachverhalts noch um einen Revisionsgrund (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.50). Im Übrigen ist
auch unter dem Blickwinkel des neuen Urteils von besonders begünstigen-
den Umständen beim Beschwerdeführer auszugehen.
5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage darzutun.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Ge-
sagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 8. No-
vember 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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