Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
.
Abteilung V
E6220/2006
U r t e i l v om 2 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Maurice Brodard, Richter
Richter Walter Stöckli, Richterin Jenny De Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann
Parteien A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Matthias Rupp, Rechtsanwalt,
Anwaltskanzlei MeierStehlik, Seestrasse 441, 8038 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2006 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 22. September 2006 auf dem Luftweg und gelangte über
Malaysia und Thailand am 28. September 2006 in die Schweiz, wo er am
Flughafen Zürich ein Asylgesuch stellte. Am 29. September 2006 wurde
er durch die Flughafenpolizei summarisch zur Ausreise aus dem
Heimatland und zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Nachdem
das BFM am 3. Oktober 2006 die Einreise des Beschwerdeführers
bewilligt hatte, wurde dieser am 16. Oktober 2006 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen befragt. Er gab dabei an, von
B._______, Nord Provinz zu stammen. Er habe von Mai 2002 bis Mai
2003 bzw. von 2003 bis 2004 und von März/April 2006 bis zum 22.
September 2006 in Colombo gelebt. Er sei katholischen Glaubens. Er sei
im familieneigenen Lebensmittelladen tätig gewesen und habe
Fischernetze verkauft.
Weder am Flughafen in Zürich noch am EVZ in Kreuzlingen wurde der
Beschwerdeführer zu seinen eigentlichen Asylgründen befragt. Anlässlich
der summarischen Anhörung in Kreuzlingen gab der Beschwerdeführer
unter "Zusatzbemerkungen" (vgl. dazu: A18/9, S. 6) an, er wolle etwas zu
Protokoll geben, was er im Flughafen nicht habe angeben können: Er sei
in B._______ als Händler tätig gewesen. Er habe am 25. März 2006 von
der "KarunaGruppierung" einen Drohbrief erhalten, worin er unter
Todesdrohung aufgefordert worden sei, einen Geldbetrag in der Nähe
des C._______Polizeipostens abzugeben. Er habe zu dieser Zeit eine
einmonatige, zwangsweise angeordnete Ausbildung der LTTE absolviert,
bei welcher er viele Narben davongetragen habe. Weil er das Geld nicht
habe zahlen können und nicht mehr am Training der LTTE habe
teilnehmen können, sei er nach Colombo gereist, wo er in einer Siedlung
namens "D:_______" gelebt habe. Am 10. August 2006 seien zwei
Unbekannte auf einem Motorrad an seinem Wohnort in Colombo
erschienen und hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Der
Hauseigentümer habe diese zum Beschwerdeführer geführt, worauf einer
dieser Unbekannten eine Waffe auf den Beschwerdeführer gerichtet und
geschossen habe. Der Hauseigentümer habe den Schuss ablenken
können, worauf dem Beschwerdeführer die Flucht aus dem Wohnhaus
gelungen sei. Wegen dieses Vorfalles habe der Beschwerdeführer am
(…) 2006 auf dem Polizeiposten in Colombo Anzeige erstattet.
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B.
Am 26. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt zu
seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er zu Protokoll, er habe im
Heimatdorf zwei Läden geführt: einen Laden für E._______ und einen
F._______laden. Die LTTE, welche sein Dorf kontrolliert hätten, hätten
ihn gezwungen, im Februar 2006 ein einmonatiges Körpertraining zu
absolvieren. Er trage heute Narben von einem Sturz und weil er viel auf
dem Boden habe kriechen müssen. Nach diesem Körpertraining, am (…)
2006, habe er ein Schreiben der LTTE erhalten, wonach sich von jeder
Familie eine Person für Waffentraining melden und den LTTE beitreten
müsse. Sein Vater habe dieses Dokument aus Wut zerrissen. Im
Weiteren habe er am (…) 2006 ein Schreiben der "KarunaSektion"
erhalten, mit der Aufforderung, 2 Mio. CL RS zu zahlen, ansonsten er
erschossen werde. Nach Erhalt dieses Schreibens sei er nach Colombo
gereist. In Colombo seien am (…) 2006 zwei Unbekannte an seinem
Wohnhaus erschienen und hätten den Beschwerdeführer zu erschiessen
versucht. Der Hausbesitzer habe aber auf die Hand des Schützen
geschlagen und so verhindern können, dass der Beschwerdeführer
getroffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich sofort auf den
Polizeiposten begeben und eine Anzeige erstattet.
Zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer drei
Unterstützungsschreiben (datiert vom (…) 2006, ausgestellt vom
Bezirksverantwortlichen des "Home for Human Rights" in G._______;
datiert vom (…) 2006, ausgestellt von H._______, AttorneyatLaw,
Notary Public, G._______; und datiert vom (…) 2006, ausgestellt vom
I._______) ein.
C.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 – gleichentags im EVZ Kreuzlingen
eröffnet – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug
der Wegweisung an.
Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen
damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Asylrelevanz nicht stand. So handle es sich bei den von ihm
geltend gemachten Behelligungen seitens der LTTE und der Karuna
Gruppe – sofern diese aufgrund vorhandener Ungereimtheiten geglaubt
werden könnten – um lokal oder regional beschränkte
Verfolgungsmassnahmen. Dem Beschwerdeführer habe grundsätzlich
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eine innerstaatliche Wohnsitzalternative zur Verfügung gestanden, um
sich den geltend gemachten Benachteiligungen zu entziehen. Die LTTE
bekämpften schon seit längerer Zeit kompromisslos alle "Abweichler" und
"Verräter", die ihren Alleinvertretungsanspruch in Frage stellten und seien
mutmasslich für zahlreiche "political killings" verantwortlich. Dieser Trend
habe sich nach dem Bruch innerhalb der LTTE im März 2004 noch
verstärkt. Es liessen sich vier Hauptkategorien von Personengruppen
ausmachen, die im Visier der LTTE stünden: desertierte ehemalige
hochrangige LTTEMitglieder und Anhänger der verfeindeten LTTE
Fraktion, Angehörige regierungsfreundlicher tamilischer Gruppierungen,
Mitarbeiter des srilankischen Armee und Polizeigeheimdienstes sowie
kritische tamilische Journalisten. In diesen Fällen könne eine landesweite
Verfolgung durch die LTTE nicht ausgeschlossen werden. Der
Gesuchsteller sei jedoch keiner dieser Personenkategorien zuzuordnen.
Zudem habe es der Beschwerdeführer unterlassen, bei den Behörden um
Schutz nachzusuchen. Er mache Nachteile geltend, die sich aus lokal
oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen.
Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen
anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen, weshalb seine Vorbringen als nicht
asylrelevant zu qualifizieren seien. Bezüglich des vorgetragenen
Tötungsversuches vom (…) 2006 in Colombo sei festzuhalten, dass es
sich dabei um Übergriffe Dritter handle. Der srilankische Staat trage
vorliegend keine Verantwortung für den erlittenen Übergriff, zumal die
zuständigen Behörden die entsprechende Anzeige des
Beschwerdeführers entgegengenommen hätten. Das allfällige
Unterbleiben einer Ahndung solcher Übergriffe könne verschiedene
Ursachen haben. So könne es einerseits durchaus vorkommen, dass
trotz grundsätzlichen Willens der Behörden, die Bürger zu schützen, eine
Untersuchung nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne oder die
Behörden untätig bleiben müssten, wenn zu wenig Hinweise auf die
Täterschaft bestünden. Demzufolge seien auch unter Mitberücksichtigung
der eingereichten Empfehlungsschreiben die geltend gemachten
Übergriffe als nicht asylbeachtlich zu werten. Schliesslich befand das
BFM den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka
als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Gegen die Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2006 liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe
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vom 30. November 2006 (Poststempel) Beschwerde einreichen und
beantragte die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, weder er noch seine
übrigen Familienmitglieder hätten jemals mit den LTTE sympathisiert. Er
sei nie politisch aktiv gewesen und habe von Anfang an weder für die
staatliche Regierung noch für die LTTE Militärdienst leisten wollen. Nach
einer vorübergehenden gewissen Beruhigung der kriegerischen Ausein
andersetzungen aufgrund des Waffenstillstandsabkommens zwischen
den LTTE und der Regierung hätten die Probleme im Jahre 2004 für die
Zivilbevölkerung wieder stark zugenommen, da sich Karuna bekanntlich
mit den LTTE überworfen und sich von dieser Organisation abgespalten
habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei immer wieder gezwungen
worden, den LTTE Geldbeträge zu bezahlen und sei deshalb auch von
der Regierung einmal festgenommen und dabei misshandelt worden. Der
Beschwerdeführer selbst sei zunächst weder für die Regierung, noch für
die LTTE ein Thema gewesen. Dies habe sich jedoch im Februar 2006
schlagartig geändert, als er und sein Bruder zwangsrekrutiert worden
seien. Offiziell handle es sich beim Dorf B._______ nicht um ein von den
LTTE kontrolliertes Gebiet, faktisch sei es aber so, dass dort sogar
militärische Übungen im Dorf selbst stattgefunden hätten. Die staatliche
Armee habe nur noch wenig bis gar keinen Einfluss mehr auf das Dorf.
Als einziger unverheirateter junger Mann der Familie sei der
Beschwerdeführer schliesslich zur Zielperson der LTTE geworden. Er
habe einerseits im (…) 2006 ein Schreiben erhalten, habe andererseits
nach der Absolvierung eines Ausbildungstrainings ein Aufgebot erhalten,
den LTTE zwangsweise beizutreten. Mitte November 2006 habe er weiter
erfahren, dass sein älterer Bruder spurlos verschwunden sei, weshalb zu
befürchten sei, dass dies mit der Person des Beschwerdeführers einen
Zusammenhang aufweise. Im Weiteren sei er – wie viele andere reiche
Geschäftsleute – (…) 2006 von der KarunaGruppe unter Todesdrohung
zur finanziellen Unterstützung aufgefordert worden. Nach seiner Flucht
nach Colombo sei er dort beinahe einem gezielten Anschlag zum Opfer
gefallen, weshalb er sich zur Ausreise ins Ausland gezwungen gesehen
habe. Der Umstand, dass die Behörden in Colombo die Anzeige des
Beschwerdeführers entgegengenommen hätten, bedeute keinesfalls,
dass er von diesen staatlichen Schutz erhalte. Diese Polizeianzeige sei
zudem nur auf Wunsch des Hausbesitzers erfolgt, damit dieser nicht in
den Verdacht der Beherbergung von Terroristen gerate. Die Regierung
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habe ein grosses Interesse daran, die KarunaGruppe gegen die LTTE
arbeiten zu lassen, weshalb der Staat diese gewähren lasse. Da der
Beschwereführer als vermögender Geschäftsmann landesweit verfolgt
werde, stehe ihm keine innerstaatliche Wohnsitzalternative zur
Verfügung. Die Verfolgungsgefahr gehe weitgehend von der Karuna
Gruppe aus, welche den Beschwerdeführer auf einer Todesliste führe.
Aufgrund der engen Zusammenarbeit der KarunaGruppe mit der sri
lankischen Armee und Regierung sei davon auszugehen, dass der Staat
dem Beschwerdeführer keinen Schutz biete und sich auch inskünftig
weitgehend passiv verhalten werde. Im Weiteren sei zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer im besten Rekrutierungsalter stehe. Auch der
Umstand, dass der Bruder verschwunden sei, deute auf einen
Zusammenhang mit der Flucht des Beschwerdeführers hin, weshalb von
einer anhaltenden Verfolgungsgefahr auszugehen sei.
Der Beschwerdeführer reichte diverse Unterlagen (Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 31. Mai 2005: Sri Lanka –
aktuelle Situation; Neue Züricher Zeitung [NZZ] Online vom 27.
November 2006: Zahlreiche Tote bei Kämpfen in Sri Lanka, besucht am
18. November 2006; NZZ vom 29. November 2006: Der LTTEChef
erklärt Waffenstillstand für tot) zur allgemeinen Lage in Sri Lanka zu den
Akten.
E.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2006 wurde ein Arztzeugnis von Dr. med.
J._______ vom 30. November 2006 nachgereicht, aus welchem
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an der linken Schulter und am
linken Ellenbogen Narben aufweise, welche – nach Ansicht des
unterzeichnenden Arztes – auf erlittene Schläge zurückzuführen seien.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2006 teilte die damals
zuständige ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung der weiteren
Anträge wurden auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
G.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer einen
Hintergrundbericht über das Leben in Colombo der Neuen Zürcher
Zeitung (NZZ) vom 14. Dezember 2006 nach und verwies explizit auf die
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darin geschilderten, vom srilankischen Staat gedeckten, Entführungen,
namentlich von wohlhabenden Geschäftsleuten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2007 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass das
vorliegende, bei der ARK hängige Beschwerdeverfahren seit dem 1.
Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werde.
Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–
erhoben.
I.
Am 30. Januar 2007 wurde der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht
einbezahlt.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2007 hielt das BFM an der
Abweisung der Beschwerde fest. Ergänzend führte es aus, der
Beschwerdeführer habe bisher weder Identitätspapiere noch den in
Aussicht gestellten Polizeirapport zu seiner Anzeige in Colombo zu den
Akten gereicht, womit seine Vorbringen, wie im Entscheid vom 31.
Oktober 2006 bereits angedeutet, zu bezweifeln seien. Es seien zudem
Ungereimtheiten bezüglich der Ursachen der erlittenen Verletzungen
festzustellen. Schliesslich sei auch die geltend gemachte Gelderpressung
seitens der KarunaGruppe unsubstanziiert ausgefallen.
K.
Mit Replikeingabe vom 12. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer eine
Identitätskarte nach und führte dazu aus, er habe die Gelegenheit
abwarten müssen, einer zuverlässigen Person diesen Ausweis auf die
Reise in die Schweiz mitzugeben, zumal eine direkte Versendung aus Sri
Lanka ein viel zu hohes Risiko dargestellt hätte. Im Weiteren sei ein
Bruder des Beschwerdeführers vor rund zwei Monaten nach Colombo
gereist, um den Polizeirapport oder damit im Zusammenhang stehende
Dokumente ausfindig zu machen. Dabei sei dieser sofort verhaftet
worden. Nur dank der Mithilfe des I._______ habe dieser Bruder aus dem
Gefängnis geholt werden können. Aufgrund dieser Verhaftung werde die
Familie des Beschwerdeführers keine weiteren Versuche unternehmen,
um an mögliche Polizeidokumente zu gelangen. Im Weiteren habe der
Beschwerdeführer seinem behandelnden Arzt gegenüber in aller Ruhe
über die anlässlich seines LTTETrainings seitens Offizieren erlittenen
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Verletzungen berichten können. Schliesslich habe der Beschwerdeführer
auf die Fragen betreffend Gelderpressung stets dieselben Schilderungen
zu Protokoll gegeben, weshalb an diesen Vorbringen nicht zu zweifeln
sei.
L.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli
2008 wurde das BFM unter Hinweis auf das publizierte Urteil BVGE 2008
Nr. 2 eingeladen, zur Replik des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.
M.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 27. August 2008 hielt das BFM
fest, der Beschwerdeführer habe nach wie vor den von ihm in Aussicht
gestellten Polizeirapport nicht eingereicht. Das Bundesamt verwies auf
die grundsätzliche Möglichkeit der Beschaffung solcher Dokumente hin.
Im Weiteren erstaune der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst
gegenüber seinem behandelnden Arzt von den erlittenen Schlägen habe
berichten können und die entsprechenden Erläuterungen nicht bereits in
der Beschwerdeeingabe vom 30. November 2006 abgegeben worden
seien. Zudem vermöchten die Erklärungsversuche in der Replikeingabe
vom 12. Juni 2007 nichts daran zu ändern, dass die Angaben zur geltend
gemachten Gelderpressung unsubstanziiert, unverbindlich und vage
ausgefallen seien. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer bereits
früher während eines Jahres für einen K._______ in Colombo
aufgehalten und dort gemäss Aktenlage über Handelspartner seines
Vaters sowie weitere Bekannte verfügt, weshalb auch in Berücksichtigung
der guten finanziellen Situation des Beschwerdeführers von der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen sei.
N.
Mit Eingabe vom 26. September 2008 nahm der Beschwerdeführer zur
zweiten Vernehmlassung des BFM Stellung und hielt insbesondere fest,
die allgemeine Sicherheitslage in Colombo habe sich nochmals deutlich
verschlechtert. Es seien weitere Verwandte des Beschwerdeführers in
Colombo verhaftet worden, als sie sich um die Ausstellung von
behördlichen Dokumenten bemüht hätten. Seither seien diese
Verwandten verschwunden. Dies mache deutlich, dass es aufgrund der
aktuellen Lage für die tamilische Bevölkerung ein unverhältnismässig
hohes Risiko darstelle, selbständig bei der Polizei vorzusprechen. Im
Weiteren entspreche es durchaus dem Verhalten junger Männer, dass sie
erst in einem ruhigen Gespräch in sicherer Umgebung von ihren
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Erlebnissen berichteten. Es seien nicht die erlittenen Schläge, sondern
vielmehr die Gefahr einer Verschleppung und Tötung aufgrund der
erhaltenen Drohungen sowie das Attentat auf seine Person gewesen, die
für die Flucht des Beschwerdeführers im Vordergrund gestanden seien.
Bezüglich des Wegweisungsvollzuges sei nicht nachvollziehbar, dass das
BFM aufgrund des Aufenthaltes in Colombo zwecks Absolvierung
K._______ vom Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausgehe.
Angesichts der Verschlechterung der Sicherheitslage in Colombo könne
nicht ernsthaft angenommen werden, dass die Handelspartner des Vaters
nach wie vor in Ruhe ihre Geschäfte tätigen könnten. Es könne daher
auch nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden.
Die Zivilbevölkerung von B._______ lebe seit der Einnahme des Gebietes
durch das Militär am 1. September 2007 in L._______, in einem
landesinternen Flüchtlingscamp. Es sei im Weiteren davon auszugehen,
dass die gesamte Infrastruktur des ehemaligen Geschäftes des
Beschwerdeführers zerstört oder geplündert worden sei. Der gesamte
M._______ vom Norden nach Colombo sei seit der Flucht des
Beschwerdeführers nicht mehr existent. Der noch einzige Bekannte des
Vaters des Beschwerdeführers in Colombo habe zwischenzeitlich Sri
Lanka ebenfalls aus Furcht um sein eigenes Leben verlassen und sei
nach N._______ geflohen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft
dargelegt, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka eine
begründete Furcht vor Verfolgung gehabt habe. Eine Wegweisung in den
Heimatstaat sei unter allen Umständen als unzumutbar zu qualifizieren.
Dieser Eingabe wurden zwei Dokumente (Schreiben des AttorneyatLaw,
H._______ vom (…) 2008 sowie eine Bestätigung des Vaters des
Beschwerdeführers vom 23. September 2008) beigelegt, aus welchen
hervorgeht, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers aufgrund
der Armeeoperationen vom 1. September 2007 umplatziert worden seien.
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2010 lud das
Bundesverwaltungsgericht das BFM zur ergänzenden Vernehmlassung
bis zum 30. November 2010 ein. Das BFM wurde namentlich
aufgefordert, sich zur – vom Bundesamt selbst angekündigten –
Überprüfung seiner Wegweisungspraxis betreffend abgewiesene
Asylsuchende aus Sri Lanka zu äussern. Dabei wurde darauf
hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht gedenke, im
vorliegende Verfahren im Rahmen eines Länderurteils eine Aktualisierung
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der in BVGE 2008 Nr. 2 publizierten Wegweisungspraxis zu Sri Lanka
vorzunehmen.
P.
Mit Schreiben vom 15. November 2010 und 27. Dezember 2010 ersuchte
das BFM um Fristerstreckung bis Ende Dezember 2010 respektive Ende
Februar 2011.
Mit Schreiben vom 17. November 2010 und 11. Januar 2011 wurden
diese Fristverlängerungen gewährt.
Q.
In seiner Vernehmlassung vom 1. März 2011 hielt das BFM an seinen
bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Ergänzend führte das BFM aus, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, 31. Oktober 2006, grundlegend
geändert. Der bewaffnete Konflikt zwischen der srilankischen Regierung
und den LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen
In Anbetracht der grundlegenden Verbesserung der allgemeinen Lage
erachte das BFM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers
weiterhin als zumutbar.
Für die weiteren Ausführungen wird auf Erwägung 11.2.2 unten verwiesen.
R.
Mit Replikeingabe vom 26. April 2011 führte der Beschwerdeführer aus,
das BFM habe bei seiner Beurteilung der Lage nach dem Krieg äusserst
gewichtige und relevante Umstände komplett ausgeblendet. So gehe aus
mehreren Quellen hervor, dass landesintern für die Zivilbevölkerung bei
der Rückkehr in die eigenen Dörfer nach wie vor massive Hindernisse
bestehen würden, wozu auf den Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Dezember 2010 verwiesen werde. Das
BFM habe ebenfalls nicht erwähnt, dass die Regierung diejenigen
Zivilisten intensiv politisch verfolge, welche in irgendeiner Form mit den
LTTE in Verbindung gestanden hätten oder gestanden haben könnten. Im
Weiteren habe das BFM völlig ausgeklammert, dass der
Beschwerdeführer von den LTTE zwangsrekrutiert worden und mehrfach
zu hohen Geldsummen erpresst worden sei, wodurch er der hohen
Gefahr ausgesetzt sei, bei einer Rückkehr direkt in Haft genommen,
gefoltert oder gar getötet zu werden. Alle zwangsweisen Rückführungen
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Seite 11
nach Sri Lanka würden dem CID für Nationalitäts und
Vorstrafenprüfungen gemeldet. Je nach Fall würden Überstellungen an
den State Intelligence Service (SIS) oder an das Terrorist Investigation
Department (TID) erfolgen. Aus dem SFHBericht gingen entsprechende
Gruppen von besonders gefährdeten Personen hervor. Der
Beschwerdeführer erfülle sämtliche Voraussetzungen und sei somit
hinsichtlich staatlicher Verfolgung in überaus hohem Mass gefährdet.
Auch nach dem offiziellen Kriegsende werde die Familie des
Beschwerdeführers regelmässig und praktisch wöchentlich von den
Sicherheitskräften aufgesucht, wobei es jeweils einzig darum gehe, den
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Es sei eine
Tatsache, dass auch nach dem Krieg eine fortdauernde starke Präsenz
der Sicherheitskräfte im Norden und Osten des Landes vorliege und
insbesondere Tamilen das Ziel von staatlichen Sicherheitsmassnahmen
im ganzen Land seien. Um den Druck auf die Familie des
Beschwerdeführers zu erhöhen, seien bereits sein Vater und sein
Schwager verhaftet bzw. gar mehrere Monate in Haft gehalten und zum
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers einvernommen worden. Dem der
Replikeingabe beiliegenden Bericht sei zu entnehmen, wann und weshalb
der Schwager verhaftet worden sei. Seither müsse er monatlich den
Behörden schriftlich versichern, dass ihm nichts über den derzeitigen
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt sei. Es sei eine Tatsache,
dass Personen, welchen irgendeine Verbindung zu den LTTE nachgesagt
werde, gesucht und massiv unter Druck gesetzt würden, wobei kein
Unterschied gemacht werde, ob der Verdächtigte freiwillig zur Guerilla
gegangen oder gewaltsam rekrutiert worden sei. Aufgrund seiner
früheren Zwangsrekrutierung und seines Aufenthaltes im LTTE
Ausbildungslager im Februar 2006 gelte der Beschwerdeführer für die
Regierung nach wie vor als zu verfolgender Regierungsfeind. Mit der
beiliegenden Vorladung der Polizei (Special Crimes Investigations Unit;
SCIU) vom 14. März 2011 könne belegt werden, dass der
Beschwerdeführer polizeilich gesucht werde und auf den 31. März 2011
letztmals vorgeladen worden sei. Der Beschwerdeführer lebe in der
Schweiz ein geordnetes und unauffälliges Leben. Er spreche fliessend
SchweizerDialekt und habe sich hervorragend assimiliert. Er verdiene
genug, um vollständig unabhängig von der Sozialhilfe leben zu können.
Sein Arbeitgeber sei überaus zufrieden mit ihm.
Der Replikeingabe wurden mehrere Beweismittel beigelegt (SFHBericht
vom 1. Dezember 2010: Sri Lanka, Aktuelle Situation; Schreiben des
Ministry of Defence, Public Security (Receipt on Arrest) vom 12.
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Dezember 2009; Schreiben der SCIU vom 14. März 2011 (Order for
Summons for an Inquiry); Arbeitgeberbestätigung vom 23. März 2011;
Wohnsitzbescheinigung vom 11. April 2011 und Auszug aus dem
Betreibungsregister vom 11. April 2011.
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Seite 13
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art.
32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf
das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der
ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Für diese
Asylverfahren gelten zudem die auf den 1. Januar 2007 in Kraft
getretenen Änderungen des Asylgesetzes (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16.
Dezember 2005).
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
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Seite 14
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art.
3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung, ob die Vorinstanz zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein
Asylgesuch abgewiesen hat, ist in einem ersten Schritt zunächst zu
untersuchen, ob die vorgetragenen Fluchtgrunde, die zur Ausreise aus
dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu
erachten sind.
4.1. Das Bundesamt argumentiert in der angefochtenen Verfügung in
erster Linie mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des
Beschwerdeführers und verweist primär auf das Vorliegen einer
innerstaatlichen Fluchtmöglichkeit, was zur Folge habe, dass der
Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der
Beschwerdeführer gehöre nicht zur Personengruppe, die einer LTTE
Verfolgungsgefahr unterworfen sei. Gleichzeitig weist das BFM in seiner
Verfügung auf vorhandene Ungereimtheiten in den Angaben des
Beschwerdeführers hin, ohne dass diese näher erläutert werden.
Im Rahmen des Schriftenwechsels verweist das BFM auf mehrere
konkrete Unglaubhaftigkeitselemente im Sachverhaltsvortrag des
Beschwerdeführers (namentlich auf die bisher unterlassene Einreichung
von Beweismitteln zur Stützung der vorgetragenen Polizeianzeige und
auf Widersprüche im Zusammenhang mit den vorgetragenen
Verletzungen während des Ausbildungstrainings). Im Weiteren seien die
Schilderungen zur Gelderpressung durch die KarunaGruppe
unsubstanziiert ausgefallen.
E6220/2006
Seite 15
4.2. Der Beschwerdeführer hält diesen Argumentationselementen im
Wesentlichen entgegen, er sei ins Visier der srilankischen Machthaber
geraten, was durch das Attentat auf seine Person in Colombo verdeutlicht
werde. Es sei von einer landesweiten Gefährdungssituation auszugehen,
weshalb ihm keine landesinterne Flucht oder Aufenthaltsalternative zur
Verfügung stehe. Er habe die wesentlichen Umstände des Vorfalles
betreffend Gelderpressung durch die KarunaGruppe auf glaubhafte
Weise zu Protokoll gegeben.
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer ist weder am Flughafen noch im EVZ in
Kreuzlingen explizit zu seinen konkreten Asylgründen summarisch
befragt worden. Als er in Kreuzlingen nach Zusatzbemerkungen gefragt
wurde, liess er sehr kurz gehaltene Vorbringen protokollieren, die er am
Flughafen nicht habe vortragen können. Zur Würdigung der
Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylvorbringen und deren
flüchtlingsrechtlicher Relevanz können daher nur diese
Zusatzbemerkungen im Protokoll des EVZ sowie das Anhörungsprotokoll
des BFM vom 26. Oktober 2006 herangezogen werden.
4.3.2. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er habe zwangsweise
eine einmonatige Ausbildung der LTTE absolvieren müssen, in deren
Verlauf er sich Narben zugezogen habe. Im Rahmen seiner in
Kreuzlingen zu Protokoll gegebenen Zusatzbemerkungen hat er diese
Narben zwar bereits erwähnt, ohne jedoch weiter darauf einzugehen.
Anlässlich seiner einlässlichen Befragung am 26. Oktober 2006 wurde er
explizit nach den Ursachen dieser Narben gefragt, worauf er zu Protokoll
gab, eine Narbe stamme daher, dass er auf dem Boden habe kriechen
respektive "Rollen" machen müssen; die zweite Narbe sei als Folge eines
Sturzes entstanden (vgl. A21, S. 4).
In seiner Eingabe vom 6. Dezember 2006 führte der Beschwerdeführer
demgegenüber aus, die erlittenen Verletzungen an der Schulter und am
Ellenbogen seien auf Schläge zurückzuführen, die er anlässlich des
LTTETrainings im Februar 2006 erhalten habe. Zur Stützung dieses
Vorbringens reichte er einen Arztbericht vom 30. November 2006 nach, in
welchem der untersuchende Arzt ausführt, diese Narben seien „sicher“
durch Schläge entstanden.
Das BFM wies in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2007 auf
Ungereimtheiten bezüglich der erlittenen Misshandlungen hin.
E6220/2006
Seite 16
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung der
Vorinstanz an und stellt fest, dass der Beschwerdeführer in nicht
nachvollziehbarer Weise divergierende Angaben zur Ursache der
körperlichen Narben gemacht hat. Anlässlich der BFMBefragung hat der
Beschwerdeführer die Narben unmissverständlich auf die von ihm
absolvierten Trainings und Manöver (auf dem Boden kriechen, Rollen
machen) zurückgeführt. An keiner Stelle erwähnte er in diesem
Zusammenhang eine irgendwie geartete Misshandlung oder Zufügung
physischer Gewalt durch LTTEOffiziere, wie er dies später, im Rahmen
seiner Angaben vom 6. Dezember 2006 und vom 12. Juni 2007,
nachträglich behauptet hat. Wenn die in der Eingabe vom 6. Dezember
2006 vorgebrachten, auf den Schlussfolgerungen des untersuchenden
Arztes beruhenden Ausführungen zutreffen würden, bleibt nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich seiner
Befragungen respektive seiner Rechtsmitteleingabe an keiner Stelle auf
die ihm angeblich von LTTEOffizieren gewaltsam zugefügten Schläge
hingewiesen, sondern sich darauf beschränkt hat, einzig die absolvierten
Trainings als Ursache für die körperlichen Narben zu nennen.
Angesichts dieser Widersprüche bestehen bereits erste Zweifel am
Wahrheitsgehalt des vom Beschwerdeführer vorgetragenen
Sachverhaltsvortrages, was eine zwangsweise Absolvierung eines
LTTETrainings anbelangt.
4.3.3. Der Beschwerdeführer hat weiter vorgetragen, zwangsweise von
den LTTE zum Beitritt aufgefordert worden zu sein, und macht in diesem
Zusammenhang eine Verfolgungsgefahr geltend. Hierzu macht er weiter
geltend, einen entsprechenden Drohbrief der LTTE vom 13. März 2006
erhalten zu haben (vgl. A21, S. 5 und 6). Dieses Schreiben soll sein
Vater aus Wut zerrissen haben, weshalb der Beschwerdeführer kein
Beweismittel habe beibringen können, das dieses Vorbringen weiter
stützen würde. Falls die LTTE im fraglichen Zeitpunkt wirklich im
geschilderten Ausmass ein Interesse an seiner Person gehabt hätte,
bleibt indessen unklar, weshalb diese Organisation es bei diesem
Schreiben hätte bewenden lassen, wenn sie gleichzeitig die Möglichkeit
gehabt hätten, den Beschwerdeführer zu Hause abzuholen und ihn ohne
Weiteres in Gewahrsam zu nehmen. Angesichts dieser Schilderungen
des Beschwerdeführers bleibt auch das vorgetragene
Verfolgungsinteresse der LTTE an seiner Person nicht plausibel und
muss als nicht überwiegend wahrscheinlich und daher unglaubhaft
qualifiziert werden.
E6220/2006
Seite 17
4.3.4. Schliesslich müssen auch die Schilderungen des Vorfalles vom
10. August 2006 in Colombo, bei welchem ein Attentat auf den
Beschwerdeführer durch unbekannte Bewaffnete verübt worden sein soll,
als unrealistisch und überwiegend unwahrscheinlich qualifiziert werden.
Einerseits ist kaum vorstellbar, dass der Hausbesitzer – bei gezogener
Pistole des Täters – sein eigenes Leben auf Spiel gesetzt haben soll,
indem er dem Schützen auf die Hand geschlagen bzw. dessen Hand
weggedreht haben soll, wie dies vom Beschwerdeführer geschildert
wurde (vgl. A21, S. 9). Andererseits bleibt festzustellen, dass der das
Bestätigungsschreiben vom (…) 2006 ausstellende Anwalt respektive
Notar diesen Vorfall zwar erwähnt, aus dem Gesamtkontext jedoch
hervorgeht, dass dieser seine Schilderung nicht auf eigene Erlebnisse
zurückführen kann, weil er bei der Schiesserei nicht persönlich anwesend
war. Aus dem Schreiben geht vielmehr hervor, dass dieses auf Verlangen
des Bruders des Beschwerdeführers hin ausgestellt worden ist, weshalb
von einem Gefälligkeitsschreiben ohne massgeblichen Beweiswert
auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat weiter vorgebracht, am (…)
(A21 S. 11) respektive am (…) 2006 (A18 S. 6) eine entsprechende
Strafanzeige bei der Polizei in Colombo erstattet zu haben, wobei es
weder ihm noch seinen Verwandten gelungen sei, entsprechende
Polizeiunterlagen zu beschaffen. Der Beschwerdeführer hat aber
offensichtlich auch nichts unternommen, um weitere Beweismittel für die
Stützung des vorgetragenen Vorfalles in Colombo beizubringen, wie
beispielsweise eine diesbezügliche Bestätigung des Hausbesitzers. Auch
zu den mit der Eingabe vom 26. September 2008 geltend gemachten
Verhaftungen weiterer Verwandter sind keine Beweismittel eingereicht
worden, welche die entsprechenden Vorbringen stützen könnten. In
diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das in der
Beschwerdeschrift vom 30. November 2006 (vgl. Punkt 19, S. 9)
vorgetragene Verschwinden des Bruders des Beschwerdeführers bis
heute durch keinerlei Beweismittel dokumentiert worden ist, obwohl eine
entsprechende schriftliche Bestätigung erwartet wurde und die
Einreichung entsprechender Dokumente in Aussicht gestellt worden war.
4.3.5. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer weder die vorgetragene einmonatige Absolvierung
eines LTTETrainings und die angeblich darauf beruhenden, erlittenen
Misshandlungen und das auf seine Person gezielte Verfolgungsinteresse
der LTTE, noch den angeblich erlittenen persönlichen Anschlag in
Colombo und die daraus resultierenden behördlichen
E6220/2006
Seite 18
Verfolgungsmassnahmen gegenüber seinen Familienangehörigen als
überwiegend glaubhaft darzutun vermocht hat.
5.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragungen angegeben,
im Heimatdorf zwei Läden (E._______ und F._______) geführt zu haben.
Das BFM stellt dieses Vorbringen nicht in Frage. Auch das
Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an dieser
Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers generell zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer leitet aus dieser Geschäftstätigkeit eine
Verfolgungssituation seitens der LTTE respektive der KarunaGruppe ab.
Er führt hierzu aus, er gehöre als vermögender Geschäftsmann zur
Risikogruppe, welche ins Visier der LTTE geraten sei. Gerade wegen
seiner finanziellen Mittel sei er einem äusserst hohen Risiko für eine
Erpressung oder eine körperliche Bedrohung sowie Verschleppung,
Verhaftung, Folter und gar Tötung ausgesetzt (vgl. Eingabe vom 26.
September 2008, Punkt 7). Er bringt konkret vor, er habe ein
Erpressungsschreiben der KarunaGruppe erhalten, und reicht hierzu ein
Bestätigungsschreiben des Bezirksverantwortlichen des "Home for
Human Rights in G._______" ein.
Zum vorgetragenen Erhalt eines Erpressungsschreibens der Karuna
Gruppe hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zu den
Einzelheiten dieses Drohschreibens angegeben, er habe dieses
Schreiben nicht genauer angesehen (A21 S. 6). Nachdem der
Beschwerdeführer gleichzeitig vortrug, die Gefahr, die ihm in Sri Lanka
drohe, gehe weitgehend von der KarunaGruppierung aus (vgl.
Beschwerdeeingabe, Punkt 18, S. 9), welche ihn auf einer Todesliste
führe und welche mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch für den in
Colombo verübten gezielten Tötungsversuch gegen seine Person
verantwortlich sei, erstaunt das dargelegte Desinteresse des
Beschwerdeführers am Inhalt des angeblich erhaltenen
Erpressungsschreibens dieser Gruppierung. Wenn der Beschwerdeführer
die Beweggründe für seine Ausreise aus dem Heimatland primär auf den
Umstand zurückführt, dass er eine Verfolgung durch die KarunaGruppe
befürchte, bleibt unplausibel, weshalb er die Indizien, die für eine in
diesem Zusammenhang stehende Verfolgungssituation hindeuten
könnten, nicht genauer hat beschreiben können. Die Vorbringen im
Zusammenhang mit dem angeblichen Erhalt eines
E6220/2006
Seite 19
Erpressungsschreibens respektive einer "Todesliste" müssen als
unglaubhaft qualifiziert werden.
Diese Einschätzung kann jedoch im Gesamtkontext der Vorbringen des
Beschwerdeführers für sich alleine nicht als hinreichendes
Unglaubhaftigkeitselement gewertet werden, das eine Verfolgung des
Beschwerdeführers durch die KarunaGruppierung, namentlich aufgrund
seiner Geschäftstätigkeit, generell ausschliessen würde.
6.
6.1. Nachdem der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner
Eigenschaft als vermögender Ladenbesitzer die Zugehörigkeit zu einer
besonderen Risikogruppe geltend macht, drängt sich zur Beurteilung
dieses Vorbringens eine Analyse der allgemeinen, heute herrschenden
Sicherheits und politischen Lage in Sri Lanka auf.
6.2. Im Rahmen des vorliegenden Urteils ist es daher angebracht, sich
mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinanderzusetzen und namentlich
auf die seit der letzten vom Gericht vorgenommenen Lageanalyse vom
Februar 2008 (vgl. dazu: Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008, publiziert
in: BVGE 2008 Nr. 2) eingetretenen Ereignisse und die daraus
resultierenden Entwicklungen näher einzugehen (Erwägung 7) und
namentlich zu prüfen, ob es gegebenenfalls Personengruppen gibt, die
heute einer besonderen Gefahr unterliegen, seitens der srilankischen
Sicherheitskräfte oder anderer Gruppierungen verfolgt zu werden
respektive in diesem Zusammenhang keinen staatlichen Schutz in
Anspruch nehmen können (Erwägung 8).
Für die nachfolgende Zusammenstellung der Entwicklungen seit
Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 und die Darstellung und
Einschätzung der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka wurde eine
Vielzahl von Länder und Themenberichten sowohl internationaler,
ausländischer, wie auch schweizerischer Nichtregierungs und
Regierungsorganisationen sowie von ausländischen und inländischen
Presseberichten ausgewertet. Insbesondere wurden die nachfolgend, in
alphabetischer Reihenfolge erwähnten Dokumente herangezogen und im
Rahmen der Lageeinschätzung mitberücksichtigt. Sofern andere Quellen
in die Analyse einbezogen worden sind, werden diese im Text explizit
genannt.
– [1] Amnesty International Report 2010: The State of the World's
Human Rights; Sri Lanka;
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Seite 20
– [2] Danish Immigration Service (DIS): Human Rights and Security
Issues concerning Tamils in Sri Lanka; Report from DIS factfinding
mission to Colombo, Sri Lanka, 19 June to 3 July 2010; Oktober 2010;
– [3] Human Rights Watch (HRW): World Report 2011 und 2010: Sri
Lanka: Events of 2010 (bzw. 2009);
– [4] HRW: Sri Lanka: Legal Limbo; The Uncertain Fate of Detailed
LTTE supects in Sri Lanka, Februar 2010;
– [5] International Crisis Group (ICG): The Sri Lankan Tamil Diaspora
after the LTTE, Asia Report No. 18 – 23. Februar 2010;
– [6] ICG: War Crimes in Sri Lanka, Asia Report No. 191 – 17. Mai
2010;
– [7] Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): Sri Lanka: Aktuelle
Situation, Update, Rainer Mattern, 1. Dezember 2010;
– [8] UK Home Office, UK Border Agency: Country of Origin Information
Report Sri Lanka, 11. November 2010 und 18. Februar 2010;
– [9] UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International
Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 5. Juli 2010;
– [10] U.S. Department of State: 2010 (respective 2009).Country
Reports on Human Rights Practices; 2010 (respective 2009) Human
Rights Report: Sri Lanka, 8. April 2011 und 11. März 2010.
7.
7.1. Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den
Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse
erklärte den seit 26 Jahren andauernden Krieg für beendet. Im August
2009 begann die srilankische Regierung mit der Organisation der
Freilassung und der Rückkehr von rund 280'000 Personen aus den
Lagern von Binnenvertriebenen, die während der Schlussphase des
Konflikts gezwungen worden waren, ihre angestammten Wohngebiete zu
verlassen. Schätzungen des UNHCR zufolge hatten bis Mitte Juni 2010
fast eine Viertel Million Personen die Lager für Binnenvertriebene
verlassen, um an ihre Herkunftsorte zurückzukehren oder bei
Gastfamilien, Verwandten oder Freunden Unterkunft zu finden. Einige
Personen, die die Lager verlassen konnten, befinden sich immer noch als
Binnenvertriebene im Land, nachdem ihre Wohnhäuser zerstört sind
respektive nach wie vor Minenräumungen stattfinden und in manchen
Fällen eine Rückkehr durch Streitigkeiten um die Landbesitzverhältnisse
behindert wird. Rund 11'000 Personen, welche der Verbindungen zu den
LTTE verdächtigt wurden, wurden in den inoffiziellen
E6220/2006
Seite 21
Rehabilitationszentren untergebracht (vgl. UNHCR 2010 [Quelle 9], S. 1
und 2; UNHCR Global Report 2009, Sri Lanka, S. 230). Das
Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge
komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTEKader im
Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Das Militär und die sri
lankische Polizei haben zwar grosse LTTEWaffenlager ausgehoben. Die
höchstrangigen LTTEKader waren entweder gefangen genommen oder
getötet worden (so auch der LTTEChef Velupillai Prabhakaran), oder sie
konnten das Land verlassen. UNHCR zufolge haben sich im Mai 2010
noch rund 9'000 mutmassliche ehemalige LTTEKader in geschlossenen
Lagern befunden (vgl. UNHCR [Quelle 9], S. 4). Der einstige LTTE
Kommandeur Vinayagamoorthy Muralitharan, auch bekannt unter dem
Namen Karuna, verliess im März 2009 die von ihm gegründete Tamil
Makkal Vidulthalai Puligal (TMVP) und schloss sich der Sri Lanka
Freedom Party (SLFP) von Präsident Rajapakse an. Karuna ist heute
Vizepräsident der SLFP. Die TMVP wird heute vom früheren
parteiinternen Kontrahenten Karunas und jetzigen Chefminister der
Ostprovinz, Sivanesathurai Chandrakanthan, alias Pillayan, geführt. Die
TMPV sollen heute namentlich Geschäftsleute ins Visier genommen
haben, weil es an Geld fehle, ihre Kader zu finanzieren (vgl. SFH, 2010
[Quelle 7], S. 6 ff.). Es gibt keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch in
der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate
auszuführen (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 16. Oktober 2010:
Nach dem Krieg ist vor dem Krieg in Sri Lanka; SFH 2010 [Quelle 7], S.
6). Es ist somit davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den
LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen und diese
Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als
Verfolger in Erscheinung treten können.
7.2. In Sri Lanka fanden im Jahr 2010 bedeutende politische
Entwicklungen statt. Am 26. Januar 2010 wurde Staatspräsident Mahinda
Rajapakse (UPFA, United People's Freedom Alliance) mit 57.8 % der
Stimmen wiedergewählt und hat seine Staatsmacht weiter zementiert. Er
setzte sich damit gegenüber seinem Kontrahenten, dem früheren
Armeechef Sarath Fonseka (DNA, Democratic National Alliance) mit 40.1
% Stimmenanteil durch. Bei den Parlamentswahlen am 8. April 2010
gewann die UPFA 144 der 225 Sitze (60.3 % der Stimmen), wodurch die
angestrebte Zweidrittelsmehrheit, welche für Verfassungsänderungen
erforderlich ist, nur knapp verfehlt wurde. Präsident Rajapakse ist es
indessen gelungen, die fehlenden sechs Mandate durch Zugeständnisse
und Vergünstigungen an Oppositionspolitiker zu erhalten. Im September
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Seite 22
2010 wurde denn auch in Anwendung von Dringlichkeitsrecht ("urgent
bill") der 18. Verfassungszusatz ("amendment") unter Mitwirkung einiger
der Opposition zugehöriger Parlamentarier verabschiedet: Dieser
Verfassungszusatz hebt die zeitliche Amtszeitbeschränkung der
Präsidentschaft auf, bevollmächtigt den Präsidenten zur Besetzung von
Schlüsselpositionen innerhalb der Regierung und setzt bestehende
Kontrollmechanismus der Gewaltenteilung ausser Kraft. Damit wird auch
deutlich, dass es keine funktionierende Gewaltenteilung mehr gibt, zumal
sich der Präsident weigert, sich an Entscheidungen des Supreme Court
zu halten (vgl. SFH 2010 [Quelle 7], S. 1; ROBERT C. OBERST, Countries
at the crossroads, Sri Lanka, 2010, S. 566 f.,
79229.pdf, besucht
am 15. Juni 2011; Le Monde diplomatique vom 10. September 2010: Sri
Lanka and the 18th amendment; http://ground/2010/09/02/the
18thamendmenttotheconstitutionprocessandsubstance/, besucht am
14. Dezember 2010, NZZ vom 9. September 2010: Sri Lankas Präsident
gewinnt weiter an Macht).
Bereits nach der Siegesrede des Präsidenten wurde die politische
Richtung für die nächste Zeit deutlich. So erklärte er, dass es künftig
keine Minderheiten im Land mehr geben würde, sondern nur noch
Personen, die das Mutterland lieben ("patriots") und solche, die es nicht
lieben würden ("traitors") (vgl. The Sunday Leader vom 16. August 2009:
Sri Lankan politics without race or religion: Will it be politics?,
, besucht
am 26. Januar 2011).
Der damalige General Sarath Fonseka, welcher massgeblich an der
Kriegsführung gegen die LTTE beteiligt und für deren Kampfniederlage
hauptverantwortlich war, ist im Dezember 2009 von seiner Militärfunktion
zurückgetreten. In der Folge ist es zwischen Fonseka und
Staatspräsident Rajapakse zu einem grossen Zerwürfnis gekommen,
nachdem der Staatspräsident die Vernichtung der LTTE als eigenes
Verdienst für sich beansprucht hat. Fonseka ist in der Folge selbst in die
Politik eingestiegen und ist bei den Wahlen im Januar 2010 als
Hauptkonkurrent um die Staatspräsidentschaft gegen Rajapakse
angetreten. Nachdem Fonseka den amtierenden Verteidigungsminister
Gotabaya Rajapakse (den Bruder des Staatspräsidenten Mahinda
Rajapakse) der Beteiligung an Kriegsverbrechen während der
Schlussphase des Krieges bezichtigt hatte, ist er kurz nach seiner
Wahlniederlage gegen Rajapakse verhaftet worden, was von
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Seite 23
internationalen Menschenrechtsgruppen scharf kritisiert wurde. Fonseka
musste sich wegen angeblicher Korruption, Beteiligung an einer
Verschwörung, wegen Hochverrats sowie wegen "Einmischung in die
Politik" vor einem Militärgericht verantworten. Im September 2010 wurde
er schuldig gesprochen, bei Ausschreibungen für Armeebedarf gegen
Regeln verstossen zu haben, und zu einer 30monatigen Gefängnisstrafe
mit Zwangsarbeit verurteilt. Gleichzeitig verlor er seinen Parlamentssitz
und seine Bürgerrechte. Zudem darf der ExArmeechef bei den nächsten
Präsidentschafts und Parlamentswahlen 2016 nicht mehr antreten.
Beobachter gehen von einem politisch motivierten Prozess aus (vgl. zum
Ganzen: NZZ Online vom 11. Februar 2010: Fonseka ruft in Sri Lanka
zur Ruhe auf;
/sri_lanka_fonseka_1.4910773.html?video=1.7505853; NZZ Online vom
30. September 2010: Wahlverlierer in Sri Lanka politisch kaltgestellt,
ka_wahl
verlierer_1.7755468.html; beide besucht am 15. Dezember 2010).
Seit seiner Wiederwahl geht Rajapakse systematisch gegen Anhänger
seines damaligen Herausforderers Fonseka vor. Mehrere ranghohe
Offiziere und andere Angehörige der Streitkräfte, die Fonseka
nahestanden, wurden entlassen und Dutzende von Oppositionellen
verhaftet. Laut dem AsienVerantwortlichen von Human Rights Watch
rechne Präsident Rajapakse ganz offensichtlich mit seinen Gegnern ab.
Es wird befürchtet, dass diese Ereignisse den Anfang einer
systematischen Hetzkampagne darstellen, mit der kritische Stimmen zum
Schweigen gebracht werden sollen (vgl. dazu: NZZ vom 5. Februar 2010:
Jagd auf Regierungskritiker in Sri Lanka).
7.3. Jegliche Kritik am Vorgehen der Regierung wird als staatsfeindliche
bzw. als "LTTEPropaganda" angesehen und geahndet. So wurde
beispielsweise der UNICEFSprecher in Sri Lanka James Elder wegen
seiner Kommentare zum Bürgerkrieg des Landes verwiesen. Er hatte
unter anderem darauf hingewiesen, dass die in der Konfliktzone
anwesenden Kinder in den letzten Kriegsmonaten durch eine
"unvorstellbare Hölle" gegangen seien und unverhältnismässig gelitten
hätten. Er hatte die Regierung weiter aufgefordert, die strengen
Restriktionen für humanitäre Organisationen beim Zugang zu den
tamilischen Flüchtlingen zu lockern (vgl. Times Online vom 7. September
2009: Unicef worker James Elder expelled from Sri Lanka over media
comments,
article6824039.ece, besucht am 14. Dezember 2010).
E6220/2006
Seite 24
7.4. Beiden Bürgerkriegsparteien werden Menschenrechtsverletzungen
vorgeworfen (vgl. ICG [Quelle 6] S. 1). UNOGeneralsekretär Ban Ki
Moon sprach sich auf einer nichtöffentlichen Sitzung des
Weltsicherheitsrates für eine internationale Untersuchung der möglichen
Kriegsverbrechen aus und führte dazu aus, es gebe schwerwiegende
Vorwürfe gegen die srilankische Regierung und die tamilischen Rebellen
(vgl. NZZ Online vom 6. Juni 2009: Kriegsverbrechen in Sri Lanka
untersuchen,
chen_ban_ki_moon_1.2686874.html, besucht am 14. Dezember 2010).
Als Reaktion auf diese Forderungen nach einer unabhängigen
internationalen Untersuchung hat die Regierung Sri Lankas die
Einsetzung einer Wahrheits und Versöhnungskommission angekündigt,
die prüfen soll, welche Erkenntnisse aus den Ereignissen zwischen
Februar 2002 und Mai 2009 zu ziehen sind. Der UNOGeneralsekretär
setzte eine Expertengruppe mit dem Mandat ein, Empfehlungen zur
Verantwortlichkeit für vorgeworfene Verletzungen internationaler
Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in der Schlussphase
des Konflikts abzugeben. Gemäss der offiziellen Website der sri
lankischen Regierung wurde die Einsetzung dieser Expertengruppe als
eine "ungerechtfertigte und unnötige Einmischung in die Angelegenheiten
eines souveränen Staates" bezeichnet (vgl. UNHCR 2010 [Quelle 9],
S.3.). Die Machthaber in Colombo reagierten prompt: Den Mitgliedern des
Ausschusses wurde die Einreise nach Sri Lanka verwehrt. Kurze Zeit
später belagerte ein Minister der Regierung mit Hunderten von
Anhängern das Gebäude der UNOEntwicklungsorganisation UNDP in
Colombo und trat in einen Hungerstreik. Ban Ki Moon zog daraufhin
seinen Gesandten aus Colombo ab und schloss das UNDPBüro (vgl.
NZZ vom 12. August 2010: Sri Lankas ungesühnte Kriegsverbrechen;
NZZ vom 19. April 2011: Kritik der UNO an Sri Lanka, mit Verweis auf
den UNOBericht vom 31. März 2011: Report of the SecretaryGeneral's
Panel of Experts on Accountability in Sri Lanka,
Lanka&Cr1=# und
/POE_Report_Full.pdf, beide besucht am 27. April 2011).
Um dem internationalen Druck zur Untersuchung der Kriegsverbrechen
auszuweichen, hat Präsident Rajapakse im August 2010 zwar die
angekündigte "Wahrheits und Versöhnungskommission ("Lessons Learnt
and Reconciliation Commission"; LLRC) eingesetzt. Die Vorgehensweise
der Kommission stellt Medienberichten zufolge jedoch in keiner Weise
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Seite 25
eine Untersuchung von Kriegsverbrechen dar, sondern zielt darauf ab, sie
zu verschleiern. Internationale Menschenrechtsorganisationen haben es
denn auch abgelehnt, vor dieser LLRC auszusagen, zumal die
Kommission grundlegende internationale Standards nicht erfülle (vgl.
NZZ vom 18. Oktober 2010: Keine glaubwürdige
Vergangenheitsbewältigung).
7.5. Trotz der Beendigung des Bürgerkriegs und dem im Jahr 2010 zu
verzeichnenden Rückgang der Menschenrechtsverletzungen (vgl. United
Kingdom Foreign & Commonwealth Office: Human Rights and
Democracy: The 2010 Foreign & Commonwealth Office Report: Sri
Lanka, S. 282 ff.) stand die Notstandsgesetzgebung im August 2011
immer noch in Kraft, auch wenn Staatspräsident Rajapakse die
Aufhebung des Kriegsrechts angekündigt haben soll (vgl. NZZ Online
vom 25. August 2011, besucht am 29. August 2011). Im Mai 2010 wurden
zwar einige Bestimmungen aufgehoben, namentlich diejenigen, welche
die Verhängung von Ausgangssperren, Propagandaaktivitäten, den Druck
und die Verteilung von Schriften zur Unterstützung des Terrorismus
betrafen bzw. welche die Kundgebungen und Versammlungen, die als
bedrohlich für die nationale Sicherheit angesehen wurden, einschränkten
(vgl. dazu: UNHCR 2010 [Quelle 9], S. 4). Die Notrechtsgrundlagen für
die Inhaftierung Verdächtigter ohne Gerichtsverhandlung bleiben
demgegenüber in Gesetzeskraft (vgl. BBC News vom 5. Mai 2010: Sri
Lankan emergency laws relaxed, .
/2/hi/8661394.stm, besucht am 14. Dezember 2010). Seitens der
Regierung wird die Aufrechterhaltung der Notstandsgesetzgebung mit der
angeblich bestehenden Gefahr einer Wiederaktivierung ehemaliger, aus
dem Ausland unterstützter LTTEKader begründet (vgl. NZZ vom 16.
Oktober 2009: Nach dem Krieg ist vor dem Krieg in Sri Lanka; IRIN
[Integrated Regional Information Networks] vom 4. August 2010: Sri
Lanka: Amnesty says emergency rule must end,
world/docid/4c5c10521a.html, besucht am 26. Januar 2011). Wie sich die
angekündigte Aufhebung des Kriegsrechts Ende August 2011 konkret
ausgestalten wird, bleibt abzuwarten. Namentlich bleibt unklar, was mit
den Tausenden von Personen geschehen wird, die derzeit unter
Anwendung der Notstandsgesetzgebung inhaftiert sind.
7.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gemäss weitgehend
übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer seit Beendigung des
militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen ist.
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Seite 26
Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in
bedeutsamer Weise stabilisiert (vgl. UNHCR 2010 [Quelle 9], S. 1), auch
wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet.
Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich
hinsichtlich der Meinungsäusserungs und der Pressefreiheit weiter
verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens
der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit
entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen.
7.7. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der aktuell in Sri
Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicherheits und
menschenrechtlichen Situation zum Schluss, dass – im Sinne von
Risikogruppen – Personenkreise definiert werden müssen, deren
Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen.
8.
8.1. Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt
werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu sein,
unterliegen einer erhöhten Verfolgungsgefahr (vgl UNHCR 2010 [Quelle
9], S. 3 und 5; HRW [Quelle 4], S. 6 ff.). Auch bei Personen, die seitens
der srilankischen Regierung als politische Anhänger des ExGenerals
Sarath Fonseka betrachtet werden, ist davon auszugehen, dass sie einer
entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein können (vgl. dazu:
Erwägung 7.2).
8.2. Im Weiteren bestehen gemäss "Reporters sans Frontières" (RSF)
trotz Beendigung des bewaffneten Konflikts im Lande weiterhin
Einschränkungen bezüglich der Medienfreiheit und unabhängigkeit. Die
Organisation bezeichnet Sri Lanka als einen der weltweit gefährlichsten
Orte für unabhängige Journalisten. Im letzten Index zur Pressefreiheit
steht das Land auf Platz 158 von insgesamt 178 Ländern (vgl RSF: Press
Freedom Index 2010), freedomindex
2010,1034.html, besucht am 26. Januar 2011). Der Zugang zu
bestimmten Regionen Sri Lankas bleibt weiterhin eingeschränkt.
Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, welche
für Berichte über heikle Themen verantwortlich zeichnen, unterliegen der
Repressionspolitik gegenüber regimekritischen Gegnern. Ebenfalls trifft
dies zu für international und lokal tätige Vertreter von
Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die sich für die Einhaltung der
Menschenrechte einsetzen respektive entsprechende Verstösse
kritisieren. Die Repression gegen regierungskritische Medienschaffende
E6220/2006
Seite 27
und Aktivisten hat seit Ende des Krieges kaum nachgelassen (vgl. zum
Ganzen: UNHCR 2010 [Quelle 9], S. 5 ff.; RSF, World Report 2010 – Sri
Lanka, 9. März 2010, .
php?page=imprimir_articulo&id_article=36634, besucht am 12. April
2011; Human Rights Watch vom 10.März 2010: Sri Lanka: End Witch
Hunt Against the Media and NGOs; Government Intensifies Campaign to
Discredit Civil Society, /2010/03/10/srilanka
endwitchhuntagainstmediaandngos?print, besucht am 26. Januar
2011; Amnesty International 2010 [Quelle 1], S. 303).
8.3. Im Weiteren müssen nach Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts Personen, die Opfer oder Zeuge der während
oder nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen
geworden sind, sowie Personen, die entsprechende Übergriffe bei den
Behörden zur Anzeige bringen, mit Repressalien bzw.
Verfolgungshandlungen seitens der srilankischen Sicherheitskräfte
rechnen. Amnesty International erwähnt im Jahresbericht 2010
beispielsweise die Festnahme von fünf Ärzten, die im Verlaufe der
bewaffneten Konflikte Augenzeugen von Tötungen unter der
Zivilbevölkerung geworden sind (vgl. Amnesty International 2010 [Quelle
1], S. 303).
8.3.1. In diesem Zusammenhang muss namentlich festgestellt werden,
dass auch die Gewalt gegenüber Frauen durch die Intensivierung der
Kampfhandlungen in der Schlussphase des Konfliktes, insbesondere im
Norden und im Osten des Landes, zugenommen hat. Trotz Beendigung
der militärischen Feindseligkeiten wird nach wie vor von sexuellen
Übergriffen respektive geschlechtsspezifischer Gewalt gegenüber Frauen
berichtet.
Im Norden Sri Lankas, wo in vielen der neu angesiedelten Familien eine
Frau Familienoberhaupt ist, wurde von – durch Angehörige der sri
lankischen Sicherheitskräfte begangenen – Vergewaltigungen berichtet.
Auch in den Lagern für Binnenvertriebene (IDPCamps) und in den
Haftanstalten sollen viele Frauen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt
seitens des Sicherheitspersonals erlitten haben, womit sie in eigener
Person Zeuge von massiven Verbrechen und sexuellen Übergriffen
geworden sind. Die bestehenden Gesetzesbestimmungen, welche
Vergewaltigung, häusliche Gewalt und andere Formen der Gewalt gegen
Frauen unter Strafe stellen, werden nicht wirksam umgesetzt (vgl.
UNHCR 2010 [Quelle 9], S. 7 ff.; U.S. Department of State 2010 [Quelle
E6220/2006
Seite 28
10], United Kingdom Foreign & Commonwealth Office, März 2011,
a.a.O., S. 292).
8.3.2. Es wird auch berichtet, dass die Eelam People's Democratic Party
(EPDP) und die People's Liberation Organization of Tamil Eelam
(PLOTE) weiterhin Kinder für bestimmte Aufgaben, etwa die
Beobachtung von Büros, rekrutieren und benutzen. Bis heute wurde in
Fällen der Rekrutierung von Kindern weder ermittelt noch ein Verfahren
eingeleitet (vgl. UNHCR 2010 [Quelle 9], S. 8 und Fn. 60, mit weiterem
Verweis). Auch diese Personenkategorie fällt unter die Risikogruppe der
Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen.
8.4. Betreffend der Situation der Tamilen in der Schweiz stellt sich die
Frage, ob generell davon ausgegangen werden muss, dass abgewiesene
tamilische Asylsuchende, die aus der schweizerischen Diaspora nach Sri
Lanka zurückkehren, seitens der srilankischen Behörden aufgrund ihrer
langen Landesabwesenheit respektive allenfalls in Verbund mit ihrem
langjährigen Aufenthalt in der Schweiz generell als Dissidente bzw.
Oppositionelle wahrgenommen werden.
8.4.1. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die LTTE sowohl
von der EU (vgl. Council Decision 2010/386/CFSP of 12 July 2010
updating the list of persons, groups and entities subject to Articles 2, 3
and 4 of Common Position 2001/931/CFSP on the application of specific
measures to combat terrorism; Official Journal of the European Union, L
178, Volume 53, vom 13. Juli 2010) als auch von den USA (vgl.: U.S.
Department of State, Country Reports on Terrorism 2009, vom 5. August
2010, /s/ct/rls/crt/2009/140900.htm, beide besucht
am 1. Februar 2011) als terroristische Gruppierung deklariert worden sind
und auf entsprechenden "TerroristenListen" aufgeführt werden. Die
Schweiz hat demgegenüber mit Ausnahme der Al Kaida keine
Organisationen oder Gruppierungen als solche verboten (vgl. dazu:
Antwort des Bundesrats vom 31. Mai 2006 auf die Anfrage von
Nationalrat Filippo Leutenegger, Anfrage 06.1018 NahostEngagement
des Bundes. Gefährliche Hilfe?).
8.4.2. Mitte Januar 2011 fand im Auftrag der Bundesanwaltschaft eine
landesweite Operation gegen Mitglieder der LTTE statt, anlässlich
welcher zehn Personen verhaftet wurden, die der Presseberichterstattung
in der Schweiz zufolge zu den grössten Kriegsfinanciers gehört haben
sollen bzw. für die Stellung der Schweiz als Finanzdrehplatz für Waffen
E6220/2006
Seite 29
und Munitionskäufe mitverantwortlich gewesen sein sollen (vgl.
Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom 11. Januar 2010: Illegale
Geldbeschaffung – Schlag gegen Exponenten in der Schweiz; NZZ
Online vom 11. und 26. Januar 2011: Grosse Razzia gegen tamilische
"Befreiungstiger",
nten_der_ltte_1.9231553.html, und: Grossrazzia gegen Exponenten der
LTTE, schweiz/schweiz_razzia_ta
mil_tigers_1.9064770.html, sowie Neue Luzerner Zeitung Online vom 31.
Januar 2011: Die Erben der Tiger,
/nachrichten/politik/schweiz/art331,70737d, besucht am 31.
Januar 2011).
8.4.3. Zwar kann nach Ansicht des Gerichts nicht generell angenommen
werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei
der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in einen
behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz Kontakte mit führenden LTTEKadern unterhalten zu haben.
Weder das UNHCR noch andere Organisationen haben bisher auf eine
diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen (vgl. DIS 2010
[Quelle 2], S. 9 f., wobei sich die entsprechenden Einschätzungen auf
rückkehrende Tamilen aus dem EURaum beziehen und sich nicht
spezifisch mit der besonderen Situation der Rückkehrer aus der Schweiz
auseinandersetzen). Dies schliesst indessen nicht aus, dass
abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu
LTTEKadern unterstellt werden können, was eine konkrete Gefährdung
bedeuten kann. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr
kann nicht generell vorgenommen werden, sondern hängt von den
individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab; dieser Aspekt muss somit
fallweise geprüft werden. Je näher die betreffende Person in das Umfeld
der oben beschriebenen Risikogruppen gerät, desto höher muss die
entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der srilankischen
Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive
Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass
verfolgt zu werden.
8.5. Unter Umständen müssen sodann Personen, die über beträchtliche
finanzielle Mittel verfügen, als weitere Risikogruppe betrachtet werden,
deren Zugehörige einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping
und anderen Verfolgungshandlungen unterliegen. Dem Bericht des
Danish Immigration Service zufolge werden namentlich die
E6220/2006
Seite 30
regierungstreuen, paramilitärischen Gruppierungen der EPDP, PLOTE,
TELO und EPRLF für die Entführung von Geschäftsleuten und anderer
wohlhabenden Personen im Norden Sri Lankas verantwortlich gemacht
(vgl. DIS 2010 [Quelle 2], S. 12 ff.). In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem
Grundsatzentscheid BVGE 2008 Nr. 2 auf das Phänomen der „White
Vans“ eingegangen ist: Im Bürgerkrieg waren sowohl in Gebieten unter
Regierungskontrolle als auch in den umkämpften LTTEGebieten diese
(vorwiegend weissen) Minibusse in Erscheinung getreten, welche in
Verbindung zur gestiegenen Zahl von verschwundenen Personen
gebracht werden mussten. Nicht in jedem Entführungsfall war das
politische Profil ausschlaggebend. Vielmehr wurde auch eine Vielzahl
wohlhabender Geschäftsleute namentlich durch die (damalige) Karuna
Gruppe entführt, wobei meist finanzielle Interessen im Vordergrund
standen. Diese Entführungs und andere Aktionen wurden seitens der
Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) oft passiv gedeckt oder geduldet;
zum Teil wurden diese sogar selber für die Entführungen, namentlich in
Colombo, verantwortlich gemacht. Auffallend war vor allem die Untätigkeit
der srilankischen Behörden bei der Aufklärung dieser Verbrechen. Einen
polizeilichen Schutz vor solchen Entführungen gab es nicht und die
entsprechenden Taten wurden so gut wie nie aufgeklärt. (vgl. BVGE 2008
Nr. 2 E. 7.2.4). Entsprechende Entführungen sollen auch heute noch
stattfinden, jedoch in einem reduzierten Ausmass. Dabei werden
insbesondere lokale Geschäftsleute ins Visier genommen, wobei die
genaue Urheberschaft im Dunkeln bleibt. Von solchen Entführungen
durch weisse Vans ist auch in jüngster Vergangenheit berichtet worden
(vgl. LankaN vom 7. Januar 2011: Srilankan State
Sponsored Crimes against Humanity, http://www.
lankan/news/2011/1/63477_space.html, besucht am 2.
Februar 2011).
Die Schutzgewährung gegenüber Übergriffen seitens paramilitärischer
Gruppen durch die staatlichen Behörden wird heute sowohl für den
Norden als auch für den Osten von Sri Lanka als limitiert respektive als
ineffizient beschrieben. Zudem sollen die Polizei und Militärbehörden im
Osten Sri Lankas ein hohes Ausmass an Straflosigkeit geniessen (vgl.
zur Rolle der regierungstreuen paramilitärischen Gruppierungen bzw. zur
Schutzgewährung vor entsprechenden Übergriffen: DIS 2010 [Quelle 2],
S. 12 ff. und 34 ff.). Abgewiesene srilankische Asylsuchende, welche in
ihr Heimatland zurückkehren, müssen dieser Risikogruppe zugeordnet
werden, sofern sie über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen.
E6220/2006
Seite 31
Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss bei der
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen
Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern
ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist,
wäre diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse
Rechnung zu tragen.
9.
Gestützt auf die vorstehende Lageanalyse und die Definierung von
Risikogruppen ist im Folgenden zu prüfen, inwieweit der
Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht allenfalls als
Angehöriger einer Risikogruppe – im Falle einer Rückkehr in sein
Heimatland eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG hat.
9.1. Wie in Erwägung 6 festgehalten, bringt der Beschwerdeführer vor, er
sei als Ladenbesitzer einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterworfen. Er
sei wegen seiner Geschäftstätigkeit bzw. aufgrund seiner Eigenschaft als
vermögender Geschäftsmann ins Visier der LTTE respektive der Karuna
Gruppe geraten und müsse inskünftig mit asylbeachtlichen Nachteilen
rechnen (vgl. Eingabe vom 26. September 2008, Punkt 7).
9.1.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die LTTE
geltend gemacht hat, kann eine solche aus heutiger Sicht
ausgeschlossen werden, nachdem die LTTE gemäss weitgehend
übereinstimmenden Quellen im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als
zerschlagen gilt (vgl. dazu Erwägung 7.1).
9.1.2. Wie bereits in Erwägung 5 festgestellt wurde, sind die Vorbringen
des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem von ihm konkret
vorgetragenen, angeblichen Erhalt eines Erpressungsschreibens der
KarunaGruppe für sich alleine betrachtet als unplausibel und daher
unglaubhaft zu qualifizieren. Eine darüber hinausgehende Verfolgung des
Beschwerdeführers durch die KarunaGruppe oder andere regimetreue
paramilitärische Gruppierungen, alleine aufgrund seiner Eigenschaft als
Ladenbesitzer bzw. als vermögender Geschäftsmann im Sinne der in
Erwägung 8.5 definierten Risikogruppe, kann ebenfalls als
unwahrscheinlich qualifiziert werden.
9.1.3. Einerseits ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Besitzer eines E._______ und
E6220/2006
Seite 32
F._______ nicht in einem als brisant oder politisch heikel zu
bezeichnenden Geschäftsbereich bewegt hat. Nach Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts ist – entgegen des vom Beschwerdeführer,
namentlich in seiner Replikeingabe vom 26. April 2011 vertretenen
Standpunktes – nicht davon auszugehen, dass er alleine aufgrund seiner
beruflichen Betätigung als O._______ das Augenmerk der srilankischen
Behörden oder ihnen nahestehender paramilitärischer Gruppierungen wie
die KarunaGruppe auf sich gezogen hat oder inskünftig mit
entsprechenden Behelligungen rechnen muss.
Hinzu kommt, dass auch nicht davon auszugehen ist, dass er in Sri
Lanka als besonders vermögender Geschäftsmann wahrgenommen wird
und als solcher einem erhöhten Risiko untersteht, potenzielles Opfer von
Erpressungs oder Entführungsaktionen zu werden. Seinen eigenen
Angaben zufolge soll der Beschwerdeführer schwergewichtig in der
Region B._______ als Händler tätig gewesen sein (vgl. Akte A21, S. 4.).
Der Beschwerdeführer gibt auf S. 12 des Anhörungsprotokolls (A21) an,
dass seine Familie nach wie vor im Heimatdorf lebt und sein Vater
offenbar die Geschäfte weiterführt. Seinen übrigen Angaben anlässlich
der Anhörungen kann nichts entnommen werden, was auf eine
weitergehende, unter Umständen exponiertere Geschäftstätigkeit
schliessen liesse.
Der Beschwerdeführer hat bis zur Einreichung der Replikeingabe vom
26 April 2011 nicht geltend gemacht, dass seine Familie im
Zusammenhang mit der Führung der beiden Läden von den staatlichen
Behörden behelligt worden sei. Der Umstand, dass in der neuen
Replikeingabe erstmals vorgetragen wird, die Familie werde praktisch
wöchentlich von der Polizei bzw. vom Militär der Regierung aufgesucht,
wobei es einzig und allein darum gehe, den Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers ausfindig zu machen, erscheint daher als
nachgeschobene Schutzbehauptung und muss daher als unglaubhaft
qualifiziert werden. Dasselbe muss auch im Zusammenhang mit der –
erst in der Replikeingabe vom 26. April 2011 geltend gemachten –
Verhaftung seines Schwagers, welche sich Ende 2009 zugetragen haben
soll, festgestellt werden.
9.1.4. Nach dem Gesagten kann zusammenfassend festgestellt werden,
dass der Beschwerdeführer nicht der Risikogruppe der vermögenden
E6220/2006
Seite 33
Geschäftsleute oder Personen mit namhaften finanziellen Mitteln
zugerechnet werden kann.
9.2. Im Weiteren weist er keinerlei Profil auf, das darauf schliessen liesse,
dass er seitens der srilankischen Behörde als dissident oder politisch
oppositionell wahrgenommen würde oder einer anderweitigen, in
Erwägung 8 beschriebenen Risikogruppe angehören würde. Der
Beschwerdeführer war nie selbst politisch aktiv; weder er noch seine
Familie haben je mit militanten tamilischen Rebellenorganisationen
sympathisiert (vgl. Beschwerde S. 3). Seine Eltern und jüngeren
Geschwister leben nach seinen eigenen Angaben im Heimatdorf. Die in
der Beschwerdeschrift vorgetragene und in der Replikeingabe vom 26.
April 2011 erneut geltend gemachte Verhaftung seines Vaters hat der
Beschwerdeführer nicht weiter konkretisieren oder mit Beweismitteln
belegen können. Zudem muss der in der Replikeingabe vom 26. April
2011 erstmals vorgetragenen, angeblich im Dezember 2009 erfolgten
Festnahme des Schwagers für das vorliegende Asylverfahren die
Asylrelevanz abgesprochen werden. Aus dem diesbezüglich
eingereichten Beweismittel geht zwar hervor, dass die Person "Wilfred
Coonge Amalraj Prabaharan Coonge" festgenommen worden sein soll.
Die persönliche Verbindung dieser Person zum Beschwerdeführer geht
aus dem Inhalt dieses Dokumentes hingegen nicht hervor und es wird
darin auch nicht festgehalten, dass der Verhaftete – der angebliche
Schwager des Beschwerdeführers – im Zusammenhang mit LTTE
Tätigkeiten einer anderweitig gesuchten "Hauptperson" festgenommen
worden sein soll. Vielmehr soll der Verhaftete durch eigene
Unterstützungstätigkeiten (Verwendung eines gemieteten Fahrzeuges)
zugunsten der LTTE das Augenmerk der srilankischen Behörden auf
sich gezogen haben. Aus diesem Beweismittel kann der
Beschwerdeführer daher für sein Asylverfahren nichts ableiten. Soweit
der Beschwerdeführer mit der Replikeingabe vom 26. April 2011 eine
Polizeivorladung seine Person betreffend (in Kopie) nachgereicht hat,
muss festgestellt werden, dass dieses Beweismittel ebenfalls nicht
geeignet ist, die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungslage
glaubhaft darzutun. Zunächst liegt das Beweismittel einzig in Kopie
(Telefaxkopie) vor. Dem Beschwerdeführer ist hinreichend Zeit zur
Verfügung gestanden, um entsprechende Originalbeweismittel aus
seinem Heimatland einzureichen. Nachdem die am 14. März 2011
ausgestellte Vorladung an die Adresse des Vaters in B._______
zugestellt worden sein soll (vgl. Replikeingabe vom 26. April 2011, Punkt
6, S. 4), bleibt nicht plausibel, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht
E6220/2006
Seite 34
möglich gewesen sein soll, das entsprechende Originalbeweismittel
einzureichen. Zudem ist der Vorladungsgrund im Beweismittel sehr
pauschal angegeben ("for the purpose of Investigations") und der im
Schreiben zitierte Artikel 172 des srilankischen Strafgesetzbuches
("section 172 of the 5th Chapter of Ceylon Penal Code"), welcher
inhaltlich die Missachtung von behördlichen Anordnungen ahndet, weist
keinen konkreten Anhaltspunkt für einen allfälligen asylbeachtlichen
Hintergrund oder ein flüchtlingsrelevantes Motiv für die Vorladung auf, so
dass die nachgereichte behördliche Vorladung keine konkreten
Rückschlüsse auf eine irgendwie geartete asylbeachtliche
Verfolgungssituation zulässt.
9.3. Schliesslich gehen aus den Verfahrensakten auch keinerlei
Anhaltspunkte hervor, die darauf schliessen liessen, dass der
Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe
Kontakte zu den LTTE unterhalten haben könnte.
9.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten
Aktenlage nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von den sri
lankischen Sicherheitskräften oder von anderen paramilitärischen
Gruppierungen landesweit gesucht wurde beziehungsweise in Zukunft
verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er seit fünf Jahren
landesabwesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylgesuch
eingereicht, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu
begründen.
9.5. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Heimatstaat einer asylbeachtlichen
Verfolgungssituation ausgesetzt wurde, und es muss auch im heutigen
Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen
werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile
im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben des
Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis des
vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach
im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
E6220/2006
Seite 35
10.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
10.1. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
10.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
10.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
E6220/2006
Seite 36
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.4.
10.4.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren
Hinweisen).
10.4.2. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf
eine EMRKwidrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt
befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid
vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08,
Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no.
41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende
Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht
ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der
E6220/2006
Seite 37
Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden
hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige
risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie
eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE
Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls,
die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung
eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als
Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die
Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort,
welcher als LTTEFinanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von
IDPapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im
Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTEMitglied. Gleichzeitig
hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung
geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine
betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer
kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich
unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls
erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden
allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93, S. 28).
Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des
Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die oben
vorgenommene Prüfung zu verweisen, ob der Beschwerdeführer einer
Risikogruppe im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
zugerechnet werden müsse (vgl. Erwägung 9). Nachdem der
Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten
müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass
auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde
aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Heimatland drohen.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
11.
Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
E6220/2006
Seite 38
11.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung
insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende
Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei
Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und
Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des
völkerrechtlichen NonRefoulementPrinzips erfüllen, jedoch wegen der
Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie
Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver
Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).
11.2.
11.2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2006 hielt das
BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Norden und Osten Sri Lankas sei
angesichts der – damals herrschenden – Lage stark erschwert. Von einer
generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Süden und Westen
des Landes könne jedoch nicht gesprochen werden. In der
Vernehmlassung vom 27. August 2008 hielt das BFM weiter fest, der
Beschwerdeführer habe sich bereits früher zwecks Absolvierung eines
K._______ in Colombo aufgehalten und verfüge gemäss Aktenlage dort
auch über Handelspartner seines Vaters und weitere Bekannte. Zudem
sei er in wirtschaftlicher Hinsicht gut gestellt, weshalb der
Wegweisungsvollzug als zumutbar einzuschätzen sei.
11.2.2. Das BFM ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts Ende 2010
im Rahmen des Schriftenwechsels aufgefordert worden, seine
(gegebenenfalls neue) Wegweisungspraxis hinsichtlich abgewiesener
Asylsuchenden aus Sri Lanka darzulegen.
In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 1. März 2011 hielt das
BFM dazu fest, der bewaffnete Konflikt zwischen der srilankischen
Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren
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Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land
wieder unter Regierungskontrolle, und es sei zu keinen terroristischen
Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Das BFM verfolge die Entwicklung
der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig. Im Herbst 2010 sei eine
Dienstreise nach Colombo sowie in den Osten und Norden von Sri Lanka
durchgeführt worden, um sich vor Ort ein Bild über die aktuelle Lage zu
verschaffen. Die Bewegungsfreiheit sei heute praktisch im ganzen Land
gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007
zu Ende gegangen, und die Lebensumstände verbesserten sich seither
kontinuierlich. Im Norden des Landes seien die Lebensbedingungen
gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit
längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, wie beispielsweise auf
der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte
Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben.
Im ehemals von den LTTE kontrollierten "VanniGebiet" seien hingegen
die Lebensbedingungen nach wie vor als schwierig einzustufen.
Nach eingehender Überprüfung der Lage in Sri Lanka und insbesondere
auch in Berücksichtigung der UNHCRRichtlinien zur Feststellung des
internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender vom 5. Juli
2010 sei das BFM in der Folge zum Schluss gekommen, dass sich die
allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt
habe. Die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine
Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder
zumutbar sei. So werde die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden
aus Sri Lanka, mit Ausnahme von Personen, die zuletzt im "VanniGebiet"
gelebt hätten und die über kein Beziehungsnetz ausserhalb dieses
Gebietes verfügten, in alle Landesteile neu in der Regel als zumutbar
erachtet.
Der Beschwerdeführer stamme von B._______, einem Ort im südlichen
Teil des Distriktes G._______. Dieses Gebiet sei seit einem
Armeevorstoss im September 2007 unter Regierungskontrolle. Die rund
5'000 intern Vertriebenen (IDP) aus diesem Gebiet seien inzwischen
zurückgekehrt. Das BFM erachte den Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat weiterhin als zumutbar. Es
würden auch keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug
sprechen. So verfüge der Beschwerdeführer über eine ausgezeichnete
Ausbildung (Hochschule und K._______ in Colombo) sowie über eine
mehrjährige Berufserfahrung. Er habe nach der Hochschulausbildung
zuerst im Geschäft seines Vaters – eines M._______ – gearbeitet und
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dann erfolgreich zwei eigene Betriebe geführt. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, selbst wenn
seine Geschäfte heute nicht mehr existieren sollten, wieder eine
wirtschaftliche Existenz aufbauen könne. Bei der Wiedereingliederung
könnten ihm seine Angehörigen – gemäss Akten lebten nebst den Eltern
(…) Geschwister in Sri Lanka – helfen. Der Beschwerdeführer sei im
Zeitpunkt seiner Ausreise (…)jährig gewesen, und er halte sich seit
etwas mehr als vier Jahren in der Schweiz auf. Er habe somit einen
wesentlichen Teil seines Lebens im Heimatland verbracht. Es bestünden
daher insgesamt keine konkreten Anzeichen dafür, dass er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Somit erweise sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.
11.2.3. Der Beschwerdeführer stellt sich diesen Erwägungen des BFM
gegenüber auf den Standpunkt, das BFM gehe unzutreffenderweise von
einem tragfähigen Beziehungsnetz in Colombo aus. Das BFM könne
angesichts der (damals) herrschenden Kriegswirren nicht davon
ausgehen, dass die Geschäftspartner des Vaters nach wie vor in
Colombo aufhielten, dort in aller Ruhe ihre Geschäfte tätigten und dem
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ein tragfähiges
Beziehungsnetz bieten würden. Es sei davon auszugehen, dass die
gesamte Infrastruktur des ehemaligen Geschäftes des
Beschwerdeführers zerstört respektive geplündert sei. Der gesamte
M._______ vom Norden in den Süden Sri Lankas sei seit seiner Flucht
zusammengebrochen. Der einzige Bekannte seines Vaters, der in
Colombo über eine Wohnung verfüge, sei mehrfach von der Polizei
gesucht und nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt worden
und lebe heute in N._______ (vgl. Replik vom 26. September 2008).
In seiner Replikeingabe vom 26. April 2011 führte der Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
ergänzend aus, verschiedene Quellen würden belegen, dass für die
Zivilbevölkerung Sri Lankas landesintern bei der Rückkehr in die eigenen
Dörfern nach wie vor massive Hindernisse bestünden, wie die Zerstörung
von Wohnhäusern und der allgemeinen Infrastruktur, wozu auf den SFH
Bericht vom 1. Dezember 2010 verwiesen wurde. Das BFM habe bei den
Verweisen auf seine Herkunft (B._______), seine überdurchschnittliche
Ausbildung und seine dort lebende Verwandtschaft völlig ausgeklammert,
dass der Beschwerdeführer zwangsweise von den LTTE rekrutiert und
mehrfach zur Leistung von Geldzahlungen erpresst worden sei. Im Falle
einer Rückkehr werde er direkt in Haft genommen, gefoltert oder gar
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getötet. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung werde er – wie alle
Rückkehrer – der SIS und dem TID gemeldet. Im Norden und Osten von
Sri Lanka sei auch nach dem Krieg eine fortdauernde starke Präsenz der
Sicherheitskräfte festzustellen. Insbesondere Tamilen aus diesen
Gebieten seien nach wie vor Zielscheibe von Sicherheitsmassnahmen im
ganzen Land. Die Verhaftungen seines Vaters und Schwagers zeigten
auf, dass nach wie vor Druck auf die Familie des Beschwerdeführers
ausgeübt werde.
11.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt mit Urteil vom
14. Februar 2008 in grundsätzlicher Weise mit der politischen und der
allgemeinen Lage auseinandergesetzt (vgl. dazu: BVGE 2008/2 E. 7).
Das Gericht kam im zitierten Grundsatzurteil, aufgrund der Ende 2007
vorgenommenen Situationsanalyse, zum Schluss, dass in gewissen
Teilen Sri Lankas eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. In der
Folge wurde der Wegweisungsvollzug in die gesamte Nordprovinz (die
Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna umfassend)
bzw. in die gesamte Ostprovinz (die Distrikte Trincomalee, Batticaloa und
Ampara umfassend) als unzumutbar qualifiziert. Bei diesen
Fallkonstallationen war in der Folge die Frage einer zumutbaren
Aufenthaltsalternative im Süden des Landes zu prüfen.
Dazu hielt das Bundesverwaltungsgericht im besagten Urteil fest, für
abgewiesene srilankische Asylgesuchstellende tamilischer Ethnie, die
aus den beiden genannten Provinzen (Nord und Ostprovinz) stammen,
setze die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im
Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen
besonders begünstigender Faktoren voraus. Insbesondere die Existenz
eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens und Wohnsituation wurden
dabei als massgebliche Kriterien für die Bejahung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges genannt (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2, S. 21 ff.).
Demgegenüber hielt das Gericht fest, dass abgewiesene srilankische
Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche längere Zeit im Grossraum
Colombo gelebt hätten und dort auf ein existierendes, tragfähiges
Familien oder Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten
Unterkunftsmöglichkeit rechnen könnten, grundsätzlich die Möglichkeit
hätten, sich innert nützlicher Frist und mit Unterstützung ihrer Verwandten
wieder zu integrieren und dass ihnen das wirtschaftliche Fortkommen
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gelingen würde. Bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo selbst
oder dessen Umgebung stammten und dort über Verwandte und engere
Bekannte verfügten, wurde deshalb grundsätzlich von der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges ausgegangen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1, S.
20).
11.4. Angesichts der vom BFM angekündigten Anpassung der
Wegweisungspraxis hat das Bundesverwaltungsgericht diese zu
überprüfen und gegebenenfalls die neu anzuwendende Praxis
präzisierend festzulegen.
12.
Gemäss übereinstimmenden Berichten (vgl. namentlich die in Erwägung
6.2 genannten Lageeinschätzungen) ist heute von einer seit Ende des
bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts und
Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen, auch wenn sich das Land
immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Laut UNHCR
"bedürfen Personen aus dem Norden des Landes in Übereinstimmung
mit den einschlägigen Prinzipien und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder
komplementären Schutzformen nicht länger alleine wegen der Gefahren
von Schäden, die durch wahlloses Vorgehen verursacht werden,
internationalen Schutzes" (vgl. UNHCR 2010 [Quelle 9], S. 1).
13.
Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich:
13.1. In der Ostprovinz hat sich die Lage nach übereinstimmenden
Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Es gibt zwar vermehrt
Berichte über kriminelle Aktivitäten (namentlich Entführungen von und
Einbrüche bei wohlhabenden Personen), und es wird im Allgemeinen
davon ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen
paramilitärischer Gruppierungen begangen werden, welche in einem
gewissen Ausmass Rückendeckung durch die srilankischen
Sicherheitskräfte geniessen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen
Ethnien im Osten ist relativ entspannt. Die Tamilen und Muslime im Osten
fürchten sich aber weiterhin vor einer "Singhalisierung" des Ostens. Die
Polizeipräsenz soll vergleichbar sein mit den Verhältnissen in Colombo
(vgl. UK Home Office 2010 [Quelle 8], S.55). Die
Sicherheitseinschränkungen im TrincomaleeDistrikt hatten bereits im
Jahr 2009 merklich abgenommen. Die Sicherheitslage in Batticaloa hat
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sich ebenfalls merklich verbessert, obwohl die Stadt nach wie vor eine
hohe Militärpräsenz aufweist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der
Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung
spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird
ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts und
Fernmeldeleitungen). Die Minority Rights Group (vgl. Minority Rights
Group International Report: No war, no peace: the denial of minority
rights and justice in Sri Lanka, 2011, S. 14) spricht in diesem
Zusammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der dort herrschenden
allgemeinen Lage – in Übereinstimmung mit dem BFM – den
Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als
grundsätzlich zumutbar.
13.2. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Lage in
der Nordprovinz von Sri Lanka hingegen differenziert einzuschätzen, da
sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert.
13.2.1. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter
Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den
südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, scheint der Alltag
eingekehrt zu sein. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der
Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen
Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich
gebessert und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in
Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder
Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei und Zivilbehörden ihre
Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen bzw. von den Militärbehörden
übernommen (vgl. DIS 2010 [Quelle 2], S. 1011). Gemäss UNOCHA hat
die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return
areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein.
Einige Schulen sind wiedereröffnet und Spitäler wieder eingerichtet
worden, wobei noch einige Lücken innerhalb des
Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen
Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu
Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem
darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna,
Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen
Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen
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Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt
sind. (vgl. DIS 2010 [Quelle 2], S. 24).
In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der
Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz
unter Ausschluss des sogenannten "VanniGebietes"; zur Definition und
Lagebeurteilung im "VanniGebiet" vgl. Erwägung 13.2.2), herrscht keine
Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht
dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell
unzumutbar eingestuft werden müsste.
Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor
fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses
Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen
Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a.:
sozioökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc. [vgl.
dazu: BVGE 2009/28 E. 9.3, S. 367ff.]), ist dabei auch dem zeitlichen
Element gebührend Rechnung zu tragen:
13.2.1.1 Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses
Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen
haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als
grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden
kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige
Lebens und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der
Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin
nichts im Wege steht.
13.2.1.2 Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der
Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des
Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden
Lebens und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem
Zusammenhang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht
namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die
konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden
Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer
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innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet,
namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. dazu: Erwägung 13.3).
13.2.2. Im sogenannten "VanniGebiet" präsentiert sich die Lage
demgegenüber einiges schwieriger. Bis heute sollen ca. 180'000 intern
Vertriebene (IDP) ins VanniGebiet zurückgekehrt sein, wobei diese in
prekären Verhältnissen leben. Es fehlt den Menschen an einer
Lebensgrundlage. Das VanniGebiet ist sehr stark militarisiert.
13.2.2.1 Der Begriff des "VanniGebiets" wird in verschiedenen Kontexten
je unterschiedlich verwendet und bezeichnet unterschiedliche
geografische Gebiete, die sich nicht durch präzise Provinz oder
Distriktgrenzen oder durch topographische Begebenheiten (Bergketten,
Gewässerverläufe) definieren lassen. So wird beispielsweise in einem
Bericht der "Minority Rights Group International" als VanniGebiet eine
Region umschrieben, welche die administrativen Distrikte von Kilinochchi,
Mullaitivu und Vavuniya umfasst (vgl. dazu: Minority Rights Group 2011,
a.a.O., S. 8). Wikipedia andererseits nennt "Vanni" als die Bezeichnung
für den Festlandbereich der Nordprovinz Sri Lankas, welcher "die
Gesamtheit der Distrikte Mannar, Mullaitivu und Vavuniya" sowie den
grösseren Teil des KilinochchiDistrikts umfasse (vgl.
/Vanni_(Sri_Lanka), besucht am 11. April
2011). In einem engeren Sinne bezeichnet Vanni schliesslich einen
Wahlkreis, welcher die Landkreise von Mannar, Mullaitivu und Vavuniya
im Norden Sri Lankas umfasst.
Im vorliegend interessierenden Kontext umfasst die als "VanniGebiet"
bezeichnete Region dasjenige Gebiet, das im Januar 2008 noch von den
LTTE kontrolliert worden war, nachdem die srilankische Regierung die
Waffenstillstandsvereinbarung von 2002 offiziell aufgekündigt hatte. Es ist
mithin jenes Gebiet, in welchem sich in der Folge bis zur endgültigen
Besiegung der LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben. Dieses
"LTTE" respektive "VanniGebiet" umfasste die Distrikte von Kilinochchi
und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten) sowie die nördlichen Teile
der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen
Landstreifen an der Ostküste des JaffnaDistrikts südlich von Nagarkovil.
Die Städte Mannar und Vavuniya, ebenso wie Jaffna und die Jaffna
Halbinsel, liegen ausserhalb des "VanniGebietes". Das "VanniGebiet"
war damals durch eine südliche und nördliche Frontlinie ("Forward
Defence Line"; FDL) vom Regierungsgebiet abgegrenzt.
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Die nördliche FDL verlief auf der JaffnaHalbinsel südlich der Achse Kilali
MuhamalaiNagarkovil. Das Gebiet entlang der FDL war auf beiden
Seiten von starken militärischen Kräften besetzt.
Die südliche FDL verlief südlich der Ortschaft Adampan (auf dem
Festland im westlichen Teils des MannarBezirkes), entlang der
Hauptstrassen A14 und A30 bis zur Ortschaft Pandisurichchan. Von dort
führte die Linie nördlich der Stadt Vavuniya über die Ortschaften
Vellankulam und Vannankulam bis zum Checkpoint Omanthai. Danach
führte die südliche FDL weiter Richtung Südosten ins unwegsame Gebiet
über Karunkalikkulam, Richtung Süden bis fast zur Ortschaft Madukanda,
von dort über die Grenze der Nordprovinz/NordZentralProvinz hinweg
bis zum grossen Bewässerungsee Padawiya (Padawiya Tank) nach
Norden bis südöstlich der Ortschaft Paddikkudiyiruppu und schliesslich
über das Kokkilai VogelReservat an die Ostküste in die Lagune von
Kokkilai (vgl. zum Ganzen: Ministry of Defence, Battle Progress Map,
updated 18. Mai 2009, /orbat/Default.asp, besucht am 6.
April 2011; Ministry of Defence, The Battle Progress; Chronology of
Humanitarian Advances into nonliberated areas,
/PrintPage.asp?fname=20080623_02, besucht am 11.
April 2011).
13.2.2.2 Das in diesem Sinne definierte "VanniGebiet" respektive die
Infrastrukturen in dieser Region sind in sehr starkem Ausmass vom Krieg
in Mitleidenschaft gezogen worden. Die meisten Häuser sind zerstört, der
Zugang zu Schulen und Spitälern ist erschwert. Das Gebiet ist noch sehr
stark vermint und militarisiert. Es wird nach wie vor von der PTF
(Presidential Task Force) kontrolliert. Die internationalen
Hilfsorganisationen haben nur einen sehr beschränkten Zugang.
13.2.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kommt das
Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit dem BFM (vgl.
Vernehmlassung vom 1. März 2011) – zum Schluss, dass der
Wegweisungsvollzug in das in Erwägung 13.2.2.1 definierte VanniGebiet
aufgrund der aktuellen Lage, namentlich der weitgehend zerstörten
Infrastruktur und der Verminung (vgl. Ministry of Defence, Demining and
Resettlement Map, updated 10. April 2011, /Demine/,
besucht am 15. Juni 2011) weiterhin als unzumutbar einzustufen ist, und
dass für die aus diesem Gebiet stammenden Personen zu prüfen ist, ob
eine im Sinne der Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative
existiert (vgl. bezüglich der für die Beurteilung der Zumutbarkeit der
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innerstaatlichen Aufenthaltsalternative massgeblichen Kriterien die nach
wie vor Gültigkeit beanspruchende und vom Bundesverwaltungsgericht
fortgesetzte Rechtsprechung: Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2). Im Sri
LankaKontext erfordert die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative für Personen, die aus dem "VanniGebiet"
stammen und in andere Landesteile von Sri Lanka weggewiesen werden,
das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens und
Wohnsituation.
13.3. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das
heisst: die Provinzen North Central, North Western, Central, Western
[namentlich: der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die
UvaProvinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar.
14.
14.1. Der Beschwerdeführer stammt von B._______ (Nordprovinz), im
südlicheren Teil des Distriktes G._______. Dieses Gebiet ist seit
mehreren Jahren unter Regierungskontrolle und liegt nicht im oben
definierten "VanniGebiet". Der Beschwerdeführer verfügt über eine
überdurchschnittlich gute Ausbildung (3 Jahre College und einjährige
K._______ in Colombo; vgl. A 17, S. 8 und 9) und über mehrjährige
Berufserfahrung als Ladenbesitzer. Nach seiner Ausbildung hat er im
Geschäft seines Vaters gearbeitet und dann erfolgreich zwei eigene
Geschäfte geführt. Im Rahmen seiner Befragungen hat er vorgetragen,
dass seine Eltern und insgesamt sechs Geschwister in Sri Lanka leben
(Eltern und drei Schwestern in B._______, ein Bruder in P.______ und
ein Bruder in Q._______ (vgl. A. 18, S. 3). Den entsprechenden, in der
Vernehmlassung des BFM vom 1. März 2011 wiedergegebenen
respektive wiederholten Feststellungen hat er nicht widersprochen bzw.
er hat im Rahmen seiner Replikeingabe vom 26. April 2011 nicht
vorgetragen, dass diese Verhältnisse heute nicht mehr vorliegen,
weshalb auf die im Jahre 2006 protokollierten Angaben nach wie vor
abzustellen ist.
14.2. Es ist aufgrund der persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen.
Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
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Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen wird.
Selbst wenn seine eigenen Läden heute nicht mehr existieren sollten,
sollte ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein.
Bei der Wiedereingliederung in B._______ oder im nahegelegenen
Q._______, wo einer seiner Brüder lebt, können ihm seine Angehörigen
gegebenenfalls Unterstützung gewähren. Auch wenn der
Beschwerdeführer seit September 2006 und somit mehrere Jahre lang
landesabwesend gewesen ist, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle
Notlage geraten würde. Sollte der Beschwerdeführer aus persönlichen
Gründen eine Wiederintegrierung in der Nordprovinz nicht in Betracht
ziehen, bleibt festzuhalten, dass er auch in P._______, Zentralprovinz,
einen Bruder hat. Es bliebe ihm daher unbenommen, sich dorthin zu
begeben. Der Bruder und dessen Frau sollen gemäss Angaben des
Beschwerdeführers Studenten sein und auf dem Universitätscampus
wohnen (vgl. A21, S. 12). Auch wenn der Beschwerdeführer allenfalls
nicht direkt zum Bruder ziehen könnte, wäre doch anzunehmen, dass er
mit dessen Hilfe eine dauerhafte Bleibe in diesem Gebiet finden könnte.
Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz gut
integriert zu haben scheint und wirtschaftlich selbständig ist, kann im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden,
nachdem gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG die kantonalen Behörden
(und nicht die Asylbehörden) für die Prüfung der Integrationsbemühungen
im Rahmen eines Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zuständig sind. Aus den entsprechenden Beweismitteln (Bestätigung des
Arbeitgebers, Betreibungsregisterauszug etc.) kann der
Beschwerdeführer für sein Asylverfahren daher nichts ableiten.
14.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
14.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
15.
15.1. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
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qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
15.2. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen
16.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese
Kosten sind indessen durch den am 30. Januar 2007 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem
verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Diese Kosten sind durch den am 30. Januar
2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden
mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: