B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6221/2017
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat / Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Hei-
matstaat im September 2016. In der Folge stellten sie sowohl in Rumänien
als auch in Österreich Asylgesuche. Am 14. Juni 2017 reisen sie in die
Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 und 2 mit
der EURODAC-Datenbank ergab, dass sie am 5. beziehungsweise
14. September 2016 in Rumänien und am 15. November 2016 in Öster-
reich daktyloskopisch erfasst worden waren.
C.
Anlässlich der Befragungen zur Person vom 23. September 2017 wurde
den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Rumä-
nien oder Österreich gewährt, welche gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sein könnten. Die grundsätz-
liche Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten wurde von den Beschwerde-
führenden nicht bestritten. Jedoch machten sie geltend, nicht nach Rumä-
nien zurückkehren zu wollen, da die Beschwerdeführerin und ihr älterer
Sohn dort erkrankt und nicht adäquat medizinisch behandelt worden seien
und ihre Unterkunft unhygienisch gewesen sei. Zudem würden sich
Familienangehörige und Verwandte des Beschwerdeführers in der
Schweiz aufhalten.
D.
Am 28. Juni 2017 richtete das SEM Informationsbegehren gemäss Art. 34
Dublin-III-VO an die österreichischen sowie die rumänischen Dublin-
Behörden. Die zweitgenannten teilten am 2. August 2017 unter anderem
mit, die Familie habe am 20. Oktober 2016 in Rumänien subsidiären
Schutz erhalten.
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E.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 gewährte das SEM den Beschwerdefüh-
renden das rechtliche Gehör zu der beabsichtigten Wegweisung nach Ru-
mänien gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31).
F.
Am 31. Juli 2017 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden.
G.
Mit Schreiben vom 7. August 2017 erklärten die rumänischen Behörden
sich bereit, die Beschwerdeführenden 1–3 wieder einreisen zu lassen,
stellten indessen fest, der Beschwerdeführer 4 sei ihnen nicht bekannt; sie
forderten die schweizerischen Behörden auf, soweit dieses Kind betreffend
ein Gesuch um Übernahme (take charge) zu stellen.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. August 2017 reichten die Be-
schwerdeführenden eine Stellungnahme zu der geplanten Wegweisung
nach Rumänien ein und beantragten, ihr Asylgesuch sei in der Schweiz zu
prüfen. Zur Begründung wiesen sie im Wesentlichen darauf hin, dass ihnen
in Rumänien das Recht auf eine kostenlose medizinische Behandlung ver-
weigert worden sei und dass zahlreiche Verwandte des Beschwerdefüh-
rers 1 sich in der Schweiz aufhalten würden. In der Beilage reichten sie
zahlreiche ärztliche Dokumente betreffend die medizinische Behandlung
der Beschwerdeführerin und des Sohnes C._______ in Rumänien sowie
Ausweiskopien der Verwandten in der Schweiz ein.
I.
Am 4. September 2017 stellte das SEM den rumänischen Behörden ein
Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers 4 gestützt auf Art. 17
Abs. 2 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch wurde am 26. September 2017 zu-
stimmend beantwortet.
J.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 (eröffnet am 31. Oktober 2017) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG beziehungsweise
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden nicht ein und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführen-
den 1–3 aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Ferner wurde
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die Überstellung des Beschwerdeführers 4 nach Rumänien, welches ge-
mäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs sei, angeord-
net.
K.
Mit Beschwerde vom 4. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 4. November
2017 sei aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen, beziehungsweise das Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen
Prozessführung. In der Beilage reichten sie einen Arztbericht von
Pract. med. E._______, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
F._______, vom 3. November 2017 ein.
L.
Mit Telefax-Verfügung vom 6. November 2017 setzte der Instruktionsrichter
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
M.
Mit Eingabe vom 7. November 2017 teilte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden mit, der Beschwerdeführer 1 sei gleichentags in die
stationäre Psychiatrie der Universitären Psychiatrischen Dienste
G._______ eingetreten, und reichte ein ärztliches Zuweisungsschreiben
von Pract. med. E._______ vom 6. November 2017 zu den Akten.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2017 gewährte der Instruktions-
richter der Beschwerde (soweit nicht bereits von Gesetzes wegen beste-
hend) die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführen-
den dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner
forderte er sie dazu auf, innert Frist ihre Mittellosigkeit zu belegen, stellte
fest, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden und verzichtete vorderhand auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung eingeladen.
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Seite 5
O.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 14. November 2017 liessen die
Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung der H._______ vom
13. November 2017 sowie eine ärztliche Bestätigung der G._______ vom
8. November 2017 zu den Akten reichen.
P.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2017 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Q.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. November 2017 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Ferner wurde den Beschwerdeführenden Gelegen-
heit zur Einreichung einer Replik gegeben.
R.
In ihrer Replikeingabe vom 2. Dezember 2017 hielten die Beschwerdefüh-
renden an ihrer Beschwerdeeingabe vollumfänglich fest und reichten einen
aktuellen Arztbericht der G._______ vom 28. November 2017 zu den Ak-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zu-
rückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben
(Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in
der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen
Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeits-
kriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass
ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt
das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder
Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE
2015/41 E. 3.1).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung Folgendes aus:
4.1.1 Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden 1–3 in
Rumänien subsidiären Schutz erhalten hätten, und dieses Land habe sich
bereit erklärt, sie zurückzunehmen. Zudem sei Rumänien vom Bundesrat
als sicherer Drittstaat bezeichnet worden. Für ein allfälliges Gesuch um
Wiedererwägung des Asylentscheids sei nicht die Schweiz sondern Rumä-
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nien zuständig. Einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder von Wegweisungshindernissen sei nur dann zu entsprechen,
wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nach-
weis könne jedoch nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutz-
status erstellt habe, wie dies bei den Beschwerdeführenden der Fall sei.
Sie könnten nach Rumänien zurückkehren, ohne eine Verletzung des Non-
Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Entgegen der Argumentation
in der Stellungnahme vom 7. August 2017 komme im Falle der Beschwer-
deführenden 1–3 die Dublin-Verordnung und damit die Souveränitäts-
klausel nicht zur Anwendung. Den eingereichten ärztlichen Unterlagen aus
Rumänien lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin und dem
Sohn C._______ die medizinische Behandlung nicht verwehrt worden sei.
Anlässlich der Befragungen zur Person sei zu Protokoll gegeben worden,
alle Familienmitglieder seien gesund. Für die in der Stellungnahme geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme würden keine Nachweise vorlie-
gen. Personen mit subsidiärem Schutz würden in Rumänien finanzielle Un-
terstützung erhalten und der Zugang zum Arbeitsmarkt sei grundsätzlich
gewährleistet. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit als zumut-
bar.
4.1.2 Im Weiteren hätten die rumänischen Behörden das Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers 4 gestützt auf Art. 20 Abs. 3 Dublin-
III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung seines
Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Rumänien liege. Dieses Land sei
Signatarstaat der Flüchtlingskonvention sowie der EMRK, und es würden
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich nicht an seine völker-
rechtliche Verpflichtungen halte. Demnach sei weder davon auszugehen,
der Beschwerdeführer 4 sei im Falle einer Überstellung in dieses Land gra-
vierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, noch dass er in eine
existenzielle Notlage geraten oder in seinen Heimatstaat überstellt würde.
Zudem weise das Asyl- und Aufnahmesystem von Rumänien keine syste-
mischen Mängel auf. Es würden keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Dublin III-VO vorliegen, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers 4 zu prüfen, und es bestehe keine Pflicht
der schweizerischen Behörden zur Anwendung der Souveränitätsklausel
gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die Situation des Beschwerdefüh-
rers 4 sei untrennbar mit derjenigen seiner Familienangehörigen verbun-
den, mit welchen zusammen er nach Rumänien ausreisen könne. Es diene
seinem Wohle, ihn nicht von seiner Familie zu trennen. Zudem könne da-
von ausgegangen werden, dass die rumänischen Behörden ihm in Beach-
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tung des Grundsatzes der Einheit der Familie die gleichen Rechte zuer-
kennen würden, wie seinen Familienangehörigen. Es würden schliesslich
auch keine Gründe zur Annahme humanitärer Gründe im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) vorliegen.
4.2 In ihrer Beschwerdeeingabe stellten die Beschwerdeführenden sich auf
den Standpunkt, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrem Einwand aus-
einandergesetzt, dass sich zahlreiche ihrer Familienangehörigen in der
Schweiz aufhalten würden. Es werde ferner daran festgehalten, dass ihnen
in Rumänien eine kostenlose medizinische Behandlung vorenthalten wor-
den sei und sie deshalb die Behandlungskosten selber hätten tragen müs-
sen. Zudem seien nicht nur die Beschwerdeführerin und der Sohn
C._______ gesundheitlich angeschlagen, sondern auch der Beschwerde-
führer 1 befinde sich in einem äusserst schlechten gesundheitlichen Zu-
stand. Gemäss dem Arztbericht vom 3. November 2017 sei er seit dem
21. September 2017 in ambulanter psychiatrischer Behandlung und werde
sich in Kürze in stationäre Behandlung in einer psychiatrische Klinik bege-
ben. Eine Wegweisung nach Rumänien würde seinen gesundheitlichen Zu-
stand massiv beeinträchtigen, und er sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht rei-
sefähig. Es bestehe im Falle einer Rückkehr nach Rumänien ein hohes
Risiko einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes.
Der Umstand, dass der rumänische Staat seiner Fürsorgepflicht der Fami-
lie gegenüber nicht nachgekommen sei, lasse darauf schliessen, dass die
Annahme, dieses Land werde ihre Versorgung gewährleisten, nicht zutref-
fend sei. Die Vor-instanz habe die Dublin-Verordnung exzessiv restriktiv,
gar tendenziös interpretiert. Diese statuiere in ihrer Präambel, dass das
Wohl des Kindes sowie die Achtung des Familienlebens eine vorrangige
Erwägung sein sollten, sowie dass aus humanitären Gründen von den Zu-
ständigkeitskriterien abgewichen werden könne. Die Vorinstanz halte die
Fiktion aufrecht, dass Aufnahmeländer ihre Verpflichtungen einhalten wür-
den, obwohl bekannt sei, dass Personen mit subsidiärem Schutz häufig
keine medizinische Unterstützung erhalten würden. Dass vorliegend die
Souveränitätsklausel nicht angewendet werde, laufe den Grundprinzipien
der Dublin-Verordnung zuwider.
4.3 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung namentlich in Bezug auf
die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdefüh-
rers 1 fest, dieser habe sich offenbar zu einem freiwilligen Eintritt in eine
stationäre Behandlungseinrichtung entschlossen, nachdem er den abwei-
senden Asylentscheid zur Kenntnis genommen gehabt habe. Der Zugang
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zu medizinischer Versorgung sei in Rumänien grundsätzlich gewährleistet.
Personen mit subsidiärem Schutzstatus seien bezüglich der Sozialversi-
cherung, Sozialfürsorge und Krankenversicherung rumänischen Staatsan-
gehörigen gleichgestellt. Dass die medizinische Behandlung allenfalls nicht
dem Standard in der Schweiz entspreche, führe nicht zu einer Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Verschlechterung des Gesund-
heitszustands des Beschwerdeführers 1 stehe offenbar im Zusammen-
hang mit dem Asylentscheid, und es sei nicht davon auszugehen, dass er
längerfristig nicht reisefähig sein werde. Auch der Umstand, dass die Be-
schwerdeführenden Verwandte in der Schweiz hätten stehe einer Rück-
kehr nach Rumänien nicht entgegen. Gemäss Aktenlage seien sie nicht auf
eine dauerhafte Bereuung und Unterstützung durch ihre Verwandten an-
gewiesen.
4.4 In ihrer Replik wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, der Vor-
wurf, der Beschwerdeführer 1 habe sich aufgrund des negativen Asylent-
scheids in psychiatrischer Behandlung begeben, werde zurückgewiesen.
Er sei bereits vor Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung in ambulanter
Behandlung gewesen. Der negative Entscheid habe aber dazu geführt,
dass sich sein Gesundheitszustand soweit verschlechtert habe, dass eine
stationäre Behandlung erforderlich geworden sei. Dem Umstand, dass die
Beschwerdeführenden ihren Gesundheitszustand anlässlich der Befragun-
gen zur Person als gut bezeichnet hätten, sei nicht allzu viel Gewicht bei-
zumessen, sie dies doch auf ihren damaligen emotionalen Zustand nach
der Wiedervereinigung mit ihrer Familie in der Schweiz zurückzuführen.
Dem Arztbericht der G._______ sei zu entnehmen, dass eine Überstellung
nach Rumänien beim Beschwerdeführer zu einer erheblichen Zusatzbelas-
tung und einer Verschärfung der Symptomatik geführt habe. Er benötige
eine langfristige therapeutische und medikamentöse Behandlung. Dass er
diese im Rumänien nicht erhalten würde, sei durch die diesbezüglichen
negativen Erfahrungen der Beschwerdeführenden belegt.
5.
5.1 Der Bundesrat hat Rumänien mit Beschluss vom 14. Dezember 2007
(in Kraft seit dem 1. Januar 2008) als verfolgungssicheren Drittstaat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Es ist sodann unbestrit-
ten, dass den Beschwerdeführenden 1–3 in Rumänien am 20. Oktober
2016 ein subsidiärer Schutzstatus zugesprochen worden ist, und die rumä-
nischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am
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7. August 2017 zugestimmt haben. Die Voraussetzungen für einen Nicht-
eintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind demnach
erfüllt.
5.2 Im Zuge der letzten Asylgesetzrevision wurden die früher im Rahmen
der Anwendung der Drittstaatenregelung gemäss aArt. 34 Abs. 2 AsylG
geltenden Ausnahmebestimmungen von aArt. 34 Abs. 3 AsylG (insbeson-
dere Bst. a: "Absatz 2 […] findet keine Anwendung, wenn […] Personen,
zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben") auf das völkerrechtliche Minimum be-
schränkt. Nach geltendem Recht steht auch die Anwesenheit von nahen
Angehörigen der Wegweisung in einen Drittstaat grundsätzlich nicht ent-
gegen (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010
[BBl 2010 4455, 4494]; Urteil des BVGer D-1594/2015 vom 31. August
2016 E. 3.3).
6.
6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
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Seite 11
ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
6.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
6.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
6.4 Den Eltern und dem Bruder des Beschwerdeführers 4 wurde in Rumä-
nien ein subsidiärer Schutzstatus gewährt, womit sie Begünstigte interna-
tionalen Schutzes im Sinne von Art. 9 Dublin III-VO sind (vgl. BVGE
2015/18 E. 3.6.3). Das SEM ersuchte die rumänischen Behörden am
4. September 2017 um Aufnahme des Beschwerdeführers 4 gestützt auf
Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO, und diese stimmten dem Gesuch um Über-
nahme am 26. September 2017 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens, welche im Übrigen von den
Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wurde, ist somit gegeben.
6.5 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
6.5.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
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Seite 12
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
6.5.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.6 In der Beschwerdeeingabe wird die Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht
im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 gefordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus huma-
nitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-
III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
6.6.1 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, den
Beschwerdeführer 4 aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den
Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Ru-
mänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden. Ausserdem wurde nicht dargetan, die den
Beschwerdeführer 4 bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in
Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4
der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Schliesslich liegen auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass Rumä-
nien ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mini-
malen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vor-
übergehenden Einschränkung könnten sich seine Eltern im Übrigen nöti-
genfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie).
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6.6.2 Soweit der Beschwerdeführer 4 sinngemäss das Vorliegen von "hu-
manitären Gründen" geltend machen lässt, ist Folgendes festzuhalten:
6.6.2.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM
bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kog-
nitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014
(Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsge-
richts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-
instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
6.6.2.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu
beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Er-
messensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermes-
sens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusam-
menhang weiterer Äusserungen.
6.6.3 Nach dem Gesagten bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
E. 8.3).
6.7 Somit ist Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers 4 zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Ru-
mänien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29
Dublin-III-VO aufzunehmen.
6.8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind – mit Bezug auf den Beschwerdeführer 4 – allfällige Vollzugshinder-
nisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umstän-
den nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
7.
Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG respektive Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
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Seite 14
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Die Beschwerdeführenden 1–3 verfügen (wie der Beschwerdeführer 4)
nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung und – wie im
Folgenden dargelegt wird – auch nicht über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen.
9.
9.1 Das Staatssekretariat regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug
der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Er ist ferner
nicht zumutbar, wenn der Ausländer oder die Ausländerin in Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist und er ist nicht möglich,
wenn ihm technische Hindernisse entgegenstehen (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
9.2.1 Bei sicheren Drittstaaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen
nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermu-
tung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel
zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen um-
zustossen. Die Beschwerdeführenden 1–3 müssten demnach ernsthafte
Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die rumänischen Behörden in ihrem
konkreten Fall Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen
Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aus-
setzen würden respektive dass sie in Rumänien aufgrund von individuellen
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Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine exis-
tenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des
BVGer D-4904/2017 vom 7. September 2017 E. 5.3, m.w.H.).
9.2.2 Nachdem die Beschwerdeführenden 1–3 in Rumänien Schutz ge-
niessen, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung
des in Art. 33 Abs. 1 der Flüchtlingskonvention verankerten Grundsatzes
der Nichtrückschiebung. Rumänien ist, wie erwähnt, Signatarstaat der
EMRK und der Folterkonvention. Zudem gibt es keine hinreichenden An-
haltspunkte, dass Rumänien insoweit seine aus diesen Konventionen ent-
stehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde.
Namentlich ist festzuhalten, dass Rumänien an die Richtlinie 2011/95/EU
(Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist. Im Kapitel VII dieser Richtlinie wer-
den die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu
gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29
Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]).
In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers 1 ist festzustellen, dass eine zwangsweise Rückweisung
von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise
einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen
oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet,
nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei
keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit
Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstella-
tion liegt vor, wenn ernsthafte Gründe dargelegt werden, dass die be-
troffene Person bei einer Überstellung im Zielstaat nicht angemessen be-
handelt würde oder der Zugang zum Gesundheitssystem ihr verwehrt
bliebe, so dass sie einem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und un-
wiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausge-
setzt wäre, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der
Lebenserwartung führen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien
13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die ärztlichen Berichte
weisen zwar darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund einer psy-
chischen Traumareaktion einer psychologischen Betreuung bedarf.
Sie lassen aber nicht auf eine derart schwere psychische Erkrankung des
Beschwerdeführers schliessen, dass seine Rückkehr nach Rumänien zu
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einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustan-
des führen würde. Wie im Folgenden näher auszuführen sein wird, kann
davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische Behand-
lung im Zielstaat Rumänien sichergestellt werden kann (vgl. E. 9.3.3). Der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 vermag eine Unzulässig-
keit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
9.3.1 Mit Bezug auf die Vermutungen bei sicheren europäischen Dritt-
staaten kann zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden
(vgl. E. 9.2.1).
9.3.2 In EU-Mitgliedstaat Rumänien herrscht keine Situation allgemeiner
Gewalt.
9.3.3 Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der
Wegweisung und die damit verbundene Zukunftsangst für die Beschwer-
deführenden in ihrer Situation belastend sind. Die Beschwerdeführenden
können aber gegenüber den rumänischen Behörden ihren Anspruch auf
Unterstützung, Unterkunft und medizinische Versorgung geltend machen.
Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeführen-
den, welche Kritik an der ihnen gewährten medizinischen Behandlung so-
wie ihrer Unterbringung während ihres Aufenthalts in Rumänien üben, lie-
gen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie dort in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten werden.
9.3.4 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf
eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat- oder Dritt-
staat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der
betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung
einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
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Behandlung möglich ist (BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.2
m.w.H.).
9.3.5 Gemäss Erkenntnissen des Gerichts besteht in Rumänien eine me-
dizinische Infrastruktur, welche eine adäquate – wenn auch allenfalls nicht
mit schweizerischen Standards vergleichbare – Behandlung der beim Be-
schwerdeführer diagnostizierten psychiatrischen Probleme grundsätzlich
gewährleisten kann. Zudem wird Personen mit subsidiärem Schutzstatus
‒ entsprechend den sich aus Art. 30 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie
2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezem-
ber 2011) ergebenden Verpflichtungen ‒ der gleiche Zugang zur Gesund-
heitsversorgung gewährt, wie rumänischen Staatsangehörigen (vgl.
US Department of State, Romania 2016 Human Rights Report, S. 21;
European Observatory on Health Systems and Policies, Health Systems
in Transition, Vol. 18 Nr. 4 2016, Romania, Health System Review,
S. 120 f., 124; European Network to Reduce Vulnerabilities in Health, Legal
Report on Access to Healthcare in 17 Countries, S. 109 f.). Es obliegt somit
den Beschwerdeführenden, sich an die zuständigen Behörden vor Ort zu
wenden und ihren aus der Qualifikationsrichtlinie bestehenden Anspruch
auf medizinische Versorgung geltend zu machen (Art. 30 Qualifikations-
richtlinie). Zu Recht argumentierte die Vorinstanz, es könne der Argumen-
tation der Beschwerdeführenden, sie hätten während ihres Aufenthalts in
Rumänien keine hinreichende medizinische Behandlung erhalten, in Anbe-
tracht der von ihnen eingereichten umfangreichen medizinischen Unterla-
gen nicht gefolgt werden.
9.3.6 Dem im Arztzeugnis vom 28. November 2017 geltend gemachten Ri-
siko einer schwerwiegenden Dekompensation und Suizidalität des Be-
schwerdeführers 1 kann mit einer gut organisierten und medizinisch vorbe-
reiteten Reise, in welcher allenfalls auch auf dem Flug psychiatrische Be-
treuung vorhanden ist, entgegengewirkt werden. Es obliegt dem SEM, den
gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers bei der Organisation
der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen. Schliesslich
kann auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer beim
SEM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe im Sinn von Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) stellen kön-
nen.
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9.3.7 Offenbar leben Verwandte der Beschwerdeführenden in der Schweiz,
insbesondere Onkel und Schwiegereltern der Beschwerdeführerin 2 (vgl.
Aktenstück A6/3 S. 6) und Eltern, Geschwister, Onkel und Cousins/Cousi-
nen des Beschwerdeführers 1 (vgl. Aktenstück A7/14 S. 7). Dass die Be-
schwerdeführenden bei diesen Angehörigen bleiben möchten, ist nachvoll-
ziehbar. Der Wegweisungsvollzug hat aber auch in dieser Hinsicht klarer-
weise keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zur
Folge.
9.3.8 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden 1–3 erweist
sich damit als zumutbar.
9.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung im vor-
liegenden Fall auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG erscheint,
zumal den Akten keine Hinweise auf eine langfristige Reiseunfähigkeit zu
entnehmen sind (vgl. Arztbericht vom 3. November 2017). Andernfalls
hätte der Aufenthaltskanton gemäss Art. 46 Abs. 2 AsylG SEM die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme zu beantragen.
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz – mit Bezug auf die Beschwer-
deführenden 1–3 – den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 21. November 2017 ihr Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzi-
elle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von
Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: