B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6221/2018
Ur t e i l vom 2 1 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Maître Olivier Bigler,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 27. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 – eröffnet am 26. Juli 2013 – lehnte
das BFM (Bundesamt für Migration; heute SEM) das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 1. Oktober 2012 ab, wies ihn aus der Schweiz weg
und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete diesen
Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen unglaubhaft
seien (Art. 7 AsylG), weil seine Aussagen widersprüchlich und unzu-
reichend begründet seien sowie in wesentlichen Punkten der allgemeinen
Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Der Weg-
weisungsvollzug sei zudem als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifi-
zieren.
A.b Mit Urteil E-4833/2013 vom 15. September 2015 wies das Bundesver-
waltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom
26. August 2013 ab.
A.c Mit Eingabe vom 3. November 2015 gelangte der Beschwerdeführer
durch seinen damaligen Rechtsvertreter erneut an das SEM und bean-
tragte, er sei aufgrund von Vollzugshindernissen medizinischer Natur wie-
dererwägungsweise vorläufig aufzunehmen. Mit Verfügung vom 8. Dezem-
ber 2016 – eröffnet am 9. Dezember 2016 – wies das SEM das Wiederer-
wägungsgesuch vollumfänglich ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung
vom 24. Juli 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar.
A.d Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Januar 2017 wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-140/2017 vom 19. Januar 2017 ab.
A.e Mit Eingabe vom 11. April 2017 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen damaligen Vertreter erneut ein Wiedererwägungsgesuch betreffend
den Wegweisungsvollzug aufgrund einer Verschlechterung seines Ge-
sundheitszustandes ein. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 – eröffnet am
16. Januar 2018 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vollum-
fänglich ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 24. Juli 2013 für
rechtskräftig und vollstreckbar. Der Entscheid ist unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen.
B.
B.a Mit der als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe seines heuti-
gen Rechtsvertreters vom 7. September 2018 ersuchte der Beschwerde-
führer erneut um Wiedererwägung des ablehnenden Entscheids vom
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24. Juli 2013 und um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund
neuer Beweismittel.
Zur Begründung des Gesuchs wiederholte er seine bereits im ordentlichen
Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe, wonach er wegen einer De-
monstrationsteilnahme im Jahr 2010 festgenommen und inhaftiert worden
sei. Unter anderem brachte er vor, er sei in der Haft auch mehrmals verge-
waltigt worden und aufgrund der Traumatisierung bisher nicht in der Lage
gewesen, dies im ordentlichen Verfahren geltend zu machen.
Er legte folgende Beweismittel vor:
- ein Foto der Demonstration vom Jahr 2010 (Beilage 1),
- einen von ihm verfassten schriftlichen Bericht (Récit bzw. Entretien)
vom 14. Mai 2018 über die Ereignisse (Beilage 2),
- einen offenen Brief vom 5. Juni 2010, Index AI: AFR62/007/2010
(Beilage 3)
- einen Artikel von Le Monde vom 17. Oktober 2012 (Beilage 4)
- Berichte von Amnesty International vom 30. Juli 2010, vom 8. Sep-
tember 2010, vom 1. Oktober 2009, vom 3. Juni 2010 und vom 30.
Juni 2010 (Beilagen 5, 6, 8, 12, 15),
- einen Artikel von Madeleine Wasembinya vom 23. Februar 2009
(Beilage 7),
- einen Zeugenbericht eines Freundes vom 15. April 2018, der auch
von drei Kollegen unterzeichnet wurde (Beilage 9),
- einen Zeugenbericht seines Vaters vom 28. Januar 2018, der auch
von weiteren Angehörigen unterzeichnet wurde (Beilage 10),
- einen Arztbericht von Dr. B.N. aus B._______ vom 7. Februar 2018,
in dem über eine Hospitalisation in den Jahren 2010 und 2011 we-
gen einem (…) berichtet wird (ebenfalls Beilage 10),
- einen Artikel vom 19. Februar 2018 (Beilage 11),
- einen ärztlichen Bericht C._______ vom 28. März 2017, in dem
über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 5.
September 2016 aufgrund von Schlafproblemen, Suizidgedanken,
einer posttraumatischen und depressiven Symptomatik berichtet
wird; in dem Bericht wird eine schlechte Prognose gestellt und auf
das Fehlen einer Spezialbehandlung im Kongo wie auch auf die
Verschlechterung des Zustandsbildes im Falle einer Rückführung
hingewiesen (Beilage 13),
- einen weiteren ärztlichen Bericht C._______ vom 10. Juli 2015
(Beilage 14).
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Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Einholung einer psycho-
logischen Expertise betreffend seinen Gesundheitszustand, da er nicht
über die hierfür notwendigen Mittel verfüge.
B.b Mit Verfügung vom 27. September 2018 wies das SEM das Wiederer-
wägungsgesuch vollumfänglich ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung
vom 24. Juli 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr
von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, aus den eingereich-
ten Berichten, namentlich dem eigens verfassten Bericht zu den Vorkomm-
nissen im Gefängnis vom Jahr 2010, gehe hervor, dass der Beschwerde-
führer Vergewaltigungen erlebt habe. Dieses Vorbringen müsse als nach-
geschoben qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer könne daraus nichts
zu seinen Gunsten ableiten, zumal die von ihm im ordentlichen Asylverfah-
ren geltend gemachten politischen Aktivitäten sowie die Inhaftierung nicht
glaubhaft gewesen seien. Die weiteren Berichte zur Lage im Kongo hätte
er bereits im ordentlichen Verfahren einbringen können, so dass sie keinen
wesentlichen Beweiswert zu entfalten vermöchten. Die Zeugenberichte
seines Vaters und seines Freundes seien als Gefälligkeitsschreiben zu be-
trachten. Die Arztberichte aus der Schweiz aus den Jahren 2015 und 2017
seien alt und würden über bereits geltend gemachte psychische Probleme,
insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung und Suizidgefähr-
dung, berichten. Sie würden keinen Beweiswert für eine vom SEM und vom
BVGer als unglaubhaft beurteilte angebliche Folter entfalten. Der Arztbe-
richt aus dem Kongo vom Jahr 2018 vermöge mit einem gewissen Beweis-
wert allenfalls über eine Hospitalisation in den Jahren 2010 bis 2011 zu
berichten, eigne sich jedoch nicht als Beleg für die angeblichen asylrele-
vanten Ursachen. Auf die Einholung einer Expertise sei in antizipierter Be-
weiswürdigung zu verzichten, zumal auch die Begründung hierfür, der Be-
schwerdeführer habe keinen ausreichenden Zugang zu medizinischer Ver-
sorgung und könne nicht aus eigenen Mitteln einen ärztlichen Bericht zu
seinen psychischen Problemen einreichen, offensichtlich nicht zutreffe.
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Seite 5
C.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer diesen Ent-
scheid durch seinen heutigen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechten und beantragte, der angefochtene Wiedererwägungsent-
scheid des SEM sei aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzu-
weisen. Sinngemäss machte er geltend, angesichts der neu vorgebrachten
Vergewaltigungen und Beweise sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuhe-
ben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der rechtserhebliche
Sachverhalt – insbesondere im Hinblick auf die vom SEM zu Unrecht für
unglaubhaft befundenen Vergewaltigungen in der Haft – vollständig neu
abzuklären.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei:
- Medizinischer Bericht der Klinik C._______ vom 22. Oktober 2018,
worin dem Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungs-
störung (PTSD) diagnostiziert wird,
- Bericht des UK Home Office vom November 2012 über eine Fact
Finding Mission.
D.
Am 1. November 2018 wurde mit superprovisorischer Massnahme der Voll-
zug der Wegweisung per sofort einstweilen ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
Das Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Spra-
che, in der auch die angefochtene Verfügung ergangen ist, geführt.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
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onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Schliesslich werden praxisgemäss Eingaben als Wiederer-
wägungsgesuch behandelt, die sich auf nachträglich nach einem materiel-
len Urteil entstandene Beweismittel stützen, welche nicht zu einer Revision
des Urteils berechtigen (vgl. auch hierzu BVGE 2013/22).
5.
5.1 Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers aufgrund seines
Vorbringens, er sei in der Haft mehrmals vergewaltigt worden, und der vor-
gelegten Beweismittel als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entge-
gengenommen und vollumfänglich abgewiesen. Der Beschwerdeführer
rügte den Entscheid vor allem in formeller Hinsicht. Das SEM habe den
Anspruch auf das rechtliche Gehör respektive seine Pflicht zur vollständi-
gen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt,
indem es in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt habe, dass
er aufgrund der nunmehr neu geltend gemachten Vergewaltigungen trau-
matisiert gewesen sei.
5.2 Bezüglich der formellen Rüge ist anzuführen, dass sich die verfügende
Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b).
Das SEM hat insbesondere auch das Verfahren, welches bei einem Wie-
dererwägungsgesuch von Schriftlichkeit geprägt ist (vgl. E. 4 hiervor), kor-
rekt durchgeführt und die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe
sorgfältig geprüft. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Wiedererwä-
gungsentscheid denn auch in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund wel-
cher Überlegungen keine Gründe ersichtlich seien, welche ein Rückkom-
men auf die ursprüngliche Verfügung vom 24. Juli 2013 erlauben würden.
Der Umstand, dass die Vorinstanz bezüglich der vorgebrachten Vergewal-
tigungen entschied, diese vermöchten an den übrigen als unglaubhaft er-
achteten Vorbringen nichts zu ändern und somit die geltend gemachten
Wiedererwägungsgründe anders gewichtet hat als der Beschwerdeführer,
ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Ebenso wenig
die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Partei-
vorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel respektive der medizi-
nischen Berichte zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer ge-
langte. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM
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habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begrün-
dungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch da-
her nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer respektive seinem
Vertreter möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen
Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I
232 E. 3.2).
6.
6.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist im Weiteren zu prüfen, ob
das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, die Vorbringen und neu vorge-
legten Beweismittel vermöchten an der ursprünglichen Einschätzung der
Asylvorbringen nichts zu ändern. Eine entsprechende Rüge geht zumin-
dest sinngemäss aus der Beschwerdeschrift hervor.
6.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass of-
fensichtlich keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungs-
rechtlichen Sinne vorliegt. Wie das SEM zutreffend feststellte, wurden im
Wiedererwägungsgesuch lediglich jene Gesuchsgründe, die der Be-
schwerdeführer bereits im ordentlichen Verfahren beziehungsweise in den
Wiedererwägungsgesuchen vom 3. November 2015 und vom 11. April
2017 geltend gemacht hatte, wiederholt. Zur Untermauerung seiner Anga-
ben, er habe in Kongo (Kinshasa) Verfolgung zu befürchten, legte er teils
vorbestandene und bereits bekannte, teils neue Beweismittel vor.
6.2.1 Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Erklärung des Be-
schwerdeführers vom 14. Mai 2018 über die Ereignisse (Beilage 2) besitzt
auch nach Ansicht des Gerichts von vorneherein einen zu geringen Be-
weiswert, um die geltend gemachten Vorfälle vom Jahr 2010 glaubhaft zu
machen. Dieses Dokument vermag die rechtskräftige Verfügung vom
24. Juli 2013 nicht umzustossen. Der Bericht des Beschwerdeführers lässt
auch in Anbetracht der bereits im ordentlichen Verfahren durchgeführten
umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung nicht den Schluss zu, er habe sich
in Kongo (Kinshasa) aufgrund der Beteiligung an einer Demonstration in
Haft befunden. Insoweit der Beschwerdeführer mit dem Wiedererwägungs-
gesuch geltend macht, er sei im Gefängnis vergewaltigt worden, ist zudem
darauf hinzuweisen, dass dies bereits aus den anamnestischen Angaben
des ärztlichen Berichts vom 8. Dezember 2014 hervorgeht und vom Gericht
als nachträglich dramatisierte Darstellung gewürdigt wurde (vgl. Urteil des
BVGer E-4833/2013 vom 15. September 2015 E. 5.4.2). Die nunmehr vom
SEM in der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2018 vorgenom-
mene Würdigung, dieses Vorbringen sei als nachgeschoben zu bewerten
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und könne die politische Betätigung sowie Inhaftierung nicht glaubhaft ma-
chen, ist nicht zu beanstanden. An dieser Einschätzung vermag auch der
erstmals auf Beschwerdeebene vorgelegte ärztliche Bericht der Klinik
C._______ vom 22. Oktober 2018, worin dem Beschwerdeführer unter an-
derem eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) diagnostiziert
wird und die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers (Vergewal-
tigung in der Haft) als plausibel erachtet werden, nichts zu ändern. Zwar
kann die Einschätzung einer Fachärztin oder eines Facharztes in Bezug
auf die Plausibilität von Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte
Krankheit – vorliegend Depression, Traumatisierung und Suizidalität – in
Betracht fallen, ein Indiz bilden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu be-
rücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f und BVGE
2007/31 E. 5.1). Doch hält das SEM zu Recht fest, dass der vorliegende
Arztbericht in Anbetracht aller Umstände nicht ausreicht, die geltend ge-
machte politische Aktivität und Haft als Ursache der erlittenen Misshand-
lungen glaubhaft zu machen.
6.2.2 Im Weiteren geht die medizinische Beurteilung, der Beschwerdefüh-
rer sei traumatisiert, bereits aus dem vorbestandenen Bericht C._______
vom 10. Juli 2015 [Beilage 14] hervor, mit dem sich das Bundesverwal-
tungsgericht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens eingehend auseinan-
dergesetzt hat (Entscheid E-4833/2013 vom 15. September 2015, Bst. I
und E. 7.3). Das SEM hat zu Recht auf dessen neuerliche Würdigung ver-
zichtet. Auch ist kein Grund ersichtlich, weshalb auf den ärztlichen Bericht
C._______ vom 28. März 2017, in dem eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes seit dem 5. September 2016 festgehalten wurde (Bei-
lage 13), erneut einzugehen wäre, zumal sich die Vorinstanz damit bereits
in der rechtskräftigen Verfügung vom 11. Januar 2018 auseinandergesetzt
hat. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass dem Beschwerdefüh-
rer im März 2017 eine negative Prognose bei Vorliegen konkreter Suizidge-
danken gestellt wurde und er auf Medikamente angewiesen war; aus der
Anamnese des Berichts vom 22. Oktober 2018 geht hervor, die Suizidge-
danken seien nun weniger ausgeprägt; die Suizidalität erfordere aber eine
neue Beurteilung, da im Falle sozialer Belastung von einem erhöhten Ri-
siko auszugehen sei. Insofern der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden
Wiedererwägungsgesuch und dem auf Beschwerdeebene eingereichten
neuen medizinischen Bericht Wegweisungsvollzugshindernisse geltend zu
machen versucht, ist vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffende Wür-
digung des SEM in der Verfügung vom 11. Januar 2018 zu verweisen, wel-
E-6221/2018
Seite 10
che an Aktualität nicht verloren hat. Er macht nunmehr die gleichen medi-
zinischen Probleme geltend, wie im ordentlichen Verfahren und in seinen
beiden vorangegangenen Wiedererwägungsgesuchen, zu denen sich
auch das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-140/2017 vom 19.
Januar 2017 (E. 5) eingehend geäussert hat. Die Ausführungen im Wieder-
erwägungsgesuch und in der Beschwerde sind angesichts dieser Sachlage
offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
6.2.3 Bezüglich des Arztberichtes von Dr. B.N. aus B._______ vom 7. Feb-
ruar 2018, in dem neu über eine Hospitalisation in den Jahren 2010 und
2011 wegen einem (…) berichtet wurde (Beilage 10), kann vollumfänglich
auf die korrekte Würdigung des SEM verwiesen werden. Dieser Bericht
lässt nicht auf asylrelevante Ursachen der Verletzungen schliessen.
6.2.4 Im Weiteren geht auch das Gericht davon aus, dass es sich bei den
neu eingereichten Zeugenaussagen des Vaters beziehungsweise der Ver-
wandten vom 28. Januar 2018 (Beilage 10) und des Freundes vom 15. Ap-
ril 2018 (Beilage 9) aufgrund deren Naheverhältnis zum Beschwerdeführer
um Gefälligkeitsschreiben handelt.
6.2.5 Sofern die Berichte zur Situation in Kongo (Kinshasa) datierend aus
den Jahren 2009 bis 2012 nicht bereits Gegenstand des ordentlichen Ver-
fahrens waren, hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass kein Grund
ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer diese nicht bereits im or-
dentlichen Verfahren hätte vorlegen können. Diese Einschätzung trifft auch
auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht des UK Home Office
vom November 2012 zu, weshalb auch dieses Beweismittel nicht zur Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung führen kann.
6.2.6 Soweit der Beschwerdeführer durch einen neuen Bericht im Rahmen
des Wiedererwägungsgesuchs eine Änderung der Situation in Kongo
(Kinshasa) geltend zu machen versucht (vgl. Artikel vom 19. Februar 2018,
Beilage 11), ist nichts zu seinen Gunsten zu gewinnen, da nicht ersichtlich
ist, inwiefern dies mit seiner konkreten Situation zusammenhängen sollte.
6.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch
zu Recht abgelehnt. Es wurden auch keine revisionsrechtlich relevanten
Gründe gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG dargetan. Die weiteren in der Be-
schwerdebegründung enthaltenen Vorbringen sind revisionsrechtlich uner-
heblich. Es besteht auch kein Anlass, weitere Abklärungen in Bezug auf die
(gesundheitliche) Situation des Beschwerdeführers durchzuführen.
E-6221/2018
Seite 11
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache ist folglich auch das
Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hin-
fällig geworden. Die am 1. November 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG an-
geordnete vorsorgliche Massnahme (sofortiges einstweiliges Aussetzen
des Wegweisungsvollzugs) wird gegenstandslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6221/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Anna Wildt
Versand: