B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6222/2012
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ein aus der Republik Srpska stammen-
der Rom und eine aus der Föderation Bosnien und Herzegowina stam-
mende Bosniakin mit deren drei Kindern, ihren Heimatstaat, Bosnien und
Herzegowina, eigenen Angaben zufolge am 20. Mai 2012 verliessen und
am 1. Juni 2012 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten,
dass sie am 13. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Altstätten summarisch befragt und am 26. Oktober 2012 einlässlich zu ih-
ren Asylgründen angehört wurden,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, sie hätten
aufgrund ihrer Ethnie wirtschaftliche Probleme, würden aber auch Mängel
in Bezug auf ihre Sicherheit erleben, namentlich fänden sie bei den staat-
lichen Behörden keinen Schutz vor Übergriffen durch private Dritte,
dass sie auch keine Hilfe von der Familie der Beschwerdeführerin erwar-
ten könnten, da diese gegen die Heirat mit ihm (dem Beschwerdeführer)
als Rom gewesen sei,
dass er von den Brüdern der Beschwerdeführerin sogar verprügelt wor-
den sei,
dass die Beschwerdeführerin von ihren Eltern mehrmals entführt worden
sei und diese versucht hätten, sie mit einem älteren Mann zu verheiraten,
dass sie (die Beschwerdeführenden) sowohl in E._______ als auch in
F._______ (beides Orte in der Republik Srpska) mit den Nachbarn Prob-
leme gehabt hätten und er (der Beschwerdeführer) dabei geschlagen
worden sei,
dass er im Mai 2012 in F._______ von islamradikalen Wahabiten verprü-
gelt worden sei, weil er im Garten ein Schwein gegrillt habe,
dass er sogar mit dem Tod bedroht worden sei, falls er F._______ nicht
verlassen würde,
dass er beide Vorfälle bei der Polizei angezeigt habe, doch diese hätten
ihn nicht ernst genommen und nichts unternommen, sondern ihnen gera-
ten umzuziehen,
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dass sie (die Beschwerdeführenden) sich deshalb entschlossen hätten,
ihren Heimatstaat zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 – eröffnet am 6. No-
vember 2012 – feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb es die Asylgesuche ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug der Wegwei-
sung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwer-
deführenden hätten auch als Roma die Möglichkeit, sich im Fall von
Übergriffen durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt
zu sein, an die heimatlichen Behörden zu wenden,
dass generell Schutz gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Mass-
nahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch
wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und
Ahndung von Verfolgungshandlungen, und, wenn der Antragsteller Zu-
gang zu diesem Schutz habe,
dass gemäss Einschätzung des Bundesrates, die staatlichen Organe von
Bosnien und Herzegowina ihrer Schutzpflicht nachkämen und sie demzu-
folge auch schutzfähig seien, weshalb die Beschwerdeführenden nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien,
dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standhielten, weshalb es sich erübrige auf die Ungereimtheiten in
den Vorbringen einzugehen,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass die Beschwerdeführenden am 3. Dezember 2012 (vorab per Tele-
fax) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen liessen, es sei der angefochtene Entscheid
teilweise aufzuheben und die Unzulässigkeit respektive die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie als
Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Dezember 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom
31. Oktober 2012 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind,
dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig
die Frage bildet, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz zu Recht als zumutbar erklärt hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass angesichts des rechtskräftig festgestellten Fehlens einer asylrecht-
lich relevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden im Heimatland das
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung
findet,
dass entgegen der entsprechenden Vorbringen in der Rechtsmitteleinga-
be (Bedrohung an Leib und Leben durch die Familie der Beschwerdefüh-
rerin und durch "Angehörige der Serben") keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
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und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat-
staat droht,
dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom
25. Juni 2003 ab dem 1. August 2003 als sogenanntes Safe Country (vgl.
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) definiert und damit insbesondere dessen Ein-
haltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Kon-
ventionen im Menschenrechtsbereich bestätigt,
dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowi-
na den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – auch mit Bezug
auf Angehörige ethnischer Minderheiten – nach Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. dazu auch E-
6041/2006 vom 20. Dezember 2010 E. 4.7.2),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden demnach
zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt und medizinische Notlage
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass Bosnien und Herzegowina weder von Bürgerkrieg noch von allge-
meiner Gewalt gekennzeichnet ist (vgl. dazu auch E-6041/2006 vom
20. Dezember 2010 E. 6.3.6),
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung
schliessen lassen,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse nach konstanter
Praxis der Schweizer Asylbehörden für sich alleine keine existenzbedro-
hende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. BVGE
2010/41 E. 8.3.6; EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1),
dass es den Beschwerdeführenden möglich sein wird, in ihrer Heimat ei-
ne Unterkunft zu finden und ihnen dazu eigene Anstrengungen (Erwerbs-
tätigkeit) sowie die Inanspruchnahme der Hilfe von staatlichen und nicht-
staatlichen Institutionen oder auch derjenigen ihrer vielen Verwandten –
zumindest derjenigen seitens der Familie des Beschwerdeführers – zu-
zumuten sind,
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dass es insbesondere der Beschwerdeführerin, als gelernte (…) gelingen
sollte, in Bosnien und Herzegowina eine Erwerbstätigkeit auszuüben und
damit – nebst der Unterstützung durch staatliche und private Organisatio-
nen – für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen,
dass nach dem Gesagten das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zumutbar beurteilt hat,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführenden über Identitäts-
ausweise verfügen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG schon aus diesem Grund abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und Abs. 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: