B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6223/2017
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss seinen eigenen Angaben
am 5. Juli 2015. Am 31. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte
gleichentags um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
wurde er am 21. August 2017 von der Vorinstanz zur Person befragt (BzP).
Dabei führte er aus, er stamme aus B._______, Provinz C._______, Sy-
rien, und habe bis zur Ausreise dort gelebt. Er sei Maktoumin und habe
ausser einer Bestätigung keine Identitätspapiere. Als Gesuchsgründe
machte der Beschwerdeführer geltend, weil er die syrische Staatsbürger-
schaft nicht besitze, habe er die Schule nicht besuchen und keiner anstän-
digen Arbeit nachgehen können. Er sei auch nicht zum Militärdienst einbe-
rufen worden, weil er kein Syrer sei. Er habe nur als Hirte arbeiten können.
Da der Islamische Staat (IS) in seiner Herkunftsregion kämpfe, befürchte
er einen Anstieg der Preise und ein mühsames Leben. Von den Kämpfen
sei er jedoch nie persönlich betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer
habe auch nie Probleme mit Behörden oder Drittpersonen gehabt. Politisch
sei er nie aktiv gewesen.
B.
Aufgrund von Zweifeln an der Herkunft des Beschwerdeführers veran-
lasste die Vorinstanz die Durchführung einer Lingua-Analyse, wozu am
23. August 2017, datiert vom 8. September 2017, ein Telefongespräch mit
dem Beschwerdeführer durchgeführt wurde.
C.
C.a Mit Schreiben vom 18. September 2017 brachte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Lingua-Gutachtens zur
Kenntnis und setzte ihm Frist bis zum 2. Oktober 2017, um zum Abklä-
rungsergebnis Stellung zu nehmen.
C.b Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein.
D.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug und änderte die Staatsangehörigkeit auf
unbekannt.
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Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 3. November 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen beziehungsweise die vorläufige
Aufnahme sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuord-
nen. Die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers sei festzustellen und an-
zuerkennen. Gegebenenfalls sei eine ergänzende Anhörung anzuordnen.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Es sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine angeblich originale
Bestätigung seines Maktoumin-Status ein.
F.
Mit Schreiben vom 13. November 2017 bestätigte das Gericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als of-
fensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
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mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Wei-
terungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung von Art. 9
BV. Indes substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern die vorliegende Ver-
fügung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das
Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106
Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG überprüfen kann.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
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Seite 5
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Experte,
der die Lingua-Analyse durchgeführt habe, sei basierend auf den Auswer-
tungen des Wissens des Beschwerdeführers im landeskundlichen und kul-
turellen Bereich sowie seiner Anwendung des Badini zum Schluss gekom-
men, er sei nicht in Syrien sozialisiert worden und kein syrischer Makto-
umin. Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG werde der asylsuchenden Per-
son, welche die Behörden über ihre Identität täusche, das rechtliche Gehör
gewährt. Sie werde nicht zu einer Anhörung nach Art. 29 AsylG vorgeladen.
Mit Schreiben vom 18. September 2017 sei dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse gewährt worden. Er
habe sich bis zum Entscheiddatum nicht vernehmen lassen. Gemäss dem
Resultat der Lingua-Analyse verfüge der Beschwerdeführer nur über sehr
oberflächliche respektive wenige und teilweise falsche Kenntnisse über
seine Herkunftsregion. Er habe falsche Nachbardörfer und Distanzen ge-
nannt. Über Angaben zu Preisen von alltäglichen Gegenständen habe er
keine Angaben machen können. Mit wichtigen kulturellen Begebenheiten
der syrischen Kurden sei er nicht vertraut. Zudem falle auf, dass der Be-
schwerdeführer verschiedenste Male "Badini-Ausdrücke" verwendet habe,
die typischerweise im Nordirak zu finden seien. Zusammenfassend liege
der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer versucht habe, sich als sy-
rischer Kurde auszugeben, um so seine Chance auf Asyl in der Schweiz
zu erhöhen. Mit grösster Wahrscheinlichkeit sei er ein Kurde aus dem
Nordirak.
Bezüglich seiner Staatsangehörigkeit sei festzuhalten, dass Asylsuchende
gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG verpflichtet seien, an der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken und ihre Identität offenzulegen. Eine Bestä-
tigung für seinen Maktoumin-Status habe er nicht eingereicht, obwohl er
angegeben habe, aus Syrien zu stammen. Die Vorinstanz komme zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer kein Maktoumin aus Syrien sei, wes-
halb seine Nationalität im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) auf "unbe-
kannt" geändert werde. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Rah-
men des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht habe.
Mit diesem Verhalten habe er nicht glaubhaft machen können, dass er des
Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bedürfe.
5.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe
sein Asylgesuch nicht umfassend und sorgfältig geprüft. Sie stütze sich auf
Mutmassungen und Spekulationen.
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Seite 6
Weiter bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe neu vor, er
sei als Kleinkind mit seiner Familie in den Nordirak ausgereist, weil sie als
Maktoumin in Syrien keine Rechte gehabt hätten. Er sei im Nordirak auf-
gewachsen, weshalb er nur oberflächliche Kenntnisse von Syrien habe.
Nach dem Erlass des Einbürgerungsdekrets im April 2011 sei der Be-
schwerdeführer mit seiner Familie in der Hoffnung nach Syrien zurückge-
kehrt, die syrische Staatsbürgerschaft erlangen zu können. Dies sei aber
nur für Ajanib und jene Maktoumin, welche über gute Kontakte verfügten,
möglich gewesen. Seiner Familie und ihm sei es nicht gelungen, sich ein-
bürgern zu lassen. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei vom
Islamischen Staat (IS) angegriffen worden. Sowohl der IS als auch die Kur-
den hätten junge Frauen und Männer zwangsrekrutiert. Da sich der Be-
schwerdeführer vor einer Zwangsrekrutierung gefürchtet habe, sei er auf
Empfehlung seiner Familie ausgereist. Er habe den Weggang aus Syrien
als Kleinkind nicht erwähnt, da er befürchtet habe, ihm werde hier nicht
geglaubt. Andere in der Schweiz lebende Maktoumin-Familien hätten ihm
empfohlen, diese Tatsache nicht zu erwähnen. Als ungeschulte Person
habe er sich leicht beeinflussen lassen. Es sei deshalb notwendig, eine
Anhörung durchzuführen, um die Unklarheiten aufklären zu können.
6.
6.1 Wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt, verzichtete die Vorin-
stanz mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Asylbehörden
über den Ort der eigenen Sozialisation und mithin über seine eigene Iden-
tität getäuscht, gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG auf eine eingehende
Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG. Es stellt sich die Frage, ob dieses
Vorgehen mit dem Gesetz und der einschlägigen Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK), in Einklang steht, was auf Beschwerde-
ebene – zumindest sinngemäss – in Frage gestellt wird.
6.2 Seitdem am 1. Februar 2014 eine revidierte Fassung des Asylgesetzes
(Änderung vom 14. Dezember 2012) in Kraft getreten ist, ist bei festste-
hender Identitätstäuschung seitens der asylsuchenden Person kein Nicht-
eintreten mehr vorgesehen (vgl. aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), erlaubt es
der Vorinstanz in einem solchen Fall aber, auf eine Anhörung im Sinne von
Art. 29 AsylG zu verzichten (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG). Für die Aus-
legung des Begriffs der "feststehenden Identitätstäuschung" nach Art. 36
Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf die Praxis zum entsprechenden, aufgehobenen
Nichteintretensgrund gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen
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(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.], Handbuch zum Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 88; FLORENCE ROUILLER, in:
Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile (LAsi), 2015,
Art. 36 N20-24, S. 307 ff.). Gemäss dieser Praxis ist der Nachweis der
Identitätstäuschung von den schweizerischen Asylbehörden zu erbringen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 27
E. 4a). Die gesetzliche Regelung sieht neben der erkennungsdienstlichen
Behandlung (Daktyloanalyse) auch "andere Beweismittel" vor, aufgrund
derer die Identitätstäuschung feststehen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a
AsylG; identisch formuliert waren die Voraussetzungen gemäss aArt. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG); als "andere Beweismittel" kommen unter anderem
namentlich die Erkenntnisse im Rahmen einer Lingua-Analyse in Frage
(vgl. EMARK 1999 Nr. 19).
Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und schliesst den Namen
und den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsda-
tum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsuchenden Person ein.
Diese Aufzählung der Begriffsmerkmale der Identität ist abschliessend und
umfasst weder den Herkunftsort, noch den Ort der Sozialisation einer be-
troffenen Person (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5e; vgl. auch EMARK 2004
Nr. 4; vgl. zum Ganzen BVGE 2013/10 E. 9.1).
6.3 Wie aus der angefochtenen Verfügung und insbesondere auch aus der
Lingua-Analyse selbst hervorgeht, gibt letztere Aufschluss über den Ort der
Sozialisation des Beschwerdeführers, nicht aber über den Geburtsort oder
die Staatsangehörigkeit. Folglich steht für den Beschwerdeführer, dem
eine Sozialisation in Syrien gestützt auf das Lingua-Gutachten nicht ge-
glaubt werden kann, nicht fest, dass er die Schweizer Asylbehörden tat-
sächlich über seine syrische Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Weil mit
dem Lingua-Bericht vom 8. September 2017 gegebenenfalls lediglich eine
Täuschung des Beschwerdeführers über den Ort seiner Hauptsozialisation
belegt sein könnte, und die Sozialisation – wie in E. 6.2 dargelegt – aber
kein Merkmal der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a AsylV 1 darstellt, sind
die Voraussetzungen einer feststehenden Identitätstäuschung gemäss
Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG vorliegend nicht erfüllt (vgl. auch Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-5177/2015 vom 12. Mai 2016). Angesichts des-
sen hätte die Vorinstanz eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durch-
führen müssen und verletzte durch den Verzicht darauf neben dem Unter-
suchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) auch den Anspruch
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des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG und Art. 29
Abs. 2 BV).
7.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Wie in E. 6.3 dargelegt, hat die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Anhörung
gemäss Art. 29 AsylG verzichtet, weshalb dieser Verfahrensschritt nachzu-
holen ist. Da eine solche Anhörung den Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens sprengen würde, ist es angezeigt, die Sache zu diesem Zweck sowie
zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG
zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung respektive zur
rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos
wird.
9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittel-
verfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnismäs-
sig hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Ent-
schädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollstän-
digen und richtigen Sachverhaltsermittlung respektive zur rechtsgenügli-
chen Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Michelle Nathalie Nef
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