B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6225/2018
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2018 / N (…).
E-6225/2018
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Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 5. Oktober 2015 in die Schweiz ein
und ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl. Im Wesentlichen trug er vor, irakischer Staatsangehö-
riger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ zu sein. Er habe
sich im Jahre 2011 den Peschmerga angeschlossen, habe aber seinen
Sold nur unregelmässig erhalten und sei in ungenügender Weise mit Waf-
fen und Munition ausgestattet worden. Er habe seinen Kommandanten in-
formiert, dass er unter diesen Bedingungen die Peschmerga verlassen
wolle, wofür dieser Verständnis gezeigt habe. Aufgrund der schlechten wirt-
schaftlichen Lage, der schwierigen Lebensbedingungen und der fehlenden
Zukunftsaussichten im Irak sei er Ende August 2015 aus seinem Heimat-
staat ausgereist.
A.b Das SEM lehnte sein Asylgesuch aufgrund fehlender Asylrelevanz im
Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) mit Verfügung vom 7. September 2016
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Eine gegen diese Verfügung am 6. Oktober 2016 erhobene Beschwerde,
im Rahmen welcher der Beschwerdeführer erstmals vorbrachte, die Pe-
schmerga unerlaubt verlassen und seine Waffe mit nach Hause genommen
zu haben, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6187/2016 vom
9. Januar 2017 wegen fehlender Glaubhaftigkeit (insbesondere wegen wi-
dersprüchlicher und nachgeschobener Vorbringen) ab.
II.
B.
Mit Eingabe vom 13. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
SEM erstmals ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG
ein, auf welches das SEM mit Verfügung vom 28. November 2017 wegen
ungenügender Begründung nicht eintrat, die Rechtskraft und Vollstreckbar-
keit der Verfügung vom 7. September 2016 vermerkte, eine Gebühr in der
Höhe von Fr. 600.– erhob und festhielt, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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Seite 3
III.
C.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um
Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides vom 7. September
2016 beziehungsweise wiedererwägungsweise um eine vorläufige Auf-
nahme.
Der Beschwerdeführer machte in seinem zweiten Wiedererwägungsge-
such geltend, er habe etwa im April 2018 erfahren, dass er im Irak von
einem Untersuchungsrichter in D._______ ausgeschrieben beziehungs-
weise vorgeladen worden sei. Demnach habe er, als er die Peschmerga
verlassen habe, seine Waffe abgegeben und gelte seither als vermisst. Es
bestehe eine ausstehende Kaution der Regionalregierung Kurdistan, wes-
halb er das Land verlassen habe. Des Weiteren befinde er sich aufgrund
der schweren psychischen Traumata in ärztlicher Behandlung.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er mit Eingabe vom 24. Juli
2018 ein Schreiben des Untersuchungsgerichts D._______ vom 11. Okto-
ber 2017 in Kopie mit einer deutschen Übersetzung ein. Mit Eingabe vom
28. September 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis des
Psychiatriezentrums E._______ vom 3. September 2018 nach.
D.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 – eröffnet am 12. Oktober 2018 –
wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und vermerkte die
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 7. September 2016.
Sodann erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte die
Vorinstanz aus, dass die im Zusammenhang mit der angeblichen Desertion
vorgebrachten Tatsachen respektive Beweismittel des Untersuchungsge-
richts D._______ nicht geeignet wären, um zu einer anderen Einschätzung
hinsichtlich des Bestehens einer begründeten Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu führen und dementsprechend als nicht erheblich
zu qualifizieren seien. Wie bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom
7. September 2016 beziehungsweise im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-6187/2016 vom 9. Januar 2017 festgehalten worden sei, habe der
Beschwerdeführer eigenen Angaben an den Anhörungen zufolge die Pe-
schmerga ungefähr eine Woche vor seiner Ausreise aus dem Heimatland
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mit dem Einverständnis seines Vorgesetzten verlassen. Diesem Sachver-
halt widersprechend habe er sodann auf Beschwerdeebene vorgebracht,
er habe die Peschmerga unerlaubt verlassen und seine Waffe mit nach
Hause genommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe dieses Vorbrin-
gen als nachgeschoben und widersprüchlich qualifiziert. Im Wiedererwä-
gungsgesuch vom 24. Juli 2018 habe er eine wiederum abweichende Dar-
stellung der Geschehnisse geschildert, wonach er seine Waffe dem Zug-
führer abgegeben habe, dieser jedoch ebenfalls desertiert sei. Auch dieses
Vorbringen sei als widersprüchlich und nachgeschoben zu erachten. Zu-
dem weise das eingereichte Beweismittel, welches ohnehin lediglich in Ko-
pie vorliege, nur einen geringen Beweiswert auf, da solche Dokumente
leicht fälschbar beziehungsweise käuflich seien. Insgesamt habe er die De-
sertion nicht glaubhaft darlegen können. In Bezug auf die im Wiedererwä-
gungsgesuch geltend gemachten psychischen Beschwerden des Be-
schwerdeführers hielt das SEM ausserdem fest, dass dem eingereichten
Arztbericht des Psychiatriezentrums E._______ vom 3. September 2018
zwar zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer an einer posttrauma-
tischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Es sei aber im vorliegenden Fall
nicht davon auszugehen, dass die im Arztbericht geschilderten Symptome
als derart schwer zu erachten seien, dass er bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat aus gesundheitlichen Gründen existenziell gefährdet wäre.
Zudem sei die medizinisch psychiatrische Grundversorgung zur Behand-
lung der geltend gemachten Beschwerden im Nordirak grundsätzlich ge-
währleistet. Es seien insgesamt keine Gründe ersichtlich, die den Be-
schwerdeführer aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer ge-
sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage bringen würden. Der Vollzug
der Wegweisung in den Nordirak sei daher nach wie vor zumutbar, zulässig
sowie auch möglich.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht am 31. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, die Sache
sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und er sei vor-
läufig aufzunehmen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl in der
Schweiz zu gewähren. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen. In formeller Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer den in seinem Wie-
dererwägungsgesuch geltend gemachten Sachverhalt. Er habe die Armee
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unerlaubt, mithin ohne behördliche Zustimmung verlassen, was nicht aus-
schliesse, dass sein Vorgesetzter damit einverstanden gewesen sei, zumal
sich dieser ebenso mit Desertionsplänen beschäftigt habe. Entsprechend
seien seine Ausführungen im ersten Asylverfahren auch nicht widersprüch-
lich gewesen. Unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden
seien seine Vorbringen gerade wegen der Lückenhaftigkeit und der Wider-
sprüche glaubhaft. Er wisse im Weiteren nicht, wo sich das Original des
eingereichten Beweismittels befinde, da er dieses über Mittelspersonen er-
halten habe. Das Bundesverwaltungsgericht werde jedoch eingeladen,
sich bei der schweizerischen Botschaft im Irak über das gegen ihn laufende
Verfahren beim Untersuchungsgericht in D._______ zu erkundigen. In Be-
zug auf seinen Gesundheitszustand sei ferner zu bezweifeln, dass die
PTBS im Irak behandelt werden könne. So sei sein Heimatstaat instabil
und von äusseren Entwicklungen (bspw. dem Syrienkonflikt) abhängig.
Das Bundesverwaltungsgericht werde daher ersucht, weitere Informatio-
nen zu seinem Gesundheitszustand bei der Psychiatrischen Klinik
E._______ einzuholen und allfällige Akten edieren zu lassen. Es wäre ihm
schliesslich nicht möglich gewesen, die im Wiedererwägungsgesuch ge-
äusserten Vorbringen früher einzubringen. Er habe sich an gewisse Erleb-
nisse bislang nicht erinnern können, was mithin zu den lücken- und fehler-
haften Aussagen im ersten Asylverfahren geführt habe. Die erlebten Miss-
handlungen habe er erst im Rahmen seiner psychiatrischen Behandlung
offenbaren und rekonstruieren können. Es werde daher beantragt, dass er
von der Vorinstanz erneut angehört werde. Im Weiteren sei das Gericht
eingeladen, den medizinischen Bericht des Spitals F._______ auf diploma-
tischem Wege edieren zu lassen.
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 1. November 2018 setzte die zu-
ständige Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Wegweisung per sofort einstweilen aus.
G.
Mit Eingabe vom 6. November 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Arzt-
zeugnis vom 31. Oktober 2018 sowie ein Protokoll einer „narrativen Expo-
sitionstherapie“ vom 10. Oktober 2018 beide vom Psychiatriezentrum
E._______ zu den Akten.
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Seite 6
H.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer ein weiteres Protokoll der „narrativen Expositionstherapie“ vom
29. November 2018 des Psychiatriezentrums E._______ ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
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innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in
Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel, wel-
che dazu geeignet sind, vorbestandene Tatsachen zu beweisen, können
revisionsrechtlich nicht geltend gemacht werden; sie können jedoch auf
dem Weg des Wiedererwägungsgesuchs bei der verfügenden Behörde
eingereicht werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 6–13 S. 285 ff.)
5.
5.1 In seinen Eingaben vom 24. Juli 2018 und 26. September 2018 machte
der Beschwerdeführer geltend, er habe im April 2018 erfahren, dass er im
Irak von einem Untersuchungsrichter in D._______ ausgeschrieben bezie-
hungsweise vorgeladen worden sei, was er mit einem Schreiben des Un-
tersuchungsgerichts D._______ vom 11. Oktober 2017 untermauerte. Zu-
dem leide er an einer PTBS und befinde sich seit August 2018 in psychiat-
rischer Behandlung.
5.2 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch anhand genommen. Dies dürfte im Hinblick auf
seine vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen auch der Fall sein.
Was die geltend gemachte Ausschreibung beziehungsweise Vorladung mit
Datum vom 11. Oktober 2017 anbelangt, welche im Irak von einem Unter-
suchungsrichter in D._______ angeordnet worden sein soll, beschlägt dies
allenfalls eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingsei-
genschaft und das Asyl, die nach Rechtskraft des Entscheids vom 7. Sep-
tember 2016 mit Urteil E-6187/2016 vom 9. Januar 2017 eingetreten ist.
Dem Beschwerdeführer ist dadurch, dass die Vorinstanz sein Gesuch ge-
samthaft als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen
und dieses im Hinblick auf die geltend gemachten Wiedererwägungs- und
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Asylgründe vollumfänglich inhaltlich geprüft hat, kein Nachteil erwachsen.
Dies gilt auch in Bezug auf den erhobenen Kostenvorschuss, welcher im
Rahmen eines Mehrfachgesuches ebenfalls zu erheben ist (vgl. Art. 111d
Abs. 1 AsylG).
Der Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren an die
Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzulehnen.
6.
Nach Durchsicht der Akten ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen
der Vorinstanz festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt,
Wiedererwägungsgründe im Sinne einer veränderten Sachlage darzutun.
6.1 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Asyl-
verfahren sowie auf Rechtsmittelebene stets sich widersprechende Sach-
verhalte darlegte, ist die Glaubhaftigkeit seiner gesamten Vorbringen stark
in Zweifel zu ziehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden (Verfügung vom 11. Oktober 2018 S. 2; s. auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-6187/2016 S. 4 f.). Im (zweiten) Wiedererwägungs-
gesuch hält der Beschwerdeführer an der neuerlichen Sachverhaltsdarstel-
lung, wonach er für die Peschmerga Militärdienst habe leisten müssen und
die Peschmerga ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten verlassen habe, fest
(act. C1/6 S. 2). Er habe zudem Ende April 2018 erfahren, dass er von
einem Untersuchungsrichter seines Heimatstaates gesucht werde. Das als
Beweismittel eingereichte Schreiben, bei welchem es sich um ein solches
des Untersuchungsgerichts D._______, datierend vom 11. Oktober 2017
handeln soll, liegt lediglich in Kopie vor, womit ihm von vornherein nur ein
geringer Beweiswert zukommt, zumal solche Dokumente leicht fälschbar
beziehungsweise käuflich erwerbbar sind. Ungeachtet der anzuzweifeln-
den Echtheit des eingereichten Beweismittels vermochte der Beschwerde-
führer nicht auszuführen, wie er von der angeblichen Untersuchung gegen
ihn erfahren habe, wie er in den Besitz des Beweismittels gekommen sei
und wieso er im Oktober 2017, rund zwei Jahre nach seiner Desertion und
Ausreise, von einem Untersuchungsrichter hätte vorgeladen werden sol-
len. Der pauschale Hinweis auf die volatile Lage im Irak und die Umstände
im Militärdienst sind klarerweise nicht geeignet, um betreffend seines Vor-
bringens, in seinem Heimatstaat verfolgt zu werden, zu einer neuen Ein-
schätzung zu gelangen.
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Auch auf Beschwerdeebene wurde inhaltlich nichts vorgebracht, was an
der Einschätzung der bereits ergangenen Verfügungen und Entscheide so-
wie der vorliegend in Rede stehenden angefochtenen Verfügung etwas zu
ändern vermag.
6.2 In Bezug auf das Vorbringen, seine psychischen Beschwerden könnten
im Heimatstaat nicht behandelt werden, kann zur Vermeidung von Wieder-
holungen auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden (vgl. ange-
fochtene Verfügung vom 11. Oktober 2018, S. 3). Der Beschwerdeführer
vermochte diesbezüglich weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf
Beschwerdeebene eine fehlende oder mangelhafte Gesundheitsversor-
gung in seinem Heimatstaat zu substanziieren. Auch hier ist der pauschale
Verweis auf die politische Lage im Irak nicht geeignet, um zu einer anderen
Einschätzung zu gelangen. Eben so wenig können seine erst im Rahmen
seines zweiten Wiedererwägungsgesuchs vorgebrachten psychischen
Traumata als plausible Erklärung für seine weitreichenden Widersprüche
herangezogen werden (s. Beschwerdeschrift S. 4).
Schliesslich sind die Umstände seiner psychischen Beeinträchtigung und
deren Behandlung auch auf Beschwerdeebene weitestgehend unsubstan-
ziiert geblieben. Wie bereits erwähnt, machte er diese Gesundheitsbeein-
trächtigung erst im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens, mit-
hin drei Jahre nach seiner Asylgesuchstellung, geltend. Dem mit dem Wie-
dererwägungsgesuch eingereichten Schreiben von Dr. med. G._______
vom 10. Juni 2018 ist lediglich zu entnehmen, dass Letzterer arbeitsunfä-
hig und daher nicht in der Lage sei, die Behandlung des Beschwerdefüh-
rers fortzusetzen (act. C1/6 Beilage 1). Im Schreiben äusserte sich der be-
handelnde Arzt nicht zur bis dahin erfolgten Behandlung des Beschwerde-
führers, der Diagnose und zum Behandlungsbedarf. Am 30. Juli 2018
wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz daher aufgefordert, ein
ärztliches Zeugnis einzureichen. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe
vom 6. August 2018 mitteilen, dass zunächst noch ein neuer Arzt gesucht
werden müsse (act. C4/2). Nach gewährter Fristerstreckung liess der Be-
schwerdeführer sodann am 26. September 2018 einen verfassten Entwurf
eines ärztlichen Zeugnisses einreichen (act. C6/2). Das nachgereichte
Arztzeugnis des Psychiatriezentrums E._______ (datiert vom 3. Septem-
ber 2018, Datum Poststempel: 27. September 2018) gibt schliesslich wort-
wörtlich den vom Vertreter eingereichten Text wieder. Dabei ist unklar, ob
seitens des Psychiatriezentrums E._______ ein vom Rechtsvertreter vor-
gefasster Text kopiert wurde, oder ob dem Rechtsvertreter ein Entwurf die-
ses Zeugnisses zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer respektive sein
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Seite 10
Rechtsvertreter erklärte denn auch nicht, warum es ihm trotz des am 3.
September 2018 ausgestellten Zeugnisses nicht möglich war, dieses Zeug-
nis mit der Eingabe vom 26. September 2018 einzureichen. Mit Eingaben
vom 6. November 2018 und 7. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer
sodann ein Arztzeugnis vom 31. Oktober 2018 des Psychiatriezentrums
E._______ sowie zwei Protokolle von „narrativen Expositionstherapien“
vom 8. Oktober 2018 und vom 29. November 2018 nachreichen. Dabei ist
das Arztzeugnis an den kantonalen Migrationsdienst adressiert und bezieht
sich auf eine an den Beschwerdeführer gerichtete zweite Vorladung zum
Ausreisegespräch vom 26. Oktober 2018. Im ärztlichen Zeugnis wird aus-
geführt, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich sei, einer Einver-
nahme, welche für den 1. November 2018 angesetzt gewesen war, Folge
zu leisten. Es wird bescheinigt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum
vom 8. August 2018 bis 15. Oktober 2018 in stationärer Behandlung gewe-
sen sei und sich seither in einer weiterführenden ambulanten Behandlung
befinde. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass der Rechtsver-
treter noch am 6. August 2018 mitteilte, man sei noch auf der Suche nach
einem neuen Arzt. Eingereicht wurden sodann Protokolle der am 8. Okto-
ber 2018 und 29. November 2018 durchgeführten narrativen Expositions-
therapien, in welcher der Beschwerdeführer über Gewalterlebnisse wäh-
rend seines Einsatzes als Peschmerga berichtet.
Insgesamt ist festzustellen, dass sich auch auf Beschwerdeebene an der
von der Vorinstanz vorgenommenen Einschätzung nichts ändert. Dies
auch in Anbetracht der mit Eingaben vom 6. November 2018 und 7. De-
zember 2018 nachgereichten Protokolle und des Arztzeugnisses, welches
sich in keiner Weise zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im
Hinblick auf das laufende Beschwerdeverfahren äussert, sondern lediglich
sein Nichterscheinen bei einer kantonalen Einvernahme entschuldigen
soll. Selbst bei Annahme der psychischen Beeinträchtigungen des Be-
schwerdeführers in einer gewissen Schwere, insbesondere der geltend ge-
machten PTBS, kann mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen
(s. Verfügung vom 11. Oktober 2018 S. 3) sowie die geltende Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8 m.w.H.) festgehalten wer-
den, dass von einer adäquaten Behandelbarkeit einer solchen Erkrankung
im Nordirak auszugehen ist. Auch wenn gewisse Einbussen des Betreu-
ungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind,
ist die medizinisch psychiatrische Grundversorgung für die Behandlung der
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
bei dessen Rückkehr in seinen Heimatstaat grundsätzlich gewährleistet.
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Seite 11
Auch andere persönliche Gründe, die einem Wegweisungsvollzug entge-
genstehen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich.
6.3 Unter diesen Umständen besteht für das Gericht auch kein Anlass zur
Anordnung der auf Beschwerdeebene beantragten Botschaftsabklärung im
Heimatstaat des Beschwerdeführers beziehungsweise zur weiteren Abklä-
rung hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustands in der Schweiz
und im Heimatstaat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die vor-
instanzliche Verfügung vom 7. September 2016 verbleibt demzufolge in
Rechtskraft. Der am 1. November 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit
dem vorliegenden Urteil dahin.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren je-
doch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und
von seiner Bedürftigkeit aufgrund der Aktenlage ausgegangen werden
kann, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfah-
renskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6225/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung werden
keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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