Abtei lung V
E-6227/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
und ihr Kind B._______,
Iran,
(...),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 27. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6227/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen am 10. August 2010 von Istanbul her-
kommend auf dem Luftweg nach C._______ gelangten und am 11.
August 2010 am Flughafen Asylgesuche stellten,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2010 den Beschwerde-
führerinnen die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und für
die Dauer des Asylverfahrens beziehungsweise maximal 60 Tage den
Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass die erstrubrizierte Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung
vom 12. August 2010 sowie der Anhörung vom 18. August 2010 zu den
Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, viele Familienangehöri-
ge ihres Ehemannes der Sepah (Iranische Revolutionsgarde) seien in
zum Teil hohen Positionen sowie der Sittenpolizei angehörten und da-
her einflussreich und machtvoll,
dass ihr Ehemann sich von seiner Familie abgegrenzt habe und insbe-
sondere nicht beziehungsweise auch Angehöriger der Sepah gewesen
sei,
dass dieser im Jahre 2002 einem vermeintlichen Verkehrsunfall mit ei-
nem Bus zum Opfer gefallen sei, dessen Hintergrund jedoch eine ge-
zielte Aktion der Schwiegerfamilie gewesen sei, wie sie (die Beschwer-
deführerin) vom Unfallverursacher erfahren habe,
dass sie sich deshalb mittels Anzeigen zur Wehr gesetzt habe, diese
aber wieder zurückgezogen habe, nachdem sie von ihren Schwagern
unter Druck gesetzt worden sei,
dass die Beschwerdeführerinnen in der Folge zwar in wirtschaftlich
sorglosen Verhältnissen bei den (Gross-)Eltern und im eigenen Haus
hätten leben können, jedoch von der Schwiegerfamilie oft schikaniert
worden seien, insbesondere auch deswegen, weil das Sorgerecht über
die zweitrubrizierte Beschwerdeführerin gerichtlich der erstrubrizierten
und nicht der Familie des verstorbenen Ehemannes zugesprochen
worden sei,
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dass die Beschwerdeführerinnen im Jahre 2009 an Demonstrationen
der "grünen Bewegung" teilgenommen und sich optisch als deren
Sympathisanten zu erkennen gegeben hätten,
dass sie an einer solchen Demonstration einmal von einer Frau foto-
grafiert worden seien,
dass die erstrubrizierte Beschwerdeführerin ferner von ihrer Schwie-
gerfamilie zu Einsätzen als Sittenwächterin aufgefordert worden sei,
sie jedoch solche Einsätze von Beginn weg beziehungsweise zuletzt
verweigert habe,
dass das Haus der Beschwerdeführerinnen im August 2010 vom einen
Schwager und dessen Begleitern "gestürmt" und durchsucht worden
sei, wobei diese eine grüne Armbinde und Demonstrations-Flyers ge-
funden sowie das an einer Demonstration entstandene Foto vorgezeigt
und die erstrubrizierte Rekurrentin der Zugehörigkeit zur "grünen Be-
wegung" beschuldigt hätten,
dass die Beschwerdeführerinnen auf Rat und mit organisatorischer Hil -
fe ihrer Familie am folgenden Tag die Flucht ergriffen hätten, auf dem
Landweg via Teheran in die Türkei und von Istanbul aus weiter auf
dem Luftweg in die Schweiz gelangt seien, wo bereits eine Schwester
der erstrubrizierten Beschwerdeführerin wohnhaft sei, welche indes-
sen von der Flucht der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz nichts
gewusst habe,
dass sie für die Reise gefälschte Dokumente verwendet und diese vor
dem Verlassen des Flugzeuges in C._______ vernichtet hätten,
dass die Beschwerdeführerinnen im Verlaufe des erstinstanzlichen
Verfahrens Farbkopien der Identitätskarte des verstorbenen Eheman-
nes beziehungsweise Vaters, des Heiratsscheines und des Gerichts-
entscheides betreffend die Sorgerechtszuteilung einreichten,
dass sich weitere Dokumente – insbesondere Reisepass und Identi -
tätskarte – zuhause befänden und auch die in der Schweiz lebende
Schwester beziehungsweise Tante im Besitze von Dokumenten betref-
fend die Beschwerdeführerinnen seien, und sie sich um deren Be-
schaffung bemühen würden,
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dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfü-
gung vom 27. August 2010 – eröffnet am 28. August 2010 – ablehnte
und deren Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens
C._______ sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit be-
gründete, dass die Schilderungen der erstrubrizierten Beschwerdefüh-
rerin den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begrün-
denden Sachverhalts nicht genügten, beide daher die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllten und sich eine Prü-
fung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Vorbringen erübrige,
dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Sepah-Zugehörig-
keit ihres verstorbenen Ehemannes sowie ihrer Aktivitäten als patrouil-
lierende Sittenwächterin mehrfach widersprochen habe und diese Un-
stimmigkeiten auf Vorhalt hin nicht zureichend habe erklären können,
dass ferner ihre Angaben zu den Demonstrationsteilnahmen hinsicht-
lich der zeitlichen Einordnung und des politischen Hintergrundes sowie
betreffend ihre Motivation für ihre Teilnahme und für das gefährdungs-
behaftete Mitnehmen ihrer Tochter wenig substanziiert, detailliert,
nachvollziehbar und überzeugend ausgefallen seien,
dass diese Defizite gleichsam auf ihre angebliche Eigenschaft als Sit-
tenwächterin und auf ihre Erklärungsversuche zur Frage zuträfen,
weshalb sie erst rund ein Jahr nach ihrer Fotografierung an einer De-
monstration der "grünen Bewegung" von Verfolgungsmassnahmen hät-
te betroffen sein sollen,
dass sie ebenso wenig in der Lage gewesen sei, ihr politisches Be-
wusstsein darzulegen und angesichts dessen nachvollziehbar und
substanziiert zu erklären, weshalb sie oppositionspolitische Flyers
über ein Jahre lang zuhause verstecke, deren Inhalt sie zudem nicht
detailliert anzugeben imstande sei,
dass sie im Weiteren die angeblich ausreiseauslösende "Hausstür-
mung" nicht substanziiert und überzeugend habe schildern können
und die Chronologie zwischen diesem Ereignis bis zur Einreise in die
Schweiz unstimmig sei,
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dass schliesslich die Plausibilität der vorgebrachten Verfolgungssituati-
on auch deshalb erheblich eingeschränkt sei, weil sie über Jahre hin-
weg ein im iranischen Kontext erstaunlich selbstbestimmtes und wirt-
schaftlich eigenständiges Leben habe führen können, verschiedenen
Tätigkeiten (insbesondere als [...]) nachgegangen und Inhaberin des
ihr gerichtlich zugesprochenen Sorgerechts über ihre Tochter sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentschei-
des darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegwei-
sungsvollzuges schliessen lassen würden,
dass insbesondere keine Anhaltspunkte für eine den Beschwerdefüh-
rerinnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung
oder Behandlung ersichtlich seien,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen sei, da es sich bei der erstrubrizierten Beschwerdeführerin um
eine junge, selbständige, gut situierte, in verschiedenen Bereichen gut
ausgebildete Frau mit mehreren Einkommensquellen ([...]) handle, die
zusammen mit ihrer Tochter in einem Eigenheim wohnen könne und in
ihrer Heimat über ein grosses soziales und verwandtschaftliches
Beziehungsnetz verfüge,
dass die Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht via
die Flughafenpolizei C._______ eine vom 1. September 2010
datierende fremdsprachige Eingabe einreichten und dieser ein
deutschsprachiges Begleitschreiben des (nicht zur Rechtsvertretung
bevollmächtigten) Beraterteams des Schweizerischen Roten Kreuzes
vom 1. September 2010 beilegten, in welchem um Annahme der
fremdsprachigen "Beschwerde" ersucht wurde,
dass mit gleichentags eröffneter Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 3. September 2010 der weiterhin legale Aufent-
halt der Beschwerdeführerinnen im Transitbereich festgestellt und sie
ferner unter Hinweis auf die Form- und Spracherfordernisse von
Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), Art. 70 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 2 AsylG
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aufgefordert wurden, innert der gesetzlichen Frist von drei Tagen
(Art. 110 Abs. 1 AsylG) die Beschwerde zu verbessern, zumal die
erstrubrizierte Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben über
Deutschkenntnisse verfüge und eine in der Schweiz wohnhafte und
kontaktierbare Schwester habe,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 6. September 2010
(Datum des Poststempels) eine mit "Verwaltungsbeschwerde" betitelte
sowie Begehren und Begründung enthaltende Übersetzung ihrer Ein-
gabe vom 1. September 2010 einreichten,
dass sie darin die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 27. August
2010, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft, (eventualiter) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme un-
ter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewäh-
rung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen,
dass ferner die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die
Vorinstanz vorsorglich anzuweisen sei, allfällige Datenweitergaben an
den Heimatstaat zu unterlassen beziehungsweise eine allfällig bereits
erfolgte Datenweitergabe dem Beschwerdeführer mittels Verfügung of-
fenzulegen,
dass die Beschwerdeführerinnen in der Begründung ihre illegale Aus-
reise aus dem Iran erwähnen, ihre absolute Weigerung erklären, dort -
hin zurückzukehren, an der Wahrheitskonformität der gemachten Aus-
sagen festhalten und diesbezüglich Beweisdokumente in Aussicht stel -
len,
dass sie die Machtfülle der Revolutionsgarde bekräftigen und auf ihre
Furcht vor ihrer Trennung und vor einem Todesurteil betreffend die
erstrubrizierte Beschwerdeführerin im Falle einer Rückführung hinwei-
sen,
dass letztere festhält, dass ihr Mann nicht Angehöriger der Revoluti-
onsgarde gewesen sei,
dass sie auf die Unwesentlichkeit und Unwichtigkeit von Zahlen und
Daten hinweist, die über einjährige Dauer zwischen ihrer Fotografie-
rung und der Hausstürmung mit den Rachegelüsten ihrer Schwiegerfa-
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milie erklärt, den konkreten Inhalt der bei ihr gefundenen Demonstrati -
onsflyer nennt und auf die Gefährdung der zuhause verbliebenen Ver-
wandten aufmerksam macht, welche ernsthaft ihre Vernichtung zu be-
fürchten hätten,
dass sie schliesslich die religiöse, nationalistische und politische Moti -
vation ihrer Verfolgung hervorhebt, wogegen sie beide im Iran in guten
wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hätten,
dass sie ferner auf die von Grausamkeit, Unrechtsstaatlichkeit, Willkür
und Rechtlosigkeit des weiblichen Geschlechts geprägten Zustände im
Iran aufmerksam machen,
dass die erstrubrizierte Beschwerdeführerin für den Fall der Asylver-
weigerung (...) in Aussicht stellt, welche Aktion mehr Aufmerksamkeit
auf sich ziehen würde als ein Blick in die "Folterkammer der
Islamischen Republik",
dass sie diese (...) im befriedigenden Bewusstsein würde ausführen
können, dass ihre Tochter anschliessend in der Schweiz zur Adoption
freigegeben und hier eine Aufenthaltsregelung mit Aussicht auf ein
normales Leben erhalten würde,
dass der Beschwerde kommentarlos die Kopie eines nach wie vor un-
übersetzt vorliegenden fremdsprachigen Dokumentes beigelegt wurde,
bei dem es sich um einen Identitätsausweis der erstrubrizierten Be-
schwerdeführerin zu handeln scheint,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. September 2010 (per Fax) be-
ziehungsweise am 7. September 2010 (vollständig im Original) beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde be-
ziehungsweise -verbesserung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
dass der Prozessantrag betreffend Datentransfers an den Heimatstaat
aufgrund des vorliegenden verfahrensabschliessenden und abweisen-
den Entscheids in der Hauptsache hinfällig ist, weshalb die diesbezüg-
liche Beschwerdegründung keiner näheren Würdigung bedarf,
dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass gemäss den vor-
instanzlichen Akten bisher keine Daten der Beschwerdeführerinnen an
den Heimatstaat weitergegeben worden sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die
angeblich durch Aufdeckung eines vermeintlichen Verkehrsunfalls in
Gang gesetzte sowie durch eine richterliche Sorgerechtszuteilung,
oppositionspolitische Betätigung und Funktionsverweigerung als Sit-
tenwächterin akzentuierte Verfolgungs- und Gefährdungssituation sei-
tens der regierungstreuen Schwiegerfamilie den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sach-
verhalts offensichtlich nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden, um-
fassend auf die Akten abgestützten Erwägungen gemäss angefochte-
ner Verfügung und die zusammenfassende Darstellung oben verwie-
sen werden kann,
dass eine Überprüfung von Amtes wegen keine Unzulänglichkeiten in
der Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsfindung durch das BFM er-
kennen lässt,
dass auch die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte
für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Be-
trachtungsweise enthält,
dass sie sich über weite Teile auf eine Bekräftigung der erstinstanzli -
chen Vorbringen, das Aufstellen blosser substanzarmer Gegenbehaup-
tungen oder reine Festlegungen konzentriert und in substanziell kaum
verwertbaren Erklärungs-, Entkräftungs- und Substanziierungsversu-
chen erschöpft, zu welchem Zweck zudem Beweismittel in Aussicht
gestellt werden, die weder in ihrer Art noch hinsichtlich des Einrei-
chungszeitpunktes auch nur ansatzweise konkretisiert werden,
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dass sich hierzu, wie auch hinsichtlich der beschriebenen allgemeinen,
die Beschwerdeführerinnen nicht konkret betreffenden Zustände im
Iran weitere Erörterungen erübrigen,
dass angesichts der die Beschwerdeführerinnen begünstigenden Sor-
gerechtszuteilung und behördlich anhand genommenen Strafanzeigen
ferner die hervorgehobene Staatswillkür und Frauendiskriminierung
zumindest in ihrem Fall genauso erstaunt wie die nunmehr erhobene
Behauptung einer erheblichen Lebensgefährdung auch der zuhause
verbliebenen Verwandten durch die Schwiegerfamilie, zumal sich die
Angehörigen offenbar unbehelligt nach wie vor an ihren angestammten
Adressen aufhalten,
dass das der Beschwerde beigelegte fremdsprachige Dokument nach
wie vor unübersetzt und unkommentiert vorliegt und sich auch in An-
betracht der Dokumentenart (vermutlich Identitätsausweis der erstru-
brizierten Beschwerdeführerin) mangels Entscheiderheblichkeit keine
weiteren Abklärungen aufdrängen,
dass die vorinstanzlichen Akten darüber hinaus eine Fülle weiterer Un-
gereimtheiten enthalten (beispielsweise betreffend Umstände Ver-
kehrsunfall sowie Ausreise- und Reiseumstände; Mitwirkungsverweige-
rung betreffend originale Identitäts- und Beweisdokumente; angebli-
cher Standort persönlicher Dokumente der Beschwerdeführerin bei der
Schwester in der Schweiz; Gründe für unterlassene Schutzsuche in
der Türkei; verschiedene weitere Widersprüche), welche die bisherigen
Erkenntnisse zusätzlich stützen, jedoch angesichts des bisher Erwoge-
nen nicht näher zu erörtern sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht trotz Anerkennung eines aus den
Protokollen ersichtlichen, durchaus umfassenden Erzählgehaltes im
ungesteuerten Sachvortrag das unzweifelhafte Bild eines eigentlichen
Sachverhaltskonstruktes und einer angeschlagenen persönlichen
Glaubwürdigkeit der erstrubrizierten Beschwerdeführerin gewinnt,
dass – im Sinne einer Differenzierung – das Gericht zwar den Unfall-
tod des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführerin-
nen oder die Sepah-Zugehörigkeit von Angehörigen der Schwiegerfa-
milie nicht kategorisch als unglaubhaft erkennt, jedoch sämtliche Ver-
folgungsgründe und insbesondere auch die politisch motivierten als
klar unglaubhaft erkennt,
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dass mithin auch kein Anlass besteht, der Behauptung einer illegalen
Ausreise Glauben zu schenken, sondern vielmehr von einer legalen
und kontrollierten Ausreise ausgegangen werden muss,
dass in dieses Bild insbesondere auch die Tatsache passt, dass die
Beschwerdeführerin ihren angeblich zuhause verbliebenen Reisepass,
welcher Aufschluss über Auslandreisebewegungen geben könnte, bis-
lang nicht eingereicht hat,
dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flücht -
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die (...) der erstrubrizierten Beschwerdeführerin für den Fall der
Asylverweigerung in der vorliegenden Art und Weise des Vorbringens
als untauglicher Versuch der Behördenbeeinflussung zu werten ist und
das Bundesverwaltungsgericht sich nicht veranlasst sieht, sich hierzu
näher einzulassen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol -
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli -
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im
Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass auch diesbezüglich vollumfänglich auf die umfassenden vorin-
stanzlichen Erwägungen (vgl. im Detail angefochtene Verfügung
E. II/2) verwiesen werden kann, welche die zahlreichen begünstigen-
den Zumutbarkeitselemente zutreffend hervorheben,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen nach
wie vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist und kein Anlass besteht, auf den Inhalt der Beschwerde,
die eingereichten und in Aussicht gestellten Beweismittel oder die ge-
stellten Anträge noch näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde-
führenden gemäss eigenen Angaben aus finanziell gesicherten Ver-
hältnissen stammen und – unbesehen dessen – sich die Rekursbe-
gehren gemäss vorstehenden Erwägungen ohnehin als aussichtslos
präsentieren, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Pro-
zessführung nach Gesetz ausschliesst,
dass das prozessuale Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wie auch jenes um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung angesichts des vorliegenden Direktentscheides
in der Hauptsache hinfällig geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerin-
nen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die
Flughafenpolizei.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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